Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 809/2015
Urteil vom 10. Mai 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. September 2015.
Sachverhalt:
A.
Die 1958 geborene, zuletzt als Unterhaltsreinigerin tätig gewesene A.________ meldete sich am 10. Dezember 2012 unter Hinweis auf psychische und physische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und holte u.a. ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (nachfolgend: MEDAS) vom 14. Januar 2014 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens (Verfügung vom 25. Februar 2015).
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. September 2015 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 63 % auszurichten; eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz, subeventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
und 96
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
BGG und Art. 97 Abs. 1
BGG). Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9
BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; Urteil 2C 1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E.
1.3 S. 67 f.; 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen).
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C 204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG Rechtsfragen.
2.
Mit der in formeller Hinsicht gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
BV sowie Art. 42
ATSG) im Verwaltungsverfahren durch nicht hinreichende Auseinandersetzung der IV-Stelle mit den Einwänden im Vorbescheidverfahren dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Zum einen muss sich die Verwaltungsbehörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 49, I 582/99 E. 2a). Dies hat die Beschwerdegegnerin getan und in ihrer Verfügung vom 25. Februar 2015 hinreichend begründet, weshalb sie die Vorbringen als nicht stichhaltig bewertete (BGE 124 V 180 E. 2b S. 183). Zum andern hat sich die Vorinstanz hinlänglich mit den Darlegungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und damit eine allfällige Gehörsverletzung geheilt. Wenn in der Beschwerde Gegenteiliges behauptet wird, geht dies fehl (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204).
3.
3.1. Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2
ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2
ATSG) - ändert sich dadurch nichts (BGE 141 V 281 E. 3.7 S. 295 f.). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 i.f. S. 308).
3.2. Die Vorinstanz hielt das Gutachten der MEDAS vom 14. Januar 2014 - auch mit Blick auf die (geänderte) Rechtsprechung von BGE 141 V 281 - für schlüssig und mass diesem Beweiswert zu. Gestützt darauf stellte sie fest, die Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden fehle.
3.3. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
3.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Beweistauglichkeit des MEDAS-Gutachtens greifen nicht. Sie setzt sich wiederholt mit der medizinischen Situation auseinander, ihre Ausführungen erschöpfen sich indessen weitgehend in einer im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (E. 1 hievor). Das kantonale Gericht erwog, der behandelnde Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seinem (an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) gerichteten Schreiben vom 3. März 2015 den Verdacht auf eine unreife, neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), differentialdiagnostisch eine Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-120 F62.8), eine Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) aufgeführt. Im psychiatrischen Teilgutachten sei Dr. med. C.________, in Übereinstimmung mit den Diagnosen des Dr. med. B.________, ebenfalls nicht von einem eigenständigen depressiven Geschehen ausgegangen, wobei er für die Zeit ab 1989 anamnestisch eine mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom bejaht habe. Ihre Aufgaben als Mutter, Hausfrau und Erwerbstätige habe die Beschwerdeführerin bewältigen können. Die Vorinstanz verneinte zu Recht gestützt hierauf eine eigenständige depressive Erkrankung (vgl. Urteil 9C 125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.2;). Der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens wird auch durch den Umstand, dass der Experte auf fehlende Berichte der behandelnden Psychiaterin hinwies und selbst keine fremdanamnestischen Auskünfte einholte, nicht in Frage gestellt. Erstens liegt das Einholen solcher Auskünfte grundsätzlich im Ermessensspielraum des Gutachters (Urteil 9C 65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Zweitens legte die Vorinstanz plausibel dar, dass, namentlich in Bezug auf die Angaben des Dr. med. B.________, keine objektiven Gesichtspunkte vorliegen, die der Experte unerwähnt liess und die geeignet sind, Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu wecken. Schliesslich ist diesbezüglich - entgegen dem Einwand in der Beschwerde - nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gutachter in Widersprüche verstrickt haben soll, wenn er erwähnte, gemäss Angaben der Versicherten sei es hinsichtlich der mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom nie zu einer
restitutio ad integrum gekommen, und weiter ausführte, aktuell zeige sie eine leichtgradige depressive Residualsymptomatik mit veränderter Affektivität (psychiatrisches Teilgutachten vom 25. November 2013 S. 10 und S. 14).
