Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Numero dell’incarto: SK.2019.4

Ordinanza del 10 maggio 2019 Corte penale

Composizione

Giudici penali federali Miriam Forni, Presidente del Collegio giudicante, Nathalie Zufferey Franciolli e Joséphine Contu Albrizio, Cancelliera Susy Pedrinis Quadri

Parti

Ministero pubblico della Confederazione, rappresentato dal Procuratore federale Stefano Herold e accusatori privati: 1. E., rappresentato dall'avv. Patrick Gianola, 2. Fondo F., rappresentato dall'avv. Ivan Paparelli, 3. G., rappresentato dall'avv. Valeria Galli, 4. H., rappresentato dall'avv. Carlo Fubiani, 5. I., rappresentato dall'avv. Carlo Fubiani, 6. J., rappresentato dall'avv. Carlo Fubiani, 7. K., rappresentata dall'avv. Annamaria Feroleto, 8. L., rappresentato dall'avv. Annamaria Feroleto, 9. M., rappresentata dall'avv. Marco S. Marty, 10. N. S.R.L, 11. O., 12. D. SA in liquidazione, rappresentata dall'Ufficio dei fallimenti del Distretto di Lugano,

contro

1. A., difeso dall'avv. Carlo Borradori, 2. B., difeso dall'avv. Matteo Galante, 3. C., difeso dall'avv. Nadir Guglielmoni, 4. D. SA in liquidazione, difesa dall'avv. Maurizio Pagliuca,

Oggetto

Amministrazione infedele qualificata ripetuta, truffa ripetuta, falsità in documenti ripetuta, riciclaggio di denaro ripetuto, responsabilità dell'impresa.

Sospensione e rinvio dell’accusa (art. 329
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
CPP)

Fatti:

A. Sulla base di una comunicazione spontanea di informazioni pervenuta attraverso la Direzione Nazionale Antimafia di Roma, in data 16 febbraio 2012 il Ministero pubblico della Confederazione (di seguito: MPC) ha aperto, nei confronti di ignoti, un'istru­zione penale per titolo di riciclaggio di denaro giusta l'art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
CP (pag. 1.1.1). Tale procedimento era rubricato con il n. SV.12.0150.

B. In seguito, il MPC ha esteso il procedimento nei confronti di ulteriori persone e per ulteriori titoli di reato. Di rilievo per la presente procedura sono in particolare le seguenti decisioni di estensione:

- il 26 marzo 2012 l’indagine è stata estesa nei confronti di A. (pag. 1.1.2);

- l’11 aprile 2012 il procedimento è stato esteso all’ipotesi di organizzazione criminale ai sensi dell'art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
CP (pag. 1.1.3 e seg.);

- il 13 aprile 2012 la procedura è stata estesa a D. SA per titolo di riciclaggio di denaro ai sensi dell’art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
CP e di responsabilità dell’impresa giusta l’art. 102
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
1    Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
2    Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.146
3    Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
4    Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:
a  juristische Personen des Privatrechts;
b  juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;
c  Gesellschaften;
d  Einzelfirmen147.
CP (pag. 1.1.5);

- il 6 maggio 2013 l’istruzione è in particolare stata estesa al reato di appropriazione indebita ai sensi dell'art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
CP, sub. amministrazione infedele ai sensi dell'art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
CP, sub. infedeltà nella gestione pubblica ai sensi dell'art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
CP e riciclaggio di denaro giusta l'art. 305bis n. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
CP (pag. 1.1.6 e seg.);

- l’8 maggio 2013 al reato di falsità in documenti ai sensi dell'art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
CP (pag. 1.1.10 e seg.);

- il 22 maggio 2013 il procedimento è ulteriormente stato esteso alla banca P. e il giorno successivo a B. (pag. 1.1.12-15);

- il 29 giugno 2013 ad ulteriori imputati tra cui C. ed ai reati di appropriazione indebita grave ai sensi dell'art. 138 n
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
. 2 CP, sub. amministrazione infedele grave ai sensi dell'art. 158 n
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
. 2 CP, nonché di conseguimento fraudolento di una falsa attestazione ai sensi dell'art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
CP (pag. 1.1.16 e seg.).

C. Con decreto di riunione dei procedimenti dell’11 dicembre 2013, il MPC ha congiunto il summenzionato procedimento n. SV.12-0150 con la procedura n. SV.13.0961 da esso aperta il 5 agosto 2013 e condotta nei confronti di ignoti e di A. per titolo di appropriazione indebita (art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
CP), truffa (art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
CP), amministrazione infedele (art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
CP), falsità in documenti (art. 251 n
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
. 1 CP) e riciclaggio di denaro (art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
CP) (pag. 1.2.1 e seg.). Le due procedure sono state riunite nel procedimento n. SV.12-0150 (pag. 1.1.18-23; v. pag. 21.4.23 e segg.).

D. Con decisione del 23 settembre 2014 il MPC ha decretato l'assunzione del procedimento condotto dal Ministero pubblico del Cantone Ticino a carico di B. per titolo di appropriazione indebita (art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
CP) e falsità in documenti (art. 251 n
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
. 1 CP) da parte dell'autorità inquirente federale; contestualmente ha riunito l’incarto cantonale n. 2014.7274 al procedimento federale n. SV.12-0150 (v. pag. 21.5.37 e segg.).

E. Con decreti del 14 aprile 2014 e del 18 novembre 2015, il MPC ha abbandonato il procedimento per titolo di organizzazione criminale giusta l’art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
CP (pag. 3.1.1-5; 3.1.12-20).

F. Con decreto del 18 ottobre 2017, il procedimento è ulteriormente stato esteso a Q. (pag. 1.1.60 e seg.).

G. Il 10 novembre 2017 si è tenuto l’interrogatorio finale di A. (pag. 13.2.1711-1787); un ulteriore interrogatorio di A. ha avuto luogo il 20 luglio 2018 (pag. 13.2.1790-1888), data in cui si è pure svolto il suo interrogatorio di confronto con C. (pag. 13.11.3-22). Precedentemente, il 19 febbraio 2018, il MPC ha proceduto, a Napoli in via rogatoriale, all’interrogatorio finale di C. (pag. 13.3.464-659). Il 24 gennaio 2018 era previsto l’interrogatorio finale di B., il quale non si è tuttavia presentato; a tale data egli risultava di ignota dimora (pag. 13.5.328-345). L’ultimo interrogatorio di Q. si situa al 6 luglio 2018 (pag. 13.10.60-76).

H. Il 13 agosto 2018 il MPC ha comunicato alle parti, in particolare ai patrocinatori di A., D. SA (ora in liquidazione), B. e C., la conclusione dell'inchiesta ex art. 318 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237
CPP, ha loro impartito un termine sino al 24 agosto 2018 per presentare eventuali istanze probatorie e indicare gli elementi necessari all’eventuale applicazione degli art. 429 e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237
segg. CPP; contestualmente, il MPC ha prospettato agli imputati summenzionati la promozione dell'accusa dinanzi al Tribunale penale federale (di seguito: TPF) (pag. 16.2.838-841; 16.3.205-208; 16.4.447-450; 16.6.110-113).

I. L’8 novembre 2018 il MPC ha emesso due decreti d’accusa: uno nei confronti di Q. per titolo di riciclaggio di denaro giusta l'art. 305bis n. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
CP ed il secondo nei confronti della banca P. (ora in liquidazione) per titolo di responsabilità dell’impresa giusta l’art. 102 cpv. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
1    Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
2    Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.146
3    Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
4    Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:
a  juristische Personen des Privatrechts;
b  juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;
c  Gesellschaften;
d  Einzelfirmen147.
CP in combinazione con il reato di riciclaggio di denaro giusta l'art. 305bis n. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
CP. Tramite i due decreti, le pretese dell’accusatore privato G. sono state rinviate al foro civile (pag. 3.1.212-216; 3.1.217-221). Avverso tali decreti d’accusa, entrambi gli accusati hanno interposto opposizione (pag. 16.14.26-31; 16.5.519-522).

J. In data 29 gennaio 2019 il MPC ha promosso l'accusa dinanzi al TPF nei confronti di A. per titolo di amministrazione infedele qualificata ripetuta (art. 158 n
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
. 1 cpv. 3 CP), truffa ripetuta (art. 146 cpv. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
CP), falsità in documenti ripetuta (art. 251 n
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
. 1 CP) e riciclaggio di denaro ripetuto (art. 305bis n. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
CP); nei confronti di B. per titolo di amministrazione infedele qualificata ripetuta (art. 158 n
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
. 2 CP), truffa ripetuta (art. 146 cpv. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
CP), falsità in documenti ripetuta (art. 251 n
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
. 1 CP) e riciclaggio di denaro ripetuto (art. 305bis n. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
CP); nei confronti di C. per titolo di falsità in documenti ripetuta (art. 251 n
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
. 1 CP) e riciclaggio di denaro ripetuto (art. 305bis n. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
CP); nei confronti di D. SA per titolo di responsabilità dell’impresa ex art. 102 cpv. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
1    Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
2    Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.146
3    Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
4    Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:
a  juristische Personen des Privatrechts;
b  juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;
c  Gesellschaften;
d  Einzelfirmen147.
CP in combinazione con l’art. 305bis n. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
CP (pag. 03.100.1 e segg.). Il procedimento è stato aperto presso il TPF con il numero di ruolo SK.2019.4.

K. Ulteriori precisazioni relative ai fatti saranno riportate, nella misura del necessario, nei considerandi che seguono.

La Corte considera in diritto:

1. Giusta l'art. 329 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
CPP, chi dirige il procedimento esamina se l’atto d’accusa e il fascicolo sono stati allestiti regolarmente (lett. a), se i presupposti processuali sono adempiuti (lett. b) e se vi sono impedimenti a procedere (lett. c).

L’esame dell'accusa non viene svolto nell'ambito di una procedura formale conclusa con una decisione sull'ammissibilità o meno dell'accusa. La direzione del procedimento deve in particolare esaminare sommariamente se il comportamento contestato all'imputato è punibile penalmente e se sussistono sufficienti elementi a sostegno dell'accusa (v. sentenze del Tribunale federale 1B_121/2013 del 3 maggio 2013 consid. 3.2 con riferimenti; 1B_304/2011 del 26 luglio 2011 consid. 3.2.2, nonché 1B_302/2011 di medesima data consid. 2.2.2).

Se da tale esame, o successivamente nel procedimento, risulta che non può ancora essere pronunciata una sentenza, il giudice sospende il procedimento. Se necessario, rinvia l’accusa al pubblico ministero affinché la completi o la rettifichi (art. 329 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
CPP). Il rinvio dell’accusa è possibile anche allorquando il fascicolo non sia allestito correttamente ai sensi dell’art. 100
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
CPP (DTF 141 IV 39 consid. 1.6.1).

Il giudice decide se mantenere pendente presso di sé una causa sospesa (art. 329 cpv. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
CPP).

2.

2.1 L'art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
CPP disciplina il principio accusatorio e prevede che un reato può essere sottoposto a giudizio soltanto se, per una fattispecie oggettiva ben definita, il pubblico ministero ha promosso l'accusa contro una determinata persona dinanzi al giudice competente. Il principio è pure espressione del diritto di essere sentito, sancito dall'art. 29 cpv. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Cost. e può inoltre essere dedotto dagli art. 32 cpv. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
Cost. e 6 n. 3 CEDU, i quali non hanno tuttavia portata distinta. Esso è concretizzato dall'atto d'accusa e assolve una doppia funzione: da un lato circoscrive l'oggetto del processo e del giudizio, dall'altro salvaguarda i diritti dell'imputato, consentendogli un'ade­guata difesa (DTF 140 IV 188 consid. 1.3; 133 IV 235 consid. 6.2; 126 I 19 consid. 2a e rinvii; sentenze del Tribunale federale 6B_1319/2016 del 22 giugno 2017 consid. 2.1.2; 6B_1030/2015 del 13 gennaio 2017 consid. 1.2; 6B_1221/2014 del 4 giugno 2015 consid. 2.2; 6B_1150/2013 del 4 agosto 2014 consid. 2.2). Il principio accusatorio implica che il prevenuto sappia con la necessaria precisione quali fatti gli sono rimproverati e a quali pene e misure rischia di essere condannato, affinché possa adeguatamente far valere le sue ragioni e preparare efficacemente la sua difesa (DTF 126 I 19 consid. 2a pag. 21; sentenze del Tribunale federale 6B_1030/2015 del 13 gennaio 2017 consid. 1.2; 6B_1221/2014 del 4 giugno 2015 consid. 2.2; 6B_1150/2013 del 4 agosto 2014 consid. 2.2). L'atto d’accusa non si esaurisce di riflesso con la sua emanazione, ma rappresenta il mezzo con cui conseguire il fine ultimo di circoscrivere l'oggetto del processo e di informare l'imputato quanto ai rimproveri che gli vengono mossi, onde permettergli di preparare adeguatamente la difesa (sentenze del Tribunale federale 6B_1319/2016 del 22 giugno 2017 consid. 2.1.2; 6B_1073/2014 del 7 maggio 2015 consid. 1.2). La delimitazione dei complessi fattuali operata a mezzo dell'atto d'accusa dispiega i propri effetti anche con mente alla disamina dello statuto di accusatore privato ex art. 118
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
CPP (DTF 140 IV 155 consid. 3.3.3 in fine).

2.2 L’accertamento sufficiente dei fatti avviene nell’ambito dell’istruzione. Quest’ultima è parte della procedura preliminare, la quale consta della procedura investigativa della polizia e dell’istruzione da parte del pubblico ministero (art. 299 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 299 Begriff und Zweck - 1 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
1    Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
2    Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob:
a  gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist;
b  gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist;
c  das Verfahren einzustellen ist.
CPP). L’istruzione è dunque compito del pubblico ministero. Nell’ambito dell’istruzione, il pubblico ministero accerta i fatti e ne determina le conseguenze giuridiche in modo tale da poter chiudere la procedura preliminare (art. 308 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung - 1 In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
1    In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
2    Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab.
3    Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern.
CPP). In caso di promozione dell’accusa, l’istruzione deve fornire al giudice gli elementi essenziali per poter statuire sulla colpevolezza e sulla pena (art. 308 cpv. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung - 1 In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
1    In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
2    Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab.
3    Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern.
CPP). Incombe alle autorità di perseguimento penale stabilire, prima della promozione dell’accusa ed in previsione dei pubblici dibattimenti, se sussistono prove sufficienti per sostenere un’accusa (Omlin, Commentario basilese, 2a ediz. 2014, n. 9 ad art. 308
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StPO Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung - 1 In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
1    In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
2    Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab.
3    Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern.
CPP). Anche se il tribunale è libero di procedere a complementi di prova, è compito del pubblico ministero condurre una procedura preliminare corretta e completa, come pure effettuare le corrispondenti assunzioni e raccolte di prove (art. 299 cpv. 1 e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 299 Begriff und Zweck - 1 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
1    Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
2    Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob:
a  gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist;
b  gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist;
c  das Verfahren einzustellen ist.
2 CPP). Ciò risulta anche dal principio della separazione delle funzioni, che costituisce un aspetto del principio accusatorio. Esso determina l’incompatibilità delle funzioni di accusatore e giudice (v. anche: Niggli/Heimgartner, Commentario basilese, op. cit., n. 2 e 17 ad art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
CPP). Il Tribunale non è la lunga mano dell’autorità inquirente. Esso può invero procedere a complementi di prova o completare le prove, ma non dovrebbe assumere autonomamente prove essenziali, svolgendo perlomeno parzialmente una funzione che incombe al pubblico ministero (v. anche: Niggli/Heimgartner, op. cit., n. 28 ad art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
CPP). Inoltre, e di conseguenza, in quanto autorità giudicante (art. 13
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 13 Gerichte - Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben:
a  das Zwangsmassnahmengericht;
b  das erstinstanzliche Gericht;
c  die Beschwerdeinstanz;
d  das Berufungsgericht.
CPP), il tribunale, a differenza delle autorità di perseguimento penale (art. 12
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StPO Art. 12 Strafverfolgungsbehörden - Strafverfolgungsbehörden sind:
a  die Polizei;
b  die Staatsanwaltschaft;
c  die Übertretungsstrafbehörden.
CPP), non dispone dei mezzi e delle sinergie specifiche alle attività investigative e di istruzione.

2.3 In merito all’allestimento del fascicolo, l’art. 100 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
CPP prevede che questo venga costituito per ogni causa e che contenga i verbali procedurali e quelli d'interrogatorio, gli atti raccolti dall'autorità penale e gli atti prodotti dalle parti. L’art. 100 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
CPP stabilisce che chi dirige il procedimento provvede alla conservazione sistematica e alla registrazione continua degli atti in un elenco.

Se, sempre secondo l’art 100 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
CPP, nei casi semplici è possibile rinunciare alla stesura del rispettivo elenco atti, l’allestimento del fascicolo in quanto tale è richiesto senza eccezioni per ogni causa penale, dunque anche per eventuali cause disgiunte e indipendentemente dalla loro complessità. In sostanza, l’autorità inquirente deve presentare un fascicolo ordinato, completo e direttamente fruibile, i cui atti siano conservati sistematicamente e (salvo eccezioni che non hanno rilevanza allorquando viene promossa un’accusa) registrati in un elenco (Schmutz, Commentario basilese, op. cit., n. 6 ad art. 100
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StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
CPP; Muschietti, Dell’esame dell’accusa, in CFPG n. 53 – Atti della giornata di studio del 24 ottobre 2014, capitolo III.A.1.).

Nel procedimento penale vige l'obbligo di documentazione (sentenza del Tribunale federale 6B_722/2011 del 12 novembre 2012 consid. 4.5). Ogni attività dell'autorità che potrebbe essere rilevante per il procedimento deve essere riportata adeguatamente dalla direzione della procedura e la relativa documentazione deve essere integrata negli atti e conservata in modo ordinato; dal fascicolo deve in particolare essere evincibile l'origine di ogni atto ed il modo con cui esso è stato creato (Schmid/ Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3a ediz. 2018, n. 1 e 2 preliminarmente ad art. 76
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 76 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert.
1    Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert.
2    Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls.
3    Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden.
4    Sie kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt.
-79
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 79 Berichtigung - 1 Offenkundige Versehen berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien.
1    Offenkundige Versehen berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien.
2    Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet die Verfahrensleitung.
3    Berichtigungen, Änderungen, Streichungen und Einfügungen werden von der protokollführenden Person und der Verfahrensleitung beglaubigt. Inhaltliche Änderungen werden so ausgeführt, dass die ursprüngliche Protokollierung erkennbar bleibt.
CPP; Näpfli, Commentario basilese, op. cit., n. 7 e 8 ad art. 76
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 76 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert.
1    Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert.
2    Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls.
3    Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden.
4    Sie kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt.
CPP). La completezza documentale rientra tra i principi elementari del diritto processuale penale, tutti i rilevamenti effettuati nell'ambito della procedura dovendo essere reperibili negli atti del procedimento (DTF 115 Ia 97 consid. 4c).

L’obbligo di documentazione, combinato con quello di allestire il fascicolo in modo ordinato, riveste grande importanza. Da un lato, assolve una funzione "mnemonica" o "di perpetuazione", nel senso che gli atti procedurali sono registrati in vista di ulteriori fasi del procedimento, segnatamente della pronuncia della sentenza e della procedura di impugnazione. D'altro lato, l’obbligo di documentazione ha anche una funzione di garanzia, poiché consente di verificare a posteriori se il procedimento si è svolto nel rispetto delle norme processuali e delle forme prescritte (Messaggio concernente l’unificazione del diritto processuale penale del 21 dicembre 2005, FF 2006 989 e segg., 1062; di seguito: Messaggio). L'autorità di perseguimento deve trasmettere al tribunale tutto il materiale relativo ai rimproveri mossi contro una determinata persona; essa deve portare a conoscenza del tribunale e dell'imputato, rispettivamente della sua difesa, ogni elemento che potrebbe avere rilevanza nell'ambito del procedimento a suo carico (v. TPF 2013 77; sentenza della Corte penale del Tribunale penale federale SK.2013.32 del 4 febbraio 2014 consid. 1.3).

