Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2P.113/2004 /kil

Urteil vom 10. Juni 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten des Kantons Wallis,
1950 Sitten,
Kantonsgericht des Kantons Wallis, Einzelrichter, Justizgebäude, Av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten.

Gegenstand
Steuerhinterziehung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Einzelrichter, vom 1. März 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Mit Eingabe vom 19. April 2004 erhob A.________ gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis (Einzelrichter) vom 1. März 2004 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Schreiben vom 20. April 2004 wurde er von der Bundesgerichtskanzlei (im Auftrag des Abteilungspräsidenten) eingeladen, gestützt auf Art. 90 Abs. 2 bzw. Art. 108 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) bis spätestens 30. April 2004 den angefochtenen Entscheid einzureichen; im Unterlassungsfalle werde das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintreten.

Mit Eingabe vom 29. April 2004 reichte A.________ das angefochtene Urteil ein. Die fragliche Eingabe trug allerdings einen Poststempel der Poststelle B.________ vom 1. Mai 2004, 10 Uhr. Mit Schreiben vom 4. Mai 2004 machte der Abteilungspräsident den Beschwerdeführer auf diesen Umstand aufmerksam und räumte ihm eine Frist bis zum 12. Mai 2004 ein, um sich zur Fristwahrung äussern zu können.

Am 12. Mai 2004 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, die fragliche Eingabe (vom 29. April 2004) sei "nicht als LSI zugestellt, sondern fristgerecht in einen Briefkasten geworfen" worden. Vom Abteilungspräsidenten wurde A.________ daraufhin eingeladen, bis zum 24. Mai 2004 zu erklären, unter welchen konkreten Umständen wer, wann wo den entsprechenden Brief der Post übergeben habe, und gegebenenfalls die entsprechende unterschriftliche Bestätigung der beteiligten Drittperson einzureichen (Schreiben vom 14. Mai 2004). A.________ hat sich nicht mehr geäussert.
2.
Prozessuale Handlungen sind innerhalb der - gesetzlichen oder richterlich bestimmten - Frist vorzunehmen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Satz 1 OG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 32 Abs. 3 Satz 2 OG). Der fristgerechte Einwurf in einen Briefkasten genügt, muss aber bewiesen werden können (BGE 109 Ia 183 E. 3a S. 184). Auch bei nicht eingeschriebenen Postsendungen ist grundsätzlich der Datumstempel für die Einlegung massgebend (Urteil 2A.635/1998, E. 3b/aa, in Pra 1999 Nr. 170 S. 886).
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft, vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen, grundsätzlich diejenige Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat (BGE 92 I 253 E. 3 S. 257); dies gilt insbesondere für die Frage, ob eine Eingabe noch innert Frist bei der Post aufgegeben worden ist (vgl. BGE 109 Ia 183 E. 3b S. 184/185).
3.
Ein Beweis, dass die Eingabe vom 29. April 2004 rechtzeitig, d.h. bis zum 30. April 2004 der Schweizerischen Post übergeben worden ist, liegt nicht vor. Der diesbezüglich beweisbelastete Beschwerdeführer hat, obwohl er vom Bundesgericht ausdrücklich hierzu eingeladen worden war, darauf verzichtet, entsprechende Beweismittel zu benennen bzw. beizubringen. Nach dem Gesagten ist damit auf das Datum des Poststempels (1. Mai 2004) abzustellen, weshalb die fragliche Eingabe verspätet der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher - zumal auch keine Wiederherstellungsgründe (Art. 35 Abs. 1 OG) dargetan sind - im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Schriftenwechsel, summarische Begründung) nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2P.113/2004
Date : 10. Juni 2004
Published : 22. Juni 2004
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2P.113/2004 /kil Urteil vom 10. Juni


Legislation register
OG: 32  35  36a  90  108  153  153a  156
BGE-register
109-IA-183 • 92-I-253
Weitere Urteile ab 2000
2A.635/1998 • 2P.113/2004
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88 Nr. 170