Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.199/2003 /kil

Urteil vom 10. Oktober 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat
lic. iur. Dominique Erhart, Bettenstrasse 5,
Postfach 660, 4123 Allschwil,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Eidgenössisches Finanzdepartement,
Bernerhof, Bundesgasse 3, 3003 Bern.

Gegenstand
Entzug der Bewilligungen als zugelassene Empfängerin bzw. zugelassene Versenderin,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepartements vom
4. April 2003.

Sachverhalt:
A.
Die Oberzolldirektion erteilte der X.________ AG am 11. bzw. 13. Juni 1998 gestützt auf das am 20. Mai 1987 zwischen den EFTA-Ländern und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgeschlossene Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (SR 0.631.242.04) sowie die Verordnung vom 13. Januar 1993 über das Zollverfahren für zugelassene Versender und Empfänger (VZVE; SR 631.242.04) die Bewilligung als zugelassener Empfänger bzw. Versender. Diese Bewilligungen ersetzten jene vom 17. November 1995 bzw. 8. Mai 1995.
Nachdem sie festgestellt hatte, dass im Betrieb der X.________ AG zahlreiche Ursprungsnachweise gefälscht worden waren, entzog die Oberzolldirektion dieser mit Verfügung vom 22./25. Februar 2002 beide Bewilligungen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
B.
Am 8. März 2002 gelangte die X.________ AG mit Beschwerde an das Eidgenössische Finanzdepartement, worauf die Oberzolldirektion am 13. März 2002 in teilweiser Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herstellte. Mit Entscheid vom 4. April 2003 wies das Eidgenössische Finanzdepartement die Beschwerde ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. Mai 2003 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, die Verfügung der Oberzolldirektion vom 22. Februar 2002 und den Beschwerdeentscheid des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 4. April 2003 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei lediglich eine Verwarnung mit Auflagen auszusprechen. Subeventuell sei von einem Entzug der "ZV-Bewilligung" abzusehen und bezüglich der "ZE-Bewilligung" lediglich ein bedingter Entzug mit Probezeit, eventuell ein auf drei Monate befristeter Entzug zu verfügen. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Oberzolldirektion hat unter Hinweis auf die vom Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichende Vernehmlassung auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Eidgenössische Finanzdepartement beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
D.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2003 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht - zu dem auch das Staatsvertragsrecht gehört - ergangene angefochtene Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepartements unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 109 Abs. 1 lit. e
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen
1    Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen.
2    Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.
des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG; SR 631.0] in Verbindung mit Art. 98 lit. b
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen
1    Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen.
2    Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.
OG). Die Beschwerdeführerin ist durch den Entzug der Bewilligungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 103 lit. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen
1    Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen.
2    Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.
OG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine "unrichtige/unvollständige" Feststellung des Sachverhaltes sowie eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).
2.2 Diese erblickt sie zunächst darin, dass im angefochtenen Entscheid jede Bezugnahme auf konkrete Akten fehle. Damit sei ihr in Verletzung der Begründungspflicht die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit verunmöglicht bzw. unzulässig erschwert (Beschwerde Ziff. III.1.a).
2.2.1 Aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). In diesem Sinne genügt es insbesondere nicht, dass die Behörde in der Begründung bloss pauschal auf die Akten verweist (Urteil 1P.708/1999 vom 2. Februar 2000, E. 2).
2.2.2 Im angefochtenen Entscheid wird in Bezug auf die der Beschwerdeführerin bzw. deren Mitarbeitern vorgeworfenen Verstösse gegen zollrechtliche Bestimmungen (insb. Fälschung bzw. Ergänzung von Ursprungsnachweisen) im Wesentlichen auf ein Schreiben der Zollverwaltung vom 9. Juli 1999 (das die Beschwerdeführerin sogar selber als Beschwerdebeilage eingereicht hat), auf die Protokolle über die Einvernahmen ihrer Mitarbeiter A.________, B.________ und C.________ durch den Untersuchungsdienst sowie auf eine beschlagnahmte Checkliste verwiesen. Die lediglich einen Bundesordner umfassenden Akten der Zollverwaltung erlauben, anhand des Inhaltsverzeichnisses die entsprechenden Aktenstücke mit zumutbarem Aufwand aufzufinden. Damit hat die Vorinstanz den sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergebenden Mindestanforderungen an die Bezeichnung der massgebenden Aktenstücke Genüge getan. Die Rüge ist unbegründet.
2.3 Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine unrichtige, unvollständige und aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung behauptet (Beschwerde Ziff. III.1.b), ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ihr gegenüber in diesem Zusammenhang einzig den Vorwurf der Ergänzung von unvollständigen Ursprungsnachweisen erhebt. Diesen Vorwurf bestreitet die Beschwerdeführerin nicht; sie behauptet bloss, die ihr vorgehaltenen "Dokumentenergänzungen" seien branchenüblich. Die Rüge ist somit offensichtlich unbegründet.
2.4 Inwieweit der Vorwurf, sie habe ihre Verwaltung und ihren Betrieb nicht so organisiert, dass der Lauf der Sendungen und der Zollstatus jederzeit lückenlos nachgeprüft werden könne, unzutreffend sein soll, belegt die Beschwerdeführerin nicht näher. Angesichts des unbestrittenen Verfälschens von Ursprungsnachweisen ist diese Feststellung auch nicht unzutreffend, zumal ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin (A.________) erklärt hat, er habe bei Sendungen ohne Rechnungserklärung teilweise die Ware auch nur besichtigt und auf Grund dieser Besichtigung auf den Ursprung geschlossen, den er dann in einer selber angebrachten und unterzeichneten Rechnungserklärung angegeben habe (Einvernahme vom 30. Januar 2002). Dass damit der Zollstatus der Waren bei allfälligen Kontrollen nicht mehr eindeutig nachgeprüft werden kann, liegt auf der Hand.
2.5 Der Einwand, die Vorinstanz habe nicht offen lassen dürfen, ob bezüglich der hier zur Diskussion stehenden Dokumentenergänzung eine Verwarnung erfolgt sei (Beschwerde Ziff. III.1.e), betrifft nicht die Feststellung des Sachverhaltes, sondern bildet Teil der rechtlichen Beurteilung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit.
2.6 Die in Frage stehende Checkliste sowie der Stempel mit der Ursprungserklärung wurden entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. III.1.c) am 20. November 2001 bei ihr als Beweismittel beschlagnahmt (Beilage 9 der Untersuchungsakten). Im Übrigen geht es gar nicht um den Besitz des entsprechenden Stempels, sondern um dessen (im konkreten Fall unzulässige) Verwendung.
3.
3.1 Gemäss dem am 20. Mai 1987 zwischen den EFTA-Ländern und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Vereinfachung der Grenzförmlichkeiten und der Ursprungsregeln für den Warenverkehr zwischen diesen Ländern abgeschlossenen Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (SR 0.631.242.04) gelangen in die Schweiz eingeführte Waren in den Genuss einer Präferenzbehandlung, d.h. einer Zollbefreiung oder Zollermässigung, sofern insbesondere deren Gemeinschaftscharakter nachgewiesen ist (Art. 2 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren) und ein gültiger Ursprungsnachweis vorliegt. Gemäss Art. 11 des Abkommens vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401) gilt für die Ursprungsregeln das Protokoll Nr. 3 vom 19. Dezember 1996 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnis" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (SR 0.632.401.3). Dieses bestimmt für den Nachweis der Ursprungseigenschaft:

Art. 16 Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder in die Schweiz die Begünstigungen des Abkommens, sofern
a) ..., oder
b) in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder anderen Handelspapieren abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend "Erklärung auf der Rechnung" genannt).

Art. 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung

(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:
a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22;
b) von jedem Ausführer ... .
3.2 Gestützt auf Art. 142 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ZG und das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren hat der Bundesrat am 13. Januar 1993 die Verordnung über das Zollverfahren für zugelassene Versender und Empfänger (VZVE; SR 631.242.04) erlassen. Als solche gelten Personen, die von der Eidgenössischen Zollverwaltung ermächtigt sind, Waren direkt von ihrem Domizil zu versenden oder an ihrem Domizil zu empfangen, ohne dass diese Waren bei der Abgangs- oder Bestimmungszollstelle unter Zollkontrolle zu stellen sind (Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VZVE).
Die Zollverwaltung kann einem Zollpflichtigen die entsprechende Bewilligung erteilen, wenn er eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere muss seine Verwaltung und sein Betrieb derart organisiert sein, dass der Lauf einer Sendung und der Zollstatus der Ware von der Ankunft bis zum Abtransport jederzeit lückenlos nachgeprüft werden kann (Art. 3 Abs. 1 lit. d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VZVE). Bietet der Gesuchsteller nicht die Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens oder hat er schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen, kann die Zollverwaltung die Bewilligung verweigern (Art. 3 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VZVE).
3.3 Gemäss Art. 21
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VZVE kann die Zollverwaltung dem zugelassenen Versender oder Empfänger die Bewilligung entziehen, wenn er die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, die Auflagen nicht befolgt oder wiederholt gegen Gesetzesbestimmungen verstösst.

