Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 678/2019

Urteil vom 10. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (Hehlerei, geringfügige Vermögensdelikte),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 17. April 2019 (SB.2017.42).

Sachverhalt:

A.
A.________ kaufte als Geschäftsführer der B.________ AG vom damals knapp 15-jährigen C.________ am 15. August 2014 ein von diesem gefundenes iPhone 5 für Fr. 200.-. Nachdem eine Kundin, der er das iPhone als Ersatzgerät zur Verfügung gestellt hatte, darauf hinwies, dass auf dem Display des Telefons angezeigt werde, es sei verloren oder gestohlen, gab A.________ das Gerät gegen Rückerstattung der gezahlten Fr. 200.- an C.________ oder dessen Vater zurück.
Das Einzelgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ am 17. Januar 2017 wegen Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.- sowie einer Busse von Fr. 300.- respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.

B.
Das Appellationsgericht des Kantons-Basel Stadt bestätigte am 1. November 2017 im schriftlichen Berufungsverfahren den Schuldspruch wegen Hehlerei und reduzierte die Anzahl der Tagessätze auf 17 sowie die Busse auf Fr. 180.- respektive eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.
Die hiegegen von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 23. November 2018 (Urteil 6B 1418/2017) wegen prozessualer Fehler gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht zurück.

C.
Mit Urteil vom 17. April 2019 verurteilte das Appellationsgericht A.________ erneut wegen Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe von 17 Tagessätzen zu Fr. 60.- und einer Busse von Fr. 180.- respektive zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.

D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, die bedingte Geldstrafe von 17 Tagessätzen sei aufzuheben und er sei vom Kanton Basel-Stadt angemessen zu entschädigen.
Das Appellationsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt unter Verweis auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hat auf die Einladung zur Vernehmlassung nicht reagiert.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine falsche Anwendung von Art. 160 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.219
und Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB.
Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, da sie die Voraussetzungen von Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB zu Unrecht verneine. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz sei das iPhone 5 zum "Tatzeitpunkt" weniger als Fr. 300.- wert gewesen. Das von der Vorinstanz zur Wertbestimmung als Referenz herangezogene iPhone 6s sei damals bereits als Neugerät mit Garantie für unter Fr. 350.- verkauft worden. Zudem gehe die Vorinstanz von einem iPhone mit Zubehör und Garantie sowie ohne Aktivierungssperre aus. Dies sei falsch, da das vom jugendlichen Verkäufer erworbene Gerät gesperrt war und weder Zubehör noch eine Garantie hatte, weshalb der Marktpreis nicht über Fr. 300.- liegen könne. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Vorinstanz zur Wertbestimmung auf Preise im europäischen Raum/Ausland abstelle, anstatt diese an den in der Schweiz gängigen (niedrigeren) Preisen zu ermitteln. Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB sehe als Sanktion lediglich Bussen vor, weshalb die bedingte Geldstrafe aufzuheben sei.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei zweifelhaft, ob dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erwerbs des Smartphones mit hinreichender Sicherheit ein (Eventual-) Vorsatz auf Hehlerei nachzuweisen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch durch den Rückverkauf des zuvor (gutgläubig) erworbenen iPhones 5, nachdem er Kenntnis von dessen deliktischer Herkunft erlangt hatte, eine Hehlereihandlung im Sinne von Art. 160
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.219
StGB begangen. Infolge der Rückveräusserung sei die rechtswidrige Besitzlage perpetuiert und die Rückgabe des Geräts an die rechtmässige Eigentümerin erschwert worden.
Hinsichtlich des Wertes des iPhones führt die Vorinstanz aus, das Modell 5 sei im September 2012 u.a. in der Schweiz als sechstes iPhone-Modell mit Kapazitäten von 16, 32 und 64 GB eingeführt worden und sei zur Tatzeit mit einem Alter von knapp zwei Jahren noch recht aktuell gewesen. Es sei daher auf dem heutigen Markt (d.h. im Zeitpunkt der Urteilsfällung) mit dem iPhone 6s vergleichbar. Für ein entsprechendes gebrauchtes und intaktes Gerät aus dem europäischen Raum mit 32 - 64 GB, mithin einer aus aktueller Sicht mittleren Speicherkapazität, würden auf ebay durchschnittlich Preise zwischen Fr. 450. - bis Fr. 500. - erzielt, wohingegen das Preissegment auf ricardo.ch tiefer, aber ebenfalls regelmässig über Fr. 300.- liege. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das iPhone für Fr. 200.- erworben habe und als Händler von einer vernünftigen Gewinnmarge abhängig sei, sei für die Tatzeit von einem erzielbaren Marktwert von über Fr. 300.- auszugehen.

1.3. Wegen Hehlerei wird gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.219
StGB bestraft, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft.
Richtet sich eine strafbare Handlung gegen das Vermögen nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB).

1.4. Vorliegend ist zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Hehlerei ein geringfügiges Vermögensdelikt darstellt.

