Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 943/2015
Urteil vom 10. März 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gachnang,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Kunz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2015 und den Berichtigungsentscheid
vom 15. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer.
Sachverhalt:
A.
A.A.________ (Beschwerdeführerin) und B.A.________ (Beschwerdegegner) heirateten im November 2009 in San Diego (USA). Aus ihrer Ehe gingen die Zwillingssöhne C.A.________ und D.A.________ (geb. 2011) hervor. Die Parteien trennten sich im Dezember 2013. Auf Gesuch der Beschwerdeführerin um Regelung des Getrenntlebens vom 7. Juli 2014 hin verpflichtete das Bezirksgericht Bremgarten den Beschwerdegegner, soweit vor Bundesgericht noch relevant, der Beschwerdeführerin an den Unterhalt der Kinder rückwirkend ab 1. Dezember 2013 Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.-- zuzüglich allfälliger bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. Ausserdem verpflichtete es den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin an ihren persönlichen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 30. April 2014 Fr. 7'500.-- und ab 1. Mai 2014 Fr. 8'000.-- zu bezahlen (Entscheid vom 3. Dezember 2014).
B.
Nachdem beide Parteien gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid Berufung eingelegt hatten, setzte das Obergericht des Kantons Aargau am 7. September 2015 die vom Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin monatlich zu zahlenden Unterhaltsbeiträge wie folgt fest (Dispositiv-Ziffer 1./3.2) :
- vom 1. Dezember 2013 bis 30. April 2014 Fr. 3'870.--
- vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2014 Fr. 4'570.--
- ab 1. Januar 2015 Fr. 3'770.--
C.
Mit Berichtigungsentscheid vom 15. Oktober 2015 wurde Dispositiv-Ziffer 1./3.2 in Gutheissung des Berichtigungsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 22. September 2015 und von Amtes wegen dahingehend berichtigt, dass der Beschwerdegegner verpflichtet wurde der Beschwerdeführerin folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- vom 1. Dezember 2013 bis 30. April 2014 Fr. 3'870.--
- vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2015 Fr. 4'570.--
- ab 1. Januar 2016 Fr. 3'770.--
Der Berichtigungsentscheid wurde den Parteien am 26. Oktober 2015 zugestellt.
D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. November 2015 gegen den Entscheid des Obergerichts vom 7. September 2015 und denjenigen vom 15. Oktober 2015 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr vom 1. Dezember 2013 bis 30. April 2014 (unverändert) einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'870.-- zu bezahlen und ab 1. Mai 2014 einen solchen von Fr. 4'570.--. Eventualiter sei das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
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1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen muss grundsätzlich innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
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7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Die Beschwerdeführerin hat sowohl gegen den Entscheid des Obergerichts vom 7. September 2015 als auch gegen den Berichtigungsentscheid desselben Gerichts vom 15. Oktober 2015 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Allerdings fehlt in der Beschwerdeschrift die gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Hat sich die Berichtigung einzig zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt, ist damit gleichzeitig gesagt, dass in Bezug auf den ursprünglichen Entscheid vom 7. September 2015, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdefrist mit der Zustellung des Berichtigungsentscheids vom 15. Oktober 2015 nicht neu zu laufen begonnen hat. Der Berichtigungsentscheid kann der Beschwerdeführerin nicht als Vorwand dienen, den ursprünglichen Entscheid, dessen Anfechtung sie innert der dafür vorgesehenen Frist unterlassen hat, in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin hätte somit bereits innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids vom 7. September 2015 Beschwerde in Zivilsachen erheben müssen, wenn sie mit Ziff. 1./3.2 des Dispositivs insoweit nicht einverstanden war, als dass ihr darin (zufolge Anrechnung eines Eigenverdienstes) ab 1. Januar 2015 bzw. (berichtigt) ab 1. Januar 2016 ein um Fr. 800.-- tieferer Unterhaltsbeitrag zugesprochen wurde. Da der Entscheid vom 7. September 2015 der Beschwerdeführerin am 21. September 2015 zugestellt wurde, begann die Beschwerdefrist am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. |
|
1 | Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. |
2 | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. |
Zivilsachen erweist sich folglich als verspätet.
2.
Auf die Beschwerde kann demnach insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Buss