Art. 54 Abs. 2 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren geht in dieser Hinsicht weiter, indem die Bewilligung zu widerrufen oder zu ändern ist, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind (lit. a), oder nach ihrer Erteilung ein Ereignis eintritt, das Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Bewilligung oder ihren Inhalt hat (lit. b), oder der Inhaber eine ihm durch die Bewilligung auferlegte Pflicht nicht mehr erfüllt (lit. c). Eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung ist nach Art. 49 Abs. 1 der Anlage I dieses Abkommens, dass der Bewilligungsinhaber keine schweren oder wiederholten Verstösse gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen hat (lit. c).
3.4 Nach Art. 104 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden. Eine Kontrolle der Angemessenheit fällt hingegen abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ausser Betracht (Art. 104 lit. c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG). Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG) ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2).

Bei der Anwendung der Art. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VZVE (Voraussetzungen der Erteilung bzw. Verweigerung der Bewilligung) verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe steht der Verwaltung aufgrund ihrer spezifischen Kenntnisse ein fachtechnischer Beurteilungsspielraum zu, dessen Konkretisierung das Bundesgericht nur mit einer gewissen Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 126 II 43 E. 4c S. 47; 125 II 29 E. 3d/bb S.39).
3.5 Die Vorinstanz geht davon aus, dass mehrere Mitarbeiter der Beschwerdeführerin in zahlreichen Fällen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren Rechnungserklärungen und damit Ursprungsnachweise verändert haben (gemäss Verfügung der Oberzolldirektion in den vergangenen fünf Jahren über 1'800 gefälschte Ursprungsnachweise). Dies dadurch, dass per Fax erhaltene Rechnungen mit Rechnungserklärung unter Abdeckung der Unterschrift kopiert und mit einer Fantasieunterschrift versehen wurden oder auf Rechnungen ohne Rechnungserklärung ein Stempel mit dem Wortlaut der Rechnungserklärung angebracht wurde. Bei Rechnungen ohne Rechnungserklärung, die aber mit einer Unterschrift versehen waren, wurde der Stempel in der Nähe dieser Unterschrift verwendet. Es wurden auch Rechnungserklärungen ergänzt. Dies wird von der Beschwerdeführerin - im Sinne von "Dokumentenergänzungen", die branchenüblich seien - ausdrücklich eingeräumt (Beschwerde S. 4 lit. c) und ergibt sich auch aus den Akten, insbesondere aus den Einvernahmen ihres Mitarbeiters A.________, auf die sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang beruft. In den Akten befindet sich sogar eine Checkliste (Untersuchungsakten 17), nach welcher bei Widersprüchen die Papiere nach Möglichkeit zu
korrigieren, Präferenznachweise richtig zu stellen und eventuell Dokumente aus dem Speditionsdossier zu entfernen seien.
3.6 Die Vorinstanz hat die oben dargelegten staatsvertraglichen Bestimmungen dahingehend ausgelegt, dass nur der Ausführer einer Ware, d.h. die ausländischen Geschäftspartner der Beschwerdeführerin, befugt sei, die Rechnungserklärungen bzw. die Ursprungsnachweise auszustellen. Die Beschwerdeführerin als Empfängerin könne hingegen für diese Waren keine Ursprungsnachweise ausstellen.
3.7 Diese Auslegung verletzt weder Staatsvertrags- noch Bundesrecht. Sie entspricht vielmehr nicht nur dem klaren Wortlaut von Art. 16 und 21 des oben erwähnten Protokolls Nr. 3, sondern auch dem Sinn und Zweck beider Abkommen. Dass direkte Kontrollen durch die Zollbehörden unterbleiben, kann nur dadurch gerechtfertigt werden, dass auf andere Weise Gewähr dafür geboten wird, dass die Papiere, die Grundlage für die zollrechtliche Präferenzbehandlung bilden, nicht nur inhaltlich richtig, sondern auch echt sind (vgl. Art. 41 Abs. 1 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, wonach die zuständigen Behörden ausdrücklich die Echtheit und Richtigkeit der Angaben und der Stempelabdrucke nachprüfen können). Die Ursprungserklärung kann somit nur vom Versender der Ware angebracht werden.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei ja zugleich auch selber Versenderin, ist offensichtlich unbehelflich, denn der Status als Versender oder Empfänger kann sich selbstverständlich nur auf eine konkrete Warensendung beziehen. In Bezug auf diese ist die Beschwerdeführerin entweder Empfängerin oder Versenderin, nie aber beides.

