1A.293/2000/sta
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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10. April 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Féraud, Ersatzrichter Bochsler und Gerichtsschreiber Haag.
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In Sachen
1. T.________,
2. M.________, Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Meiringen, handelnd durch den Gemeinderat, Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des KantonsB e r n,Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
betreffend
Überbauungsordnung "Umfahrungsstrasse Kieswerk Funtenen", hat sich ergeben:
A.- Am 29. April 1998 stellte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Meiringen beim Regierungsstatthalteramt des Amtsbezirks Oberhasli das Gesuch um Erstellung einer neuen Umfahrungsstrasse zum Kieswerk Funtenen mit Einfahrt in die Brünigstrasse auf den in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzellen Nr. 106, 165, 221 und 1568. Das Baugesuch umfasste gleichzeitig ein Gesuch zum Bauen in Waldnähe nach der Waldgesetzgebung und um Bewilligung einer Ausnahme nach Art. 24

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
Am 10. September 1998 beschloss die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Meiringen die Überbauungsordnung "Umfahrungsstrasse Kieswerk Funtenen". Mit Verfügung vom 1. Juni 1999 genehmigte das Amt für Gemeinden und Raumordnung die Überbauungsordnung und erteilte für das Bauvorhaben eine Gesamtbewilligung, welche unter anderem eine Ausnahmebewilligung für Bauten in Waldesnähe betreffend das Strassenstück auf Parzelle Nr. 106 bis zu einem Abstand von null Metern enthielt. Die Einsprache von T.________ und M.________ wies das Amt ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen den Genehmigungs- und Gesamtentscheid führten T.________ und M.________ Verwaltungsbeschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern.
Diese wies die Einsprache mit Entscheid vom 9. Dezember 1999 ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 5. Oktober 2000 ab, soweit es darauf eintrat.
B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. November 2000 fechten T.________ und M.________ den Entscheid des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht an. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Überbauungsordnung "neue Umfahrungsstrasse zum Kieswerk Funtenen, Teilstück Briggacher und Einfahrt Brünigstrasse" sei nicht zu genehmigen, und dem Baugesuch der Einwohnergemeinde Meiringen für den Neubau der Umfahrungsstrasse sei der Bauabschlag zu erteilen. Zudem ersuchen sie um aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde.
C.- Die Einwohnergemeinde Meiringen schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) führt unter Verzicht auf einen konkreten Antrag aus, eine offensichtlich bundesrechtswidrige Anwendung der kantonalen Ausnahmegründe liege nicht vor, weshalb es sich als Bundesaufsichtsbehörde zu keinen Einwendungen veranlasst sehe.
D.- Mit Verfügung vom 18. Dezember 2000 stellte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung fest, dass der angefochtenen Überbauungsordnung und der Gesamtbewilligung bis zu deren Rechtskraft keine Wirksamkeit zukommt und das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel einzutreten ist (BGE 123 II 289 E. 1a S. 290 mit Hinweisen).
a) Die Beschwerdeführer rügen im bundesgerichtlichen Verfahren, das Bauvorhaben unterschreite den gesetzlichen Waldabstand in unzulässiger Weise. Nach Art. 17 Abs. 1

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 17 Waldabstand |
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1 | Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
2 | Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. |
3 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19 |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 17 Waldabstand |
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1 | Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
2 | Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. |
3 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19 |
b) Es ist unbestritten, dass die vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigte und von den Beschwerdeführern angefochtene Überbauungsordnung der Einwohnergemeinde Meiringen als Baubewilligung für die Umfahrungsstrasse gilt. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer zur Rüge der Verletzung von Art. 17 Abs. 1

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 17 Waldabstand |
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1 | Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
2 | Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. |
3 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19 |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 17 Waldabstand |
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1 | Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
2 | Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. |
3 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19 |
Nach Art. 103 lit. a