1.4.1. Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB ist ein privilegierender Tatbestand, der Vergehen oder Verbrechen (z.B. Diebstahl, Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) bei Geringfügigkeit rechtlich zur Übertretung herabstuft und deren Verfolgung überdies an das Strafantragserfordernis (Art. 30
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
- 33
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
StGB) knüpft. Die Norm ist eine Mussvorschrift; sind die Voraussetzungen erfüllt, ist sie zwingend anzuwenden (vgl. Philippe Weissenberger, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 160
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.219
StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die Grenze des geringen Schadens im Sinne von Art. 172ter Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB seit 25 Jahren schweizweit unabhängig von der Person und den Verhältnissen des jeweiligen Opfers unverändert bei Fr. 300.- (BGE 142 IV 129 E. 3.1; 140 II 520 E. 5.2.4; Urteil 6B 793/2019 vom 12. September 2019; krit.: Peter Albrecht, Bemerkungen zum Tatbestand der geringfügigen Vermögensdelikte gemäss Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB, in: Le droit pénal et ses liens avec les autres branches du droit, Mélanges en l'honneur du Professeur Jean Gauthier, ZStrR 114/1995, S. 141 ff., 145 ff.; Yvan Jeanneret, Commentaire romand, Code pénal, Bd II, 2017, N. 12 zu Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl.
2018, N. 2 zu Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB).

1.4.2. Die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zum Wert des iPhones 5 zum Tatzeitpunkt erhobenen Rügen sind nicht von der Hand zu weisen. So erschliesst sich nicht, warum die Vorinstanz zur Wertbestimmung des iPhones in erster Linie Verkaufspreise respektive -angebote aus dem benachbarten Ausland heranzieht, obwohl sie selbst einräumt, dass diese signifikant höher als diejenigen aus der Schweiz sind. Bedenklich erscheint zudem, dass es sich bei den von der Vorinstanz bemühten Vergleichszahlen um Preise/Angebote für ein neueres, wesentlich leistungsstärkeres iPhone-Modell ohne Aktivierungssperre handelt. Ob die von der Vorinstanz herangezogenen Parameter zur Wertermittlung des iPhones geeignet sind, erscheint zweifelhaft, kann aber vorliegend offenbleiben.
Die Vorinstanz übersieht, dass für das Vorliegen der Privilegierung gemäss Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB der Vorsatz des Täters und nicht der eingetretene Erfolg entscheidend ist. Aus der subjektiven Konzeption von Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB und seinem Sinn und Zweck ergibt sich, dass seine Anwendung auf Bagatelldelinquenz gerichtete Taten einzugrenzen ist. Bei Fehlvorstellungen über den Wert der angeeigneten Sache oder das Ausmass des Schadens sind die Vorstellung des Täters und sein Tatvorsatz massgebend (BGE 136 IV 117 E. 4 [e contrario]; 123 IV 113 E. 3 f; Urteile 6B 793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.3; 6B 651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 2.3.2; Peter Albrecht, a.a.O., S. 137 ff., 148 f., Gunther Arzt, Geringfügige Vermögensdelike, recht 1998, S. 225 ff., 230; Trechsel/Crameri, a.a.O., N. 6 zu Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB). Der Beschwerdeführer wusste im Moment der ihm vorgeworfenen Hehlereihandlung des Rückverkaufs, dass das iPhone 5 gesperrt und für ihn somit nicht zu veräussern, mithin wertlos war. Selbst wenn man dem Mobiltelefon den Wert des ursprünglichen Ankaufspreises (bei dem der Beschwerdeführer jedoch von einem ungesperrten Gerät ausging) zugrunde legen würde, wäre die Grenze für den geringen Vermögenswert nach der Vorstellung des
Beschwerdeführers nicht erreicht. Mithin hat die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 172 ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB zu Unrecht verneint. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet.

2.
Die Beschwerde wird in der Sache gutgeheissen. Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer macht keine persönlichen Aufwendungen geltend und hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Anwaltstarif, weshalb sein Entschädigungsbegehren für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist (vgl. BGE 133 III 439 E. 4 mit Hinweis). Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 und Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. April 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurückgewiesen. In Bezug auf das Entschädigungsbegehren wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werde keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_678/2019
Datum : 10. März 2020
Publiziert : 28. März 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Strafzumessung (Hehlerei, geringfügige Vermögensdelikte)


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
StGB: 30 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
33 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
139 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
160 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.219
172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
BGE Register
123-IV-113 • 133-III-439 • 136-IV-117 • 140-II-520 • 142-IV-129
Weitere Urteile ab 2000
6B_1418/2017 • 6B_651/2018 • 6B_678/2019 • 6B_793/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • basel-stadt • busse • hehlerei • bundesgericht • wert • geldstrafe • tag • schaden • geringfügiges vermögensdelikt • strafbare handlung • sachverhalt • beschwerde in strafsachen • gerichtsschreiber • vorsatz • verurteilter • gerichtskosten • entscheid • opfer • strafgesetzbuch • verkäufer • widerrechtlichkeit • antrag zu vertragsabschluss • kenntnis • arzt • verfahrensbeteiligter • schenker • marktpreis • koch • vater • diebstahl • sanktion • lausanne • norm • einladung • mobiltelefon • pfand • telefon • wiese • 1995 • strafsache • strafzumessung
... Nicht alle anzeigen
RECHT
1998 S.225