Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.531/2001/bmt

Urteil vom 10. April 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Ersatzrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Eric Clivaz, Schwarztorstrasse 18, Postfach 6118, 3001 Bern,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Ausweisung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [Verwaltungsrechtliche Abteilung] vom 8. November 2001)

Sachverhalt:
A.
Der am 30. August 1964 geborene spanische Staatsangehörige X.________ wuchs zusammen mit seinen Geschwistern bis zum neunten Lebensjahr bei seinen Grosseltern und seiner Mutter in Spanien auf. Sein Vater war in der Schweiz als Gastarbeiter tätig. 1973 folgte er zusammen mit seinen Geschwistern und seiner Mutter in die Schweiz nach. In Bern besuchte er zunächst eine Bildungseinrichtung für Ausländerkinder, danach die öffentliche Primarschule. Später absolvierte er erfolgreich eine Lehre als Automechaniker und wurde am "Centro italo-svizzero di Formazione Professionale" unterrichtet. In der Folge war X.________ als Discjockey in verschiedenen Berner Lokalen tätig. Daneben arbeitete er für ein Lokalradio und führte seit 1990 eine eigene Videothek in Bern, wo er auch die meiste Zeit seinen Wohnsitz hatte. Während mehreren Jahren wohnte er im Kanton Freiburg; für diesen Kanton besitzt er auch eine Niederlassungsbewilligung.

Das Geschworenengericht des II. Bezirks des Kantons Bern verurteilte X.________ am 19. Mai 1994 zu sechs Jahren Zuchthaus wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121), mehrfach, mengenmässig qualifiziert und zum Teil gewerbsmässig begangen in der Zeit von 1990 bis September 1991 und ab anfangs Januar bis Mai 1992. Am 31. Oktober 1995 sprach das Strafamtsgericht Bern eine Zusatzstrafe zu diesem Urteil von zehn Monaten Gefängnis aus, ebenfalls wegen mehrfacher, mengenmässig qualifizierter und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Am 22. Juni 1993 trat X.________ in den vorzeitigen Strafvollzug. Am 10. November 1993 verheiratete er sich mit der spanischen Staatsangehörigen Y.________. Im Januar 1996 wurde er in Halbfreiheit versetzt und am 2. Dezember 1996 bedingt entlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren. Während dieser Zeit wurde er unter Schutzaufsicht gestellt.
B.
Am 8. Januar 1997 verfügte die Fremdenpolizei des Kantons Bern die Ausweisung von X.________ für eine unbestimmte Dauer aus der Schweiz und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 31. März 1997. X.________ erhob gegen diese Verfügung am 28. Januar 1997 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens schloss X.________ am 24. März 1999 mit der Italienerin Z.________ den Ehebund, nachdem am 21. April 1998 seine erste Ehe geschieden worden war.
Am 28. Mai 2001 wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern die Beschwerde von X.________ ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schützte mit Urteil vom 8. November 2001 den abschlägigen Entscheid der Direktion.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Dezember 2001 beantragt X.________ beim Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und "die Sache der Fremdenpolizei des Kantons Bern zur Androhung der Ausweisung zurückzuweisen".
Die Polizei- und Militärdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Berns sowie das Bundesamt für Ausländerfragen beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
D.
Am 16. Januar 2002 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zu.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen Ausweisungsverfügungen steht gemäss Art. 97 Abs. 1 OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Ein Ausschlussgrund im Sinne der Art. 99 -102 OG liegt nicht vor; insbesondere fällt die Ausweisung nicht unter die in Art. 100 Abs. 1 lit. b OG genannten Verfügungen, soweit sie - wie hier - gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) erging (BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2). Da auch die übrigen Voraussetzungen (Art. 103 , 106 , 108 OG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142.201]).

Ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei prüft (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523; 114 Ib 1 E. 1b S. 2).
2.2 Verübt ein Ausländer ein Verbrechen oder Vergehen, hat bereits der Strafrichter grundsätzlich die Möglichkeit, die strafrechtliche Landesverweisung anzuordnen (Art. 55
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
1    Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
2    Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.
StGB). Sieht er hievon ab oder wird im Falle einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug die Landesverweisung probeweise aufgeschoben, steht dies der fremdenpolizeilichen Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
1    Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
2    Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.
ANAG nicht entgegen (BGE 122 II 433 E. 2b S. 435; 114 Ib l E. 3a S. 3 f.), sind doch die Voraussetzungen für die beiden Entfernungsmassnahmen nicht identisch. So ist für den Entscheid über die Gewährung des bedingten Vollzuges einer strafrechtlichen Landesverweisung auf die Prognose hinsichtlich eines künftigen Wohlverhaltens des Ausländers in der Schweiz (vgl. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB; BGE 123 IV 107 E. 4a S. 111 f.) und für denjenigen über den probeweisen Aufschub nach Art. 55 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
1    Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
2    Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.
StGB auf die Resozialisierungschancen abzustellen, wobei regelmässig die Aussichten auf Wiedereingliederung in der Schweiz demjenigen im Heimatland gegenüberzustellen sind (vgl. BGE 122 IV 56 E. 3a S. 59 f., mit Hinweisen). Demgegenüber steht für den Entscheid über die fremdenpolizeiliche Ausweisung das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im
Vordergrund (BGE 125 II 105 E. 2c S. 110). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen, die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 125 II 105 E. 2c S. 109; Andreas Zünd, Beendigung der ausländerrechtlichen Anwesenheitsberechtigung, in: Aktuelle Fragen des schweizerischen Ausländerrechts, St. Gallen, 2001, S. 165 f., mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2A.468/2000 vom 16. März 2001). Wenn das Geschworenengericht des II. Bezirks des Kantons Bern in seinem Urteil vom 19. Mai 1994 (S. 61) zum Schluss kam, eine Landesverweisung würde den Beschwerdeführer entwurzeln und damit dem Resozialisierungsgedanken zuwiderlaufen (wobei das Gericht in seinen Erwägungen festhielt, "diesen Überlegungen werde auch die Administrativbehörde Rechnung zu tragen haben"), so kann daraus - entgegen der sinngemäss geltend gemachten Auffassung des Beschwerdeführers - noch nicht auf die Unzulässigkeit einer fremdenpolizeilichen Ausweisung geschlossen werden.
2.3 Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht ausgeschlossen (BGE 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Erst recht gilt dies für Ausländer, die - wie der Beschwerdeführer - erst als Kind oder Jugendlicher in die Schweiz gelangt sind (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f., mit Hinweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 2A.477/1996 vom 13. März 1997 [Einreise im Alter von 9 Jahren, 16 Jahre Anwesenheit], 2A.441/1996 vom 3. März 1997 [Einreise im Alter von 11 Jahren, 20 Jahre Anwesenheit], 2A.520/1996 vom 25. Februar 1997 [Einreise im Alter von 11 Jahren, 21 Jahre Anwesenheit], sowie 2A.528/1996 vom 20. Januar 1997 [Einreise im Alter von 11 Jahren, 21 Jahre Anwesenheit]). Entscheidend ist aber in jedem Fall die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen
ist (vgl. BGE 125 II 518 E. 2b S. 523 f.).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
1    Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
2    Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.
ANAG formell gegeben ist. Es bleibt damit zu prüfen, ob die Ausweisung als verhältnismässig erscheint (vgl. E. 2.1).