L’allestimento del fascicolo deve permettere alle parti, ed alla Corte, di ripercorrere e consultare agilmente gli atti. Il tribunale deve segnatamente beneficiare di una rapida visione d'insieme, così da poter esaminare con sufficiente cognizione l'accusa e prendere le decisioni che si impongono. La completezza del dossier è da reputarsi vanificata dall'impossibilità, o dall'eccessiva difficoltà, di reperire singoli documenti o prove tra gli atti (Schmutz, op. cit., n. 25 ad art. 100
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
CPP). In presenza di un fascicolo voluminoso, il tribunale esamina i fatti in funzione dei documenti esplicitamente citati dalla pubblica accusa, nonché dei documenti pertinenti da lui stesso reperiti ad hoc; il fascicolo non è vagliato dettagliatamente nella sua integralità. Non è compito della Corte, e nemmeno dell’imputato o dell’accusatore privato, setacciare l'insieme del fascicolo alla ricerca degli elementi probatori, eventualmente considerati dal pubblico ministero in base ad ogni singolo dettaglio dei presunti fatti elencati nell’atto d’accusa (vedi anche sentenza del Tribunale federale 6B_238/2013 del 22 novembre 2013, consid. 5; TPF 2013 I consid. 2.2.6).

Il principio del diritto alla difesa, del diritto di essere sentito e del processo equo richiedono che all’imputato, alle parti civili ed alla Corte vengano indicate le prove potenzialmente incriminanti sulle quali si fonda l’accusa. I riferimenti agli elementi probatori pertinenti all’accusa possono essere messi agli atti in varie forme. La prassi di elencarli nelle note a piè di pagina inserite nell’atto d’accusa, anche se non prevista dalle norme che regolano il contenuto dell’atto d’accusa (art. 325 e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
326 CPP), rimane di regola incontestata, in quanto spesso di vantaggio informativo per tutte le parti. Viste però le disposizioni procedurali relative al contenuto dell’atto d’accusa, che non prevedono l’indicazione di singoli elementi probatori, i riferimenti sono spesso menzionati nell’interrogatorio finale dell’imputato in corrispondenza ai vari rimproveri. Secondo il Messaggio, l’interrogatorio finale serve in effetti a fare il punto in modo chiaro e sintetico sui capi d’accusa e a sentire a questo proposito il parere dell’imputato. L’autorità penale che nel seguito del procedimento sarà investita della causa deve dunque poter leggere in un documento se l’imputato ha ammesso la propria colpevolezza e come egli si pone di fronte alle accuse mossegli; essa potrà così farsi immediatamente un’idea del caso. In questo senso, l’interrogatorio finale costituisce un contributo alla preparazione ed allo svolgimento dei pubblici dibattimenti. L’interrogatorio finale funge da aiuto all’autorità giudicante per un primo orientamento nel complesso degli atti (Steiner, Commentario Basilese, op. cit., n. 3 ad art. 317
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 317 Schlusseinvernahme - In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
CPP). Esso consente inoltre al pubblico ministero di controllare se l’istruttoria è completa e se i fatti contestati all’imputato sono stati sufficientemente accertati (sentenza del Tribunale federale 6B_676/2013 del 28 aprile 2014 consid. 3.2.4; Steiner, op. cit., n. 2 ad art. 317
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StPO Art. 317 Schlusseinvernahme - In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
CPP). Ritenuto che il fascicolo sottoposto al tribunale deve permettere una rapida e specifica presa di conoscenza delle prove amministrate nel corso della procedura preliminare e che costituiscono il fondamento per statuire sulla colpevolezza e sulla pena, in casi estesi e complessi l'interrogatorio finale dell'imputato persegue appunto tale scopo (TPF 2013 77 consid. 4.1 e 4.2). Un ulteriore scopo dell’interrogarlo
finale consiste nel rispetto del diritto di essere sentito. Un imputato privo di conoscenze giuridiche potrebbe, in presenza di atti voluminosi e di assunzioni di mezzi di prova complicate, non avere una visione completa degli atti e delle prove raccolte. L’imputato viene pertanto messo a conoscenza, prima della promozione dell’accusa, dei fatti che a parere dell’autorità inquirente sono stati sufficientemente provati. Il fatto che l’interrogatorio finale abbia anche per scopo il rispetto del diritto di essere sentito va dedotto dalla formulazione del testo legale, secondo cui l’imputato deve essere invitato a prendere posizione sui risultati dell’istruttoria. Dalla formulazione della legge risulta inoltre che le prove devono essere presentate e spiegate all’imputato. A tale riguardo è opportuno che all’imputato vengano contestati le prove e gli indizi, con la menzione, nell’interrogatorio finale, del relativo riferimento agli atti (Steiner, op. cit., n. 9 ad art. 317
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 317 Schlusseinvernahme - In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
CPP; Landshut/Bosshard, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], [Donatsch/Hansjakob/Lieber, ed.], 2a ediz. 2014, n. 6 ad art. 317
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 317 Schlusseinvernahme - In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
CPP; WOSTA, cifra 12.10.1). Questa soluzione, conforme alle regole di procedura, permette all’imputato di esprimersi non solo in merito ai singoli rimproveri conclusivi ma anche – e prima della promozione dell’accusa – in merito agli elementi che ne stanno alla base. Di riflesso – e se del caso – consente inoltre al pubblico ministero di considerare le corrispondenti prese di posizione nella redazione dell’atto d’accusa.

L’art. 317
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StPO Art. 317 Schlusseinvernahme - In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
CPP – secondo cui, se la procedura preliminare è assai estesa e complessa, prima della chiusura dell’istruzione il pubblico ministero sottopone l’imputato a un interrogatorio finale, invitandolo a pronunciarsi in merito alle risultanze – costituisce una disposizione d’ordine e la sua violazione non comporta la nullità della procedura e della chiusura dell’istruzione; tuttavia, il suo mancato rispetto potrà semmai giustificare il rinvio dell’atto d’accusa al pubblico ministero ex art. 329
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
CPP (TPF 2013 77 cosid. 4.14.2; Schmid/Jositsch, op. cit., n. 4 ad art. 317
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 317 Schlusseinvernahme - In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
CPP; Noseda, Codice svizzero di procedura penale (CPP), commentario [Bernasconi/ Galliani/ Marcellini/ Meli/ Mini/ Noseda, ed.], 2010, n. 2 ad art. 317
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 317 Schlusseinvernahme - In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
CPP).

3. L’atto d’accusa del 29 gennaio 2019 comprende oltre 270 capi d’accusa rivolti complessivamente nei confronti di quattro imputati in merito ad atti compiuti in relazione a varie operazioni finanziarie estese sull’arco di circa quattro anni.

