Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 300/2015 {T 0/2}

Urteil vom 10. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Daniel Tschopp,
Beschwerdeführer,

gegen

Basler Versicherung AG,
Aeschengraben 21, 4051 Basel,
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene, in Polen wohnhafte A.________ war vom 27. August 2007 bis 26. Juni 2008 als Arbeiter bei der Firma B.________ AG angestellt und damit bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend Basler) obligatorisch unfallversichert. Am 11. Januar 2008 zog er sich bei der Arbeit ein Quetschtrauma am Vorfuss links mit subkapitaler Fraktur Metatarsale II sowie mehrfragmentärer Fraktur Metatarsale III zu; am 19. Januar 2008 wurde er deswegen im Spital C.________, operiert. Die Basler kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 24. Februar 2008 wurde in Polen die Osteosynthesematerialentfernung durchgeführt. Die Basler holte diverse Arztberichte und ein Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt Allgemein- und Unfallchirurgie, Oberarzt, Orthopädische und Handchirurgische Rehabilitation, Klinik E.________, vom 8. Juni 2011 mit Ergänzung vom 4. November 2011 ein. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 stellte sie die Heilkosten - nach Erreichen des Endzustands am 18. März 2009 - per sofort ein; weiterhin übernehme sie die Kosten für orthopädische Einlagen nach Mass, Schmerzmittel zur Zustandserhaltung und die Aufwendungen für vier Arztkonsultationen jährlich zur Verordnung der Medikation und Kontrolle derselben; über den 31. März
2009 hinaus seien grundsätzlich keine weiteren Taggelder geschuldet; es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente; es bestehe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer 15%igen Integritätseinbusse. Die Einsprache des Versicherten wies die Basler mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 ab.

B.
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Februar 2015 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihm ab August 2009 (mindestens) eine 15%ige Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Basler zurückzuweisen, worauf über seine Ansprüche (Rente) neu zu entscheiden sei; für das Verfahren vor Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
Die Basler schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung. Ihre Anträge erneuern der Versicherte am 25. August 2015 und die Basler am 17. September 2015.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Der Versicherte ist polnischer Staatsangehöriger. Ungeachtet des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ist materiell schweizerisches Recht anzuwenden (BGE 130 V 253 E. 2.4 S. 257, 128 V 315; Urteil 8C 707/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2).

3.
Die Vorinstanz - auf deren Entscheid verwiesen wird - hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen richtig dargelegt.

4.
Unbestritten sind die vorinstanzlichen Feststellungen, dass die Basler für die psychischen Beschwerden des Versicherten nicht leistungspflichtig ist und die Integritätseinbusse aus somatischer Sicht 15 % beträgt. Hierzu erübrigen sich Weiterungen.

5.
Dr. med. D.________ führte im Gutachten vom 8. Juni 2011 aus, dem Versicherten sei leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien lange Geh- und Stehbelastungen, Ersteigen von Leitern, wiederholtes Treppensteigen, länger dauernde Tätigkeiten in der Hocke und im Knien, Tätigkeiten an sturzexponierten Stellen wie z.B. auf ungesicherten Baugerüsten oder Dächern, länger dauerndes Gehen auf unebenem Boden sowie Heben und Tragen von Lasten über 15 kg. Sämtliche sitzende Tätigkeiten seien dem Versicherten uneingeschränkt zumutbar. Er könne angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ganztags ausüben ohne aussergewöhnliche Pausen oder Ähnliches. In der Gutachtensergänzung vom 4. November 2011 legte Dr. med. D.________ dar, eine reine Tätigkeit als Chauffeur mit einem Lastwagen/Personenwagen mit Automatikgetriebe sowie ohne Be- und Entladen sei dem Versicherten ganztags zumutbar. Die Vorinstanz führte mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - aus, auf diese Einschätzungen des Dr. med. D.________ könne abgestellt werden. Der Versicherte bringt medizinischerseits keine substanziierten Einwände vor, die an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchten.

6.
Zu prüfen ist weiter die beruflich-erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG).

6.1. Die Vorinstanz führte hinsichtlich des im Gesundheitsfall erzielbaren Valideneinkommens aus, der Arbeitsvertrag des Versicherten mit der Firma B.________ AG sei vom 27. August 2007 bis 26. Juni 2008 befristet gewesen. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie ihn im Gesundheitsfall wieder als Arbeiter angestellt hätte. Demnach wäre der Versicherte im Gesundheitsfall aufgrund seiner Erwerbsbiographie überwiegend wahrscheinlich als Chauffeur tätig. Zu seinen bisherigen Aufgaben als LKW-Fahrer hätten bislang auch die Vorbereitung des Fahrzeugs für den Transport und die Prüfung des technischen Zustands, die Beaufsichtigung und Überprüfung der Ladung, die Sicherung derselben für den Transport und das Ankuppeln des LKW-Anhängers gehört. Invaliditätsbedingt seien ihm das Besteigen des LKWs über eine Leiter zur Sicherung der Ware oder zur Prüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs nicht mehr zumutbar (vgl. E. 5 hievor). Diesem Umstand sei beim trotz des Gesundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommen mit einem leidensbedingten Abzug von 5 % vom statistischen Tabellenlohn Rechnung zu tragen; Anhaltspunkte für weitere Abzüge bestünden nicht. Da sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend von demselben
Tabellenlohn zu ermitteln seien, erübrige sich deren genaue Ermittlung. Es sei ein Prozentvergleich vorzunehmen (100 x 0.95 [leidensbedingter Abzug von 5 %], bei dem ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5 % resultiere. Deshalb müssten auch keine konkreten lohnstatistischen Angaben zum polnischen Arbeitsmarkt beigezogen werden.

6.2. Der Versicherte wendet ein, dass er im Gesundheitsfall wieder als Chauffeur arbeiten würde, gälte nur für den polnischen Arbeitsmarkt. Denn die Stelle als Arbeiter in der Schweiz sei für zehn Monate befristet gewesen. Eine Chauffeuranstellung in der Schweiz wäre danach unmöglich gewesen. Dies spreche für die Anwendung des Einkommensvergleichs auf dem polnischen Arbeitsmarkt. Der Chauffeurberuf beinhalte etliche körperliche belastende Vorgänge - u.a. Wartungs- und Reparaturarbeiten, Beladen von schweren Baustoffen, Sicherung der Ladung, Ankupplung des LKWs mit dem Anhänger usw. -, die mit dem von Dr. med. D.________ aufgestellten Anforderungsprofil ("kein Heben und Tragen von Lasten über 15 kg") nicht vereinbar seien. Damit sei die vorinstanzliche Annahme, dass er trotz seines Gesundheitsschadens heute noch als Chauffeur tätig sein und ein entsprechendes Invalideneinkommen erzielen könne, aktenwidrig und offensichtlich falsch.

7.

7.1. Für die Bemessung der Invalidität einer - wie hier - im Ausland wohnhaften versicherten Person sind Validen- und Invalideneinkommen (BGE 135 V 297 E. 5.1 f. S. 300 f.) grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2 S. 28, 110 V 273). Soweit der Versicherte verlangt, beim Einkommensvergleich sei auf den polnischen Arbeitsmarkt abzustellen, dringt er nicht durch. Denn Aufgrund der theoretischen und abstrakten Natur des Begriffs der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage im Sinne von Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG ist es für den Einkommensvergleich bedeutungslos, ob die versicherte Person im Ausland wohnt. Entscheidend ist lediglich, dass sich die beiden massgebenden Vergleichseinkommen auf denselben Arbeitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, über die Grenzen hinweg einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; Urteile 8C 1043/2009 vom 15. April 2010 E. 4.2 und 9C 335/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3.2). Vorliegend bestehen keine Gründe, bezüglich beider Vergleichseinkommen auf den polnischen Arbeitsmarkt abzustellen, zumal der Versicherte nicht darlegt und auch nicht
ersichtlich ist, dass der schweizerische und der polnische ausgeglichene Arbeitsmarkt zu verschiedenen Resultaten führen (vgl. auch Corinne Monnard, La notion de marché du travail équilibré de l'art. 28 al. 2 LAI, Diss. Lausanne 1990, S. 90 f.).

7.2. Beim Valideneinkommen rechtfertigt es sich nicht, den Wirtschaftszweig 49-53 "Verkehr und Lagerei" der LSE-Tabelle TA1 für das Jahr 2012 heranzuziehen, da im Wirtschaftszweig 49-52 neben dem hier einzig massgebenden Landverkehr auch die Schiff- und Luftfahrt enthalten ist; auch auf den Wirtschaftszweig 53 "Post-, Kurier- und Expressdienste" ist nicht abzustellen, zumal der entsprechende Verdienst bei den Männern selbst im Kompetenzniveau 2 einen Monatslohn von lediglich Fr. 5'119.- ergibt. Vielmehr ist das Valideneinkommen gestützt auf die LSE-Tabelle T17 für das Jahr 2012, Berufsgruppe 83 "Fahrzeugführen und bedienen mobiler Anlagen" zu bestimmen. Im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids am 29. Oktober 2013 war der Versicherte 46 Jahre alt, weshalb das Einkommen bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden monatlich Fr. 5'551.- bzw. jährlich Fr. 66'612.- betrug. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42.4 Stunden im Jahre 2013 im Abschnitt H "Verkehr und Lagerei" (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft, Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88 Tabelle B9.2) und der Nominallohnentwicklung bei Männern im Wirtschaftszweig H "Verkehr und Lagerei" zwischen den Jahren 2012 und
2013 um 0.5 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2014), resultiert für das Jahr 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 70'961.80.-.

7.3.

7.3.1. Hinsichtlich des Invalideneinkommens steht aufgrund der Angaben des Gutachters Dr. med. D.________ fest, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur, die mit körperlich schwereren Arbeiten verbunden war, gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann (E. 5 und E. 6.1 hievor). Realitätsfremd ist die vorinstanzliche Annahme, er könne diese Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nunmehr bloss als Chauffeur, ohne die dazugehörenden, unzumutbaren Sicherungs- und Prüftätigkeiten hinsichtlich des Fahrzeugs und der Ladung ausüben (E. 6.1 hievor). Validen- und Invalideneinkommen können deshalb - entgegen der Vorinstanz - nicht ausgehend vom selben statistischen Tabellenlohn ermittelt werden. Vielmehr ist beim Invalideneinkommen aufgrund der dem Versicherten verbliebenen Arbeitsfähigkeit (E. 5 hievor) auf das "Total" der Wirtschaftszweige im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der LSE-Tabelle TA1 für das Jahr 2012 abzustellen. Dieses betrug bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden monatlich Fr. 5'210.- bzw. jährlich Fr. 62'520.-. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahre 2013 im Abschnitt "Total" (vgl.
Staatssekretariat für Wirtschaft, Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B9.2) und der Nominallohnentwicklung bei Männern im Wirtschaftszweig "Total" zwischen den Jahren 2012 und 2013 um 0.8 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2014), resultiert für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von Fr. 65'698.50.-.

7.3.2. Soweit der Versicherte einen leidensbedingten Abzug verlangt, ist festzuhalten, dass insbesondere dann ein Abzug auf dem Invalideneinkommen zu gewähren ist, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Sind der versicherten Person hingegen - wie hier - leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar (E. 5 hievor), ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil 8C 740/2014 vom 11. Februar 2015 E. 4.5).

7.3.3. Der Versicherte verlangt einen Abzug beim Invalideneinkommen wegen der Aufenthaltskategorie/Nationalität. Im Unfallzeitpunkt habe er als Arbeiter in der Schweiz eine spezifische Kurzaufenthaltsbewilligung L besessen (hierzu vgl. Tabelle T12b der LSE 2012). Dieser Einwand ist unbehelflich. Denn ein entsprechender Abzug müsste auch beim gestützt auf die LSE zu bestimmenden Valideneinkommen (E. 7.2 hievor) vorgenommen werden, weshalb sich am Ergebnis des Einkommensvergleichs nichts ändern würde.

7.3.4. Nach dem Gesagten resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 7 % (Valideneinkommen Fr. 70'961.80.-, Invalideneinkommen Fr. 65'698.50.-; Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121). Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8.
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu imstande ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Daniel Tschopp als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_300/2015
Date : 10. November 2015
Published : 28. November 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit)


Legislation register
ATSG: 16
BGG: 42  64  66  95  97  105  106
UVG: 18
BGE-register
110-V-273 • 126-V-75 • 128-V-315 • 130-V-121 • 130-V-253 • 135-II-384 • 135-V-297 • 137-V-20
Weitere Urteile ab 2000
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