3.5. Der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wurde gutachterlicherseits, noch unter Beachtung der inzwischen aufgegebenen Überwindbarkeitsvermutung, keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Das kantonale Gericht soll - gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin - in bundesrechtswidriger Weise das MEDAS-Gutachten auch in Anwendung der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 als eine beweiskräftige Grundlage angesehen haben, um die Frage nach den funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung in zuverlässiger Weise entscheiden zu können.
3.6. Die Versicherte fühlt sich zwar nicht arbeitsfähig, aus gutachtlicher Sicht fehlt es hingegen an einem schweren psychischen Leiden, wobei das Gutachten seinen Beweiswert nicht per se verloren hat (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 m.H.a. BGE 137 V 210 E. 6 S. 266). Dr. med. C.________ konnte anlässlich seiner fachärztlichen Exploration keine wesentlichen krankheitsbedingten Einschränkungen erkennen. Der klinische Befund ergab keine kognitiven Beeinträchtigungen, der Antrieb war nicht gestört. Es fanden sich einzig Anzeichen einer veränderten Affektivität, weshalb er klinisch diese im Vordergrund sah. Trotz angegebener Schmerzintensität bei 8 (auf einer Skala von 0-10) war es der Versicherten möglich, den Aufmerksamkeitsfokus auf das Gespräch zu richten. Auch wenn ihr Tagesaktivitätsniveau nach den Ausführungen im Gutachten tief ist, ist ihre soziale Beziehungs- und Bezugsfähigkeit in der Ursprungsfamilie nicht eingeschränkt. Sie ist ferner in der Lage, spazieren zu gehen und regelmässig nach Bosnien zu reisen. Das psychophysische Zustandsbild hat sich gemäss dem Gutachter seit den letzten drei Jahren unter Änderung der Medikation verbessert. Gescheiterte therapeutische Bemühungen liegen damit nicht vor. Bei der Testung des
Leistungsvermögens anhand des Mini-ICF-Ratings für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP; vgl. hierzu SVR 2015 IV Nr. 10 S. 27, 8C 398/2014 E. 4.3.2 und Urteil 8C 340/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3) resultierte nur in der Durchhaltefähigkeit eine mittlere Einschränkung; die übrigen, leichten Einschränkungen wirken sich, wenn überhaupt, im Kontext mit einer beruflichen Tätigkeit einzig im zwischenmenschlichen Bereich aus. Diese Ergebnisse der Expertise sprechen insgesamt gegen eine invalidisierende psychische Erkrankung, die schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar ist (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 u. 4.3.1.2). Ebenfalls verneinen die MEDAS-Gutachter eine schwere psychiatrische Komorbidität, die als ressourcenhemmender Faktor wirken könnte. Der festgestellten Angst und depressiven Störung gemischt mass Dr. med. C.________ keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei. Die Versicherte leidet weiter an keiner anspruchsrelevanten organischen Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 301). Es besteht zwar aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden eine verminderte Rückenbelastbarkeit, diese erlaubt jedoch die Ausübung einer leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden
Tätigkeit nach Auffassung der Experten ohne zeitliche Einschränkung. Es bestehen auch keine Hinweise auf die im Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) zu prüfenden Merkmale, welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen könnten. Gegenteils enthält der soziale Lebenskontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303), so die Einbettung in die Familie und die Unterstützung durch diese, bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Zusammenfassend fehlt es unter Berücksichtigung der nicht schwer ausgeprägten Schmerzstörung, fehlender Komorbiditäten und eher günstiger persönlicher Ressourcen an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. Eine Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) erübrigt sich damit. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt.
3.7. Ebenfalls nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin mit der Kritik am Teilgutachten des Dr. med. D.________, Facharzt FMH Rheumatologie. Die im Zusammenhang mit der am ganzen Körper festgestellten diffusen Berührungs- und Druckdolenz gerügte Formulierung "von Scheitel bis Sohle weitgehend ohne Aussparung eines Quadratzentimeters" ist allenfalls etwas unglücklich ausgefallen, jedoch sachlich richtig. Denn es ist auch Aufgabe des Gutachters, den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substanziiert darzulegen. Dazu gehören insbesondere auch Angaben zum beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen könnten. Aus den Darlegungen des Dr. med. D.________ ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche den Anschein der Befangenheit oder von Voreingenommenheit zu begründen vermöchten (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110 mit Hinweisen). Sodann ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz - unter zutreffendem Hinweis auf die den Experten obliegende Entscheidung über die Erforderlichkeit weiterer Abklärungen - den Verzicht auf eine zusätzliche neurologische Exploration nicht als Mangel
erachtete und ferner feststellte, dass das im Verfügungszeitpunkt rund einjährige Gutachten nicht überholt sei. Sie hat im Weiteren bereits in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass sich die Diagnosen einer Fibromyalgie oder eines fibromyalgieformen Beschwerdebildes (aus rheumatologischer Sicht) und einer somatoforme Schmerzstörung (aus psychiatrischer Sicht) nicht ausschliessen und sich ebenso wenig hieraus Zweifel an der Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens ergeben (vgl. BGE 141 V 281 E. 10.2 S. 311 f. mit Hinweis auf ANIL BATRA, Fibromyalgie und somatoforme Schmerzstörung aus psychiatrischer Sicht, MedSach 2007 S. 124 ff.).
3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch nach der neuen Rechtsprechung die Anerkennung einer rentenbegründenden Invalidität nur in Betracht fällt, wenn die Aktenlage ein stimmiges Gesamtbild zeichnet, das auf eine therapeutisch nicht angehbare funktionelle Behinderung schliessen lässt. Dies ist hier zu verneinen. Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten nicht offensichtlich unrichtig, und es braucht keine weiteren Akblärungen in diesem Zusammenhang. Das kantonale Gericht ist zu Recht von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin und in einer anderen leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen. Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Mai 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Polla
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 809/2015
Urteil vom 10. Mai 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. September 2015.
Sachverhalt:
A.
Die 1958 geborene, zuletzt als Unterhaltsreinigerin tätig gewesene A.________ meldete sich am 10. Dezember 2012 unter Hinweis auf psychische und physische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und holte u.a. ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (nachfolgend: MEDAS) vom 14. Januar 2014 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens (Verfügung vom 25. Februar 2015).
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. September 2015 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 63 % auszurichten; eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz, subeventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 96 Ausländisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; | ||||||
| das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
1.3 S. 67 f.; 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen).
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C 204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
||||||
| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
2.
Mit der in formeller Hinsicht gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 42 Rechtliches Gehör |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. | ||||||
3.
3.1. Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 7 [1] Erwerbsunfähigkeit |
||||||
| Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. | ||||||
| Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 7 [1] Erwerbsunfähigkeit |
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| Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. | ||||||
| Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). | ||||||
3.2. Die Vorinstanz hielt das Gutachten der MEDAS vom 14. Januar 2014 - auch mit Blick auf die (geänderte) Rechtsprechung von BGE 141 V 281 - für schlüssig und mass diesem Beweiswert zu. Gestützt darauf stellte sie fest, die Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden fehle.
