Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 434/2020
Urteil vom 10. Juni 2021
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Pensionskasse der B.________,
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2020 (IV.2016.01416).
Sachverhalt:
A.
Die 1976 geborene A.________, Mutter dreier Kinder, war zuletzt vom 25. September 2000 bis zum 14. Januar 2007 (letzter effektiver Arbeitstag 30. Juni 2004) im Postdienst bei der B.________ tätig. Im Dezember 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf eine erlittene Wirbelkörperfraktur bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) tätigte verschiedene Abklärungen. Namentlich veranlasste sie einen Abklärungsbericht zur beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (nachfolgend: Abklärungsbericht Haushalt; Bericht vom 19. Dezember 2006). Mit Verfügung vom 10. April 2007 sprach sie A.________ ab dem 1. September 2005 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 81 %). Diesen Rentenanspruch bestätigte die IV-Stelle im Rahmen mehrerer Revisionsverfahren (Mitteilungen vom 19. November 2007, vom 17. Dezember 2008 und vom 29. Dezember 2010), wobei sie anlässlich der 2010 eingeleiteten Rentenüberprüfung einen weiteren Abklärungsbericht Haushalt veranlasste (Bericht vom 28. September 2010). Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 verneinte die Verwaltung den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
Im Jahr 2015 leitete die IV-Stelle abermals ein Revisionsverfahren ein. Sie veranlasste insbesondere eine bidisziplinäre (internistisch/rheumatologisch-psychiatrische) Begutachtung bei Dr. med. C.________, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, und Prof. Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie/Neurologie. Gestützt auf deren Expertise vom 19. Februar 2016 hob die IV-Stelle die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren auf Ende Dezember 2016 auf (Verfügung vom 17. November 2016).
B.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses ordnete eine Begutachtung bei PD Dr. med. E.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, an (Gerichtsgutachten vom 26. November 2019) und wies die Beschwerde ab. Indessen überwies es die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle zur Prüfung, ob gestützt auf das ab 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Berechnungsmodell für Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich (Art. 27bis Abs. 2

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: |
|
1 | Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: |
a | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; |
b | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. |
2 | Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird: |
a | das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; |
b | das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst; |
c | die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet. |
3 | Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird: |
a | der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; |
b | der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. |

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: |
|
1 | Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: |
a | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; |
b | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. |
2 | Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird: |
a | das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; |
b | das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst; |
c | die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet. |
3 | Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird: |
a | der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; |
b | der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. |
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei das Urteil vom 29. Mai 2020 aufzuheben und ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2). Dies gilt auch für veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich, wozu die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung gehört (Urteile 9C 101/2017 vom 5. April 2017 E. 2.2 und 8C 454/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2).
2.
Streitig ist, ob sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 10. April 2007 und der Revisionsverfügung vom 17. November 2016, welche Verwaltungsakte unstreitig die massgeblichen Vergleichszeitpunkte darstellen, in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hat (Art. 17 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile 8C 758/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.2.1; 9C 349/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.1 und 9C 292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz mass dem Gerichtsgutachten vom 26. November 2019 - auch unter Berücksichtigung der im Revisionsverfahren geltenden speziellen beweismässigen Anforderungen (vgl. dazu SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C 418/2010) - Beweiswert zu. Sie bejahte eine revisionsrechtlich relevante Veränderung im massgebenden Vergleichszeitraum. So liege zwar mit Blick auf Beschwerden, klinische Befunde und radiologische Belange kein verbesserter Gesundheitszustand vor. Indessen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin inzwischen wesentlich besser mit den Beschwerden umgehe. Diese Besserung manifestiere sich sichtlich in der Alltagsbewältigung und der Freizeitgestaltung. Folglich sei ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
Invaliditätsgrad von 38 %.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Revisionsgrunds. So hätten die involvierten Mediziner eine namhafte gesundheitliche Verbesserung seit der ursprünglichen Rentenzusprache einhellig verneint. Insbesondere lasse sich dem Gerichtsgutachten vom 26. November 2019 entnehmen, dass sich in Bezug auf ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, höchstens eine gewisse - nicht aber eine namhafte - Besserung eingestellt habe.
