Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2P.132/2005 /dxc

Urteil vom 10. Juni 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
1. A.X.________,
2. B.X.________,
3. C.X.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Advokat Dr. Reto Krummenacher,

gegen

IWB Industrielle Werke Basel, Kasse/Mahnwesen, Margarethenstrasse 40, 4008 Basel,
Beschwerdegegner,
Zivilgerichtspräsident Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand
Willkür sowie Verletzung der persönlichen Freiheit,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 23. Februar 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss § 21 des basel-städtischen Gesetzes vom 21. April 1988 über die Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit Energie und Trinkwasser durch die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) liefert der Kanton den Benützern in den mit Versorgungseinreichtungen erschlossenen Gebieten Energie und Trinkwasser nach Massgabe der verfügbaren Menge und im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Versorgungsanlagen. Das Benützungsverhältnis zwischen Benützer und Kanton ist öffentlichrechtlich (§ 25 Abs. 1 IWB-Gesetz). § 5 IWB-Gesetz überträgt die Energie- und Trinkwasserversorgung den Industriellen Werken Basel (IWB), einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit selbständiger Verwaltung, aber ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Den IWB steht die Befugnis zu, Verfügungen zu erlassen (s. §§ 10 Abs. 4 sowie 41 und 42 IWB-Gesetz). § 24 lit. a IWB-Gesetz sieht vor, dass die Lieferung von Energie und Trinkwasser eingestellt werden kann, wenn nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zum Kanton stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet. Entsprechend räumt § 60 Abs. 1 lit. d der gestützt auf das IWB-Gesetz erlassenen Verordnung vom 22.
August 1989 betreffend die Abgabe von Elektrizität (IWB-Verordnung) den IWB für diesen Fall die Befugnis ein, die Lieferung von Elektrizität zu verweigern.
1.2 Die IWB wollen wegen nicht bezahlter Gebühren die Lieferung von Elektrizität an A.X.________ einstellen. Am 28. September 2004 ersuchten sie das Zivilgericht Basel-Stadt um Erlass einer vorsorglichen Verfügung zur Vornahme der Energiesperrung am Wohnort von A.X.________. Mit vorsorglicher Verfügung Nr. 2004/88 im Sinne von § 259 ZPO/BS befahl der Präsident des Zivilgerichts Basel-Stadt am 14. Oktober 2004 A.X.________, unter Androhung der Verzeigung zu strafrichterlicher Ahndung gemäss Art. 292
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 292 - Chiunque non ottempera ad una decisione a lui intimata da una autorità competente o da un funzionario competente sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo, è punito con la multa.
StGB im Falle des Ungehorsams, dem Beamten der IWB zwecks Sperrung der Zufuhr von Elektrizität am Donnerstag, 28. Oktober 2004, 15:00 Uhr, den Zutritt zur Liegenschaft Z.________ zu ermöglichen. Gegen diese Verfügung erhob A.X.________ am 20. Oktober 2004 Einsprache beim Zivilgericht Basel-Stadt; er ersuchte um Durchführung einer Bestätigungsverhandlung. Die Verhandlung wurde auf den 18. November 2004 angesetzt und die Parteien wurden ordnungsgemäss vorgeladen. Der Präsident des Zivilgerichts bestätigte die vorsorgliche Verfügung in Abwesenheit von A.X.________ gleichentags; dieser erschien erst einige Minuten nach dem Termin.
A.X.________ erhob am 25. November 2004 gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten Beschwerde i.S. von § 242 ZPO/BS an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Der Ausschuss des Appellationsgerichts wies die Beschwerde nach Durchführung eines Schriftenwechsels mit Urteil vom 23. Februar 2005 ab.
1.3 Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 6. Mai 2005 beantragt A.X.________ für sich sowie namens seiner Söhne B.X.________ und C.X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts vollständig aufzuheben, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Beschwerdeschrift sind verschiedene Unterlagen zum kantonalen Verfahren beigelegt.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 292 - Chiunque non ottempera ad una decisione a lui intimata da una autorità competente o da un funzionario competente sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo, è punito con la multa.
OG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer 1 erhebt Beschwerde in eigenem Namen sowie für seine beiden minderjährigen Söhne, die Beschwerdeführer 2 und 3. Diese waren am kantonalen Verfahren nicht beteiligt; mangels formeller Beschwer sind sie zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert. Soweit die Beschwerde auch in ihrem Namen erhoben wird, kann darauf nicht eingetreten werden.
2.2 Gegenstand des von den IWB angestrengten Verfügungsverfahrens bildet die Frage des Zutritts zur Liegenschaft des Beschwerdeführers 1. Die vorsorgliche Verfügung soll die Sperrung der Elektrizitätszufuhr ermöglichen, wobei die Frage der Rechtmässigkeit der Lieferungseinstellung als solche im Verfügungsverfahren nicht geprüft bzw. nicht zum Gegenstand des angefochtenen Urteils gemacht worden ist.
2.3 Was den so begrenzten Verfahrensgegenstand betrifft, wird in zweierlei Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht.

