Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 344/2015

Urteil vom 10. Dezember 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Adrian W. Kammerer und/oder Tamir Livschitz,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Stierli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitsvertrag; Delegation Weisungsrecht an Muttergesellschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 21. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) mit Sitz in Baar bezweckt die Beteiligung an schweizerischen und ausländischen Unternehmen auf dem Gebiet der Textilindustrie. Sie kann zudem die Fabrikation und den Handel mit Schappe und anderen Textilien betreiben.
Die A.________ AG gehört zu der C.________, die im Bereich der Bekleidungs- und Textilindustrie mit einem weiten Vertriebs- und Servicenetz in ganz Europa tätig ist. Die Administration und der Produktionsstandort der C.________ befinden sich bei der Schwestergesellschaft der A.________ AG, der D.________ S.r.l. in Frosinone (Italien). Die C.________ gehört seit 2008 zum indischen Konzern E.________. Die F.________ S.A. mit Sitz in Luxemburg ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der E.________ und führt ihrerseits die C.________ als Muttergesellschaft.

A.b. B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) wurde mit Arbeitsvertrag vom 24. November 1992 per 4. Januar 1993 von der damaligen Eigentümerin der C.________ als "President of the C.________" angestellt. Gemäss diesem Vertrag sollte B.________ ein Bruttogehalt von jährlich 200 Mio. Lira für seine Dienstleistungen als Geschäftsführer der D.________ S.r.l. (Schwestergesellschaft der A.________ AG) sowie eine Zusatzentschädigung von 100 Mio. Lira für seine Dienstleistungen als Präsident einer weiteren C.________-Gesellschaft sowie für die Erfüllung seiner Pflichten ausserhalb Italiens erhalten.
Im Laufe der Jahre wurde B.________s Gehalt von insgesamt 300 Mio. Lira in die Währung Euro umgewandelt und mehrmals erhöht. Die Auszahlung der Vergütung erfolgte teilweise durch die D.________ S.r.l. (ab 1. Juli 1995: 60 %) und teilweise durch die A.________ AG (ab 1. Juli 1995: 40 %).

A.c. Am 11. November 2002 stellte die A.________ AG B.________ ein Schreiben mit dem Titel "Compensation package" zu. Darin stellte sie B.________ eine Auszahlung einer Abgangsentschädigung von 24 Monatslöhnen bei Kündigung ohne Grund in Aussicht ("Should your service agreement be terminated without cause you will be paid your monthly compensation for the 24 months immediately following the termination of such agreement"). Die A.________ AG führte zudem aus, das jährliche Gehalt von B.________ betrage EUR 119'340.-- und werde in monatlichen Raten von EUR 9'945.-- am Ende des jeweiligen Kalendermonats ausbezahlt.

A.d. Mit Schreiben vom 30. April 2009 kündigte die A.________ AG B.________ fristlos und führte dabei Folgendes aus: "We refer to your employment agreement with A.________ AG dated November 11, 2002, as amended by letter of July 22, 2007 ("Employment Agreement"). We herewith terminate the Employment Agreement with immediate effect."

A.e. In der Folge forderte B.________ von der A.________ AG gestützt auf das Schreiben vom 11. November 2002, das seiner Ansicht nach eine Schuldanerkennung darstellt, die Auszahlung einer Abgangsentschädigung im Umfang von 24 Monatslöhnen infolge Kündigung ohne Grund. Die A.________ AG bestreitet einen solchen Anspruch.

B.

B.a. Am 6. Dezember 2010 erhob B.________ beim Kantonsgericht Zug Klage. Mit (letztmals an der Hauptverhandlung vom 18. März 2013 geändertem) Rechtsbegehren beantragte er, die A.________ AG sei zur Zahlung von EUR 301'680.-- (entsprechend Fr. 454'249.--) nebst Zins zu verpflichten.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2013 wies das Kantonsgericht Zug die Klage ab. Es kam zum Schluss, das Schreiben der A.________ AG an B.________ vom 11. November 2002sei eine kausale Schuldanerkennung. Damit sei gleichzeitig davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis bestanden habe. Das Kantonsgericht qualifizierte dieses Vertragsverhältnis als Auftrag. Die Vereinbarung einer Abgangsentschädigung beschränke das zwingende jederzeitige Widerrufsrecht nach Art. 404 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
1    Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2    Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
OR und sei daher ungültig. Der Kläger habe somit keinen Anspruch gegen die Beklagte.

