Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1118/2016

Urteil vom 10. Juli 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Linus Jaeggi,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auferlegung der Kosten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. August 2016.

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen nachbarschaftlicher Streitigkeiten sprach das Bezirksgericht Bülach A.________ am 8. Dezember 2015 der Sachbeschädigung zum Nachteil von X.________ schuldig. Während des vom Beschuldigten eingeleiteten Berufungsverfahrens zog X.________ den Strafantrag anlässlich einer Parteivereinbarung zurück. Mit Beschluss vom 26. August 2016 stellte das Obergericht des Kantons Zürich das Strafverfahren ein, erklärte das erstinstanzliche Urteil für gegenstandslos und auferlegte X.________ die gesamten Untersuchungs- und Verfahrenskosten.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, die Kostenauflage an ihn sei aufzuheben.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 427 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 427 - 1 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
StPO sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

1.2.

1.2.1. Die Verlegung der Kosten folgt dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten deshalb grundsätzlich dem Privatkläger auferlegt werden, sofern er nicht nur Strafantrag gestellt, sondern aktiv Einfluss auf den Gang des Verfahrens genommen hat, und soweit nicht der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 427 - 1 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
StPO). Eine andere gesetzliche Einschränkung der Kostenauflage an den Privatkläger gibt es nicht. Der Antragsteller, der als Privatkläger am Verfahren teilnimmt, soll grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen. Die Regelung ist aber dispositiver Natur. Das Gericht kann davon abweichen, wenn es die Sachlage rechtfertigt. Ihm kommt ein weites Ermessen zu, bei dessen Überprüfung das Bundesgericht Zurückhaltung übt. Es greift nur ein, wenn sich der Ermessensentscheid als offensichtlich unbillig oder in stossender Weise als ungerecht erweist (BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 ff., E. 4.4.1; Urteil 6B 1114/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen).

1.2.2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (428 Abs. 1 erster Satz StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Stellt eine Partei, die kein Rechtsmittel eingelegt hat, keine Anträge, so kann sie weder obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden. Zur Frage, wie die Kosten bei Gegenstandslosigkeit zu verteilen sind, äussert sich Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
StPO nicht. Tritt diese während der Hängigkeit des Rechtsmittels ein, ist für die Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen. Lässt sich dieser nicht feststellen, so ist nach den allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien jene Partei kostenpflichtig, die das Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben. Angesichts der verschiedenen, möglichen Konstellationen erscheint die analoge Anwendung des in Art. 107 Abs. 1 lit. e
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.65
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO vorgesehenen Ermessensenscheids auch für den Strafprozess gerechtfertigt (BGE 138 IV 248 E. 5.3; THOMAS DOMEISEN, in:
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f., N. 14 zu Art. 428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
StPO; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
StPO).

1.3.