4.1.1. Dr. med. E.________ schloss in der Gerichtsexpertise, deren Beweiswert die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Abrede stellt, eine gewisse Anpassung an die Beschwerden sowie eine Veränderung der Anforderungen im Haushalt nicht aus. Wie sich der Expertise entnehmen lässt, hatte die Beschwerdeführerin derlei gegenüber dem Gutachter auch ausdrücklich eingeräumt. Dies begründe, so Dr. med. E.________ weiter, eine etwas höhere (dem aus heutiger Sicht medizinisch Zumutbaren entsprechende) Belastbarkeit. Ob dies für eine Rentenaufhebung ausreiche, könne er selbstverständlich nicht beurteilen. Diese und andere gutachterliche Aussagen zeugen von einer gewissen Zurückhaltung in Bezug auf die Darstellung der Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen im zeitlichen Verlauf. Der Gutachter begründete dies nachvollziehbar mit einem seit Jahren bestehenden ausgeprägten Angst-Vermeidens-Verhalten mit Selbstlimitierung, welches die Möglichkeiten einer direkten objektiven Quantifizierung der Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränke. Aufgrund dieser Selbstlimitierung waren insbesondere die Resultate der anlässlich der Expertise veranlassten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) nur teilweise verwertbar
und Dr. med. E.________ vermochte die Zumutbarkeit nur medizinisch-theoretisch einzuschätzen. Er trug mit seiner Zurückhaltung auch den seiner Auffassung nach dürftigen Vergleichsgrössen Rechnung. Namentlich wies der Gutachter auf eine retrospektiv knappe medizinische Aktenlage, auf die geänderten Erfordernisse im Alltag sowie auf den Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin seit 2004 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei.
4.1.2. Ob sich allein gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 26. November 2019 eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen begründen liesse, kann offen bleiben. So stützen sich die vorinstanzlichen Feststellungen zu dieser Frage nicht nur auf diese Expertise, welche eine solche Änderung zumindest nicht ausschliesst. Vielmehr würdigte das kantonale Gericht auch die übrige (medizinische) Aktenlage. Unter anderem nahm es Bezug auf den Verlaufsbericht des Prof. Dr. med. F.________, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 14. Juni 2015. Dieser behandelnde Arzt hatte ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei täglich 9 Stunden (total 13 Stunden mit vier Stunden Pause) als Hausfrau und Mutter dreier Kinder tätig bei einer Leistungseinschränkung von 50 %. Weiter trug die Vorinstanz verschiedenen Hinweisen aus dem Privatleben der Beschwerdeführerin Rechnung, welche auf einen besseren Umgang mit ihren Leiden schliessen lassen würden. Das kantonale Gericht verglich insbesondere deren Aussagen in den Abklärungsberichten Haushalt vom 19. Dezember 2006 und 28. September 2010 mit den aktuellen Begebenheiten. Namentlich habe sie früher weder kochen noch länger als fünf bzw. zehn Minuten stehen können. Mit Ausnahme
einiger leichter Tätigkeiten habe ihr Ehemann die Hausarbeiten sowie grösstenteils die Pflege und Betreuung der Kinder übernommen. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin nunmehr fähig, wesentlich länger zu sitzen oder zu stehen, anderenfalls weder Flugreisen noch siebenstündige Autofahrten, kurze Strecken am Steuer eines Autos oder netto täglich 9 Stunden Haushaltsarbeit mit Kinderbetreuung möglich wären. Das kantonale Gericht berücksichtigte auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss Prof. Dr. med. F.________ unter anderem regelmässig 20 Minuten gymnastische Übungen sowie Spaziergänge von 30 Minuten (mit Pausen alle 10 Minuten) mache, sie gerne Schwimmen gehe, sie verschiedene Arbeiten am Computer verrichte und ihr Ehemann jeweils zwischen 10 und 11 Uhr aus dem Haus gehe und erst um 20 oder 21 Uhr wieder nach Hause komme. Die Beschwerdeführerin legt nicht in rechtsgenüglicher Weise dar, inwiefern diese Feststellungen oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein oder sonst wie Bundesrecht verletzten sollten. Unverfänglich ist namentlich der blosse Hinweis auf die (von der Vorinstanz berücksichtigte) teilweise Heimarbeit des Ehemanns. Unabhängig von der Frage, inwieweit es überhaupt möglich ist, während der Arbeitszeit
zu Hause auch noch grösstenteils die umfangreichen Haushalts- und Betreuungsaufgaben einer fünfköpfigen Familie zu bewältigen, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass ihr Ehemann regelmässig vom späteren Vormittag bis abends nach 20 Uhr ausserhäuslich erwerbstätig ist. Zumindest während diesen Zeiten fallen die Aufgaben im Haushalt und bei der Kinderbetreuung der Beschwerdeführerin zu. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag diese ferner aus der Behauptung, das statistische Durchschnittspensum an täglicher Hausarbeit liege nicht bei 13 Stunden, sondern nur bei 9.23 Stunden. So oder anders ist die Beschwerdeführerin mittlerweile mehrere Stunden pro Tag als Hausfrau und Mutter dreier Kinder tätig. Mit Blick darauf sowie auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die aktive Alltags- und Freizeitgestaltung ist der Schluss auf eine namhafte Leidensadaption - zumindest im Lichte der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. E. 1.2 hievor) - nicht zu beanstanden.
