Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1F 14/2019

Urteil vom 10. Mai 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Strassenverkehrsamt,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 1C 556/2016 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Juni 2017.

Sachverhalt:
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern verweigerte A.________ am 2. Mai 2016 die Ausstellung eines schweizerischen Führerausweises und aberkannte ihm auf unbestimmte Zeit die Verwendung des ausländischen nationalen oder allenfalls internationalen Führerausweises. Dieser Entscheid wurde vom Kantonsgericht Luzern am 23. November 2016 und vom Bundesgericht am 14. Juni 2017 mit Urteil 1C 556/2016 geschützt.
Mit Eingaben vom 21. März 2019 ans Strassenverkehrsamt und vom 25. März 2019 ans Kantonsgericht beantragt A.________ die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Januar 2019 ergebe sich, dass sein ausländischer Führerausweis vom 20. August 1999 bis zum 11. Januar 2019, mithin im hier entscheidungsrelevanten Zeitraum, gültig gewesen sei, weshalb ihm ein schweizerischer Führerausweis hätte ausgestellt werden müssen.
Die beiden kantonalen Instanzen überwiesen die Eingaben vom 21. bzw. 25. März 2019 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.
Mit Eingabe vom 5. April 2019 teilt A.________ dem Bundesgericht mit, das Strassenverkehrsamt möge seinen Entscheid vom 4. August 2016 selber aufheben.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:
Die Erfüllung des Anliegens des Gesuchstellers - die Ausstellung eines schweizerischen Führerausweises - setzt voraus, dass das Bundesgericht das Urteil 1C 556/2016 in Revision zieht, die Entscheide des Kantonsgerichts vom 23. November 2016 und des Strassenverkehrsamts vom 2. Mai 2016 aufhebt und letzteres anweist, ihm einen Führerausweis auszustellen. Die Eingaben des Gesuchstellers sind daher als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts entgegenzunehmen.
Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG kann die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils unter anderem verlangt werden, wenn der Gesuchsteller nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wien, auf das sich der Gesuchsteller beruft, erging am 11. Januar 2019 und damit nach dem Urteil 1C 556/2016 vom 14. Juni 2017. Es stellt damit von vornherein keinen zulässigen Revisionsgrund dar, womit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Strassenverkehrsamt, und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1F_14/2019
Datum : 10. Mai 2019
Publiziert : 14. Juni 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strassenbau und Strassenverkehr
Gegenstand : Revisionsgesuch gegen das Urteil 1C_556/2016 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Juni 2017


Gesetzesregister
BGG: 123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
Weitere Urteile ab 2000
1C_556/2016 • 1F_14/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
begründung des entscheids • beweismittel • bundesgericht • entscheid • gerichtsschreiber • gesuchsteller • kantonsgericht • lausanne • revisionsgrund • sachverhalt • verfahrensbeteiligter