3.3. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Im Verfahren nach Art. 44
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 44 [1] Gutachten |
||||||
| Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: | ||||||
| monodisziplinäres Gutachten; | ||||||
| bidisziplinäres Gutachten; | ||||||
| polydisziplinäres Gutachten. | ||||||
| Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. | ||||||
| Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. | ||||||
| Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. | ||||||
| Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. | ||||||
| Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. | ||||||
| Der Bundesrat: | ||||||
| kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; | ||||||
| erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; | ||||||
| schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
3.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Beweistauglichkeit des MEDAS-Gutachtens greifen nicht. Sie setzt sich wiederholt mit der medizinischen Situation auseinander, ihre Ausführungen erschöpfen sich indessen weitgehend in einer im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (E. 1 hievor). Das kantonale Gericht erwog, der behandelnde Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seinem (an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) gerichteten Schreiben vom 3. März 2015 den Verdacht auf eine unreife, neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), differentialdiagnostisch eine Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-120 F62.8), eine Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) aufgeführt. Im psychiatrischen Teilgutachten sei Dr. med. C.________, in Übereinstimmung mit den Diagnosen des Dr. med. B.________, ebenfalls nicht von einem eigenständigen depressiven Geschehen ausgegangen, wobei er für die Zeit ab 1989 anamnestisch eine mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom bejaht habe. Ihre Aufgaben als Mutter, Hausfrau und Erwerbstätige habe die Beschwerdeführerin bewältigen können. Die Vorinstanz verneinte zu Recht gestützt hierauf eine eigenständige depressive Erkrankung (vgl. Urteil 9C 125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.2;). Der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens wird auch durch den Umstand, dass der Experte auf fehlende Berichte der behandelnden Psychiaterin hinwies und selbst keine fremdanamnestischen Auskünfte einholte, nicht in Frage gestellt. Erstens liegt das Einholen solcher Auskünfte grundsätzlich im Ermessensspielraum des Gutachters (Urteil 9C 65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Zweitens legte die Vorinstanz plausibel dar, dass, namentlich in Bezug auf die Angaben des Dr. med. B.________, keine objektiven Gesichtspunkte vorliegen, die der Experte unerwähnt liess und die geeignet sind, Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu wecken. Schliesslich ist diesbezüglich - entgegen dem Einwand in der Beschwerde - nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gutachter in Widersprüche verstrickt haben soll, wenn er erwähnte, gemäss Angaben der Versicherten sei es hinsichtlich der mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom nie zu einer
restitutio ad integrum gekommen, und weiter ausführte, aktuell zeige sie eine leichtgradige depressive Residualsymptomatik mit veränderter Affektivität (psychiatrisches Teilgutachten vom 25. November 2013 S. 10 und S. 14).
3.5. Der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wurde gutachterlicherseits, noch unter Beachtung der inzwischen aufgegebenen Überwindbarkeitsvermutung, keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Das kantonale Gericht soll - gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin - in bundesrechtswidriger Weise das MEDAS-Gutachten auch in Anwendung der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 als eine beweiskräftige Grundlage angesehen haben, um die Frage nach den funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung in zuverlässiger Weise entscheiden zu können.
3.6. Die Versicherte fühlt sich zwar nicht arbeitsfähig, aus gutachtlicher Sicht fehlt es hingegen an einem schweren psychischen Leiden, wobei das Gutachten seinen Beweiswert nicht per se verloren hat (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 m.H.a. BGE 137 V 210 E. 6 S. 266). Dr. med. C.________ konnte anlässlich seiner fachärztlichen Exploration keine wesentlichen krankheitsbedingten Einschränkungen erkennen. Der klinische Befund ergab keine kognitiven Beeinträchtigungen, der Antrieb war nicht gestört. Es fanden sich einzig Anzeichen einer veränderten Affektivität, weshalb er klinisch diese im Vordergrund sah. Trotz angegebener Schmerzintensität bei 8 (auf einer Skala von 0-10) war es der Versicherten möglich, den Aufmerksamkeitsfokus auf das Gespräch zu richten. Auch wenn ihr Tagesaktivitätsniveau nach den Ausführungen im Gutachten tief ist, ist ihre soziale Beziehungs- und Bezugsfähigkeit in der Ursprungsfamilie nicht eingeschränkt. Sie ist ferner in der Lage, spazieren zu gehen und regelmässig nach Bosnien zu reisen. Das psychophysische Zustandsbild hat sich gemäss dem Gutachter seit den letzten drei Jahren unter Änderung der Medikation verbessert. Gescheiterte therapeutische Bemühungen liegen damit nicht vor. Bei der Testung des
Leistungsvermögens anhand des Mini-ICF-Ratings für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP; vgl. hierzu SVR 2015 IV Nr. 10 S. 27, 8C 398/2014 E. 4.3.2 und Urteil 8C 340/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3) resultierte nur in der Durchhaltefähigkeit eine mittlere Einschränkung; die übrigen, leichten Einschränkungen wirken sich, wenn überhaupt, im Kontext mit einer beruflichen Tätigkeit einzig im zwischenmenschlichen Bereich aus. Diese Ergebnisse der Expertise sprechen insgesamt gegen eine invalidisierende psychische Erkrankung, die schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar ist (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 u. 4.3.1.2). Ebenfalls verneinen die MEDAS-Gutachter eine schwere psychiatrische Komorbidität, die als ressourcenhemmender Faktor wirken könnte. Der festgestellten Angst und depressiven Störung gemischt mass Dr. med. C.________ keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei. Die Versicherte leidet weiter an keiner anspruchsrelevanten organischen Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 301). Es besteht zwar aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden eine verminderte Rückenbelastbarkeit, diese erlaubt jedoch die Ausübung einer leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden
Tätigkeit nach Auffassung der Experten ohne zeitliche Einschränkung. Es bestehen auch keine Hinweise auf die im Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) zu prüfenden Merkmale, welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen könnten. Gegenteils enthält der soziale Lebenskontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303), so die Einbettung in die Familie und die Unterstützung durch diese, bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Zusammenfassend fehlt es unter Berücksichtigung der nicht schwer ausgeprägten Schmerzstörung, fehlender Komorbiditäten und eher günstiger persönlicher Ressourcen an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. Eine Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) erübrigt sich damit. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt.