4.1.3. Am dargelegten Ergebnis ändert nichts, dass die Vorinstanz trotz ausgewiesener Anpassung an die Behinderung an der hohen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich von 62.8 % festhielt. Dies gründet im Umstand, dass von Seiten der Verwaltung kein neuer Abklärungsbericht Haushalt veranlasst worden war. Auf eine Rückweisung zwecks Einholung eines solchen kann mit Blick auf das Ergebnis verzichtet werden. So fehlt es gemäss angefochtenem Urteil selbst dann an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad, wenn trotz erheblicher Leidensadaption - und damit zu Gunsten der Beschwerdeführerin - weiterhin von einer unverändert hohen Einschränkung im Aufgabenbereich ausgegangen wird.
4.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die gutachterliche Einschätzung, wonach sie die angestammte Tätigkeit noch in einem Pensum von 35 % ausüben könne, sei nachweislich falsch. So sei dem Fragebogen für Arbeitgebende/berufliche Integration vom 27. September 2007 ohne Weiteres zu entnehmen, dass sie (zu zweit) Paketsendungen bis zu 25 Kilogramm habe heben oder tragen müssen. Dies müsse zwingend dazu führen, dass vom Gerichtsgutachten abgewichen und angenommen werde, sie könne eine leichte behindertengerechte Tätigkeit noch zu maximal 50 % verrichten, was jedoch auch bestritten werde.
Diese Einwände zielen bereits deshalb ins Leere, weil die Vorinstanz das Invalideneinkommen nicht anhand des Leistungsvermögens in angestammter, sondern in angepasster Tätigkeit festgesetzt hat. Dabei ist sie (gestützt auf das Gerichtsgutachten) von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen. Insoweit ist das kantonale Gericht vorgegangen, wie beschwerdeweise verlangt. Der Vollständigkeit halber sei zudem darauf hingewiesen, dass Dr. med. E.________ das Profil der angestammten Tätigkeit gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende/berufliche Integration in seine Beurteilung miteinbezogen hat. Er wies ausdrücklich darauf hin, in angestammter Tätigkeit hätten selten auch mittelschwere Gewichte (gemäss EFL Gewichte bis zu 20 kg) hantiert werden müssen (schwere Kisten zu zweit). Der Gutachter trug diesem Umstand sowohl mit einer zeitlichen wie mit einer leistungsmässigen Einschränkung Rechnung. Inwiefern diese Einschätzung nachweislich falsch sein soll, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ist nicht ersichtlich.
4.3. Die Beschwerdeführerin verlangt einen leidensbedingten Abzug von mindestens 10 %. Das kantonale Gericht setzte sich in E. 5.4 des angefochtenen Urteils mit der Frage der Gewährung eines solchen auseinander. Dabei kam es zum Schluss, dass sich kein Abzug rechtfertige. Die Beschwerdeführerin nimmt mit keinem Wort Bezug auf diese vorinstanzlichen Erwägungen. Insbesondere fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem Argument, die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs würde im vorliegenden Fall zu einer doppelten Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen führen. Damit genügt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht (Art. 42 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 66 Renten und Hilflosenentschädigungen - 1 Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt. |
|
1 | Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt. |
2 | Renten und Abfindungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt: |
a | von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung; |
b | von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung; |
c | von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198251 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). |
3 | Hilflosenentschädigungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge ausschliesslich gewährt: |
a | von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung; |
b | von der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse der Zürcher Kantonalbank, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juni 2021
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Williner