B.b. Gegen dieses Urteil erhob B.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Zug und beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts Zug sei aufzuheben und die A.________ AG sei zur Zahlung von EUR 301'680.-- (entsprechend Fr. 454'249.--) nebst Zins zu verpflichten.

Mit Urteil vom 21. Mai 2015 hiess das Obergericht des Kantons Zug die Berufung teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 16. Dezember 2013 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Das Obergericht bestätigte die Ansicht des Kantonsgerichts, wonach es sich beim Schreiben der A.________ AG vom 11. November 2002 umeine kausale Schuldanerkennung handle. Es qualifizierte sodann den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als gemischten Vertrag, auf den Art. 404 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
1    Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2    Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
OR nicht anwendbar sei. Vielmehr sei zu prüfen, ob die A.________ AG den Vertrag aus wichtigen Gründen analog Art. 337 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
OR (Arbeitsrecht) fristlos habe auflösen dürfen; die Sache werde zu diesem Zweck an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. Juni 2015 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug aufzuheben und es sei die Klage abzuweisen. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Vertrag zu Unrecht als gemischten Vertrag qualifiziert. Richtigerweise liege ein Auftrag vor, womit Art. 404 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
1    Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2    Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
OR anzuwenden und die Klage mangels Anspruchsgrundlage abzuweisen sei.
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 141 V 206 E. 1.1 S. 208 mit Hinweisen).

1.1. Mit dem angefochtenen Urteil vom 21. Mai 2015 wies das Obergericht des Kantons Zug die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurück. Ein solcher Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331). Gegen solche Zwischenentscheide ist nach Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG die Beschwerde zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Es obliegt der Beschwerdeführerin, darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 mit Verweisen).

1.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG und bringt zutreffend vor, dass mit der Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte. Wäre nämlich Art. 404 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
1    Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2    Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
OR anwendbar und hätte dies die Ungültigkeit der Vereinbarung zur Folge, auf welche der Beschwerdegegner seine Forderung stützt, so wäre die Klage abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, durch Gutheissung der Beschwerde würde ein erheblicher Zeit- und Kostenaufwand erspart, der mit der Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage des Vorliegens wichtiger Gründe für eine fristlose Auflösung des Vertrags verbunden wäre. Sie habe zahlreiche wichtige Gründe genannt und dabei diverse Beweisanträge gestellt, namentlich die Befragung dreier Zeugen, die alle im Ausland wohnhaft seien (Indien, Grossbritannien und Italien). Zwar ist aufgrund der alleinigen Tatsache, dass im Ausland wohnhafte Zeugen einzuvernehmen sind, noch nicht von einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand auszugehen. Die Beschwerdeführerin weist aber nach, dass die Prüfung der zahlreichen geltend gemachten wichtigen Gründe ein weitläufiges Beweisverfahren erfordern würde. Kommen noch Einvernahmen der in Indien, Grossbritannien und Italien wohnhaften Zeugen hinzu, ist von einem bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten auszugehen, die durch einen Endentscheid erspart werden könnten (vgl. auch Urteil 4A 103/2013 vom 11. September 2013 E. 1.1.3, nicht publ. in: BGE 139 III 411). Damit ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid insoweit zulässig.

1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) einzutreten.

2.
Da der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz in Italien hat, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Es stellt sich somit die Frage nach dem anwendbaren Recht, die von Amtes wegen zu prüfen und aufgrund einer Qualifizierung des Rechtsverhältnisses nach der lex fori zu bestimmen ist (BGE 137 III 481 E. 2.1 S. 483; 136 III 142 E. 3.2 S. 144; 135 III 562 E. 3.2 S. 564, je mit Hinweisen). Das anwendbare Recht ist folglich nach dem IPRG zu ermitteln (Art. 1 Abs. 1 lit. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
IPRG).
Der Beschwerdegegner stützt seinen Anspruch auf einen Vertrag mit der Beschwerdeführerin, dessen Qualifikation umstritten ist. Dieser Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht (Art. 116 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 116 - 1 Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
1    Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
2    Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben. Im Übrigen untersteht sie dem gewählten Recht.
3    Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Vertragsabschluss getroffen oder geändert, so wirkt sie auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück. Die Rechte Dritter sind vorbehalten.
IPRG). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen haben die Parteien das Schweizer Recht für anwendbar erklärt. Die Vorinstanz hat daher richtigerweise Schweizer Recht angewendet.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11. November 2002, worin sie dem Beschwerdegegner eine Abgangsentschädigung von 24 Monatslöhnen bei Kündigung ohne Grund in Aussicht stellte, als Schuldanerkennung qualifiziert. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin keine Rügen vor.
Mit einer Schuldanerkennung erklärt der Anerkennende dem Anerkennungsempfänger, dass er ihm gegenüber eine Schuld hat. Es handelt sich also um eine rechtsgeschäftliche Erklärung. Eine Schuldanerkennung bewirkt die Umkehr der Beweislast. Der Gläubiger muss weder den Rechtsgrund seiner Forderung, noch die Verwirklichung anderer als der in der Urkunde aufgeführten Bedingungen beweisen. Es obliegt dem Schuldner, der die Schuld bestreitet zu beweisen, welches der Rechtsgrund der Forderung ist, und darzulegen, dass dieser Rechtsgrund nicht gültig ist, zum Beispiel weil der Anerkennung überhaupt kein Rechtsgrund zugrunde liegt oder dieser nichtig (Art. 19
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
1    Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2    Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
und Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR), rechtsungültig oder simuliert (Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR) ist (BGE 131 III 268 E. 3.2 S. 273).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ein gemischter Vertrag, sondern ein Auftrag, der nach Art. 404 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
1    Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2    Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
OR jederzeit (und entschädigungslos) habe aufgelöst werden können. Auch wenn ein gemischter Vertrag vorliegen sollte, sei Art. 404 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
1    Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2    Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
OR anwendbar. Da die Abfindungsvereinbarung das jederzeitige Kündigungsrecht einschränke, sei sie ungültig. Die Beschwerdeführerin hat somit zu beweisen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 404 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
1    Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2    Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
OR anstatt der arbeitsrechtlichen Kündigungsbestimmungen vorliegen.

3.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Beschwerdegegner und die damalige Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin hätten im Jahr 1992 einen Arbeitsvertrag geschlossen. Dieser Arbeitsvertrag sei in der Folge auf die Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin übergegangen. Der Beschwerdegegner stehe aber auch mit der Beschwerdeführerin selbst in einem Vertragsverhältnis. Damit dieser Vertrag als Arbeitsvertrag zu qualifizieren sei, müssten vier Voraussetzungen gegeben sein: Arbeitsleistung, Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation (sog. Subordinationsverhältnis), Dauerschuldverhältnis und Entgeltlichkeit. Die Beschwerdeführerin habe für ihre Schwestergesellschaft in Italien über ihre beiden Zweigniederlassungen in London und Lyon Marketing- und Verkaufsdienstleistungen erbracht. Der Beschwerdegegner sei im Bereich Marketing und Vertrieb tätig gewesen. Diese Tätigkeit des Beschwerdegegners sei mithin (auch auf Ebene Zweigniederlassungen) für die Beschwerdeführerin erfolgt. Der Beschwerdegegner sei dabei nicht nur für bestimmte Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen bezahlt worden, sondern habe regelmässig Lohnzahlungen für das Zurverfügungstellen von Arbeitszeit erhalten. Im Gesamtkontext überzeuge es deshalb nicht,
das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als einfachen Auftrag zu qualifizieren. Umgekehrt setze die Qualifikation des Vertrags als Arbeitsvertrag ein Subordinationsverhältnis zwischen den Parteien voraus. Es könne diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts verwiesen werden, wonach zwischen den Parteien kein Subordinationsverhältnis bestanden habe.
Das Kantonsgericht hatte erwogen, der Beschwerdegegner bringe nicht vor, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber in hohem Masse weisungsberechtigt gewesen sein solle und er sich in deren betriebliche und organisatorische Struktur habe einfügen müssen. Ferienmeldungen des Beschwerdegegners würden lediglich betreffend die Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin im Recht liegen. Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdegegner als Manager der gesamten C.________ an die Weisungen und Entscheidungen des Konzerns bzw. der beherrschenden Muttergesellschaft gebunden gewesen sei, vermöge ein Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin nicht zu beweisen. Denn aus einer Weisungsgebundenheit gegenüber dem Konzern bzw. der Muttergesellschaft könne nicht automatisch auf ein Subordinationsverhältnis zur Tochtergesellschaft geschlossen werden. Im Gegenteil: Sei ein vermeintlicher Arbeitnehmer aufgrund seiner Funktion im Konzern seiner angeblichen Arbeitgeberin - einer Tochtergesellschaft des Konzerns - hierarchisch übergeordnet, so liege mangels Abhängigkeitsverhältnisses gerade kein Arbeitsvertrag vor. Diese Konstellation treffe hier zu. Als Präsident der C.________ sei der Beschwerdegegner gemäss eigenen Angaben für das Marketing und
den Verkauf der gesamten Gruppe verantwortlich gewesen. Als Manager des gesamten Konzerns sei er an dessen Gesamterfolg beteiligt gewesen. Das Interesse des Beschwerdegegners habe somit nicht nur einem guten Geschäftsgang der Beschwerdeführerin gegolten. An der Parteibefragung habe der Beschwerdegegner selbst ausgeführt, er sei als Präsident der C.________ darum ersucht worden, einem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin schriftlich eine Lohnerhöhung mitzuteilen, welche vorgängig von den Eigentümern der C.________ festgelegt worden sei. Dies zeige, dass der Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Manager der gesamten C.________ hierarchisch über der Beschwerdeführerin gestanden habe, was ein Abhängigkeitsverhältnis gerade ausschliesse. Alleine die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu Gunsten des Beschwerdegegners eine Lebensversicherung abgeschlossen habe, vermöge keine Unterordnung zu beweisen. Dasselbe gelte für die Tatsache, dass in einem in Italien geführten Gerichtsprozess das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als "contratto di collaborazione" bezeichnet werde.
Die Vorinstanz kam gestützt auf diese Ausführungen zum Schluss, es liege kein Arbeitsvertrag vor. Sie ging von einem gemischten Vertrag aus, auf den Art. 404
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
1    Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2    Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
OR nicht anwendbar sei, weil einerseits ein Dauerschuldverhältnis vorliege und andererseits kein ausgesprochenes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe.