3.1
3.1.1 Hinsichtlich der Schwere des Verschuldens ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikten verurteilt wurde. Das Bundesgericht verfolgt im Zusammenhang mit solchen Straftaten im Hinblick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die mit diesen Delikten zusammenhängende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527; vgl. auch Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, Bern 1997, S. 42 f.). Gemäss Urteil des Geschworenengerichts des II. Bezirks des Kantons Bern vom 19. Mai 1994 hat der Beschwerdeführer in der Zeit von 1990 bis September 1991 und ab anfangs Januar bis Mai 1992 ungefähr ein Kilo Kokain erworben, etwa 1,3 kg Kokain verkauft sowie mindestens 800 Gramm Kokain abgegeben, zudem hat er Anstalten zu weiteren Käufen und Verkäufen dieser Droge getroffen. Dabei handelte es sich um Kokain von einem überdurchschnittlichen Reinheitsgehalt (erwähntes Urteil, S. 54). Hinzu kommt eine zweite Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten (Urteil vom 31. Oktober 1995 des Strafamtsgerichts Bern). Mit seiner Delinquenz hat der Beschwerdeführer demnach die Gesundheit
einer Mehrzahl von Menschen gefährdet. Dieses Verhalten ist um so verwerflicher, als seinem Tätigwerden überwiegend pekuniäre Interessen zugrunde lagen, war doch der Beschwerdeführer - wenn überhaupt - nur in geringem Masse kokainabhängig. Der Beschwerdeführer betrieb den Drogenhandel gewerbsmässig und erzielte einen Umsatz von einigen Hunderttausend Franken. Negativ ins Gewicht fällt zudem auch, dass der Beschwerdeführer sich mit dem aus der deliktischen Tätigkeit fliessenden Nettoerlös von mehreren zehntausend Franken einen gehobenen Lebensstandard leistete und finanzielle Engpässe seiner Videothek überbrückte (erwähntes Urteil des Geschworenengerichts, S. 49). Dem Beschwerdeführer ist weiter vorzuwerfen, dass er während etwa 2 Jahren Kokain in zum Teil grösseren Mengen abgegeben und ein eigentliches Verteilernetz aufgebaut hatte (Urteil, S. 54). Dabei waren ihm die Folgen des Drogenkonsums durch den persönlichen engen Kontakt mit einer schwerstabhängigen Frau durchaus bewusst (Urteil, S. 48). Sein Verschulden ist daher in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht als schwer einzustufen.
3.1.2 Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er zuvor nie straffällig geworden ist und ausser dem Drogenhandel keine weiteren Delikte begangen hat. Wie die Vorinstanz indessen zu Recht erwogen hat, kann nicht von einem "einmaligen Fehltritt" die Rede sein. Der Beschwerdeführer betrieb von 1990 bis im Herbst 1991 Drogenhandel im grossen Stil. Nach einem Ferienaufenthalt in Spanien nahm er ihn im Januar 1992 wieder auf. Erst seine Verhaftung setzte seinen strafbaren Handlungen ein Ende. Sein Vorgehen war als gewerbsmässiger Handel zu qualifizieren, was die erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers und damit sein Gefährdungspotential für die hiesige öffentliche Ordnung und Sicherheit verdeutlicht. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand, dass die Straftaten vor längerer Zeit begangen wurden, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nichts: Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Tatbeginns 26 Jahre alt und somit ohne weiteres in der Lage, sich Rechenschaft über seine Handlungen zu geben. Er verfügte in diesem Zeitpunkt über ein überdurchschnittliches Einkommen und lebte in stabilen persönlichen Verhältnissen. Seine gesicherte materielle Existenz vermochte ihn aber nicht davon abzuhalten,
aus rein egoistischen Motiven erheblich zu delinquieren.
3.1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, da er seit seiner bedingten Entlassung im Jahre 1996 nie mehr delinquiert habe, könne eine Rückfallgefahr praktisch ausgeschlossen werden.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfolgen strafrechtliche und fremdenpolizeiliche Massnahmen unterschiedliche Zwecke (vgl. E. 2.2). Aus strafrechtlicher Sicht ist namentlich die Frage einer möglichen Wiedereingliederung in die Gesellschaft massgeblich, wobei gewisse Unsicherheiten in Kauf genommen werden. Demgegenüber steht für die Fremdenpolizeibehörden das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, während der Wiedereingliederungsgedanke nur einen von mehreren Faktoren darstellt. Aus der umfassenden Interessenabwägung ergibt sich somit im Vergleich ein mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab der Fremdenpolizei (BGE 120 Ib 129 E. 5b S. 132; 114 Ib 1 E. 3a S. 4). Auch ist zu berücksichtigen, dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zum Teil anderen Massstäben und Kriterien unterliegt als die Entscheidung über die fremdenpolizeiliche Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung. Es können daher bei der Prognose strengere Massstäbe angesetzt werden und einem Wohlverhalten in Unfreiheit geringere Bedeutung zugemessen werden (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4 f.). Insbesondere bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten ist angesichts der Schwere der potentiellen
Gefahr nur ein geringes Restrisiko vertretbar (Urteil 2A.563/2001 vom 21. Februar 2002, E. 2e; Wurzburger, a.a.O., S. 42).

Das korrekte Verhalten des Beschwerdeführers während des Strafvollzuges und sein rund fünfjähriges straffreies Verhalten seit seiner Entlassung sind zwar in Rechnung zu stellen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass dem Wohlverhalten in Unfreiheit praxisgemäss bloss untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5, bestätigt im Urteil 2A.324/2001 vom 13. November 2001, E. 5c). Dasselbe gilt auch für die anschliessende dreijährige Probezeit, zumal der Beschwerdeführer zusätzlich unter Schutzaufsicht gestellt worden war. Eine andere Wertung würde bedeuten, dass mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um so eher zu rechnen wäre, je höher das Strafmass bzw. die Probezeit oder die Dauer der Schutzaufsicht ausfällt. Aber auch die restliche Dauer der Bewährung in Freiheit genügt nicht, um die gegen den Beschwerdeführer auf Grund seines Verhaltens in früheren Jahren bestehenden Bedenken gänzlich auszuräumen. Zwar haben sich die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der Verbüssung der Gefängnisstrafe wieder gefestigt, ist er doch wieder verheiratet und scheint über eine feste Arbeitsstelle zu verfügen. Diese Umstände allein bieten aber nicht mit genügender Sicherheit Gewähr für sein
künftiges Wohlverhalten, haben ihn doch seinerzeit stabile persönliche Verhältnisse und ein überdurchschnittliches Einkommen nicht daran gehindert, aus rein finanziellen Interessen massiv in den Drogenhandel einzusteigen. In Würdigung dieser Umstände muss - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - demnach der Einschätzung der Vorinstanz, wonach hinsichtlich der Rückfallgefahr "doch nach wie vor ein gewisses Risiko" bestehe (angefochtener Entscheid, S. 11), gefolgt werden.

