Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 218/02

Urteil vom 10. Oktober 2002
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Traub

Parteien
M.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Petra Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 7. März 2002)

Sachverhalt:
A.
M.________, geb. 1952, erlernte in Italien den Beruf des Mechanikers. Er reiste 1982 in die Schweiz ein und arbeitete zunächst in wechselnden Beschäftigungsverhältnissen als Monteur bzw. Betriebsangestellter. Ab 1994 bis Ende 1997 war er mit kurzen Unterbrüchen als Lüftungsmonteur bei der Firma L.________ AG tätig. Seit Beginn des Jahres 1998 geht M.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 16. Mai 1998 meldete er sich mit Hinweis auf die gesundheitlichen Folgen eines Unfalls vom 15. Juli 1997, seit welchem er unter Schulter- und Rückenbeschwerden leidet, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle Luzern das Gesuch mit Verfügung vom 19. April 2001 mangels leistungsbegründender Invalidität ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 7. März 2002 ab.
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, Umschulungsmassnahmen zu prüfen; im Weiteren sei ihm eine halbe Invalidenrente, eventualiter eine Viertelsrente ab dem 1. Juli 1998 zuzusprechen. Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig ist der - für den Umschulungs- und Rentenanspruch massgebliche - Invaliditätsgrad, insbesondere die Höhe des Validen- und Invalideneinkommens.

Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
und 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie zu den Voraussetzungen für eine Umschulung (Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG; BGE 124 V 108) richtig wiedergegeben. Ebenfalls zutreffend dargelegt hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher und seitens der Berufsberatung erstatteter Berichte und Gutachten für die Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 107 V 20 Erw. 2b, 105 V 158 Erw. 1) und die Grundsätze über die Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
2.
Hinsichtlich der Bemessung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) sind die verfügbaren Angaben der letzten Arbeitgeberin in mehrfacher Hinsicht unvollständig und widersprüchlich. Im Arbeitgeberfragebogen zuhanden der Invalidenversicherung vom 6. Juli 1998 gab sie an, die normale Arbeitszeit im Betrieb betrage 49,3 Wochenstunden (9,86 Stunden pro Tag). In der Rubrik "Arbeitszeit der versicherten Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens" findet sich derselbe Wert. Ebenfalls 49,3 Stunden je Woche soll der Beschwerdeführer gemäss Unfallmeldung der betreffenden Firma zuhanden der SUVA vom 23. Juli 1997 gearbeitet haben. In Abweichung davon betrug die Zahl der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitsstunden nach diesem Formular hingegen lediglich 43 (8,6 Stunden pro Tag). Da dem Valideneinkommen die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu Grunde zu legen ist, kommt den im Arbeitgeberfragebogen enthaltenen konkreten Angaben zu den in den Jahren 1996 und 1997 erzielten monatlichen Löhnen an sich vorrangige Bedeutung zu. Bei Betrachtung dieser Daten werden aber weitere Widersprüche deutlich, da jene weder unter sich noch mit den erwähnten Normalarbeitszeiten auch nur annähernd vereinbar sind. 1996 arbeitete der
Beschwerdeführer insgesamt während 1'681.05 Stunden. Daraus errechnet sich (unter der Annahme eines Arbeitsausfalls infolge Ferien und Feiertagen sowie krankheitsbedingter Absenz von insgesamt zwei Monaten) ein tägliches Mittel von ungefähr 7 ¾ Stunden (1'681.05 Stunden : 10 Monate : 21,75 [durchschnittliche Zahl von Arbeitstagen pro Monat; AHI 2000 S. 302 Erw. 3a mit Hinweisen]). Dieser tatsächliche Wert liegt erheblich unter der als Normalarbeitszeit des Beschwerdeführers angegebenen Zahl von 9,86 Stunden täglich. Möglicherweise hat dieser 1997 zeitweise tatsächlich in entsprechendem Umfang gearbeitet. Unter Berücksichtigung zweier Arbeitsunterbrüche (vom 16. Januar bis 5. März und vom 20. März bis 14. April 1997) ergibt sich jedenfalls aber wiederum ein Arbeitsaufkommen, das deutlich unter dem erwähnten Mass liegt. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Anrechnung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 49,3 Stunden überhaupt mit der Rechtsprechung vereinbar wäre, wonach nur Einkünfte in die Vergleichsrechnung eingestellt werden, die bei einem normalen Arbeitspensum zu erzielen sind (Urteile L. vom 10. Juli 1962 [I 273/61] und Ch. vom 19. November 1962 [I 59/62]). Ferner bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass -
in der Invalidenversicherung grundsätzlich im Rahmen eines Durchschnittswertes in die Berechnung des hypothetischen Einkommens ohne Unfall einzubeziehende (AHI 2002 S. 157 Erw. 3b in fine) - regelmässige Überstunden geleistet worden wären. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht vom statistischen Normalpensum ausgegangen ist.