3.3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dem vorinstanzlichen Urteil lasse sich kein arbeitsvertragliches Vertragselement entnehmen, das die Qualifikation als gemischten Vertrag oder Vertrag sui generis stützen würde. Das Bundesgericht habe im Urteil 4A 452/2013 vom 31. März 2014 E. 7.3 ausgeführt, der betroffene Geschäftsführer sei keinen Weisungen unterstellt gewesen bzw. habe in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur Vertragspartnerin gestanden, weshalb der Geschäftsführervertrag zu Recht nicht als Arbeitsvertrag, sondern als Auftrag qualifiziert worden sei. Da auch vorliegend kein Subordinationsverhältnis bestanden habe, hätte die Vorinstanz den Vertrag entsprechend dieser Rechtsprechung als Auftrag qualifizieren müssen. Dass der Beschwerdegegner regelmässig Zahlungen für die Zurverfügungstellung von Arbeitszeit erhalten habe, sei kein taugliches Abgrenzungskriterium und schliesse das Vorliegen eines Auftrags nicht aus. Gemischte Verträge und Verträge sui generis seien gemäss der Lehre (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
-362
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
OR, 7. Aufl. 2012, N. 77 [recte: N. 2 S. 77] zu Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
OR) von Bedeutung, wenn das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zu einer derart intensiven Abhängigkeit
einer Partei führe, dass diese der Anwendung arbeitsrechtlicher Schutznormen bedürfe. Der Beschwerdegegner sei aber nicht schutzbedürftig, da er nicht von der Beschwerdeführerin abhängig gewesen sei. Die Vorinstanz habe zudem verkannt, dass ein Auftrag als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet sein könne. Auch die Vergütung sei als Abgrenzungskriterium untauglich.