Bei dieser Sachlage besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, dem Beschwerdeführer die weitere Anwesenheit in der Schweiz zu verweigern.
3.2 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer reiste 1973 im Alter von neun Jahren in die Schweiz ein. Er befindet sich somit seit 29 Jahren mehr oder weniger ununterbrochen hier. Aus den Akten ergibt sich dass einzig, dass er im Jahre 1991/1992 einen mehrmonatigen Ferienaufenthalt in seiner Heimat Spanien verbracht hatte. Der Beschwerdeführer hat die Schulen in der Schweiz besucht und hier auch eine Berufslehre als Automechaniker absolviert. Vor dem Strafvollzug war er als Discjockey und Radiomitarbeiter tätig und besass zudem eine eigene Videothek. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug arbeitete er als Hilfskoch in einem Restaurant. Welche Art von Beschäftigung er im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils ausübte, ergibt sich nicht aus den Akten; er befand sich aber offenbar in einem festen Anstellungsverhältnis. Zu beachten ist ferner, dass der Beschwerdeführer nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
1    Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
2    Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.
OG) ein enges Verhältnis zu seinen nächsten Angehörigen pflegt. Sodann ist er seit 1999 in zweiter Ehe mit einer in der Schweiz geborenen italienischen
Staatsangehörigen verheiratet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz beruflich und gesellschaftlich integriert ist. Er ist zwar nicht als "Ausländer der zweiten Generation" zu betrachten; angesichts der Tatsache, dass er bereits im Kindesalter in die Schweiz eingereist ist und seither sehr lange hier gelebt hat, ist aber dennoch von der Ausweisung sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen (Urteil 2A.468/2000 vom 16. März 2001, E. 4 b/aa).

3.3
3.3.1 Die Vorinstanz verkennt nicht, dass für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Spanien mit beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Der Beschwerdeführer hat jedoch auch während seines Aufenthaltes in der Schweiz die Beziehungen zu seinem Heimatland aufrecht erhalten; so war er in erster Ehe während mehreren Jahren mit einer spanischen Staatsangehörigen verheiratet. Auch ist er der spanischen Sprache mächtig. Zudem hatte er im Jahre 1991 mit seiner damaligen Freundin und späteren ersten Ehefrau in Spanien eine Wohnung erworben. Dem Beschwerdeführer sind deshalb die Verhältnisse in seinem Heimatland Spanien bekannt, die sich im Übrigen nicht wesentlich von jenen in der Schweiz unterscheiden (Urteile 2A.528/1996 vom 20. Januar 1997, E. 3a; 2A.520/1996 vom 25. Februar 1997, E. 4a). Seine Ausbildung als Automechaniker sowie sein bisher vielseitiges berufliches Tätigkeitsfeld werden ihm dort bei der Arbeitssuche zugute kommen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer "objektiv betrachtet sehr wohl in seinem Heimatland leben kann" (angefochtener Entscheid, S. 15).
3.3.2 Die engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers und seine Ehefrau verfügen über die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Die Ehegattin ist in der Schweiz geboren und hier stark verwurzelt. Die Vorinstanz hat denn auch erkannt, dass es für sie schwierig wäre, sich in Spanien zurechtzufinden. Indessen fällt bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung besonders ins Gewicht, dass der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - angesichts des seit dem 8. Januar 1997 hängigen Ausweisungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer bei ihrer Heirat am 24. März 1999 bewusst gewesen sein musste, dass sie ihre Ehe allenfalls nicht in der Schweiz würde leben können (BGE 120 Ib 6 E. 4c S. 15). Mit Recht weist die Vorinstanz sodann darauf hin, dass die Ehefrau über ihre Eltern einen gewissen Bezug zum südeuropäischen Kulturraum aufweist. In Würdigung all dieser Umstände ist der Ehefrau daher eine Übersiedlung in das Heimatland des Beschwerdeführers zuzumuten.
3.4 Das angesichts der massiven Straffälligkeit und der begangenen Delikte des Beschwerdeführers erhebliche öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers überwiegt folglich dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, auch wenn die Wegweisung den Beschwerdeführer und seine Ehefrau hart treffen mag. Der Beschwerdeführer hat in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung verstossen und mit seinem Drogenhandel zur Gesundheitsschädigung vieler Menschen beigetragen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist aus fremdenpolizeilicher Sicht besonders zu gewichten, dass der Beschwerdeführer als Drogenhändler ein eigentliches Verteilernetz aufgebaut hatte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn er nun entsprechend die Konsequenzen der gegenüber Drogenhändlern strengen Praxis der Fremdenpolizeibehörden tragen muss. Das Interesse an der Fernhaltung von Ausländern, die an der Verbreitung von Drogen teilnehmen, ist als überaus gewichtig zu beurteilen (vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. Februar 1988 i.S. Dalia, PCourEDH 1998 S. 76).