Dass die entsprechenden staatsvertraglichen Bestimmungen unmittelbar anwendbar sind (angefochtener Entscheid VII.1), wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten.
3.8 Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass mehrere Mitarbeiter der Beschwerdeführerin mit den in Frage stehenden "Ergänzungen" von Rechnungserklärungen bzw. Ursprungsnachweisen wiederholt gegen die entsprechenden staatsvertraglichen Zollvorschriften verstossen haben, verletzt offensichtlich kein Bundesrecht. Von einem überspitzten Formalismus kann nicht die Rede sein.
3.9 Dass dieses Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter, die die fraglichen Manipulationen bei der Wahrnehmung ihrer normalen beruflichen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin vorgenommen haben, dieser zuzurechnen ist, da es sich um ihre Organe bzw. Hilfspersonen handelt und sie die Verantwortung für die Auswahl der Mitarbeiter zu tragen hat, liegt auf der Hand. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. VII.2) verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist.
3.10 Die Vorinstanz hat wie die Oberzolldirektion geschlossen, auf Grund der festgestellten Widerhandlungen gegen Zollvorschriften seien die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht mehr gegeben.
3.10.1 Die Bewilligung kann gemäss Art. 21
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VZVE (bzw. Art. 54 in Verbindung mit Art. 49 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren) unter anderem dann entzogen werden, wenn der zugelassene Versender oder Empfänger wiederholt gegen Gesetzesbestimmungen verstösst (vgl. E. 3.3 hiervor). Da die Beschwerdeführerin nach dem Ausgeführten als zugelassene Empfängerin wiederholt gegen staatsvertragliche Zollvorschriften verstossen hat, kann ihr jedenfalls die Bewilligung als Empfängerin schon auf Grund dieser Bestimmung entzogen werden.

Dass die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin in guten Treuen davon ausgehen durften, beim Empfang von Waren die "Dokumentenergänzungen" vornehmen zu dürfen, trifft nicht zu: Die Mitarbeiter haben erklärt, dass ihnen die geltenden Vorschriften über die Einfuhr von präferenzberechtigten Waren und über die Formvorschriften für Rechnungserklärungen bekannt seien. Davon, dass sich die Mitarbeiter in einem Rechtsirrtum befunden hätten (Beschwerde Ziff. III.3.c), kann somit keine Rede sein.
3.10.2 Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, die festgestellten wiederholten Gesetzesverletzungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin ihre Verwaltung und ihren Betrieb nicht so organisiert habe, dass der Lauf der Sendungen und der Zollstatus von der Ankunft bis zum Abtransport jederzeit lückenlos nachgeprüft werden konnte, weshalb sie keine Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf biete. Die Bewilligung sei ihr auch aus diesem Grund zu entziehen. Sie verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass die Beschwerdeführerin mit den ihr erteilten Bewilligungen ermächtigt worden ist, anstelle der Zollbehörden hoheitliche Funktionen auszuüben, weshalb an die Einhaltung der entsprechenden zollrechtlichen Vorschriften strenge Anforderungen zu stellen seien. Unter den gegebenen Umständen biete die Beschwerdeführerin keine Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf (der zollrechtlichen Behandlung). Damit seien die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben, weshalb ihr die Bewilligung auch aus diesem Grund zu entziehen sei.

Dazu ist festzuhalten, dass der Entzugsgrund, dass die Beschwerdeführerin nicht Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Zollverfahrens bietet (Art. 3 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
in Verbindung mit Art. 21
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VZVE), sowohl die Zulassung als Empfängerin als auch jene als Versenderin erfasst. Die Vorinstanz hat beim Entzug der Bewilligungen nicht zwischen der Bewilligung als Empfängerin und derjenigen als Versenderin unterschieden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Denn auch wenn die ihr vorgeworfenen Fälschungen in erster Linie ihre Eigenschaft als Empfängerin betreffen, ist dadurch das ihr mit beiden Bewilligungen entgegengebrachte Vertrauen missbraucht worden.

In diesem Zusammenhang erwähnt die Vorinstanz zu Recht auch ein Schreiben der Zollkreisdirektion Basel vom 9. Juli 1999, mit welchem der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Fälschung eines schweizerischen Ursprungsnachweises, d.h. einer Warenverkehrsbescheinigung EUR 1, durch zwei ihrer Mitarbeiter bei der Ausfuhrabfertigung (gefälschte Unterschrift des schweizerischen Zollbeamten und gefälschter schweizerischer Zollstempel bzw. Aufkopieren einer Kopie eines echten Stempelaufdruckes) mitgeteilt wurde, dies sei eine schwere Widerhandlung gegen Zollvorschriften und führe zu einem gestörten Vertrauensverhältnis; ein Strafverfahren sei eingeleitet. Sie mahnte zur strikten Einhaltung aller Bestimmungen und verwies in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf Art. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 21
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VZVE (Beschwerdebeilage 5, Beilage 1). Die Beschwerdeführerin sei somit über die möglichen Folgen von weiteren Widerhandlungen - nämlich den Entzug der Bewilligung - informiert gewesen, weshalb auch keine Verwarnung nötig sei. Auch diese Auslegung und Anwendung von Art. 21
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VZVE verletzt kein Bundesrecht.

Vereinfachungen im Zollverfahren sind gemäss Art. 72a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 142 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ZG nur zulässig, wenn dadurch der Abgabenbetrag nicht geschmälert wird. Das Ziel der Abgabensicherung im Interesse des Bundes darf nicht zu Gunsten eines im Interesse des Handels liegenden rascheren Warenverkehrs aufgegeben werden. Die beiden Zielsetzungen sind daher nur vereinbar, wenn die Einschränkungen der Zollkontrolle durch eine erhöhte Verantwortung des Deklaranten aufgewogen wird. Letztere wächst, je weniger engmaschig die Kontrollen ausgestaltet sind. Da bloss ein verhältnismässig kleiner Prozentsatz sämtlicher Waren genau revidiert und der grösste Teil gestützt auf die Zolldeklaration verzollt wird, ist in Bezug auf die Anforderungen, die an den Deklaranten gestellt werden, ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. BGE 124 IV 23 E. 2c, S. 28).

Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin biete auch als zugelassene Versenderin keine Gewähr mehr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens, hat sie daher kein Bundesrecht verletzt.
3.10.3 Der Entzug der Bewilligung und das Absehen von einer Verwarnung ist auch verhältnismässig. Denn frühere Beanstandungen haben die Beschwerdeführerin nicht davon abgehalten, sich gesetzes- bzw. übereinkommenskonform (recte: übereinkommenswidrig) zu verhalten. Unter diesen Umständen war als ultima ratio zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Verzollung der eingeführten Waren der Entzug der Bewilligungen angemessen. Mildere Massnahmen sind in diesem Bereich, in welchem dem Bewilligungsinhaber von der Zollverwaltung mit dem Übertragen von hoheitlichen Aufgaben ein hohes Mass an Vertrauen entgegengebracht wird, von vornherein nur in Ausnahmefällen angebracht. Ein solcher Ausnahmefall kann hier angesichts der Vielzahl der in Frage stehenden Dokumentenfälschungen nicht ernsthaft behauptet werden. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zur Zollabfertigung mittels elektronischer Datenübermittlung mit Zollmodell 90 zugelassen ist; die entsprechende Bewilligung ist ihr aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht entzogen worden.
4.
Soweit die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) sowie des Diskriminierungsverbotes (Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) rügt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Verzicht der Zollverwaltung, gegen andere Unternehmen der Branche vorzugehen, keineswegs feststeht. Die Beschwerdeführerin legt jedenfalls nicht dar, gegen welche anderen Unternehmen, in deren Betrieb ähnliche Fälschungen vorgenommen worden wären, keine Untersuchung mit Blick auf einen Entzug der Bewilligungen geführt wird.
5.
Damit erweist sich der unbefristete Entzug der Bewilligungen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des der Verwaltung diesbezüglich zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraumes, nicht als bundesrechtswidrig.
6.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberzolldirektion und dem Eidgenössischen Finanzdepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2A.199/2003
Date : 10. Oktober 2003
Published : 08. November 2003
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2A.199/2003 /kil Urteil vom 10. Oktober


Legislation register
BV: 8  29
OG: 98  103  104  156
SR 631.242.04: 2  3  21
VwVG: 29
ZG: 72a  109  142
BGE-register
123-V-150 • 124-IV-23 • 125-II-29 • 126-I-97 • 126-II-43
Weitere Urteile ab 2000
1P.708/1999 • 2A.199/2003
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lower instance • federal court • treaty • signature • [noenglish] • stamp • discretion • correctness • question • import • position • enclosure • [noenglish] • equal legal treatment • customs authorities • 1995 • clerk • director • reception • decision
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