I mezzi di prova sono menzionati in 32 note a piè di pagina dell’atto d’accusa. Essi si compongono di 10 rapporti della Polizia giudiziaria federale (di seguito: PGF) – nella rubrica 10.2 e relativi a oltre 600 pagine – (pag. 10.2.254-347, 10.2.722-829, 10.2.830-832, 10.2.920-1102, 10.2.1103-1162, 10.2.1163-1187, 10.2.1188-1190, 10.2.1191-1194, 10.2.1195-1324, 10.2.1327-1363), di un decreto d’accusa del MPC (pag. 3.1.41-54), di un decreto del Giudice dell’udienza preliminare presso il Tribunale di Napoli (pag. 18.1.2699-2703), di due rapporti di Analisi Finanziaria Forense (FFA; pag. 11.1.1-14, 11.1.82-98), di un rapporto della PGF di analisi tecnica (pag. 17.1.1-65) e di una sentenza del Tribunale ordinario di Roma (pag. 18.2.1365-1391). All’atto d’accusa sono inoltre allegate 77 tabelle relative ai vari conti menzionati ai capi d’accusa 1.1.1. e 1.1.1.34.

3.1 A titolo di esempio, la prima descrizione specifica dei fatti contestati ad A. (capo d’accusa 1.1.1.1), che cita:

“per avere:

a Lugano, presso la società D. SA,

almeno dal febbraio 2011 e fino al novembre 2012,

in danno della relazione bancaria n. 1 denominata R. di cui S. risulta essere titolare e avente diritto economico,

effettuando investimenti e disinvestimenti di prodotti strutturati denominati AA. e BB. emessi dalla società CC. Ltd, che esulavano dal profilo di rischio prescelto, causato un pregiudizio di almeno EUR 20'423.68”,

si basa sulla tabella intitolata 1.1.1.1 R. dell’allegato 1 all’atto d’accusa, come pure sul rapporto della PGF alle pagine 10.2.1103-1162 (v. riferimento alla nota a piè di pagina n. 1). A pagina 1 dell’allegato 1 succitato sono elencati addebiti e accrediti relativi alla relazione denominata R., in merito ad importi compresi fra EUR 14'955.04 ed EUR 36'902.48. Quale sia l’operazione alla base della cifra menzionata nell’atto d’accusa (EUR 20'423.68) non è palese. La pagina 1 dell’allegato 1 non riporta né totali né riferimenti di fascicolo. Anche procedendo alla sottrazione delle cifre indicate alla rubrica “accrediti” (EUR 118'544.91) dalla somma delle cifre elencate alla rubrica “addebiti” (EUR 139’438.24) non si ottiene il valore indicato nell’atto d’accusa, ossia EUR 20'423.68, bensì EUR 20'893.33. Gli elementi su cui è fondata la contestazione del MPC non sono dunque chiari. Il rapporto di polizia citato riporta una tabella concernente le operazioni che stanno alla base del capo d’accusa 1.1.1.1 (v. pag. 10.2.1131-1133). Rispetto all’allegato 1, pagina 1, del MPC la tabella nel rapporto della PGF indica addebiti e accrediti supplementari. Dalla differenza dei rispettivi totali risulta una cifra di oltre EUR 60'000.00. La perdita proveniente dalle operazioni di compravendita di prodotti strutturati CC. (differenza fra quanto pagato al lordo e quanto incassato al netto per ogni singolo prodotto strutturato) viene indicata in EUR 20'893.33 (pag. 10.2.1132) ed il danno patrimoniale in EUR 20'423.68 (pag. 10.2.1133). Quest’ultima cifra risulterebbe considerando le cedole incassate derivanti dal prodotto strutturato ISIN 2, 10.70% BB. (EUR 469.95), importo che ridurrebbe il valore della perdita da EUR 20'893.33 a EUR 20'423.68. L’allegato 1 pagina 1 non indica tuttavia queste cedole né il rispettivo valore e, di riflesso, nemmeno la posizione di fascicolo delle cedole in questione.

3.2 Nell’interrogatorio finale di A. del 10 novembre 2017 (pag. 13.2.1711-1787) soltanto gli elenchi nei tre capi d’accusa 1.3.1.1, 1.3.1.2 e 1.3.1.3 (pag. 13.2.1739-1741), sono provvisti di riferimenti specifici. Per il resto, le prove alla base delle contestazioni mosse all’imputato in relazione a oltre 160 capi d’accusa, vari elenchi relativi a relazioni bancarie e dati connessi, sono state indicate solo in modo globale all’inizio dell’interrogatorio, come riportato qui in seguito (pag. 13.2.1713):

“Le prove su cui, in particolare, si basano le contestazioni sono le seguenti:

- suoi interrogatori 10 aprile 2017, 2 maggio 2017, 9 giugno 2017, 16 giugno 2017, 7 agosto 2017, 8 agosto 2017, 28 agosto 2017;

- Decreto d'accusa 11 novembre 2016 emesso nei confronti di T., cresciuto in giudicato (doc. MPC 03 01 00041 a 00054);

- Decreto che dispone il giudizio, ordinato il 28 aprile 2014 nei suoi confronti e di altre persone, dal Giudice per le indagini preliminari del Tribunale di I-Napoli, per titolo - fra gli altri - di appropriazione indebita ex art. 646
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 317 Schlusseinvernahme - In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
CP-I e truffa ex art. 640
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 317 Schlusseinvernahme - In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
CP-I (N. 15192/13 R.G.N.R; N. 17562/13 R. Gip) (doc. MPC 18 01 02699 e segg.);

- sentenza di condanna di primo grado emessa dal Tribunale di Roma-Sezione X in data 20 giugno 2017 nei suoi confronti e fra gli altri di C., per titolo - fra gli altri - di appropriazione indebita ex art. 646
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 317 Schlusseinvernahme - In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
CP-I (N. 13927/13 R.G.N.R) (doc. MPC 18 02 01336 e segg.);

- Rapporto della PGF denominato "Flussi finanziari Fondo F." del 25 novembre 2014 (doc. MPC 10 02 00254 e segg.);

- Rapporto finanziario del 9 maggio 2017 della PGF (doc. MPC 10 02 00920 e segg.);

- Nota specifica sui benestare della PGF del 2 giugno 2017 (doc. MPC 10 02 01103 e segg.);

- Rapporto della PGF denominato "Azioni società DD." del 23 giugno 2017 doc. MPC 10 02 01163 e segg.);

- Rapporto di analisi tecnico criminale della PGF del 5 settembre 2014 sulle firme calligrafiche di EE., FF., GG., HH.;

- Rapporto del FFA del 19 settembre 2016 denominato "Analisi contabile dell'evoluzione del capitale della società D. SA" (doc. MPC 11 01 00001 e segg.);

- Verbale d'interrogatorio di II. innanzi alla PGF dell'8 maggio 2013, del 17 dicembre 2013, del 27 febbraio 2014, del 14 marzo 2014 (doc. MPC 12 06 00001 e segg.);

- Le denunce degli accusatori privati G., M., J., I. e H., L. e K., E. di cui alla rubrica 5 dell'elenco atti MPC.

Sulla base delle prove acquisite agli atti, a cui ha avuto accesso, le viene contestato quanto segue […].”

Ora, i documenti menzionati genericamente come mezzi di prova all’inizio dell’interrogatorio sono costituiti complessivamente da varie centinaia di pagine (ad esempio gli interrogatori di A. dal 10 aprile al 28 agosto 2017 comportano oltre 680 pagine, v. rubrica MPC 13.1); quali pagine di fascicolo contengano specificatamente prove in relazione ad un atto concreto, non è indicato. Per quanto attiene ad esempio al capo d’accusa 1.1.1.1 riportato sopra (consid. 3.1) non si trovano riferimenti specifici al calcolo della cifra e agli ulteriori dati in esso contenuti.

3.3 Precise indicazioni di fascicolo consentirebbero inoltre di valutare le varie differenze fra il contenuto dei capi d’accusa di cui all’interrogatorio finale e quelli che figurano nell’atto d’accusa. Si veda ad esempio il punto 1.2.2.4 dell’interrogatorio finale che cita (pag. 13.2.1753):

“il 18 ottobre 2012, falsificando la firma del cliente e confezionando un falso ordine di bonifico,

fatto bonificare EUR 175’000.- (con valuta 22 ottobre 2012)

a favore della relazione n. 3 intestata alla società JJ. Ltd., Lugano, presso la banca KK.;

somma di denaro che è stata consegnata brevi manu dal Direttore della società JJ. Ltd., Lugano, II., a B., che ha sottoscritto la relativa ricevuta e che in seguito, nella misura di EUR 169’500.-,

è stata versata in contanti da T., a favore di relazioni bancarie presso la banca P.”

Questa contestazione, che corrisponde a quanto indicato al capo 1.1.2.1.4 (riportato sotto) dell’atto d’accusa in merito ai singoli atti, alla data principale ed alle relazioni bancarie toccate, differisce invece da questo per quanto concerne l’importo e la data di valuta:

“a Lugano, presso la società D. SA,

a Zurigo, presse la banca P,

il 18 ottobre 2012,

falsificando la firma del cliente e confezionando un falso ordine di bonifico, fatto bonificare EUR 175'016.81 (con valuta 19 ottobre 2012) a favore della relazione n. 3 intestata alla società JJ. Ltd., Lugano, presso la banca KK.;

denaro che e stato consegnato brevi manu dal Direttore della società JJ. Ltd., Lugano, II., a B., che ha sottoscritto la relativa ricevuta e che in seguito, nella misura di EUR 169'500.-, è stato versato in contanti da †T., a favore di relazioni bancarie accese presse la banca P.”

3.4 Per quanto concerne B., egli è stato interrogato unicamente dalla PGF su delega del MPC. Il suo ultimo interrogatorio risale al 4 dicembre 2014 (pag. 13.5.324-327). In quella data egli ha tuttavia dichiarato di non essere in grado di sostenere l’interrogatorio per problemi psichici. Non gli sono state dunque poste domande sulla fattispecie e l’interrogatorio è stato sospeso. Le ultime deposizioni sui fatti di B., avvenute in presenza del suo difensore e della patrocinatrice della banca P., risalgono al 25 novembre 2014 (pag. 13.5.257 e segg.). B. ha in parte risposto di non ricordare, di aver agito su richiesta di A. o di terzi e anche di aver ricevuto conferma della validità di determinate operazioni da parte di un istituto bancario. Il 1° giugno 2015 il MPC ha emesso un mandato di accompagnamento coattivo (pag. 16.4.355-357) al quale non risulta sia stato dato seguito. B. non si è presentato al suo interrogatorio finale previsto per il 24 gennaio 2018 (pag. 13.5.328-345). Da una nota al termine del verbale dell’interrogatorio finale risulta che il suo difensore, in merito all’assenza di B., ha dichiarato quanto segue (pag. 13.5.328 e seg.):

Il mio cliente si trova all'estero, in particolare in Africa, ormai da circa 3/4 anni. È impossibilitato a recarsi in Svizzera in quanto non dispone dei mezzi necessari per provvedere al proprio trasporto. Egli ha peraltro richiesto, come noto a questo MPC, di poter organizzare il suo rientro in Svizzera a spese della procedura, soluzione questa che non si è rivelata possibile.

Il mio cliente ha tutti i suoi averi sotto sequestro ed ha pertanto importanti difficoltà finanziarie anche per la propria sussistenza. Non è pertanto per rifiuto che oggi non è presente, ma per impossibilità finanziarie oggettive. Aggiungo che a fatica ho dei contatti sporadici con il mio cliente, in particolare tramite Wsapp e laddove è possibile, in funzione delle sue possibilità, tramite telefono. Con riferimento all'Africa non so esattamente dove il mio cliente si trovi. È un'informazione che potrò verificare con il mio cliente.

In una successiva nota a tale verbale viene riportato che il MPC avrebbe dunque proceduto come segue (pag. 13.5.329):

Il Procuratore federale consegna brevi manu all'Avv. Matteo Galante il testo con le contestazioni attualmente pendenti nei confronti dell'imputato B., informandolo che, il procedimento nei confronti di B. per titolo di riciclaggio di denaro (art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
n. I CP) è stato esteso nei confronti di quest'ultimo per amministrazione infedele qualificata (art. 158 n
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
. 2 CP), truffa (art. 146 cpv. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
CP) e falsità in documenti (art. 251 n
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
. 1 CP).

II Procuratore federale informa l'Avv. Galante sulla possibilità per l'imputato B. di inoltrare, ai sensi dell'art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
CPP, una presa di posizione scritta sulle contestazioni mosse nei suoi confronti.

Le contestazioni nei confronti di B. vengono allegate al presente verbale.

La firma dell'Avv. Matteo Galante vale quale ricevuta brevi manu del testo delle contestazioni nei confronti di B..

L’ultima pagina (di 16) del testo summenzionato consegnato al difensore di B. riporta, a sostegno delle accuse mosse dal MPC, solo fonti di prova generiche e che si snodano su varie centinaia di pagine (pag. 13.5.344), ossia:

- interrogatori di B. del 17 maggio 2013, 30 gennaio 2014, 9 aprile 2014, 9 maggio 2014, 10 giugno 2014, 4 luglio 2014, 4 novembre 2014, 25 novembre 2014, 4 dicembre 2014;

- rapporto PGF del 30 marzo 2016 su B. (doc. MPC 10 02 00722-00829);

- rapporto PGF del 28 aprile 2016 a complemento del rapporto 30 marzo 2016 (doc. MPC 10 02 00830-00832);

- nota PGF del 8 novembre 2017 a complemento del rapporto 30 marzo 2016 (doc. MPC 10 02 1188-1190);

- rapporto PGF del 18 dicembre 2017 relativo all'analisi delle operazioni bancarie effettuate da B. presso la Banca LL. (doc. MPC 10 02 1325-1326);