3.4. Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird (Art. 319 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
OR). Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, sind die charakteristischen Elemente eines Arbeitsvertrags das Erbringen einer Arbeitsleistung, die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation (sog. Subordinationsverhältnis), das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses und die Entgeltlichkeit (vgl. nur Urteil 4A 200/2015 vom 3. September 2015 E. 4.2.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz drei dieser vier Voraussetzungen bejaht, nämlich das Erbringen einer Arbeitsleistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses gegen Entgelt. Die Vorinstanz hat einen Arbeitsvertrag einzig verneint, weil ihrer Ansicht nach zwischen den Parteien kein Subordinationsverhältnis vorgelegen habe. Dabei ist der Vorinstanz zwar darin zuzustimmen, dass bei Vorliegen eines Arbeitsvertrags grundsätzlich der Arbeitgeber selbst Träger des Weisungsrechts wäre (Art. 321d Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321d - 1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
1    Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
2    Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.
OR). Indessen ist zu beachten, dass einzelne
Befugnisse aus dem Arbeitsvertrag auch delegiert werden können (Urteile 4C.95/2004 vom 28. Juni 2004 E. 3.2.2; 4C.158/2002 vom 20. August 2002 E. 2.4). Der Arbeitgeber kann mithin das Weisungsrecht ganz oder teilweise an Dritte delegieren, ohne dass dadurch der weisungsberechtigte Dritte zum Arbeitgeber wird (Urteil 4C.158/2002 vom 20. August 2002 E. 2.4; vgl. auch THOMAS GEISER/KAI-PETER UHLIG, Arbeitsverhältnisse im Konzern, ZBJV 139/2003 S. 772 N. 3.17; ROMAN HEIZ, Das Arbeitsverhältnis im Konzern, Ausgewählte individualrechtliche Aspekte, 2004, S. 73 und 77; WOLFGANG PORTMANN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 5. Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 321d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321d - 1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
1    Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
2    Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.
OR; MANFRED REHBINDER/JEAN-FRITZ STÖCKLI, Berner Kommentar, 2010, N. 10 zu Art. 321d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321d - 1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
1    Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
2    Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.
OR; ADRIAN STAEHELIN, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2006, N. 13 zu Art. 321d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321d - 1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
1    Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
2    Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.
OR; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 8 zu Art. 321d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321d - 1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
1    Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
2    Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.
OR). Ob in einem Konzern die Muttergesellschaft ein Weisungsrecht gegenüber einem Arbeitnehmer einer Tochtergesellschaft hat, ist anhand der Ausgestaltung des Arbeitsvertrags im Einzelfall zu bestimmen (vgl. Urteil 4C.158/2002 vom 20. August 2002 E. 3.1.1).
Die Vorinstanz hat auf die Ausführungen des Kantonsgerichts zum Subordinationsverhältnis verwiesen. Nach den insofern verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts empfing der Beschwerdegegner zwar durchaus Weisungen, allerdings nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von deren Muttergesellschaft. Wie soeben ausgeführt, ist eine Delegation des Weisungsrechts von der Arbeitgeberin an die Muttergesellschaft zulässig. Dass die Weisungsbefugnis der Muttergesellschaft gegenüber dem Beschwerdegegner auf einer anderen Rechtsgrundlage als auf dessen Vertrag mit der Beschwerdeführerin beruhen würde, bringt diese nicht vor. Der Beschwerdegegner stand insofern in einem Subordinationsverhältnis mit der Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin. Dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt lassen sich keine Tatsachen entnehmen, die trotz dieses Subordinationsverhältnisses zur Verneinung einer Eingliederung des Beschwerdegegners in die fremde Arbeitsorganisation führen müssten. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist nach dem Gesagten als Arbeitsvertrag zu qualifizieren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil 4A 452/2013 vom 31. März 2014, auf welches sich die Beschwerdeführerin beruft. Denn der Sachverhalt, der
dem zitierten Urteil zugrunde lag, ist nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar: Anders als hier war der betroffene Geschäftsführer dort nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen gar keinen Weisungen unterstellt, mithin auch nicht den Weisungen einer Muttergesellschaft. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie Art. 404 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
1    Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2    Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
OR nicht angewendet und die Abfindungsvereinbarung folglich als gültig erachtet hat.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_344/2015
Date : 10. Dezember 2015
Published : 28. Dezember 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Arbeitsvertrag; Delegation Weisungsrecht an Muttergesellschaft


Legislation register
BGG: 29  42  66  68  93  106
IPRG: 1  116
OR: 18  19  20  319  321d  337  362  404
BGE-register
131-III-268 • 135-III-329 • 135-III-562 • 136-III-142 • 137-III-481 • 138-III-46 • 139-III-411 • 141-V-206
Weitere Urteile ab 2000
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ZBJV
139/2003 S.772