Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 79/2012

Urteil vom 10. Mai 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt,
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (kantonales Recht; Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 7. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Die Rechtsschutzversicherung Protekta bezahlte dem seit November 2008 von der Sozialhilfe Basel-Stadt Unterstützungsgelder beziehenden S.________ am 22. Juni 2009 Fr. 1'000.- aus. S.________ meldete dies der Sozialhilfebehörde am 26. Juni 2009.
Die Sozialhilfebehörde wertete diesen Betrag als frei verfügbar zugeflossenes Einkommen, das bei der Bedarfsberechnung des Monats Juli 2009 volle Berücksichtigung hätte finden müssen. Mit Verfügung vom 19. August 2009 forderte sie daher von S.________ Fr. 1'000.- als zu Unrecht ausgerichtete Sozialhilfeleistung zurück. Zugleich wurden die Verzinsungsmodalitäten bei monatlicher Ratenzahlung festgelegt und eine angemessene Verrechnung mit allfälligen künftigen Unterstützungsleistungen in Aussicht gestellt.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das kantonale Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) am 17. August 2010 ab.

B.
Mit Entscheid vom 7. November 2011 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Departementsentscheid.

C.
S.________ erhebt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Die dabei gestellten Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege weist das Bundesgericht mit Verfügung vom 31. Januar 2012 ab und fordert S.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.
Am 24. Februar 2012 erbringt S.________ diese Sicherheitsleistung. Gleichentags äussert er sich unaufgefordert nochmals zur Sache.

Erwägungen:

1.
Bei Anwendung und Auslegung kantonalen Rechts kann vor Bundesgericht im Wesentlichen lediglich eine Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Dabei ist näher dazulegen, inwiefern solches Recht verletzt worden ist (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), da das Bundesgericht in solchen Fällen nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist, die Angelegenheit einer nähern Prüfung unterzieht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Erlass an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweisen).

2.
Die Vorinstanz erblickte im fraglichen Geldzufluss einen "(Teil)-Auskauf" des Rechtsschutzversicherers für im Zusammenhang mit der SUVA-Taggeldstreitigkeit allenfalls zu erbringende vertragliche Leistungen.

2.1 Inwiefern diese Wertung auf der Grundlage einer willkürlichen Beweiswürdigung oder in Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu Stande gekommen sein soll, wie behauptet wird, ist nicht einsichtig.
Insbesondere liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ein Gericht darf auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn es - wie vorliegend - aufgrund der bereits abgenommenen Beweise oder Umstände seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen): Die Behauptung, der fragliche Betrag stelle nach dem Willen der (Vertrags-)Parteien klarerweise ein Surrogat für eingeforderte SUVA-Taggelder dar, findet entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen nicht nur keine Stütze in den vor Vorinstanz im Recht gelegenen Akten; vielmehr widerspricht eine solche Sichtweise auch dem Inhalt der Rechtsschutzversicherung, wonach der Versicherungsnehmer gegen Bezahlung der Versicherungsprämie sich das Kostenrisiko eines Rechtsstreits absichern lässt, d.h. in die Lage versetzt werden soll, seine rechtlichen Interessen gegenüber Dritten im vereinbarten Umfang wahrnehmen zu können; ein (für Dritte befreiendes) Abgelten von streitigen Ansprüchen ist davon nicht erfasst; wenn die Vorinstanz angesichts dieser klaren Ausgangslage ohne weitere
Beweiserhebungen zur Überzeugung gelangt ist, bei den vom Rechtsschutzversicherer erbrachten Leistungen habe es sich einzig um solche aus dem Vertrag gehandelt, kann ihr nicht ernsthaft eine rechtsfehlerhafte Entscheidfindung vorgeworfen werden.

2.2 Ohnehin ist nicht einsichtig, weshalb es bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe gemäss § 8 Abs. 1 SHG/BS einen Unterschied machen soll, ob der fragliche Vermögenszugang nun als Taggeldersatz - wie vom Beschwerdeführer behauptet - oder - wie von Verwaltung und Vorinstanz angenommen - als sonstiges Einkommen einzustufen ist. Dass mit dem Geldzufluss allenfalls Ansprüche aus einer Zeit vor dem Bezug von Sozialhilfegeldern abgegolten sein sollen, ist in diesem Zusammenhang so oder anders unerheblich. Entscheidend ist allein, dass Geld zugeflossen ist, das der Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts hätte dienen können.

3.
Das kantonale Gericht erachtete in einem weiteren Schritt den gesamten Betrag in der Höhe von Fr. 1'000.- als anrechenbaren Vermögenszugang. Dabei verwarf es insbesondere das Ansinnen des Beschwerdeführers, gestützt auf Ziff. 12 der Unterstützungsrichtlinien des kantonalen Departements für Wirschaft, Soziales und Umwelt, lediglich Fr. 600.- anzurechnen. Ziff. 12 der Richtlinie sieht vor, für Erwerbseinkommen einen Freibetrag von einem Drittel des Nettoeinkommens, maximal Fr. 400.- pro erwerbstätige Person, zu gewähren. Als Begründung für seine ablehnende Haltung führte das Gericht an, ein solcher Freibetrag käme praxisgemäss nur für das Entgelt einer auf berufliche oder soziale Integration ausgerichteten Tätigkeit zum Tragen, was vorliegend indessen nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer bemängelt diese Sichtweise.

3.1 Richtlinien wenden sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht verbindlich. Diese soll es bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Ein Gericht soll daher nicht ohne triftigen Grund von Richtlinien abweichen, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315).

3.2 Auch wenn der Beschwerdeführer als ausgebildeter Jurist mit Anwaltserfahrung durch die selbstständige Interessenwahrung praxisbezogen wirkt, kann allein daraus noch nicht zwingend auf eine auf eine entgeltliche, auf berufliche oder soziale Integration ausgerichtete Tätigkeit im Sinne der Richtlinie geschlossen werden. Nicht nur, dass der ausbezahlte Betrag von Fr. 1'000.- nicht an die Auflage geknüpft war, die Streitigkeit fortzuführen; es ist vielmehr - und das ist von entscheidender Bedeutung - keineswegs offensichtlich, dass der Beschwerdeführer das durch die Eigeninteressenwahrung an Erfahrung Erworbene "als fachliche Referenz" gewinnbringend in seinen Lebenslauf einfliessen lassen kann oder er damit sozial besser integriert wird, wie von ihm behauptet ist.
Mit Blick darauf kann die vorinstanzlich bestätigte uneingeschränkte Anrechnung des tatsächlich Zugeflossenen als Vermögenszugang weder als "offensichtlich unhaltbarer, willkürlicher Subsumtionsfehler" bezeichnet werden, noch ist darin ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und § 8 Abs. 1 KV/BS oder ein anderes angerufenes verfassungsmässiges Recht zu erkennen.

4.
Das kantonale Gericht erwog weiter, aufgrund des in § 5 Abs. 1 SHG/BS festgeschriebenen Subsidiaritätsprinzips seien von der Sozialhilfe zu Unrecht ausgerichtete Gelder zurückzufordern. Dabei käme in Fällen wie dem vorliegenden, in denen - anders als in § 19 Abs. 1 SHG/BS geregelt - der unrechtmässige Bezug seine Ursache nicht in einem Fehlverhalten des Leistungsbezügers hat, der allgemeine Rechtsgrundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung zum Tragen. Danach könnten Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen oder wegfallenden Grund erfolgten, zurückgefordert werden. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer den im Juli 2009 zu viel ausbezahlten Sozialhilfebetrag von Fr. 1'000.- zurückzuerstatten.

4.1 Richtig ist, dass im schweizerischen Verwaltungsrecht analog zu den privatrechtlichen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
. OR) ein solcher allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt, indessen nur, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (BGE 124 II 570 E. 4b S. 578 f. mit Hinweisen; Urteile 2A.320+321/2002 vom 2. Juni 2003, E. 3 bzw. 2.2; 1A.137/2001 vom 4. Juli 2002, E. 5.1). Der Beschwerdeführer versucht zwar letztinstanzlich auf dem Weg der Gesetzesauslegung aufzuzeigen, dass die kantonale Regelung zur Rückerstattung abschliessender Natur sein soll, d.h. kein Raum mehr für die Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes belässt. Er vermag indessen dabei nicht darzutun, inwiefern die von der Vorinstanz vertretene Auffassung auf einer verfassungswidrigen Auslegung kantonalen Rechts beruhe oder sonst wie mit schweizerischem Recht nicht vereinbar wäre. Soweit er behauptet, die vorinstanzliche Auslegung führe zu einer nicht haltbaren Gleichstellung von Personen, die den Bezug gemäss § 19 Abs. 1 SHG/BS etwa durch Verletzung der Mitwirkungspflicht unrechtmässig erwirkt hätten und solchen wie ihm, die ehrlich und tadellos gehandelt hätten, ist nicht erkennbar, was unhaltbar sein soll, wenn von beiden Personengruppen
die zu Unrecht ausgerichteten Gelder zurückgefordert werden können und erst bei der Frage des Forderungserlasses danach unterschieden wird, ob jemand beim Leistungsbezug gutgläubig war oder nicht.

4.2 Ist der allgemeine Rechtsgrundsatz nach kantonalem Recht anwendbar, gebietet die Eigentumsfreiheit nach Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung keine weitere gesetzliche Grundlage, damit bereits Ausbezahltes zurückgefordert werden kann. Nicht einschlägig ist der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angerufene einzelrichterliche Entscheid mit nicht identischem Sachverhalt und anderer Rechtsgrundlage aus einem anderen Kanton.
Auch die weiteren Rügen stossen ins Leere. So erfolgte etwa die fragliche Auszahlung nicht auf der Basis einer konkreten Abrechnungsverfügung des Monats Juli 2009 mit der Konsequenz, dass ein Rückkommen darauf nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig gewesen wäre. Eine allgemeine Budgetverfügung als Grundlage der Auszahlung darf dagegen bei veränderten Verhältnissen ohne weiteres monatsweise angepasst werden. Inwiefern Verfassung oder Bundesrecht bei der Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen Unterstützungsbeiträgen dem Bezüger in Anlehnung an Kapitel E. 2.1 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe einen Vermögensfreibetrag von mindestens Fr. 4'000.- verlangen würde, ist sodann nicht einsichtig, zumal ein solcher Vermögensfreibetrag nicht unmittelbar der Bestreitung des laufenden, notwendigen Lebensunterhalts dient und damit auch nicht in den Schutzbereich von Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) fällt. Ebenso wenig trifft die Behauptung zu, zum Zeitpunkt der Rückerstattung nicht mehr bereichert gewesen zu sein, räumt der Beschwerdeführer doch selber ein, mit dem rechtsgrundlos erhaltenen Betrag, wenn nicht Schulden getilgt, so doch den
Lebensunterhalt bestritten oder Altersvorsorge betrieben zu haben, womit die Bereicherung ebenfalls ausgewiesen ist (dazu siehe INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Auflage 2009, Rz. 58.12 mit Hinweis u.a. auf BGE 119 II 437 S. 442 f.). Aus dem Umstand, dass zwischen dem Vermögenszugang und dem Erlass der Rückerstattungsverfügung rund acht Wochen verstrichen sind, kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten ableiten: Innerhalb der vorgegebenen Verjährungs- und Verwirkungsfristen ist die Verwaltung frei, die Rückerstattung geltend zu machen; allein durch das Zuwarten wird keine besondere Rechte auslösende Vertrauensgrundlage geschaffen. Endlich mussten weder Verwaltung noch Vorinstanz (bereits) in vorliegender Streitigkeit zwingend über die genauen Verrechnungsmodalitäten der Rückerstattungsschuld mit künftigen Unterstützungsbeträgen befinden; weder Verfassung noch Bundesrecht gebieten Derartiges.

5.
Soweit der Beschwerdeführer übrigens das ausgebliebene Zusprechen einer Parteientschädigung in den kantonalen Verfahren moniert, übersieht er, dass eine solche gemäss den von ihm angerufenen Bestimmungen (§ 7 Gesetz über die Verwaltungsgebühren/BS, §§ 11, 13 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren/BS und § 20 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege/BS; Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV und Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK) und angerufener Rechtsprechung (etwa BGE 125 II 518) abgesehen von hier nicht in Frage stehenden, überdies nicht geltend gemachten Ausnahmesituationen lediglich derjenige beanspruchen kann, der in der Sache zumindest teilweise obsiegt. Vor Vorinstanz und Departement ist der Beschwerdeführer indessen jeweils gänzlich unterlegen.

6.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG). Eine Parteientschädigung entfällt (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Mai 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_79/2012
Date : 10. Mai 2012
Published : 28. Mai 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Subject : Sozialhilfe (kantonales Recht; Rückerstattung)


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BGG: 42  66  68  95  106
BV: 8  12  26  29a
EMRK: 13
OR: 62
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