Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 301/2021

Urteil vom 10. Juni 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Abteilung für schwere Gewaltkriminalität,
Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.

Gegenstand
Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. März 2021
(SB200215-O/U/mc).

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 16. März 2021 sprach das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, A.________ im Berufungsverfahren der Freiheitsberaubung und Entführung schuldig und bestrafte ihn mit drei Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.--. Gleichzeitig ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB) für den Verurteilten an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf.

2.
Gegen das Berufungsurteil des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde in Strafsachen vom 31. Mai 2021 an das Bundesgericht. Er beantragte unter anderem seine sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft (Ziffer 6 des Rechtsbegehrens).

3.
Soweit die Beschwerdeschrift sich in der Hauptsache gegen den materiellen Endentscheid in Strafsachen des Obergerichtes richtet, insbesondere gegen die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und Entführung (Ziffer 1 des Rechtsbegehrens), ist bei der dafür zuständigen Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes ein separates Beschwerdeverfahren in Strafsachen hängig (Verfahren 6B 641/2021).

4.
Im vorliegenden konnexen Haftbeschwerdeverfahren vor der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (Verfahren 1B 301/2021) liess sich das Obergericht am 3. Juni 2021 vernehmen, während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 8. Juni 2021.

5.
Im angefochtenen Berufungsurteil vom 16. März 2021 findet sich kein Entscheid über das vom Beschuldigten im Berufungsverfahren gestellte Haftentlassungsgesuch (Ziffer 8 seiner Berufungsanträge, vgl. angefochtener Entscheid, S. 4). Das Obergericht räumt in seiner Vernehmlassung (Verfahren 1B 301/2021) ausdrücklich ein, dass im Berufungsverfahren kein förmlicher Haftprüfungsentscheid im Sinne von Art. 233
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 233 - Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
StPO erfolgte. Der strafprozessual Inhaftierte beanstandet dies in seiner Beschwerdeschrift nicht. Insbesondere rügt er keine formelle Rechtsverweigerung durch das Obergericht. Mangels eines kantonal letztinstanzlichen förmlichen Haftprüfungsentscheides hätte auf die Haftbeschwerde bzw. auf das Gesuch um sofortige Haftentlassung durch das Bundesgericht voraussichtlich nicht eingetreten werden können (vgl. Art. 80 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
Satz 3 BGG i.V.m. Art. 233
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 233 - Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
StPO).

6.
In seiner Replik vom 8. Juni 2021 zieht der Beschwerdeführer seinen Antrag auf sofortige Haftentlassung zurück und regt die Abschreibung des Haftbeschwerdeverfahrens 1B 301/2021 an. Er präzisiert seine Anträge dahingehend, dass er "keine Beschwerde gegen die" - vom Obergericht konkludent bestätigte - "Sicherheitshaft" erhoben habe. Er erwarte eine Haftprüfung erst "nach Ergehen eines Entscheides des Bundesgerichtes" über die Strafsache im separaten "Beschwerdeverfahren 6B 641/2021". Insofern sei die Formulierung von Ziffer 6 seines Rechtsbegehrens, wonach er "unverzüglich" aus der Sicherheitshaft zu entlassen sei, missverständlich gewesen. Da er keine Haftentlassung "während des laufenden Verfahrens" 6B 641/2021 mehr verlange, könne das Haftbeschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden.

7.
Nach erfolgtem Rückzug des Antrages um sofortige Haftentlassung ist das Haftbeschwerdeverfahren 1B 301/2021 im einzelrichterlichen Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG).
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann hier verzichtet werden. Über die weiteren Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im separaten Verfahren 6B 641/2021 zu entscheiden sein.
Verfügungen des Instruktionsrichters sind nicht anfechtbar (Art. 32 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Das Haftbeschwerdeverfahren 1B 301/2021 wird als erledigt abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Müller

Der Gerichtsschreiber: Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_301/2021
Date : 10. Juni 2021
Published : 28. Juni 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Sicherheitshaft


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BGG: 32  80
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