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 17 Waldabstand |
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1 | Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
2 | Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. |
3 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19 |
Aus den Akten ergibt sich, dass die Grundstücke der beiden Beschwerdeführer - getrennt durch den Hüsenbach - in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Parzellen liegen, auf denen die Umfahrungsstrasse realisiert werden soll. Nach den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Entscheid sind die Beschwerdeführer in schutzwürdigen Interessen betroffen und damit insbesondere auch befugt, öffentliche Interessen wie dasjenige der Walderhaltung anzurufen.
Daran vermag sich auch dadurch nichts zu ändern, dass sie im bundesgerichtlichen Verfahren einzig noch die Einhaltung des Waldabstands fordern. Ihre Grundstücke befinden sich in unmittelbarer Nähe zur geplanten Umfahrungsstrasse und der dortigen Waldfläche. Die besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache ist damit gegeben (Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 1997, in ZBl 99/1998 S. 445 E. 1c; BGE 112 Ib 170 E. 5b S. 174; Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, 2. Auflage, Bern 1995, Art. 35/35a N. 17 S. 291). Nachbarbeschwerden zählen zu den typischen Tatbeständen von Drittbeschwerden, auf welche grundsätzlich einzutreten ist (BGE 112 Ib 170 E. 5b S. 174; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Auflage, Bern 1983, S. 158 Ziff. 4.3.1). Der praktische Nutzen, der für die Beschwerdelegitimation vorausgesetzt wird, kann in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils bestehen, den die erfolgreiche Beschwerde den Rechtssuchenden bringen würde. Dabei genügt irgendein wirtschaftliches oder ideelles Interesse, wie etwa der Wunsch, die freie Aussicht zu erhalten oder keinen zusätzlichen Lärm ertragen zu müssen (Peter Karlen, in: Prozessieren vor Bundesgericht,
2. Auflage, Basel 1998, Hrsg. Thomas Geiser/ Peter Münch, N. 3.36 S. 101 f.). Als Nachbarn haben die Beschwerdeführer ein zumindest ideelles Interesse an der Walderhaltung, die sie durch die unmittelbar am Waldrand geplante Strasse gefährdet sehen. Sie sind demnach zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2.- a) Die Beschwerdeführer machen geltend, durch die für das Strassenprojekt gewährte Ausnahme eines auf null Meter herabgesetzten Waldabstands werde Art. 17 Abs. 1

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 17 Waldabstand |
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1 | Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
2 | Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. |
3 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19 |
b) Die Kantone schreiben nach Art. 17 Abs. 2

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 17 Waldabstand |
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1 | Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
2 | Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. |
3 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19 |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 17 Waldabstand |
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1 | Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
2 | Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. |
3 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19 |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 1 Zweck |
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1 | Dieses Gesetz soll: |
a | den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten; |
b | den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen; |
c | dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann; |
d | die Waldwirtschaft fördern und erhalten. |
2 | Es soll ausserdem dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag (Naturereignisse) geschützt werden. |
Der Kanton Bern hat in Ausübung seiner Vollzugskompetenz (Art. 50

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 50 Kantone |
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1 | Die Kantone vollziehen dieses Gesetz und erlassen die notwendigen Vorschriften; vorbehalten bleibt Artikel 49. |
2 | Die kantonalen Behörden treffen umgehend die nötigen Massnahmen zur Beseitigung rechtswidriger Zustände. Sie sind zur Erhebung von Kautionen und zur Ersatzvornahme befugt. |
Liegen besondere Verhältnisse vor, können Ausnahmen bewilligt werden (Art. 26 Abs. 1 und 2 KWaG). Einen auch bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung einzuhaltenden minimalen Waldabstand schreibt das kantonale Recht nicht vor. Der Bund hat - wie der Vernehmlassung des BUWAL zu entnehmen ist - diese kantonalen Ausführungsbestimmungen zum eidgenössischen Waldgesetz genehmigt.
c) Art. 17 Abs. 2

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1 | Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
2 | Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. |
3 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19 |
Nachbarschaft von Bauten und Anlagen zum Wald beeinträchtigt wären. Art. 17

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 17 Waldabstand |
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1 | Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
2 | Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. |
3 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19 |
Eine aktuelle und konkrete Gefährdung braucht nicht vorzuliegen.
Die Festsetzung des Waldabstands unter Berücksichtigung all dieser Kriterien hängt stark von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall ab (Peter M. Keller, a.a.O. S. 150, lit. E; Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 240 ff. mit Hinweisen).
d) Nach Art. 104 lit. a

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 17 Waldabstand |
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1 | Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
2 | Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. |
3 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19 |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 17 Waldabstand |
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1 | Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
2 | Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. |
3 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19 |
Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe anerkennt das Bundesgericht jedoch in konstanter Rechtsprechung einen gewissen Beurteilungsspielraum der Vorinstanzen. Das zeigt sich namentlich darin, dass es bei der Würdigung örtlicher Verhältnisse, zu deren Beurteilung die Vorinstanzen über bessere Kenntnisse verfügen, Zurückhaltung übt (BGE 119 Ib 254 E. 2b S. 265; 118 Ib 485 E. 3d S. 490). Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden ist das Bundesgericht an die Schranke von Art. 104 lit. a

