Tribunal federal
{T 0/2}
6S.237/2006 /rom
Urteil vom 10. November 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Thommen.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Strafzumessung (Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
|
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
|
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. März 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, in verschiedenen Betreibungsverfahren zwischen September 1998 und August 2002 zum Schaden seiner Gläubiger wahrheitswidrige Angaben über Einkünfte und Vermögenswerte gemacht zu haben. Weiter wird ihm vorgeworfen, am 17. Januar 2001 A.________ fälschlicherweise der sexuellen Handlungen mit Kindern bezichtigt zu haben. Im Frühjahr 2001 soll er B.________ und seinen Bruder C.________ angestiftet haben, in seinem Scheidungsprozess als Zeugen falsch auszusagen. Am 3. Februar 2002 habe er D.F.________ und E.F.________ zu Unrecht beschuldigt, auf ihn geschossen zu haben. Anlässlich einer Konfrontationseinvernahme am 16. April 2003 habe er wahrheitswidrig ausgesagt, bei D.F.________ einen Koffer mit Nacktbildern von Kindern gesehen zu haben. Am 3. Oktober 2002 soll er seine Nachbarin G.________ mit einem "UUUUUUUHHH"-Schrei erschreckt und ihr nachgerufen haben, das nächste Mal werde er sie erwischen und dann käme sie dran. Ursprünglich wurden ihm überdies Anstiftungen zur Falschbeurkundung und eine Sachbeschädigung vorgeworfen.
B.
Am 27. Mai 2005 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, dafür zu 16 Monaten Gefängnis. Diese Strafe wurde unbedingt ausgefällt und erfolgte teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Dezember 2001. Der Schuldspruch lautete auf mehrfache Anstiftung zum falschen Zeugnis (Art. 307 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
bbis | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.245 |
C.
Auf seine Berufung hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 21. März 2006 schuldig der mehrfachen falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
bbis | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.245 |
D.
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 sowie die entsprechende Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Behandlung. Ausserdem verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie die Gewährung aufschiebender Wirkung. Letztere wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2006 erteilt.
E.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten beide auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer rügt mit verschiedenen Argumenten eine Verletzung von Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
1.1 Die Bestätigung der erstinstanzlichen Strafhöhe trotz reduziertem Schuldspruch sei mit Blick auf die reformatio in peius und die Verfahrensfairness problematisch. Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind. |
1.2 Nach Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
|
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
(BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 An der Sache vorbei geht zunächst der Einwand, wonach die Auswirkung der verminderten Steuerungsfähigkeit auf das Strafmass für die Falschaussage nicht angegeben worden sei. Solche Prozent- oder Zahlenangaben werden von der Rechtsprechung nicht gefordert (BGE 121 IV 49 E. 2a./aa.).
1.3.2 In Bezug auf die Schlechterstellungsproblematik wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Bestätigung der erstinstanzlichen Strafhöhe bei gleichzeitig vermindertem Schuldspruch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensfairness problematisch sei (vgl. Niklaus Schmid, Kommentar StPO/ZH, § 399 N. 10). Vorliegend begründet die Vorinstanz die Bestätigung der Strafhöhe mit der ungebührlichen Milde des erstinstanzlichen Urteils. Es gilt deshalb vorab die Strafzumessungsbegründung der Vorinstanz zu überprüfen. Sollte sich diese als bundesrechtskonform erweisen, so wäre auch dem Einwand der unfairen Strafhöhe der Boden entzogen.
1.3.3 Während der Beschwerdeführer die fehlende oder einseitig straferhöhende Berücksichtigung einzelner persönlicher Umstände nach Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
|
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
|
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
|
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
|
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
eingetreten seien, welche zur Stützung des Beschwerdeführers hätten führen können. Im Übrigen verweist sie - wenn auch nur kurz - auf seine Lebensgeschichte sowie seine aktuelle berufliche und gesundheitliche Situation. Die Strafzumessungsbegründung steht insoweit im Einklang mit Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
|
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2.
Als weitere Kritik an der Strafzumessung bringt der Beschwerdeführer vor, die objektiven Tatkomponenten seien falsch gewichtet worden. Deutlich zu hoch sei sodann die Einsatzstrafe von 6 Monaten für die eine Falschanschuldigung sowie deren viermonatige Erhöhung mittels Asperationsprinzip. Die Vorinstanz komme über weite Strecken ihrer Begründungspflicht nicht nach.
2.1
2.1.1 Die Vorinstanz folgt bei der Festlegung der Strafe einer im Schrifttum erörterten Strafzumessungsmethode (Mathys, a.a.O., S. 173 ff.). Deren Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass der Strafrichter das Verschulden zu würdigen und zu bewerten habe, bevor er in einem zweiten Schritt die Umstände heranziehe, die mit dem eigentlichen (Einzel-)Tatverschulden nichts zu tun haben, sich aber dennoch auf die Höhe der Strafe auswirkten. Vorgeschlagen wird deshalb ein Vorgehen, bei dem zunächst unter Berücksichtigung aller verschuldenserhöhenden und -mindernden objektiven und subjektiven Tatkomponenten das Tatverschulden für alle zu beurteilenden Straftaten einzeln eingeschätzt wird. Die so provisorisch festgelegten Strafen werden in einem zweiten Schritt unter Beizug straferhöhender und -mindernder Täterkomponenten angepasst. Zu diesen Straferhöhungsgründen wird auch die Tatmehrheit nach Art. 68 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
-:-
-:-
2.1.2 Gemäss der Vorinstanz war eine Gesamtstrafe auszufällen, da teilweise Delikte zur Beurteilung standen, die vor der Verurteilung durch das Bezirksgericht Aarau vom 12. Dezember 2001 verübt wurden. Als schwerste Tat wird die nach jenem Urteil begangene Falschanschuldigung zulasten des Ehepaars D.F.________ und E.F.________ der Strafzumessung zugrunde gelegt und nach der beschriebenen Methode eine Strafe von 6 Monaten festgelegt. In der Folge werden 'dem Asperationsprinzip Rechnung tragend' die verschuldensangemessenen Straferhöhungen für die übrigen Delikte festgesetzt. So werden für die zwei weiteren Falschanschuldigungen insgesamt 4 Monate, für die beiden Anstiftungen zur Falschaussage ebenfalls 4 Monate und für den Pfändungsbetrug 4 Monate festgelegt. Die Drohung wird hinsichtlich der Strafhöhe als vernachlässigbar bewertet. Weitere Straferhöhungsfaktoren wie etwa die Delinquenz während laufender Untersuchung könnten jedoch nicht mehr belastend gewichtet werden, weil mit der 'bisherigen' Zumessung die von der ersten Instanz ausgefällte Sanktion bereits erreicht sei. Die erstinstanzliche Sanktion erweise sich insoweit auch unter Berücksichtigung zweier (recte: dreier) Freisprüche als zu tief. Das Verschlechterungsverbot von
§ 399 StPO/ZH stünde einer höheren Strafe jedoch entgegen.
2.2
2.2.1 Bei der Beurteilung von Straftaten, die teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen worden sind, ist im Falle, dass die nach der Verurteilung verübte Tat die schwerere ist, von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor der ersten Verurteilung begangenen Tat angemessen zu erhöhen, und zwar unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die frühere Tat eine Zusatzstrafe auszufällen ist (BGE 69 IV 54 E. 4; 115 IV 17 E. 5b/bb; 116 IV 14 und 129 IV 113 E. 1.1).
2.2.2 Vorliegend sind Straftaten zu beurteilen, die teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen worden sind. Als massgeblicher Zeitpunkt für die Einteilung in frühere und spätere Taten wurde zutreffend die Urteilsausfällung vom 12. Dezember 2001 bezeichnet (vgl. BGE 129 IV 113, E. 1.2). Zurecht stuft die Vorinstanz die erste Falschanschuldigung nach der früheren Verurteilung als schwerste Tat ein, von welcher bei der Strafzumessung auszugehen ist. Ebenso erkennt sie bezüglich der Gesamtstrafenbildung richtig, dass die Dauer der schwersten Tat zu erhöhen ist unter Berücksichtigung von Art. 68 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2.2.3 Vor dem Urteil des Bezirksgerichts Aarau begangen wurden die Falschanschuldigung zulasten A.________s, die Anstiftungen zur Falschaussage und die Pfändungsbetrügereien. Bei den Betreibungsdelikten wurde der Umstand, dass diese vor der ersten Verurteilung begangen wurden, nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der anderen beiden Taten hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer strafmindernd zugute, dass diese bereits im aargauischen Urteil hätten berücksichtigt werden können. Diese Vorgehen ist aus den folgenden Gründen unstatthaft. Wie erwähnt, ist die für die schwereren späteren Taten festgelegte Strafe nach Massgabe der Zusatzstrafe für die früheren Delikte zu erhöhen. Dies setzt jedoch voraus, dass zumindest gedanklich eine Zusatzstrafe gebildet wurde. Denn bezüglich der vor der früheren Verurteilung begangenen Delikte liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor. Nach Art. 68 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
gewesen wäre, nicht auseinander. Statt dessen setzt sie für die früheren Taten einzeln reduzierte Strafen fest, ohne diese Taten zunächst mit dem früheren Urteil zusammenzufassen und für sie gedanklich eine Zusatzstrafe zu bilden. Diese Einzelzumessung verletzt Art. 68 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2.2.4 Zusammenfassend wurde Art. 68 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
|
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
3.1 Die Gewährung des bedingten Vollzugs komme objektiv in Frage und seine (subjektiven) Bewährungsaussichten würden von der Vorinstanz zu Unrecht negativ beurteilt. Sie stütze ihren Vollzugsentscheid nicht auf eine eigenständige Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit (unberücksichtigt blieben sein Vorleben, seine persönlichen Beziehungen, sein soziales Umfeld und sein Charakter), sondern verweise hierzu auf das psychiatrische Gutachten. Mit den Faktoren, die gemäss Gutachten für eine günstige Prognose sprächen, habe keine Auseinandersetzung stattgefunden. Wegen der Freisprüche durch die Vorinstanz liege dem Gutachten ferner ein anderer Sachverhalt zugrunde. Überdies sei es entgegen der Prognose seit über 3 Jahren zu keinen Straftaten gekommen, was nahelege, dass die gutachterliche Einschätzung falsch war. Weil die Vorinstanz die einschlägige Vorstrafe wegen Drohung in Bezug auf die Strafhöhe als vernachlässigbar einstufe, könne sie auf diese Vorstrafe auch nicht zur Begründung der Legalprognose zurückgreifen. Schliesslich werde ihm zu Unrecht seine fehlende Tateinsicht angelastet.
3.2 Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
3.3 Nach der Vorinstanz schliessen die wiederholte Delinquenz trotz laufender Untersuchung, die fehlende Einsicht in das Unrecht der Taten und die psychiatrische Einschätzung eine günstige Prognose aus. Im Übrigen stützt sie ihre Prognose auf die diesbezügliche Bewertung der ersten Instanz, welche unter Bezugnahme auf das als nachvollziehbar und plausibel eingestufte psychiatrische Gutachten zum Schluss kommt, dass serienartig begangene Tathandlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin zu erwarten seien. Die Kritik, dass sich das Prognoseurteil nicht auf eine gesamthafte Bewertung seiner Persönlichkeit stütze, geht angesichts des umfassenden Gutachtens fehl. Ebenso wenig lässt sich aus dem Abstützen auf das Gutachten auf eine fehlende Eigenständigkeit der gerichtlichen Einschätzung schliessen. Ferner war sich auch der Gutachter bewusst, dass die Prognoseaussagen auf der notwendigerweise hypothetischen Annahme der Berechtigung der Tatvorwürfe beruhen (vgl. Gutachten S. 67 und 73). Weil es sich bei der Prognose um ein Wahrscheinlichkeitsurteil handelt, kann aus der seitherigen Deliktsfreiheit nicht auf Gutachtensfehler geschlossen werden. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Drohung nicht soll in die Beurteilung der
Bewährungsaussichten miteinbezogen werden können. In Bezug auf die prognostisch ungünstig bewertete fehlende Tateinsicht ist zwar zutreffend, dass dem Täter das Abstreiten seiner Taten von Verfassungs wegen zusteht, doch folgt daraus nicht, dass ihm dadurch gar keine Nachteile entstehen können. Es ist sachgerecht und bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Beurteilung der künftigen Bewährungsaussichten auch die Einstellung des Täters zu seinen vergangenen Taten mitberücksichtigt (s.a. BGE 113 IV 56). Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
4.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird in Bezug auf die Strafzumessung gutgeheissen, hinsichtlich der Aufschiebung des Vollzugs jedoch abgewiesen.
Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise, weshalb ihm eine reduzierte Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten ist (Art. 278 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
|
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
|
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
|
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. März 2006 aufgehoben, soweit es die Strafzumessung betrifft; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: