Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_698/2016

Urteil vom 10. April 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,
2. A.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens (häusliche Gewalt, Beschimpfung etc.),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 17. Mai 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ und X.________ heirateten am 27. August 2014 und sind seit dem 22. Mai 2015 faktisch getrennt. Die Eheleute werfen sich u.a. gegenseitig Beschimpfungen, Tätlichkeiten und leichte Körperverletzungen vor und stellten Ende Mai/Anfang Juni gegenseitig Strafanträge, woraufhin sie je zweimal von der Polizei einvernommen wurden. Mit Verfügung vom 3. März 2016 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg das Strafverfahren gegen beide ein und verwies die Genugtuungsforderungen von Fr. 50'000.- (X.________) respektive Fr. 1'000.- (A.________) auf den Zivilweg.

B.
Die von X.________ gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg am 17. Mai 2016 ebenso ab wie dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das "Urteil" der Strafkammer vom 17. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren fortzuführen. Ferner sei ihm für das vorinstanzliche und das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüchen auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG hat die Beschwerde führende Partei darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Allfällige im kantonalen Verfahren bereits adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderungen werden in der Einstellungsverfügung nicht behandelt (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
, Art. 320 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
StPO), weshalb die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht ihre Beschwerdelegitimation und somit darlegen muss, inwieweit sich der angefochtene Entscheid auf ihre Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, kann auf diese nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2. Ob die Ausführungen des Beschwerdeführers, er könne die von ihm bereits mit der Strafanzeige wegen der vermeintlichen Übergriffe seitens seiner Ehefrau geltend gemachten Genugtuungsansprüche von Fr. 50'000.- infolge der Verfahrenseinstellung nicht mehr geltend machen, den Begründungsanforderungen genügt, erscheint zweifelhaft. Es bleibt ihm unbenommen, diese trotz Einstellung auf dem Zivilweg zu verfolgen. Die Frage kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde sich im Ergebnis als unbegründet erweist.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf ein faires Verfahren. Er könne seine Zivilforderungen aus häuslicher Gewalt nicht geltend machen, weil die Staatsanwaltschaft ihrer Ermittlungspflicht nicht nachkomme und das Strafverfahren in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" eingestellt habe. Vorliegend handle es sich nicht um einen Fall klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlender Prozessvoraussetzungen. Er sei wiederholt Opfer häuslicher Gewalt durch seine Ehefrau geworden und habe sich in fünf Fällen in medizinische Behandlung begeben müssen, was die von ihm eingereichten Arztberichte des Kantonsspitals Freiburg belegten. Dass die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz seine Aussagen und die Arztzeugnisse als nicht glaubhaft einstuften, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz verkenne, dass die gesetzlichen Schutzbestimmungen über häusliche Gewalt nicht nur gegenüber Frauen, sondern auch Männern Anwendung fänden. Zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da er lediglich durch die Polizei und nicht von der Staatsanwaltschaft angehört worden sei.

2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Aussagen und das Verhalten des Beschwerdeführers seien teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und die Ehegatten bestritten die Anschuldigungen des jeweils anderen vehement. Die eingereichten, nicht aktuellen Arztberichte genügten "in casu" nicht, um einen erhärteten Tatverdacht zu begründen, insbesondere da sich der Beschwerdeführer trotz regelmässiger häuslicher Gewalt nie an die Polizei gewandt habe. Es bestünden keine objektiven Beweise für die Tatvorwürfe, weshalb eine Verurteilung der Ehefrau keineswegs wahrscheinlicher erscheine als ein Freispruch. Unter diesen Umständen sei die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.

2.3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten, wonach grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung
überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1, 186 E. 4.1; je mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. Gemäss Art. 306 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 306 Aufgaben der Polizei - 1 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
1    Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
2    Sie hat namentlich:
a  Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten;
b  geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen;
c  tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden.
3    Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
i.V.m. Abs. 2 lit. b StPO stellt die Polizei im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest und befragt die geschädigten und tatverdächtigen Personen. Dass die Staatsanwaltschaft die Privatklägerschaft vor Erlass einer Einstellungsverfügung zwingend persönlich einzuvernehmen hat, verlangt die Strafprozessordnung hingegen nicht. Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt. Der Beschwerdeführer konnte im vorinstanzlichen Verfahren sämtliche Einwendungen gegen die Einstellungsverfügung erneut vorbringen und die Vorinstanz verfügt im Beschwerdeverfahren über dieselbe Prüfungsbefugnis wie die Staatsanwaltschaft (vgl. Urteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4 mit Hinweisen).

2.4.2. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Grundsatz "in dubio pro duriore" erst dann zur Anwendung gelangt, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt respektive eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Kommt die Staatsanwaltschaft nach erschöpfender Beweiserhebung bei objektiver Betrachtung zur Ansicht, der strafrechtliche Vorwurf sei nicht erstellt und eine Verurteilung komme nicht in Frage, hat sie die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Erachtet sie hingegen einen Tatverdacht als erhärtet, hat sie in "dubio pro duriore" Anklage zur erheben (respektive einen Strafbefehl zu erlassen) und zwar selbst dann, wenn das Risiko besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime "in dubio pro reo" zu einem Freispruch gelangen kann. Die Staatsanwaltschaft kann - insbesondere bei schweren Delikten - nicht in antizipierter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von einer Anklageerhebung absehen. Dies gilt auch in Fällen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht. Derartige Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in
dubio pro reo" nicht zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Die Verfahrensmaxime erlangt ebenfalls erst dann Bedeutung, wenn das Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hat. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würdigen wird, kann die Staatsanwaltschaft nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung wie das Gericht vornimmt. Umgekehrt ist die Staatsanwaltschaft auch bei sich widersprechenden Aussagen nicht zwingend zur Anklageerhebung (oder zum Erlass eines Strafbefehls) verpflichtet, sondern nur, wenn sie den Tatvorwurf als erstellt erachtet.
Dass die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Untersuchung (vgl. Art. 318
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.237
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.238
StPO) respektive die Beschwerdeinstanz im Rechtsmittelverfahren (Art. 397
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 397 Verfahren und Entscheid - 1 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt.
1    Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt.
2    Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
3    Heisst sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen.
4    Stellt sie eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen.
5    Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von sechs Monaten.267
i.V.m. Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO) die erhobenen Beweise würdigt, um über den weiteren Verfahrensgang (Einstellungsverfügung [Art. 320
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
StPO], Erlass eines Strafbefehls oder Anklageerhebung [Art. 324 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 324 Grundsätze - 1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
1    Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
2    Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar.
StPO] oder Fortführung des Strafverfahrens [Art. 397 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 397 Verfahren und Entscheid - 1 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt.
1    Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt.
2    Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
3    Heisst sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen.
4    Stellt sie eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen.
5    Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von sechs Monaten.267
StPO]) zu entscheiden, stellt keine unzulässigen Eingriff in die Kompetenz der Sachgerichte dar. Ob hinreichende Verdachtsgründe für eine Anklageerhebung oder den Erlass eines Strafbefehls bestehen (Art. 324 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 324 Grundsätze - 1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
1    Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
2    Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar.
StPO), stellt lediglich einen Prozessentscheid dar, der - ebenso wie ein Strafbefehl oder die Anklage - bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht materiell über den untersuchten Lebenssachverhalt befindet. Dies gilt auch für den Entscheid der Beschwerdeinstanz, der in Form einer Verfügung (Einzelgericht) oder eines Beschlusses (Kollegialgericht) ergeht (vgl. Art. 80 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 80 Form - 1 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
1    Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
2    Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt.
3    Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet.
StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1156 Ziff. 2.2.8.5; BGE 141 IV 396 E. 3.5). Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist auf und durch den
angefochtenen Entscheid der Staatsanwaltschaft beschränkt. Sie kann nicht über das hinausgehen, was die Staatsanwaltschaft entschieden hat und entscheiden durfte (vgl. PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 393; DERS., Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. St. Gallen 2011, N. 390 und 543). Im Rahmen der sachlichen und rechtlichen Überprüfung der Einstellungsverfügung fällt die Beschwerdeinstanz mangels Sachkompetenz kein Urteil und trifft keine für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG. Die materielle Beurteilung des vermeintlich inkriminierten Lebenssachverhalts (und dessen rechtliche Würdigung) obliegt allein den Sachgerichten (BBl 2006 1276 Ziff. 2.6.4.2; Urteil 6B_716/2014 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.4.3. Vorliegend verneint die Vorinstanz einen hinreichenden Tatverdacht aufgrund der widersprüchlichen und zum Teil nicht nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers. Dies ist nicht zu beanstanden. Bei seiner ersten polizeilichen Einvernahme ging es dem Beschwerdeführer primär darum, die "illegalen Machenschaften" seiner Ehefrau und deren Familie zu denunzieren. Erst bei seiner "zweiten" Einvernahme im gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wegen Drohung, Verleumdung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage rückten die vermeintlichen Übergriffe seiner Ehefrau in den Mittelpunkt. Das gleiche widersprüchliche Aussageverhalten offenbarte der Beschwerdeführer im Wegweisungsverfahren. Während er anlässlich seiner persönlichen Anhörung beim Amt für Migration noch abstritt, dass die Beziehung mit seiner Ehefrau gescheitert ist, machte er im weiteren Verfahrensverlauf häusliche Gewalt für das Scheitern geltend.
Unzutreffend ist, die Vorinstanz spreche den eingereichten Arztzeugnissen jeglichen Beweiswert ab. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erbringen die Atteste keinen Beweis für die von ihm behaupteten körperlichen Übergriffe durch seine Ehefrau. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, belegen die Atteste "lediglich" die ärztlichen Konsultationen und die hierbei vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden. Indem die Vorinstanz aufgrund der widersprüchlichen Aussagen und den in den Akten befindlichen Ausdrucken des SMS-Verkehrs, in dem der Beschwerdeführer seiner Ehefrau und deren Bruder mit körperlicher Gewalt und dem Tod droht, den Arztberichten keine über den dargelegten Beweiswert hinausgehende Bedeutung beimisst und einen hinreichenden Tatverdacht verneint, überschreitet sie das ihr zustehende Ermessen nicht. Unklar bleibt, was der Beschwerdeführer mit seinem Verweis auf die gesetzlichen Schutzmassnahmen zur häuslichen Gewalt bezweckt, denn die Vorinstanz verneint nicht, dass auch Männer Opfer häuslicher Gewalt sein können und durch Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
iV.m. Ziff. 2 Abs. 3 StGB geschützt sind.

2.4.4. Inwiefern neben dem nicht gegebenen Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung und auf ein faires Verfahren verletzt sein soll, ist weder ersichtlich noch rechtsgenügend dargelegt (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde sei keinesfalls aussichtslos gewesen, da die Verfahrenseinstellung gegen Bundesrecht und die EMRK verstosse.

3.2. Beruht der angefochtene Entscheid - wie vorliegend - auf mehreren selbständigen alternativen Erwägungen, die jede für sich allein dessen Ergebnis begründen, muss für eine Gutheissung der Beschwerde jede Erwägung formgerecht angefochten werden, andernfalls wird auf die Beschwerde mangels formgültiger Begründung nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4; Urteil 6B_928/2014 vom 10. März 2016 E. 4.7, nicht publ. in: BGE 142 IV 163; je mit Hinweisen).

3.3. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt auf die Erwägungen, mit denen die Vorinstanz seine Bedürftigkeit verneint, eingeht, widersprechen seine Ausführungen der sich aus seinen (unvollständig) eingereichten Unterlagen und von der Vorinstanz grosszügig zu seinen Gunsten bemessenen Einkommenssituation. Ob die kantonale Beschwerde aussichtslos war, ist für den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demnach unerheblich.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist mangels hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_698/2016
Date : 10. April 2017
Published : 05. Mai 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Einstellung des Strafverfahrens (häusliche Gewalt, Beschimpfung etc.)


Legislation register
BGG: 42  64  66  81  105  106
StGB: 123
StPO: 80  119  306  318  319  320  324  393  397
BGE-register
138-IV-86 • 141-IV-1 • 141-IV-396 • 142-III-364 • 142-IV-163
Weitere Urteile ab 2000
6B_617/2016 • 6B_698/2016 • 6B_716/2014 • 6B_928/2014
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