Im Weiteren ist auch nicht gesichert, welcher Stundenlohnansatz dem Valideneinkommen zu Grunde zu legen ist. Die von der Arbeitgeberin deklarierten Fr. 24.- stimmen nicht überein mit dem Verhältnis zwischen den ausgewiesenen Jahresverdiensten von 1996 und 1997 und den in den entsprechenden Zeiträumen geleisteten Arbeitsstunden; daraus ergibt sich nämlich ein effektiver Lohn von Fr. 26.70 (1996) bzw. Fr. 27.90 (1997). Gegen die Annahme, dieser Unterschied widerspiegle eine entsprechende Reallohnentwicklung, sprechen jedenfalls die Angaben im Arbeitgeberfragebogen, wonach der Stundenansatz von Fr. 24.- seit Mai 1994 bis zum Zeitpunkt der Bescheinigung (Juli 1998) unverändert geblieben ist. Die Differenz im Lohnansatz erscheint immerhin dadurch erklärbar, dass die Ferien- und Feiertagsentschädigung im Betrag von Fr. 24.- noch nicht enthalten sein dürfte.

Wird auf die beschriebenen Vorgaben abgestellt, errechnet sich unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2000 eingetretenen Teuerung ein Valideneinkommen von Fr. 53'366.- (Fr. 24.- x 41,8 x 52 Wochen + 2,3 %) bzw. Fr. 57'266.- (Fr. 27.90 x 41,8 x 48 Wochen + 2,3 Prozent). Wie noch zu zeigen sein wird (Erw. 3), ist eine präzisere Festsetzung des Valideneinkommens nicht erforderlich.
3.
Was die Herleitung des Invalideneinkommens anbelangt, so ist im Grundsatz auf die umfassenden Darlegungen des kantonalen Gerichts zu verweisen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den Ausführungen zur Würdigung der ärztlicherseits bereitgestellten Entscheidungsgrundlagen und zur Bezeichnung zumutbarer Verweisungstätigkeiten nichts beizufügen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer speziell geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen bleibt insbesondere auf die überzeugenden Ausführungen in der im vorinstanzlichen Verfahren erstatteten Vernehmlassung der IV-Stelle hinzuweisen, wonach die Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die fachärztliche Beurteilung des Dr. M.________ vom 20. November 2000 als Ursache und nicht als Folge der festgestellten psychischen Probleme anzusehen ist.

Entsprechend dem - der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes für Statistik entnommenen - Tabellenlohn (TA1, Total aller Sektoren, Anforderungsniveau 4) ist das Invalideneinkommen mit der Vorinstanz auf der Basis eines Jahreslohns von Fr. 55'773.10 zu bestimmen. Im Hinblick auf die Höhe des vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten (Stunden-)Lohns besteht kein Anlass, gegenüber dem Tabellenlohn gemäss LSE einen entsprechenden Abzug am Invalideneinkommen vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des von IV-Stelle und kantonalem Gericht vorgenommenen leidensbedingten Abzuges (BGE 126 V 75) von 15 % ergibt sich ein zumutbarerweise erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 47'407.10. Aus der Gegenüberstellung des (höheren) Validen- und des Invalideneinkommens folgt ein Invaliditätsgrad von 17 %, weshalb die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht einen Rentenanspruch verneint hat.
4.
Nach dem Gesagten besteht kein Raum für die Zusprechung einer Invalidenrente. Im Hinblick auf die beantragte Umschulung ist festzustellen, dass die nach der Rechtsprechung geforderte Erheblichkeitsschwelle von etwa 20 % (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; Urteil J. vom 18. Oktober 2000, I 665/99, Erw. 4b) ebenfalls nicht erreicht ist. Damit braucht nicht entschieden zu werden, ob berufliche Massnahmen aus invaliditätsfremden Gründen ausser Betracht fallen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 10. Oktober 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : I 218/02
Datum : 10. Oktober 2002
Publiziert : 03. Dezember 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
IVG: 4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
17 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
BGE Register
104-V-135 • 105-V-156 • 107-V-17 • 114-V-310 • 115-V-133 • 116-V-246 • 122-V-157 • 124-V-108 • 125-V-351 • 126-V-75
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