Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2010.122 - 125

Entscheid vom 10. Februar 2011 II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Giorgio Bomio und Joséphine Contu , Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A.,

Beschwerdeführerin 1

B.,

Beschwerdeführerin 2

C.,

Beschwerdeführer 3

D.,

Beschwerdeführerin 4

alle vertreten durch Rechtsanwalt Simon Osterwalder,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Strafverfolgungsbehörden in den Niederlanden führen gegen A., B., C. und D. ein Strafverfahren wegen Meineids. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Zutphen mit einem Rechtshilfeersuchen vom 19. November 2009 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft Zürich“) und ersuchte um Eruierung der Kontoinhaber und der Saldi der folgenden bei der damaligen Bank E. in Zürich eröffneten Bankverbindungen für die Zeitdauer vom 28. Juli 1994 bis 19. November 2009: Nr. 1, lautend auf B., Nr. 2, lautend auf A., Nr. 3, lautend auf D. und Nr. 4, lautend auf C. (vgl. act. 1.8).

B. Mit Eintretensverfügung vom 17. Dezember 2009 entsprach die Staatsanwaltschaft Zürich dem Rechtshilfeersuchen und wies die Bank F. AG an, alle Bankunterlagen für den Zeitraum vom 16. November 2005 bis zum 17. Dezember 2009 hinsichtlich der Bankverbindungen lautend auf A., B., C. und D. herauszugeben (vgl. act. 1.9). Mit Schreiben vom 13. Januar 2010 übermittelte die Bank F. AG die angeforderten Bankunterlagen für die Konti Nr. 5 (lautend auf A.), Nr. 6 (lautend auf B.), Nr. 7 (lautend auf C.) und Nr. 8 (lautend auf D.) (act. 7 Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Zürich). Mit Schlussverfügung vom 18. Januar 2010 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 18. Januar 2010 bezüglich der von A., B., C., und D. aktuell bei der Bank F. AG in Zürich unterhaltenen Bankkonti an die Staatsanwaltschaft Zutphen (act. 1.10).

Gestützt auf den am 21. Januar 2010 vom Rechtsanwalt von A., B., C., und D. fernmündlich vorgebrachten Einwand, wonach die Sachverhaltsdarstellung gemäss dem Rechtshilfeersuchen fehlerhaft sei, forderte die Staatsanwaltschaft Zürich gleichentags die entsprechenden Protokolle der Zeugeneinvernahmen vom 16. November 2005 bei der Staatsanwaltschaft Zutphen ein. Gestützt auf die nachgereichten Übersetzungen der Strafanzeige und der Einvernahmeprotokolle stellte die Staatsanwaltschaft Zürich ein ergänzendes Editionsbegehren bei der Bank F. AG hinsichtlich der bei der damaligen Bank E. eröffneten und inzwischen nicht mehr aktiven Bankverbindungen Nr. 1 (lautend auf B.), Nr. 2 (lautend auf A.), Nr. 4 (lautend auf C.) und Nr. 3 (lautend auf D.) (act. 20 Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Zürich). Mit Eingabe vom 9. Februar 2010 übermittelte die Bank F. AG die Basisdokumente sowie die Einträge in die elektronischen Kundendossiers für die nicht mehr aktiven Geschäftsbeziehungen (act. 21 Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Zürich).

C. Gestützt auf die zusätzlichen Unterlagen hob die Staatsanwaltschaft Zürich mit Wiedererwägungsverfügung vom 17. Februar 2010 ihre Schlussverfügung vom 18. Januar 2010 auf, um in einer neuen Verfügung die Gesamtheit der Bankunterlagen zu würdigen (act. 1.14). A., B., C., und D. liessen mit Schreiben vom 3. März 2010 mitteilen, dass keine Zustimmung zu einer vereinfachten Verfahrenserledigung erteilt werde (act. 1.16). Mit Schlussverfügung vom 14. Mai 2010 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich, dass die Basisdokumente (Eröffnungsunterlagen und teilweise anonymisierte Kundendossierseinträge) betreffend den auf A., B., C. und D. lautenden Konti Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 8 bei der Bank F. AG sowie betreffend den ehemaligen Konti Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 3 des am 22. Januar 2004 verstorbenen G. bei der Bank E. an die Staatsanwaltschaft Zutphen herausgegeben werden (act. 1.1).

D. Dagegen führen A., B., C., und D. mit Eingabe vom 16. Juni 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen Folgendes (act.1):

„1. Die Schlussverfügung (2) der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2010 (Rechtshilfe an die Niederlande betr. falsche Beweisaussage einer Partei) betreffend die an die Rechtshilfe ersuchende niederländische Behörde zur Übermittlung vorgesehenen Bankunterlagen der Bank F. AG mit den Akten-Nr. 9 - 27, 29 - 51, 52 - 75 und 76 - 110 sei aufzuheben;

2. Eventualiter sie die mit der Schlussverfügung (2) der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2010 vorgesehene Edition von Bankunterlagen der Bank F. AG an die Rechtshilfe ersuchende Behörde unter Berücksichtigung der Eventualanträge 3 und 4 auf die Akten-Nr. 9 - 18, die Akten Nr. 29 - 43, die Akten-Nr. 52 - 67 sowie die Akten-Nr. 76 - 93 zu beschränken;

3. Eventualiter seien in den durch die Vorinstanz zur Herausgabe an die Rechtshilfe ersuchende niederländische Behörde vorgesehenen Bankunterlagen jedenfalls alle Passagen mit Hinweisen auf die verwalteten und/oder transferierten Vermögenswerte und/oder Währungen für Dritte unkenntlich abzudecken, insbesondere

a. in den Akten-Nr. 14, 15, 22, 24, 25, 26, 27,

b. in den Akten-Nr. 38, 39, 40, 47, 48, 49, 50, 51,

c. in den Akten-Nr. 62, 63, 64, 72, 73, 74, 75 und

d. in den Akten-Nr. 89, 90, 91, 97, 98, 99, 100, 110;

4. Eventualiter seien in den durch die Vorinstanz zur Herausgabe an die Rechtshilfe ersuchende niederländische Behörde vorgesehenen Bankunterlagen jedenfalls alle Passagen mit Hinweisen auf persönliche, familiäre, finanzielle Verhältnisse und/oder andere personenbezogene Hinweise für Dritte unkenntlich abzudecken,

a. insbesondere in der Akten-Nr. 15 der Hinweis auf ein anderes Bankkonto der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz, in der Akten-Nr. 20 alle Hinweise zum Gesamtvermögen, zur aktuellen Tätigkeit und zur Familiensituation der Beschwerdeführerin 1, in der Akten-Nr. 24 alle Hinweise auf die Familien- und Erbsituation der Beschwerdeführerin 1, in der Akten-Nr. 25 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“, in der Akten-Nr. 26 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“ und in der Akten-Nr. 27 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“,

b. insbesondere in der Akten-Nr. 38 der Hinweis auf ein anderes Bankkonto der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz, in der Akten-Nr. 45 alle Hinweise zum Gesamtvermögen, zur aktuellen Tätigkeit und zur Familiensituation der Beschwerdeführerin 2, in der Akten-Nr. 49 alle Hinweise auf weitere Geldzuflüsse zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2, in den Akten-Nr. 50 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“, in der Akten-Nr. 51 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“,

c. insbesondere in der Akten-Nr. 63 der Hinweis auf ein anderes Bankkonto des Beschwerdeführers 3 in der Schweiz, in den Akten-Nr. 69 und 70 alle Hinweise zum Gesamtvermögen, zur aktuellen Tätigkeit und zur Familiensituation des Beschwerdeführers 3, in der Akten-Nr. 73 alle Hinweise auf weitere Geldzuflüsse zu Gunsten des Beschwerdeführers 3, in der Akten-Nr. 74 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“, in der Akten-Nr. 75 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“, und

d. insbesondere in der Akten-Nr. 90 der Hinweis auf ein anderes Bankkonto der Beschwerdeführerin 4 in der Schweiz, in der Akten-Nr. 95 alle Hinweise zum Gesamtvermögen, zur aktuellen Tätigkeit und zur Familiensituation der Beschwerdeführerin 4, in der Akten-Nr. 99 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“ im letzten Absatz, in der Akten-Nr. 100 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“ und in der Akten-Nr. 110 alle Hinweise zu den aufgeführten Geldtransaktionen.

5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 6. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Die Staatsanwaltschaft Zürich verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (act. 7). A., B., C., und D. halten mit Replik vom 22. Juli 2010 an den gestellten Anträgen fest (act. 9). Die Staatsanwaltschaft Zürich verzichtete mit Schreiben vom 26. Juli 2010 auf eine Beschwerdeduplik (act. 11); das BJ bestätigte seine Anträge mit Duplik vom 30. Juli 2010 (act. 12). Darüber wurden A., B., C. und D. am 2. August 2010 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 13).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend.

Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 51.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch zwischen EUeR und SDÜ (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).

2.

2.1 Bei dem angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
. V. m. Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161).

Die Schlussverfügung vom 14. Mai 2010, die den Beschwerdeführern am 17. Mai 2010 zugestellt wurde (act. 1.2), wurde mit vorliegender Beschwerde vom 16. Juni 2010 fristgerecht angefochten.

2.2

2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
und 80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156; TPF 2007 79 E. 1.6, je m. w. H.).

2.2.2 Beschwerdefähig sind grundsätzlich nur Einzelpersonen und Personenvereinigungen mit eigener juristischer Persönlichkeit. Ebenfalls als parteifähig zugelassen wird jedoch trotz fehlender Rechtspersönlichkeit die Erbengemeinschaft (Marantelli-Sonanini/Huber, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG N. 13). Die Beschwerde einer Erbengemeinschaft wird grundsätzlich nur dann entgegengenommen, wenn sie von sämtlichen Erben – allenfalls deren Prozessvertreter – oder von einem rechtmässig bestellten Erbenvertreter, Willensvollstrecker oder Erbschaftsverwalter eingereicht worden ist, weil nur die Gesamtheit der Erben oder deren Vertreter berechtigt ist, die der Gemeinschaft zustehenden Ansprüche geltend zu machen (Tuor/Picenoni, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 1964, Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB N. 34; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3310/2007 vom 25. März 2008, E. 1.2.2.1; BGE 116 Ib 447 E. 2a; 102 Ia 430 E. 3). Der Grundsatz gemeinsamen Handelns erleidet gemäss der zur staatsrechtlichen Beschwerde entwickelten bundesgerichtlichen Praxis gewisse Ausnahmen. So ist in Fällen der Dringlichkeit auch ein einzelner Erbe befugt, die Interessen der Erbengemeinschaft vorläufig zu wahren (BGE 102 Ia 430, E. 3 S. 432 m. w. H.). Eine weitere Ausnahme vom Gesamthandprinzip besteht ferner bei einer Auseinandersetzung innerhalb der Erbengemeinschaft. In solchen Fällen genügt es gemäss bundesgerichtlicher Praxis, wenn alle Erben an der Auseinandersetzung beteiligt sind, sei es auf der Aktiv- oder auf der Passivseite (Schaufelberger/Keller, Baslerkommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2007, Art. 602 N. 29, m. w. H.; BGE 102 Ia 430 E. 3 S. 432).

2.2.3 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankauskünften, wobei Bankunterlagen von Konti der Beschwerdeführer bei der Bank F. AG in Zürich sowie von nicht mehr aktiven Konti von G. bei der damaligen Bank E. an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Inhaber des Kontos Nr. 5 bei der Bank F. AG ist die Beschwerdeführerin 1, des Kontos Nr. 6 bei der Bank F. AG die Beschwerdeführerin 2, des Kontos Nr. 7 bei der Bank F. AG der Beschwerdeführer 3 und des Kontos Nr. 8 die Beschwerdeführerinnen 2 und 4. Die Beschwerdeführerin 4 war zudem Mitinhaberin des nicht mehr existierenden Kontos Nr. 4 bei der ehemaligen Bank E. (vgl. act 1.7). Damit sind die Beschwerdeführer betreffend vorgenannter Konti beschwerdelegitimiert, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.2.4 Inhaber der nicht mehr existierenden Konti Nr. 2, Nr. 1 und Nr. 4 bei der ehemaligen Bank E. war der G. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sie auch bezüglich dieser Konti beschwerdeberechtigt seien, da die Beschwerdeführer 1 - 3 die gesetzlichen Erben von G. seien. Aus den Ausführungen auf Seite 18 der Beschwerdeschrift (act. 1) ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführer 1 - 3 weitere Geschwister haben. Die Beschwerdeführer 1 -3 sind demnach nicht die alleinigen gesetzlichen Erben und bilden somit nicht die Erbengemeinschaft (vgl. Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB). Diese wird vorliegend auch nicht durch einen rechtmässig bestellten Erbenvertreter, Willensvollstrecker oder Erbschaftsverwalter vertreten (vgl. supra E. 2.2.2). Die Beschwerdeführer erbringen weder den Nachweis noch machen sie geltend, alleinige Erben von G. zu sein. Nach dem Gesagten stellen die Beschwerdeführer 1-3 nicht die Erbengemeinschaft von G. dar und es trifft auch keine der in E. 2.2.2 genannten Ausnahmen vom Grundsatz gemeinsamen Handelns zu. Folglich sind die die Beschwerdeführer 1-3 nicht zur Beschwerde bezüglich der nicht mehr existierenden Konti Nr. 2, Nr. 1 und Nr. 4 bei der ehemaligen Bank E. legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher diesbezüglich nicht einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführer machen eine falsche Sachverhaltsdarstellung und somit eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
und 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG geltend. In diesem Zusammenhang wenden sie ein, sie hätten im Rahmen der am 16. November 2005 erfolgten Zeugenbefragung nicht die Existenz eigener Vermögenswerte in der Schweiz bestritten, sondern hätten auf entsprechende Frage hin angegeben, von der Existenz von Vermögenswerten von G. nichts gewusst zu haben (act. 1, S. 11).

3.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR). Art. 28 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
und 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG i. V. m. Art. 10
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 10 Sachverhaltsdarstellung - 1 Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
1    Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
2    Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten.
IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 5 - 1. Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
1    Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
a  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein.
b  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein.
c  Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein.
2    Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.324, E. 3.2; BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m. w. H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.324, E. 3.2; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

3.3 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 19. November 2009 ergibt sich folgender Sachverhalt: Am 16. November 2005 wurden die Beschwerdeführer in einer Erbschaftsangelegenheit vor Gericht angehört und haben unter Eid ausgesagt, über keine ausländischen Konti zu verfügen (act. 1.8). Aus der von der Staatsanwaltschaft Zutphen nachgereichten Strafanzeige und den Einvernahmeprotokollen hingegen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Erbschaftsangelegenheit vor Gericht unter Eid ausgesagt haben, dass ihnen keinerlei Bankkonti von G. im Ausland bekannt seien (act. 1.13).

Aus dem Rechtshilfeersuchen und den dazugehörigen Akten lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, welche Frage die Beschwerdeführer unwahr beantwortet haben sollen. Unbestritten ist aber, dass die Staatsanwaltschaft Zutphen die Beschwerdeführer verdächtigt, vor dem Gericht gegenüber dem Untersuchungsrichter wissentlich und willentlich unter Eid falsch ausgesagt und sich somit wegen Meineids schuldig gemacht zu haben (act. 1.8 und 1.13). Die vorgeworfene Handlung wäre nach schweizerischem Recht gemäss Art. 306
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 306 - 1 Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...415
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.416
StGB strafbar.

3.4 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Schlussverfügung unter Ziff. I den Sachverhalt gemäss dem Rechtshilfeersuchen aus, jedoch geht sie in ihrer rechtlichen Begründung unter Ziff. IV von der Sachverhaltsdarstellung gemäss der nachgereichten Strafanzeige und den Einvernahmeprotokollen aus (vgl. act. 1.1). Die Sachdarstellung im Ersuchen enthält genügende Verdachtsgründe für die vorgeworfene Handlung und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. So nennt das Rechtshilfeersuchen den Tatbestand, die Tathandlung, die Tatzeit sowie die Täter. Die Unklarheit bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführer über die Existenz eigener Konti oder Konti von G. befragt wurden, hat nur sekundäre Bedeutung und schliesst die Subsumierbarkeit unter einen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts nicht a priori aus. Der dargelegte Sachverhalt genügt den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 14 Ziff. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
. lit. b IRSG. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer geht fehl.

Auf die Frage, ob die Herausgabe der Bankunterlagen in Bezug auf diese Sachverhaltsdarstellung verhältnismässig ist, wird in Erwägung 6 eingegangen.

4.

4.1 Weiter rügen die Beschwerdeführer, es liege ein Bagatellfall vor und deswegen stehe Art. 4
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 4 - Ein Ersuchen wird abgelehnt, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt.
IRSG einer Herausgabe der Unterlagen entgegen. Sie begründen dies damit, dass mittels des Rechtshilfeersuchens nur Bankunterlagen zu edieren seien, über welche die ersuchende Behörde gemäss der Strafanzeige und dem Rechtshilfegesuch bereits verfüge. Entsprechend sei zum Beweis der Existenz von Bankkonti, die auf G. gelautet haben, gar keine Rechtshilfe seitens der Schweiz mehr nötig.

4.2 Gemäss Art. 4
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 4 - Ein Ersuchen wird abgelehnt, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt.
IRSG wird ein Ersuchen abgelehnt, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt. Sind auf die in Frage stehende Übermittlung von Beweismitteln jedoch wie vorliegend in erster Linie das EUeR und das SDÜ anwendbar (vgl. E. 1), ist es dem ersuchten Staat nicht gestattet, selbst darüber zu entscheiden, ob es sich um einen Bagatellfall handelt oder nicht, denn im EUeR und im SDÜ findet sich keine analoge Bestimmung zu Art. 4
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 4 - Ein Ersuchen wird abgelehnt, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt.
IRSG (Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts, vgl. dazu auch E. 5.2). Gemäss Art. 51 SDÜ ist einzig die Höhe der angedrohten Strafe dafür entscheidend, ob eine Herausgabe und Übermittlung von Beweismitteln zu bewilligen ist oder nicht (vgl. zur Anwendung des Art. 4
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 4 - Ein Ersuchen wird abgelehnt, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt.
IRSG in Fällen, in denen das EAUe Anwendung findet: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.236 vom 30. September 2009, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2000 vom 10. März 2000; Moreillon, a. a. O., Art. 4
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 4 - Ein Ersuchen wird abgelehnt, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt.
IRSG N. 4). Nach der genannten Bestimmung besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Ausführung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme zwischen den Vertragsparteien, wenn die fraglichen Handlungen sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens sechs Monaten bedroht ist, oder nach dem Recht einer der beiden Staaten mit einer Sanktion des gleichen Höchstmasses bedroht ist und nach dem Recht des anderen Staates als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann (Art. 51 lit. a SDÜ).

4.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen wird den Beschwerdeführern vorgeworfen, vor dem Gericht gegenüber dem Untersuchungsrichter wissentlich und willentlich unter Eid falsche Aussagen gemacht zu haben. Wer in der Schweiz eine falsche Aussage unter Eid macht, wird mit einer Freiheitsstrafe von mindesten 6 Monaten und maximal 3 Jahren oder mit einer Geldstrafe nicht unter 90 bis maximal 360 Tagessätzen bestraft (Art. 306 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 306 - 1 Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...415
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.416
StGB; Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2007, Art. 306 N. 29). Im vorliegenden Fall ist erschwerend zu beachten, dass die Richtigkeit der Zeugenaussage von grosser Bedeutung für das Ausgehen des Zivilverfahrens in den Niederlanden ist. Auch Art. 207 des niederländischen Gesetzbuches sieht für Meineid eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Jahren oder einer Geldstrafe der vierten Kategorie vor. Die oben aufgeführten Voraussetzungen des Art. 51 SDÜ sind somit im vorliegenden Fall erfüllt, weswegen die Herausgabe der Beweismittel zu genehmigen ist. Der Einwand, wonach die ersuchende Behörde die herauszugebenden Bankunterlagen bereits besitzen soll, kann im Übrigen auf die Unterlagen betreffend den bestehenden Konti der Beschwerdeführer bei der Bank F. AG in Zürich ohnehin nicht zutreffen und ist auch deswegen unbehelflich. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführer rügen ferner, die Richtigkeit der Übersetzung des niederländischen Rechtshilfegesuches sei nicht amtlich bescheinigt worden, weswegen Art. 28 Abs. 5
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG verletzt werde. Da dieser Artikel keine blosse Ordnungsvorschrift darstelle, sei das Rechtshilfeersuchen an die ersuchende Behörde zurückzuweisen.

5.2 Gestützt auf Art. 16 Ziff. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 16 - 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 2 wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.
1    Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 2 wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.
2    Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten zu verlangen, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung entweder in ihre eigene Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen oder die von ihr bezeichnete Sprache des Europarates übermittelt werden. Die anderen Vertragsparteien können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
3    Dieser Artikel lässt die Übersetzung von Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken betreffende Bestimmungen unberührt, die in Abkommen oder Vereinbarungen enthalten sind, die zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien in Kraft stehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.
EUeR sowie dem zu dieser Bestimmung angebrachten Vorbehalt verlangt die Schweiz in regelmässiger Praxis eine ausreichende Übersetzung in die deutsche, französische oder italienische Sprache, soweit das Rechtshilfeersuchen und dessen Beilagen nicht in einer dieser Sprachen abgefasst sind. Im vorliegend primär anwendbaren EUeR wie auch im SDÜ (vgl. E. 1) findet sich keine analoge Bestimmung zu Art. 28 Abs. 5
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
letzter Satz IRSG, wonach Übersetzungen durch den ersuchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt werden müssen. Zu Art. 17
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 17 - Schriftstücke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von Beglaubigung.
EUeR, wonach Schriftstücke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, keiner Art von Beglaubigung bedürfen, hat die Schweiz keinen Vorbehalt angebracht und auch Art. 16 Abs. 3
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 16 - 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 2 wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.
1    Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 2 wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.
2    Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten zu verlangen, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung entweder in ihre eigene Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen oder die von ihr bezeichnete Sprache des Europarates übermittelt werden. Die anderen Vertragsparteien können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
3    Dieser Artikel lässt die Übersetzung von Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken betreffende Bestimmungen unberührt, die in Abkommen oder Vereinbarungen enthalten sind, die zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien in Kraft stehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.
EUeR findet vorliegend keine Anwendung. Da das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts die Anwendung von widersprechenden innerstaatlichen Normen grundsätzlich verbietet, ist es dem ersuchten Staat nicht gestattet, die Voraussetzungen von Art. 16
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 16 - 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 2 wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.
1    Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 2 wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.
2    Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten zu verlangen, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung entweder in ihre eigene Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen oder die von ihr bezeichnete Sprache des Europarates übermittelt werden. Die anderen Vertragsparteien können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
3    Dieser Artikel lässt die Übersetzung von Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken betreffende Bestimmungen unberührt, die in Abkommen oder Vereinbarungen enthalten sind, die zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien in Kraft stehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.
EUeR zu verschärfen. Zudem würde die Zurückweisung der Übersetzung zwecks amtlicher Beglaubigung einem prozessualen Leerlauf bzw. überspitztem Formalismus gleichkommen, zumal die Rechte der Beschwerdeführer durch das Fehlen der amtlichen Beglaubigung der Übersetzung nicht beschränkt wurden (vgl. hierzu Entscheid des Bundesgerichts 1A.240/1999 vom 17. März 2000, E. 2b, worin das Bundesgericht im Sinne eines Entgegenkommens auf die Rückweisung des Rechthilfebegehrens zur Übersetzung verzichtete). Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich daher als unbegründet.

6.

6.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Sie bringen vor, dass die bei der Bank F. AG in Zürich erhobenen Bankunterlagen in keinem objektiven Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen ausgeführten Sachverhalt stünden und nicht Gegenstand des Rechtshilfegesuchs gewesen seien.

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715, mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Es muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m. w. H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behörde, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186, E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1 m. w. H.).

6.3. Die Staatsanwaltschaft Zutphen führt gegen die Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Meineids. In diesem Zusammenhang möchte die Staatsanwaltschaft Zutphen gemäss Rechtshilfeersuchen in Erfahrung bringen, ob die Beschwerdeführer eigene Konti im Ausland besitzen (act. 1.8) bzw. – gemäss der Strafanzeige und Einvernahmeprotokolle – ob die Beschwerdeführer Kenntnis von Konti von G. im Ausland hatten (act. 1.13), um zu klären, ob die Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Aussagen gemacht haben. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Übermittlung der vollständigen Kontoauszüge und Depotbelege der besagten Konti. Vielmehr übermittelt sie nur die Kontoeröffnungsunterlagen sowie relevante Kundendossiereinträge, die sie zudem teilweise anonymisiert hat. Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen diesen Unterlagen zum Gegenstand des ausländischen Strafverfahrens ist prima facie gegeben:

So bezieht sich das Rechtshilfeersuchen ausdrücklich auf die Konti Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 3 bei der ehemaligen Bank E. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach nur um Übermittlung von Unterlagen dieser Konti ersucht werde und deshalb auch nur Unterlagen zu diesen Konti herauszugeben seien, geht jedoch fehl. Die im Rechtshilfeersuchen gestellten Begehren sind nicht von vornherein restriktiv auszulegen, sondern es sind vielmehr alle Massnahmen (insbesondere auch solche, durch die sich spätere, ergänzende Rechtshilfebegehren erübrigen) zulässig, für die das Ersuchen bei vernünftigem Verständnis eine Grundlage bildet und für welche die Voraussetzungen der Rechtshilfe erfüllt sind (vgl. E. 6.2). Das Rechtshilfeersuchen nennt zwar explizit nur die vorgenannten Konti, zielt jedoch darauf ab zu ermitteln, ob die Beschwerdeführer und G. irgendwelche Konti in der Schweiz besitzen. Um ein Nachtragsersuchen zu vermeiden, besteht kein vernünftiger Grund, das Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen anders auszulegen. Somit ist offensichtlich auch zwischen den Bankunterlagen betreffend die Konti Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 8 der Beschwerdeführer bei der Bank F. AG und dem Strafverfahren wegen Meineids ein Konnex gegeben. Die Vorinstanz führt hierzu aus, die Beschwerdeführer hätten sich am 21. Juli 2004 dahingehend geäussert, dass diese Vermögenswerte aus der Erbschaft des Vaters bzw. des entsprechenden Trusts stammen würden (act. 1, V., Ziff. 4d + f). Die herauszugebenden Kontoeröffnungsunterlagen und Kundendossiereinträge sind für die Staatsanwaltschaft Zutphen im Hinblick auf die von ihr zu untersuchenden Zeugenaussagen der Beschwerdeführer und der damit zusammenhängenden und bisher lediglich vermuteten Kontoexistenzen von G. bzw. der Beschwerdeführer im Ausland nützlich und potentiell erheblich, um das besagte Verfahren in den Niederlanden voranzutreiben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlastung der Beschuldigten dienen können (vgl. Art. 64 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
1    Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
2    Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a  zur Entlastung des Verfolgten;
b  zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113
IRSG).

Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren tatsächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern die Staatsanwaltschaft Zutphen zu entscheiden (vgl. E. 6.2). Die Prüfung der ersuchten Behörde beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher zwischen den herauszugebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen bestehen muss. Insofern steht der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumente nichts entgegen. Die diesbezüglichen Rügen sind unbegründet und damit abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 6'000.-- anzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements).

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 11. Februar 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Simon Osterwalder

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).

Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2010.122
Date : 10. Februar 2011
Published : 26. April 2011
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).


Legislation register
BGG: 84  100
IRSG: 4  21  28  63  64  74  80e  80h  80k
IRSV: 9a  10
SR 0.351.1: 2  5  14  16  17
StBOG: 39
StGB: 306
VwVG: 6  63
ZGB: 602
BGE-register
102-IA-430 • 115-IB-186 • 116-IB-447 • 118-IB-547 • 121-II-241 • 122-II-130 • 122-II-140 • 122-II-367 • 123-II-153 • 123-II-595 • 128-II-211 • 129-II-462 • 129-II-97 • 130-II-162 • 132-II-81
Weitere Urteile ab 2000
1A.189/2006 • 1A.227/2006 • 1A.240/1999 • 1A.303/2004 • 1A.59/2000 • 1A.72/2006 • 1A.90/2006 • 1B_217/2009
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EU Amtsblatt
2000 L239