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung führt auch ein Vergleich mit dem Urteil des Bundesgerichts 2A.468/2000 vom 16. März 2001 zu keinem anderen Ergebnis. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, unterschied sich die in jenem Fall zu beurteilende Konstellation hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse, der Motivation (Schwerstsüchtiger, der seine Straftaten aufgrund seiner Drogensucht begangen hatte) wie auch in Bezug auf die Sachlage (der Betroffene zeigte aufgrund einer Therapie erstmals Anzeichen einer Besserung und es bestand die Möglichkeit, dass er sich auf längere Frist in die Gesellschaft zu integrieren vermochte) wesentlich von der vorliegenden, so dass sich der Beschwerdeführer nicht in einer vergleichbaren Situation befindet. Es verletzt daher Bundesrecht nicht, wenn die Vorinstanz das Vorliegen besonderer Umstände, welche die Ausweisung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, verneint hat.
4.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers verletzt auch nicht Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, der den Schutz des Familien- und Privatlebens garantiert und auf den sich der Beschwerdeführer berufen kann (vgl. BGE 127 II 60 E 1d/aa S. 64, mit Hinweisen). Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist vorliegend gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung gerechtfertigt: Er stützt sich auf Art. 10 ANAG und verfügt damit über eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Er bezweckt die Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und verfolgt öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ausdrücklich genannt sind; schliesslich ist der Eingriff nach dem Gesagten (E. 3) auch verhältnismässig (vgl. BGE 125 II 521 E. 5 S. 529 und erwähntes Urteil des EuGMR vom 19. Februar 1998).
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
in Verbindung mit Art. 153
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
und Art. 153a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.531/2001
Datum : 10. April 2002
Publiziert : 10. April 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2A.531/2001/bmt Urteil vom 10. April


Gesetzesregister
ANAG: 10  11  16
ANAV: 16
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
OG: 97  99  100  102  103  104  105  106  108  153  153a  156  159
StGB: 41 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
55
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
1    Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
2    Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.
BGE Register
114-IB-1 • 116-IB-353 • 120-IB-129 • 120-IB-6 • 122-II-433 • 122-IV-56 • 123-IV-107 • 125-II-105 • 125-II-518 • 125-II-521 • 127-II-60
Weitere Urteile ab 2000
2A.324/2001 • 2A.441/1996 • 2A.468/2000 • 2A.477/1996 • 2A.520/1996 • 2A.528/1996 • 2A.531/2001 • 2A.563/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • vorinstanz • spanien • wohlverhalten • gewicht • bedingte entlassung • dauer • einreise • spanisch • verhalten • ehe • geschworenengericht • stelle • strafbare handlung • schutzaufsicht • bezirk • persönliche verhältnisse • prognose • leben • probezeit • videothek • niederlassungsbewilligung • landesverweisung • privates interesse • bundesgesetz über die betäubungsmittel und die psychotropen stoffe • aufenthaltsbewilligung • 1995 • mutter • geschwister • frage • sprache • familie • gerichtsschreiber • ausländer der zweiten generation • verurteilter • entscheid • fernhaltemassnahme • straf- und massnahmenvollzug • strafanstalt • betäubungsmittel • ehegatte • verhältnis zwischen • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • zahl • restaurant • berufslehre • freiburg • finanzielles interesse • schweizer bürgerrecht • ausweisung • gerichts- und verwaltungspraxis • voraussetzung • kantonales rechtsmittel • gesundheitsschaden • drogensucht • frist • treffen • aufschiebende wirkung • wiese • menge • monat • zusatzstrafe • kantonale behörde • ermessen • postfach • unbestimmte dauer • grosseltern • wucher • lausanne • mass • sachverhalt • therapie • ausweisungsgrund • verurteilung • vater • landesrecht • umsatz • finanzielle verhältnisse • europäischer gerichtshof für menschenrechte • halbfreiheit
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