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 17 Waldabstand |
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2 | Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. |
3 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19 |
e) Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hat sich bei seinem Genehmigungs- und Gesamtentscheid vom 1. Juni 1999 auf verschiedene Amtsberichte von Fachstellen abgestützt und die Bewilligung unter der Bedingung erteilt, dass der Waldrand nicht zurückgehauen wird und keine Deponien auf dem Waldareal errichtet werden. Zudem hat es den Waldabstand von null Meter derart definiert, dass die neue Strasse inklusive Ausweichstelle einen Abstand von mindestens 3 m zu den Randbäumen und - sträuchern einzuhalten hat (Waldrand = Stockmitte + 3 m). Das BUWAL stellt dazu in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht fest, dass damit der Waldrand grosszügig gemessen werde. In seinem vom Verwaltungsgericht eingeforderten Amtsbericht vom 6. April 2000 führt die Waldabteilung Oberland Ost des Amtes für Wald des Kantons Bern aus, der Einfluss von Strassen im Waldabstandsbereich auf den Wald sei bedeutend geringer als der von Hochbauten. Während für Wohnbauten in günstiger Lage zum Wald Waldabstände unter 15 m im Allgemeinen nicht bewilligt würden, sei ein minimaler Waldabstand von 2 m für Erschliessungsstrassen üblich.
Das fragliche Strassenprojekt liege im ebenen Gebiet.
Im Gegensatz zu Hanglagen seien daher die Aushubarbeiten minimal und die Wurzelverletzung geringer. Zudem bestehe ein grosser Teil des fraglichen Waldrandes aus Sträuchern, deren Wurzeln meist weniger weit reichten als die von hochstämmigen Bäumen. Ein Waldabstand von null Meter sei in diesem Fall insbesondere auch in Anbetracht der im Kanton Bern geltenden Definition des Waldrandes verantwortbar. Das Amt kommt zum Schluss, dass durch den Strassenbau die Erhaltung des Waldes nicht gefährdet und auch die Schutz- und Nutzfunktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden. Auch das Naturschutzinspektorat des Kantons Bern hat in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 1998 dem Bauvorhaben unter der Voraussetzung zugestimmt, dass verschiedene Bedingungen, wie ein Waldabstand von drei Metern, eingehalten werden.
f) Das Verwaltungsgericht hat sich bei seinem Entscheid auf die Stellungnahmen dieser Fachstellen abgestützt.
Die Beurteilung der Waldverträglichkeit nach verschiedenen Schutzzwecken setzt spezifisches Fachwissen voraus, das weitgehend auch (wald-) technische Belange zum Gegenstand hat. Das für die Bewilligung zuständige Amt für Gemeinden und Raumordnung hat sich bei der Beurteilung technischer Fragen im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung bewegt. Dabei hat es die besonderen Aspekte des Einzelfalles gestützt auf Berichte von fachspezifischen Amtsstellen umfassend gewürdigt. Im Vordergrund stand hierbei der Amtsbericht des kantonalen Amtes für Wald. Dieses ist zum Ergebnis gelangt, dass die Schutzfunktionen des Waldes aufgrund der Definition des Waldrands und der Auflagen für den Strassenbau weder gefährdet noch beeinträchtigt werden.
Dieser fachtechnische Sachverstand ist zu respektieren, was nur eine zurückhaltende Prüfung erlaubt (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 1991 i.S. R., E. 8d). Hinzu kommt, dass die verschiedenen Fachstellen einen Augenschein vorgenommen haben und sie daher auch über die bei der Würdigung der speziellen örtlichen Verhältnisse erforderlichen Kenntnisse verfügen. Ihnen ist somit ein gewisser Beurteilungsspielraum zu gewähren. In diesem Rahmen ist keine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 104 lit. a

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 17 Waldabstand |
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1 | Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
2 | Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. |
3 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19 |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 17 Waldabstand |
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1 | Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
2 | Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. |
3 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19 |
Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Einwände erweisen sich demnach als unbegründet.
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 17 Waldabstand |
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1 | Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
2 | Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. |
3 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19 |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 17 Waldabstand |
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1 | Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
2 | Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. |
3 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Meiringen, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 10. April 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: