Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2016.254
Beschluss vom 10. August 2016 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführerin
gegen
Bundesanwaltschaft Rechtsdienst, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- um den 27. August 2015 bei der Bundesanwaltschaft eine Anzeige von A. gegen die liechtensteinischen Rechtsanwälte B. und C. sowie gegen die Banken D. und E., jeweils in Zürich, wegen „organisierter grenzüberschreitenen Wirtschaftskriminalität, Verbrechens der Untreue, Missbrauchs der Vertretungsmacht, gesetzzwecksfremden Missbrauchs der Stiftungen, grenzüberschreitener Geldwäscherei, Korruption, Strafvereitelung im Amt und organisierter Vertuschung des Verbrechens am Stiftungskapital in zweistelliger Millionenhöhe“ erstattet worden ist (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. RD-3 und RD-21);
- nach Ausführungen von A. die angeblich Beschuldigten die Vermögenswerte der Stiftungen F., G., H. und I. in Millionenhöhe in fremde Kanäle verschoben hätten ohne Kenntnis der wirtschaftlich Berechtigten, nämlich A. und deren Ehemann (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. RD-3);
- A. mit Schreiben vom 30. Mai 2016 an das Bundesstrafgericht gelangte und beantragte, es seien „die aufsichtsrechtlichen Massnahmen zur Behebung der straflosen Missstände zu ergreifen die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft zu verpflichten, die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft vorzunehmen den unabhängigen Bundesanwaltschaft zu bestellen und ein gesetzliches Ermittlungsverfahren in die Wege zu leiten“ (Verfahrensakten Generalsekretariat UZ.2016.30 = act. 2);
- A. von der Generalsekretärin des Bundesstrafgerichts mit Schreiben vom 2. Juni 2016 dazu aufgefordert wurde, ihre Eingabe bis zum 17. Juni 2016 mit Begehren oder Begründungen unter Angabe der Beweismittel zu konkretisieren, ansonsten das Gericht nicht in der Lage sei, den Gegenstand der Eingabe zu bestimmen (Verfahrensakten Generalsekretariat UZ.2016.30 = act. 2);
- A. mit E-Mail vom 2. Juni und Eingabe vom 6. Juni 2016 sinngemäss Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhob, weil weder die Bundesanwaltschaft auf die Strafanzeige noch die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf die Aufsichtsbeschwerde reagiert hätten (Verfahrensakten Generalsekretariat UZ.2016.30);
- die Bundesanwaltschaft A. mit Schreiben vom 7. Juni 2016 mitteilte, dass die Voraussetzungen für ein Handeln der Bundesanwaltschaft nicht gegeben seien, da keine Hinweise auf strafbare Handlungen vorlägen, die den Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereich der Bundesanwaltschaft beträfen (act. 1.1);
- A. mit Eingabe vom 18. Juni 2016 beantragte, ihre Beschwerde sei gutzuheissen und die Bundesanwaltschaft zu verpflichten, die Ermittlungen einzuleiten (act. 4); dieser Eingabe ein weiteres Schreiben von A., datiert vom 19. Juni 2016, beigelegt war, mit dem A. gegen Oberstaatsanwalt J., Zürich, Bundesanwalt K. und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft „Antrag auf Ausstand und Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt“ erstattete (act. 4.1; vgl. separates Verfahren BB.2016.324);
- die Beschwerdekammer am 21. Juni 2016 die Bundesanwaltschaft dazu aufforderte, die Verfahrensakten einzureichen (act. 3); die Bundesanwaltschaft dem mit Eingabe vom 23. Juni 2016 nachkam (act. 5);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen. |
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
- eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, wenn sich die Behörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen; materielle Rechtsverweigerung gegeben ist, wenn die Behörde in der Sache einen willkürlichen Entscheid trifft;
- vorliegend die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Juni 2016 ausdrücklich erklärte, zur Behandlung der Strafanzeige sachlich nicht zuständig zu sein (act. 1.1);
- mithin mit dieser (Negativ-)Verfügung das vorliegende Verfahren gegenstandlos geworden ist (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N 244 m.w.H.);
- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Beschwerdeverfahren in erster Linie kostenpflichtig wird, wer diese verursacht hat (TPF 2011 31; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013, BB.2012.122 vom 7. November 2012, BB.2011.122 vom 14. November 2011);
- vorliegend die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu vertreten hat und damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig wird;
- die Gerichtskosten somit auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 423 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
- eine Entschädigung an die Beschwerdeführerin nicht auszurichten ist, da im Anwendungsbereich von Art. 436 Abs.1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn: |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 11. August 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.