Vorab wird gerügt, das Urteil des Appellationsgerichts schütze im Kern einen Befehl, dessen Einhaltung objektiv unmöglich sei, da der Zutritt für einen bestimmten Zeitpunkt (28. Oktober 2004) befohlen worden sei und der Befehl nach diesem Datum nicht mehr habe bestätigt werden können. Das Appellationsgericht hat sich in E. 2 seines Urteils umfassend mit dieser bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Rüge befasst. Inwiefern seine einleuchtenden Darlegungen, auf die zu verweisen ist (vgl. Art. 36a Abs. 3
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 292 - Chiunque non ottempera ad una decisione a lui intimata da una autorità competente o da un funzionario competente sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo, è punito con la multa.
OG), willkürlich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.

Der Beschwerdeführer 1 wirft dem Appellationsgericht sodann insofern Willkür vor, als er die Wahl des Ortes der Energieunterbrechung als unzulässig bezeichnet; begründet wird dies damit, dass bezüglich der fraglichen Wohnliegenschaft keine offenen Rechnungen bestünden. Der Beschwerdeführer 1 hatte diesen Einwand tatsächlicher Natur nur vor dem Zivilgericht, nicht mehr aber im Verfahren vor dem Appellationsgericht vorgebracht, und zwar weder in der Beschwerdeschrift selber noch in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2005, obwohl die Rüge dort zulässig gewesen wäre (vgl. § 242 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO/BS). Es handelt sich im vorliegenden Verfahren demnach um ein unzulässiges tatsächliches Novum (vgl. BGE 119 Ia 88 E. 1a S. 90/91; 118 Ia 20 E. 5a S. 26); auf die Rüge ist wegen fehlender Ausschöpfung des Instanzenzugs (vgl. Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 292 - Chiunque non ottempera ad una decisione a lui intimata da una autorità competente o da un funzionario competente sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo, è punito con la multa.
OG) nicht einzutreten.
2.4 Gerügt wird weiter eine Verletzung der persönlichen Freiheit. Die Verletzung dieses Grundrechts erblickt der Beschwerdeführer 1 in der Einstellung der Lieferung von Elektrizität. Im vorliegend streitigen Verfahren betreffend das Gesuch um vorsorgliche Verfügung wurde, wie bereits erwähnt (vorne E. 2.2), die Rechtmässigkeit der Einstellung der Energielieferung nicht geprüft, insbesondere warf der Beschwerdeführer 1 die Frage nach deren Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der persönlichen Freiheit nie auf, obwohl die IWB durch die vorsorgliche Verfügung unmittelbar zum befürchteten Eingriff ermächtigt wurden. Er erhob eine entsprechende Rüge aber weder vor dem Zivilgerichtspräsidenten, wo er verspätet erschienen war, noch in der Beschwerde an das Appellationsgericht.

Auch die Rüge, die persönliche Freiheit sei verletzt, stellt damit ein - rechtliches - Novum dar. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind neue rechtliche Vorbringen, wenn auch weitergehend als tatsächliche Noven, ebenfalls nur eingeschränkt zulässig. Zulässig sind sie unter anderem dann, wenn zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheids Anlass gibt, wenn deren Berücksichtigung durch die kantonale Instanz sich aufgedrängt hätte oder wenn die letzte kantonale Instanz volle Überprüfungsbefugnis besass und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 unten, mit Hinweisen). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt; insbesondere musste im Hinblick auf eine vorsorgliche Verfügung nicht von Amtes wegen, ohne jegliche entsprechende Rüge, eine Grundrechtsproblematik abgehandelt werden. Was das Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht betrifft, stand dem ohnehin der beschränkte Katalog zulässiger Rügen entgegen (vgl. § 242 ZPO/BS).

Ohne Belang bleibt vorliegend, dass das Grundrecht der persönlichen Freiheit sich unter bestimmten Umständen als unverzichtbares und unverjährbares Recht erweist, und die Frage kann offen bleiben, ob der Umstand, dass solche Grundrechte gegebenenfalls selbst nachträglich, etwa in einem Vollstreckungsverfahren angerufen werden könnten, den Betroffenen davon entbinden würde, eine entsprechende Rüge schon im kantonalen Verfügungsverfahren zu erheben, und es ihm erlaubte, sie erstmals vor Bundesgericht geltend zu machen. Die Hürden zur Anerkennung der Unverjähr- und Unverzichtbarkeit einer Grundrechtsgarantie sind nämlich speziell hoch anzusetzen. Verlangt wird, dass das angerufene Grundrecht in einem Schutzbereich in Frage steht, der unter den konkreten Umständen des Einzelfalls derart fundamentale Aspekte der Persönlichkeit oder Menschenwürde betrifft, dass ein Eingriff schon an sich als besonders schwerwiegend erscheint. Das ist unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit selbst im Zusammenhang mit einer vom Gesetz vorgesehenen schweren Gefängnisstrafe nicht der Fall, sondern nur dann, wenn eine als solche überhaupt verpönte Sanktion (Körperstrafe, Schuldverhaft) verfügt worden ist; es muss sich um eine Massnahme handeln,
welche letztlich entweder von ihrem Inhalt her oder wegen der Art des Verfahrens, in welchem sie angeordnet worden ist, geradezu als nichtig erscheint und darum nicht vollzogen werden darf (BGE 118 Ia 209 E. 2c und d S. 213 ff., E. 4 S. 216 f.; 119 Ib 492 E. 3c/cc S. 499; ferner Urteil 2P.421/1994 vom 19. Januar 1995, E. 3a).

Von einem solchen Grundrechtseingriff kann vorliegend nicht die Rede sein. Wohl handelt es sich bei der in § 24 IWB-Gesetz vorgesehenen Sanktion um eine problematische Massnahme, keinesfalls aber um eine von Grund auf unzulässige Massnahme, auch nicht in ihrer konkreten Ausgestaltung (s. dazu: Peter Rüegger, Rechtsprobleme der Verteilung elektrischer Energie durch öffentlichrechtliche Anstalten, Diss. Zürich 1991, S. 230 ff.). Dass bzw. warum die Sanktion sich wegen der besonderen Verhältnisse im konkreten Fall als völlig untragbar und geradezu nichtig erweisen würde, ist nicht erkennbar und wird insbesondere nicht durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Verhältnismässigkeitsgebot und zur gesetzlichen Grundlage aufgezeigt.

Die Voraussetzungen, um auf die erstmals in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobene Rüge einzutreten, die persönliche Freiheit werde durch den zu vollziehenden Entscheid verletzt, welcher den Zutritt zur Liegenschaft erlaubt, sind nicht erfüllt.
2.5 Unter diesen Umständen muss auch nicht auf weitere verfahrensrechtliche Aspekte der Angelegenheit eingegangen werden. Solche sind in der Beschwerdeschrift ohnehin nicht erwähnt worden. Insbesondere kann offen bleiben, ob die IWB über die Einstellung der Elektrizitätslieferung in einem öffentlichrechtlichen Verfügungsverfahren zu entscheiden hätten (und allenfalls im vorliegenden Fall zu einem nicht bekannten Zeitpunkt bereits eine entsprechende Verfügung getroffen haben), ob sie zumindest im Hinblick auf die Durchsetzung bzw. Vollstreckung einer solchen Verfügung an den Zivilrichter gelangen oder ob sie ausschliesslich zivilprozessual vorgehen müssten.
2.6 Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie abzuweisen.
2.7 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer 1, welcher für sich und für seine minderjährigen Söhne handelt, aufzuerlegen (Art. 156
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 292 - Chiunque non ottempera ad una decisione a lui intimata da una autorità competente o da un funzionario competente sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo, è punito con la multa.
in Verbindung mit Art. 153
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 292 - Chiunque non ottempera ad una decisione a lui intimata da una autorità competente o da un funzionario competente sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo, è punito con la multa.
und 153a
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 292 - Chiunque non ottempera ad una decisione a lui intimata da una autorità competente o da un funzionario competente sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo, è punito con la multa.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 292 - Chiunque non ottempera ad una decisione a lui intimata da una autorità competente o da un funzionario competente sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo, è punito con la multa.
OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Zivilgerichtspräsidenten Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 2P.132/2005
Data : 10. giugno 2005
Pubblicato : 27. giugno 2005
Sorgente : Tribunale federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Energia
Oggetto : Willkür sowie Verletzung der persönlichen Freiheit


Registro di legislazione
CP: 292
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 292 - Chiunque non ottempera ad una decisione a lui intimata da una autorità competente o da un funzionario competente sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo, è punito con la multa.
OG: 36a  86  153  153a  156
Registro DTF
118-IA-20 • 118-IA-209 • 119-IA-88 • 119-IB-492 • 128-I-354
Weitere Urteile ab 2000
2P.132/2005 • 2P.421/1994
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
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