- interrogatori di A. 10 aprile 2017, 2 maggio 2017, 9 giugno 2017, 16 giugno 2017, 7 agosto 2017, 8 agosto 2017, 28 agosto 2017;

- decreto che dispone il giudizio, ordinato il 28 aprile 2014 nei confronti di A. e di altre persone, dal Giudice per le indagini preliminari del Tribunale di I-Napoli, per titolo - fra gli altri - di appropriazione indebita ex art. 646
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 317 Schlusseinvernahme - In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
CP-I e truffa ex art. 640
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 317 Schlusseinvernahme - In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
CP-I (N. 15192/13 R.G.N.R; N. 17562/13 R. Gip) (doc. MPC 18 01 02699 e segg.);

- sentenza di condanna di primo grado emessa dal Tribunale di Roma-Sezione X in data 20 giugno 2017 nei confronti di A. e di altre persone, per titolo - fra gli altri - di appropriazione indebita ex art. 646
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 317 Schlusseinvernahme - In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
CP-I (N. 13927/13 R.G.N.R) (doc. MPC 18 02 01336 e segg.);

- rapporto della PGF denominato "Flussi finanziari Fondo F." del 25 novembre 2014 (doc. MPC 10 02 00254 e segg.);

- rapporto della PGF denominato "Azioni società DD." del 23 giugno 2017 doc. MPC 10 02 01163 e segg.);

- rapporto di analisi tecnico criminale della PGF del 5 settembre 2014 sulle firme calligrafiche di EE., FF., GG., HH.;

- verbale d'interrogatorio di H. del 21 febbraio 2015 (doc. MPC 12 28 00001 e segg.);

- verbale d'interrogatorio di MM. del 11 dicembre 2014 (doc. MPC 12 27 00001-00017)

- le denunce degli accusatori privati G., J., I. e H., L. e K., E. di cui alla rubrica 5 dell'elenco atti MPC.

3.5 Esempi analoghi ai considerandi precedenti ricorrono in diversi punti dell’atto d’accusa, rispettivamente degli interrogatori finali. Come visto in precedenza, i documenti che il MPC considera fondamentali per le singole contestazioni si compongono complessivamente di diverse centinaia di pagine e sono menzionati solo con la loro denominazione, senza che venga indicato quale passaggio dei medesimi sia alla base degli specifici elementi dei numerosi capi d’accusa.

In merito ai rapporti di polizia va inoltre precisato che questi espongono lo svolgimento delle indagini e illustrano le procedure di analisi delle evidenze riportate. Essi sono dunque indispensabili per la valutazione dell’accertamento dei fatti, ma non rappresentano mezzi di prova in senso stretto, bensì si riferiscono a loro volta a indizi o prove contenute nel fascicolo. Medesima osservazione si applica alle tabelle elaborate dal MPC ed allegate all’atto d’accusa o agli interrogatori finali, o inserite nei medesimi. Per la valutazione dei singoli capi d’accusa non è dunque sufficiente che il MPC menzioni genericamente un determinato rapporto di polizia o una tabella allestita dalle autorità inquirenti, ma è fondamentale che i mezzi di prova stessi, se decisivi per la promozione dell’accusa, emergano chiaramente dalle indicazioni di fascicolo.

Di principio è dunque necessario che il pubblico ministero riveli anche le prove concrete che esso pone alla base delle proprie accuse. Nella fattispecie l’atto d’accusa, gli interrogatori finali e l’elenco atti allegato al fascicolo non permettono di ripercorrere e consultare i mezzi di prova specifici alla base delle contestazioni agilmente e in rapida visione di insieme, e di poter dunque – su tale base – esaminare con sufficiente cognizione l’accusa. In concreto il giudice dovrebbe piuttosto analizzare gli atti elencati all’inizio o al termine delle contestazioni di cui agli interrogatori finali rispettivamente nell’atto d’accusa, individuare in tali atti le contestazioni contenute negli interrogatori finali, ricercare per ognuna di esse, o se del caso, per le contestazioni divergenti nell’atto d’accusa, i riferimenti e in seguito le singole prove nel fascicolo comprendente oltre 300 classificatori. Alla luce del numero importante di accuse contestate agli imputati, questo non si concilia con una facile fruibilità dell’incarto.

Come già risulta dall’esempio menzionato al consid. 3.3, nell’ambito dell’esame sommario dell’atto d’accusa del 29 gennaio 2019, questa Corte ha potuto constatare discrepanze (spesso minime e in particolare a livello di importi e di data o di valuta) tra le contestazioni descritte nell’accusa e quelle effettuate durante gli interrogatori finali. In merito ad A., altre discrepanze si riferiscono ad esempio all’indicazione di alcuni lassi temporali delle contestazioni relative all’amministrazione infedele (capo d’accusa 1.1.1, pag. 13.2.1713-1726), al danno totale rispettivamente alle somme delle “retrocessioni società DD.” (capo d’accusa 1.1.1.35, pag. 13.2.1727), agli importi relativi alle esposizioni nei fondi NN. (capo d’accusa 1.1.1.36, pag. 13.2.1729), agli importi relativi alle singole transazioni concernenti il reato di truffa (capo d’accusa 1.1.2, pag. 13.2.1733-1738), come pure a svariati importi oggetto del reato di falsità in documenti ripetuta (capo d’accusa 1.1.3.5 e pag. 13.2.1744 e segg.). Per B., ad esempio, gli importi indicati nell’interrogatorio finale relativi alle singole transazioni oggetto del reato di truffa ripetuta (pag. 13.5.333-335) differiscono per quasi tutti i capi d’accusa, seppur in misura minima, dalle somme menzionate per i medesimi fatti nell’atto d’accusa, dove figura spesso anche la data di valuta. In assenza di riferimenti alle prove concrete alla base di queste contestazioni, la giustificazione delle rispettive differenze non è manifesta.

3.6 Oltre a ciò, va rilevato che, per quanto concerne B. (che risulta attualmente di ignota dimora), da una prima visione degli atti non emergono indagini relative al suo espatrio rispettivamente volte a chiarire il suo luogo di dimora e la sua situazione personale. Dall’elenco atti non si evincono neppure gli atti relativi alla sua richiesta di organizzare il rientro in Svizzera a spese della procedura, né la decisione del MPC a tale riguardo. Inoltre non è possibile individuare informazioni in merito all’eventuale consegna o presa di conoscenza di B. del testo delle contestazioni allestito dal MPC e affidato all’avv. Galante. Tantomeno è dato a sapere quale sia stata la presa di posizione di B. al riguardo, e neppure vi è un’indicazione in merito alle modalità con cui sarebbero stati rispettati i diritti di partecipazione delle parti.

3.7 In concreto appare inoltre dubbia l’opportunità della promozione di un’accusa contro un imputato di ignota dimora. Ciò a maggior ragione se si considera che egli è stato interrogato l’ultima volta oltre quattro anni orsono. L’organizzazione dell’interrogatorio finale, l’avvio delle procedure investigative relative al luogo di dimora, l’eventuale emanazione di mandati di ricerca o di arresto, l’eventuale svolgimento della procedura di carcerazione preventiva (ad es.), sono legati all’istruzione rispettivamente al perseguimento penale di competenza del pubblico ministero. Qualora l’irreperibilità dell’imputato perdurasse, il pubblico ministero potrà inoltre sospendere la procedura fino all’eventuale manifestarsi delle premesse per la sua riapertura e per il proseguimento della procedura preliminare.

3.8 Anche in considerazione del decreto d’accusa emanato dal MPC nei confronti di Q. (v. supra lett. I), paiono esserci incongruità nell’accertamento dei fatti rispettivamente nei rimproveri rivolti ai vari imputati. Infatti, da un lato il MPC rimprovera a Q. riciclaggio di denaro commesso con dolo eventuale nella sua funzione di compliance officer della banca P. in relazione a quattro transazioni avvenute tra il 28 giugno 2012 ed il 2 novembre 2012 sulla relazione bancaria n. 4 intestata al Fondo F. per un ammontare complessivo di EUR 462'000.00, provento di reati patrimoniali – e meglio di truffa ex art. 146 cpv. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
CP – commessi da A. nel giugno e nell’ottobre 2012 a danno di clienti dell’allora D. SA con conto presso la banca P., in particolare di E. e di G. (v. pag. 3.1.212 segg.). Dall’altro lato, il MPC accusa A. nell’atto d’accusa del 29 gennaio 2019 di avere ingannato con astuzia i collaboratori della banca P. (v. capo d’accusa 1.1.2; 1.1.2.4.3).

4. È pure d’uopo rilevare in questa sede che, di principio, se in chiusura dell’istruzione il pubblico ministero determina diverse competenze giurisdizionali, esso deve procedere alle relative disgiunzioni formali conformemente all’art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
CPP (v. DTF 138 IV 29 consid. 3.2; RBOG 2017 pag. 176 e segg., pag. 182); in seguito, esso dovrà trasmettere al Tribunale gli atti d’accusa e/o i decreti d’accusa impugnati completi del fascicolo relativo alla causa penale corrispondente.

5. Alla luce di tutto quanto sopra, in concreto non può essere pronunciata una sentenza; si impone dunque la sospensione del procedimento secondo l’art. 329 cpv. 1 e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
2 CPP ed il rinvio del medesimo al pubblico ministero affinché completi o rettifichi l’accusa. La causa non viene mantenuta pendente presso la Corte penale del Tribunale penale federale e il fascicolo procedurale prodotto va retrocesso al MPC.

6. Per la presente procedura dinanzi a questa Corte non vengono percepite spese. La decisione sulle spese della procedura preliminare interverrà in sede di un eventuale giudizio di merito.

Per questi motivi, la Corte ordina:

1. Il procedimento SK.2019.4 è sospeso.

2. L’accusa è rinviata al Ministero pubblico della Confederazione affinché la completi o la rettifichi.

3. La causa sospesa non viene mantenuta pendente presso la Corte penale del Tribunale penale federale e il fascicolo procedurale prodotto viene retrocesso al Ministero pubblico della Confederazione.

4. Non vengono percepite spese.

In nome della Corte penale

del Tribunale penale federale

La Presidente del Collegio giudicante La Cancelliera

Intimazione a:

- Ministero pubblico della Confederazione, Procuratore federale Stefano Herold, (l’incarto cartaceo verrà ritornato dopo la crescita in giudicato)

- Avv. Carlo Borradori

- Avv. Matteo Galante

- Avv. Nadir Guglielmoni

- Avv. Maurizio Pagliuca

- N. S.R.L

- O.

- Avv. Patrick Gianola

- Avv. Ivan Paparelli

- Avv. Valeria Galli

- Avv. Carlo Fubiani

- Avv. Annamaria Feroleto

- Avv. Marco S. Marty

- Ufficio dei fallimenti del Distretto di Lugano

Informazione sui rimedi giuridici

Reclamo alla Corte dei reclami penali del Tribunale penale federale

Il reclamo contro i decreti e le ordinanze, nonché gli atti procedurali della Corte penale del Tribunale penale federale, eccettuate le decisioni ordinatorie, deve essere presentato e motivato per scritto entro 10 giorni alla Corte dei reclami penali del Tribunale penale federale (art. 393 cpv. 1 lett. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
e art. 396 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
CPP; art. 37 cpv. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
LOAP).

Il reclamo contro la decisione che fissa la retribuzione del difensore d’ufficio deve essere presentato e motivato per scritto entro 10 giorni alla Corte dei reclami penali del Tribunale penale federale (art. 135 cpv. 3 lett. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
e art. 396 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
CPP; art. 37 cpv. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
LOAP).

Mediante il reclamo si possono censurare: la violazione del diritto, compreso l’eccesso e l’abuso del potere di apprezzamento e la denegata o ritardata giustizia, l’accertamento inesatto o incompleto dei fatti, come pure l’inadeguatezza (art. 393 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
CPP).

Le memorie e istanze presentate per fax o e-mail non hanno validità giuridica e non influiscono sul decorso dei termini.

Spedizione: 10 maggio 2019
Decision information   •   DEFRITEN
Document : SK.2019.4
Date : 10. Mai 2019
Published : 12. Juni 2019
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafkammer
Subject : Amministrazione infedele qualificata ripetuta, truffa ripetuta, falsità in documenti ripetuta, riciclaggio di denaro ripetuto, responsabilità dell'impresa. Sospensione e rinvio dell'accusa (art. 329 CPP); Rinvio al MPC


Legislation register
BV: 29  32
StBOG: 37
StGB: 102  138  138n  146  158  158n  251  251n  253  260ter  305bis  314  640  646
StPO: 9  12  13  30  76  79  100  118  135  145  299  308  317  318  325e  329  393  396  429e
BGE-register
115-IA-97 • 126-I-19 • 133-IV-235 • 138-IV-29 • 140-IV-155 • 140-IV-188 • 141-IV-39
Weitere Urteile ab 2000
1B_121/2013 • 1B_302/2011 • 1B_304/2011 • 6B_1030/2015 • 6B_1073/2014 • 6B_1150/2013 • 6B_1221/2014 • 6B_1319/2016 • 6B_238/2013 • 6B_676/2013 • 6B_722/2011
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indictment • questio • party compensation • money laundering • comment • report • falsification of documents • federalism • disloyal management • misappropriation • public prosecutor • federal criminal court • federal court • evidence • commentary • criminal chamber of the federal criminal court of switzerland • examinator • right to be heard • decision • accusation principle
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BstGer Leitentscheide
TPF 2013 77
Decisions of the TPF
SK.2019.4 • SK.2013.32
BBl
2006/989