3.7. Ebenfalls nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin mit der Kritik am Teilgutachten des Dr. med. D.________, Facharzt FMH Rheumatologie. Die im Zusammenhang mit der am ganzen Körper festgestellten diffusen Berührungs- und Druckdolenz gerügte Formulierung "von Scheitel bis Sohle weitgehend ohne Aussparung eines Quadratzentimeters" ist allenfalls etwas unglücklich ausgefallen, jedoch sachlich richtig. Denn es ist auch Aufgabe des Gutachters, den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substanziiert darzulegen. Dazu gehören insbesondere auch Angaben zum beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen könnten. Aus den Darlegungen des Dr. med. D.________ ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche den Anschein der Befangenheit oder von Voreingenommenheit zu begründen vermöchten (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110 mit Hinweisen). Sodann ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz - unter zutreffendem Hinweis auf die den Experten obliegende Entscheidung über die Erforderlichkeit weiterer Abklärungen - den Verzicht auf eine zusätzliche neurologische Exploration nicht als Mangel
erachtete und ferner feststellte, dass das im Verfügungszeitpunkt rund einjährige Gutachten nicht überholt sei. Sie hat im Weiteren bereits in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass sich die Diagnosen einer Fibromyalgie oder eines fibromyalgieformen Beschwerdebildes (aus rheumatologischer Sicht) und einer somatoforme Schmerzstörung (aus psychiatrischer Sicht) nicht ausschliessen und sich ebenso wenig hieraus Zweifel an der Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens ergeben (vgl. BGE 141 V 281 E. 10.2 S. 311 f. mit Hinweis auf ANIL BATRA, Fibromyalgie und somatoforme Schmerzstörung aus psychiatrischer Sicht, MedSach 2007 S. 124 ff.).
3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch nach der neuen Rechtsprechung die Anerkennung einer rentenbegründenden Invalidität nur in Betracht fällt, wenn die Aktenlage ein stimmiges Gesamtbild zeichnet, das auf eine therapeutisch nicht angehbare funktionelle Behinderung schliessen lässt. Dies ist hier zu verneinen. Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten nicht offensichtlich unrichtig, und es braucht keine weiteren Akblärungen in diesem Zusammenhang. Das kantonale Gericht ist zu Recht von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin und in einer anderen leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen. Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Mai 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Polla
Gesetzesregister
ATSG 7
ATSG 42
ATSG 44
ATSG 61
BGG 66
BGG 95
BGG 96
BGG 97
BGG 105
BGG 106
BV 9
BV 29
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 7 [1] Erwerbsunfähigkeit |
||||||
| Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. | ||||||
| Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 42 Rechtliches Gehör |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 44 [1] Gutachten |
||||||
| Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: | ||||||
| monodisziplinäres Gutachten; | ||||||
| bidisziplinäres Gutachten; | ||||||
| polydisziplinäres Gutachten. | ||||||
| Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. | ||||||
| Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. | ||||||
| Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. | ||||||
| Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. | ||||||
| Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. | ||||||
| Der Bundesrat: | ||||||
| kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; | ||||||
| erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; | ||||||
| schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
||||||
| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 96 Ausländisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; | ||||||
| das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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