1.3.1. Es ist unbestritten, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wurde und dass dieser die Vorwürfe bestritten hatte. Die Vorinstanz begründet unter Verweis auf fehlende Anzeichen nachvollziehbar, wenn auch nur kurz, weshalb sie annimmt, dieser habe weder die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert. Ihr ist zuzustimmen, dass eine Kostenauflage an den Beschuldigten unter diesen Umständen gegen die Unschuldsvermutung verstiesse (Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
StPO; Urteil 6B 792/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz nicht darlege, weshalb sie anders als das Erstgericht davon ausgehe, der Beschuldigte habe weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt, geht an der Sache vorbei. Damit verkennt er, dass es für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
StPO nicht auf die Rechtswidrigkeit der beanzeigten Tat und die diesbezügliche Schuld des Täters ankommt. Entscheidend ist, ob diesem mit Bezug auf die Einleitung und Durchführung des Verfahrens ein Vorwurf im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR ergebenden Grundsätze gemacht werden kann. Solches behauptet der Beschwerdeführer nicht. Angesichts des
Schuldspruchs brauchte sich die erste Instanz zudem zur zivilrechtlichen Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten nicht zu äussern, während die Vorinstanz infolge Wegfalls von Prozessvoraussetzungen dessen Strafbarkeit nicht beurteilen musste. Es besteht insoweit kein Widerspruch zwischen den Entscheiden und keine Verletzung der Begründungspflicht.
Dem Beschwerdeführer kann sodann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, eine Kostenauflage an ihn komme nur bei mutwilliger oder grobfahrlässiger Einleitung des Verfahrens in Frage. Diese Einschränkung gilt nach dem klaren Wortlaut von Art. 427 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 427 - 1 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
StPO und dem Willen des Gesetzgebers nur für den Strafantragsteller (vgl. oben E. 1.2.1). Der Beschwerdeführer konstituierte sich hingegen als Privatkläger im Strafpunkt und nahm bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens aktiv daran teil. Die Kostenauflage an ihn verletzt deshalb kein Bundesrecht. Auch musste sich die Vorinstanz zur Mutwilligkeit resp. Grobfahrlässigkeit der Verfahrenseinleitung durch den Beschwerdeführer nicht äussern. Er macht ferner nicht geltend, der Rückzug des Strafantrags sei im Rahmen eines durch die Behörden vermittelten Vergleichs erfolgt. Die Vorinstanz verletzt das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie von einer Kostenauflage an den Bund oder den Kanton nach Art. 427 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 427 - 1 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
StPO absieht und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

1.3.2. Hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens ist der Beschuldigte ebenfalls als obsiegend zu betrachten, da das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde. Zwar sind die Voraussetzungen hierfür erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
StPO). Jedoch darf er nicht im Kostenpunkt dafür bestraft werden, dass das in guten Treuen erhobene Rechtsmittel infolge nachträglicher Änderung der Umstände, die ihm nicht anzulasten sind, abzuschreiben ist (THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N. 14 zu Art. 428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
StPO). Die Vorinstanz auferlegt dem Beschuldigten daher (auch) insoweit zu Recht keine Verfahrenskosten.
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass er weder das Berufungsverfahren veranlasst noch insoweit Anträge gestellt hat. Entgegen seiner Auffassung hat aber gleichwohl - entscheidenden - Einfluss auf den Gang des Verfahrens genommen und dessen Abschreibung mit dem Rückzug des Strafantrags verursacht. Die Gegenstandslosigkeit ist mithin nicht einfach aufgrund äusserer, von niemandem zu vertretender Umstände eingetreten. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie dem Beschwerdeführer, dem Verursacherprinzip folgend (vgl. oben E. 1.2.1), auch diese Kosten auferlegt. Daran ändert nichts, dass er ohne den Rückzug des Strafantrags bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage vor Berufungsgericht wohl obsiegt hätte. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Kostenfolgen eines solchen Rückzugs bewusst sein mussten. Davon, dass diese angesichts des erstinstanzlichen Obsiegens und der Nichtbeteiligung am Berufungsverfahren für ihn - trotz des Rückzugs des Strafantrages - in keiner Weise vorhersehbar gewesen wären, kann keine Rede sein. Auch war die Vorinstanz nicht gehalten, den Beschwerdeführer zur beabsichtigten Kostenauflage anzuhören. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV verleiht keinen Anspruch, zu
der vom Gericht beabsichtigten Entschädigungs- resp. Kostenregelung vorweg Stellung zu nehmen (Urteil 6B 74/2016 vom 19. August 2016 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1118/2016
Date : 10. Juli 2017
Published : 28. Juli 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Auferlegung der Kosten


Legislation register
BGG: 66
BV: 29
OR: 41
StPO: 426  427  428
ZPO: 107
BGE-register
138-IV-248
Weitere Urteile ab 2000
6B_1114/2014 • 6B_1118/2016 • 6B_74/2016 • 6B_792/2016
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • accused • criminal complaint • federal court • costs of the proceedings • remedies • litigation costs • swiss code of criminal procedure • initiator of a criminal complaint • discretion • clerk • question • opening of proceedings • decision • criminal proceedings • statement of affairs • lawyer • proceedings conditions • cost shift • end
... Show all