Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
H 167/01

Urteil vom 10. Januar 2003
I. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Widmer und Bundesrichter Kernen; Gerichts-schreiberin Fleischanderl

Parteien
H.________ und E.________ F.________, 1935, Beschwerde-führerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Willi Fischer, Randenstrasse 38/40, 8226 Schleitheim,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Edmond-Vau- cher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

(Entscheid vom 7. März 2001)

Sachverhalt:
A.
E.________ F.________, am 9. November 1935 geboren und in Deutschland wohnhaft, wurde mit Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) vom 17. Februar 2000 eine ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 158.- ab 1. Dezember 1997 bis 31. Mai 1998 auf der Grundlage einer anrechenbaren Beitragsdauer von sechs Jahren und einem Monat, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 10'746.- sowie der Rentenskala 7 zugesprochen. Nachdem die IV-Stelle für Versicherte im Ausland am 25. November 1999 die Ausrichtung einer ganzen ordentlichen Invalidenrente ab 1. Juni 1998 an den am 17. Januar 1935 geborenen Ehemann, H.________ F.________, verfügt hatte, wurde der Versicherten, gestützt auf eine anrechenbare Beitragsdauer von sechs Jahren und einem Monat, ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 48'240.- sowie die Rentenskala 7, mit Wirkung ab 1. Juni 1998 eine auf Fr. 256.- (bis 31. Dezember 1998) bzw. Fr. 259.- (vom 1. Januar 1999 bis 31. Januar 2000) erhöhte Altersrente ausbezahlt (Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 9. März 2000). Als Begründung gab die Verwaltung an, da nun auch beim Ehemann ein Versicherungsfall eingetreten sei und die Summe der Einzelrenten von Ehegatten 150 % des
Höchstbetrages der Alters- und Invalidenrente nicht übersteigen dürfe, wer-de die bisherige Rente durch anteilsmässig gekürzte Rentenbetreffnisse abgelöst. Zufolge Erreichens des AHV-Alters sprach die Schweizerische Ausgleichskasse H.________ F.________ sodann mit Verfügung vom 27. März 2000 ab 1. Februar 2000 eine ordentliche Altersrente, basierend auf einer an-rechenbaren Beitragsdauer von 42 Jahren, einem massgebenden durchschnitt-lichen Jahreseinkommen von Fr. 73'566.- und der Rentenskala 44, in Höhe von Fr. 1'934.- zu und setzte mit gleichentags erlassenem Verwaltungsakt die Al-tersrente von E.________ F.________ auf der bisherigen Berechnungsgrund-lage auf weiterhin Fr. 259.- ab 1. Februar 2000 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher E.________ und H.________ F.________ sinngemäss geltend machten, die Versicherte habe sowohl bei Erreichen des AHV-Alters im November 1997 wie auch mit Schreiben vom 17. Dezember 1999 und 13. Januar 2000 auf eine eigene ordentliche Altersrente zugunsten einer ab 1. Februar 2000 auszurichtenden Zusatzrente zur ordentlichen Altersrente des Ehegatten verzichtet, wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 7. März 2001).
C.
E.________ und H.________ F.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern; ferner ersuchen sie um Zusprechung eines Zinses von 5 % seit 1. Februar 2000.
Die Rekurskommission schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die Schweizerische Ausgleichskasse - unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid - auf einen ausdrücklichen Antrag verzichtet. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ersucht um Gutheissung der Rechtsvorkehr.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die streitigen Verwaltungsverfügungen wurden am 9. sowie 27. März 2000 und damit vor Inkrafttreten (1. Juni 2002) des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit erlassen. Dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, muss demnach im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil S. vom 9. August 2002, C 357/01, Erw. 1).
1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: vom 9. und 27. März 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
1.3 Für die Beschwerdeführer als deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland massgebend sind im hier zu beurteilenden Fall die Vorschriften des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964. Die vorliegend anwendbaren Bestimmungen dieses Staatsvertrages (Art. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Richtig dargelegt hat die Vorinstanz ferner die einschlägigen innerstaatlichen, für nach dem 31. Dezember 1996 entstandene Rentenansprüche anzuwendenden Vorschriften der 10. AHV-Revision (vgl. lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision [ÜbBest. AHV 10]), worunter in übergangsrechtlicher Hinsicht namentlich Art. 22bis Abs. 1 altAHVG in Verbindung mit lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 fällt, welche Norm den - grundsätzlich mit der 10. AHV-Revision aufgehobenen und nun stufenweise abgebauten - Anspruch eines Ehemannes, der erst nach dem 1. Januar 1997 AHV-rentenberechtigt wird und dessen nicht rentenberechtigte Ehefrau 1941 oder früher geboren ist, auf Zusatzrente zur eigenen Altersrente regelt. Darauf wird verwiesen.
2.
Die nachfolgenden Erwägungen sind vor dem Hintergrund des Werdeganges und der Zielsetzungen der 10. AHV-Revision zu sehen. Neben den Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Mann und Frau (Anrechnung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften; Übergang vom Ehepaarrenten- zum Individualrentenkonzept; Einführung des Splitting-Systems für die Ehejahre), den sozialpolitischen Verbesserungen (Einführung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades in der AHV) sowie der Ermöglichung des Rentenvorbezugs bzw. der Flexibilisierung des Rentenalters bildeten vor allem auch die mit der Revision beabsichtigten Einsparungen Schwerpunkt der neuen Ordnung. Letzterem sollte u.a. die Aufhebung der Zusatzrente in der AHV dienen (vgl. die bundesrätliche Botschaft über die 10. AHV-Revision vom 5. März 1990, BBl 1990 II 6 f.; zu den parlamentarischen Beratungen: Amtl. Bull. 1991 S 269, 1993 N 207 f., 210, 217, 252, 296 f., 1994 S 591, 595). Im Rahmen des beabsichtigten Systemwechsels wurde die Gewährung einer Zusatzrente in der AHV auf jene Fälle beschränkt, in denen aus Überlegungen der Besitzstandsgarantie eine Zusatzrente aus der Invalidenversicherung bis zur Rentenberechtigung beider Ehegatten auch in der AHV weiterhin ausgerichtet
wird (Art. 22bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 22bis Zusatzrente - 1 Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann.114
1    Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann.114
2    In Abweichung von Artikel 20 ATSG115 ist die Zusatzrente dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen:
a  auf sein Verlangen, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nachkommt;
b  auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben;
c  von Amtes wegen, wenn die Ehegatten geschieden sind.116
3    Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben in den Fällen von Absatz 2 vorbehalten.117
AHVG) und in denen infolge der Übergangsregelung eine Zusatzrente nach Art. 22bis Abs. 1 altAHVG nach wie vor zur Ausrichtung gelangt (vgl. lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10). Der Ehemann, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 10. AHV-Revision bereits eine Zusatzrente im letztgenannten Sinne bezieht, behält diesen Anspruch, bis seine Ehefrau einen eigenen Rentenanspruch erwirkt. Männer, die am 1. Januar 1997 noch keine Altersrente haben, werden später bei Erreichen des Rentenalters eine Zusatzrente erhalten, wenn ihre Ehegattin am 1. Januar 1997 mindestens 56 Jahre alt war (Jahrgang 1941) und selber keinen eigenen Rentenanspruch hat. Das Grenzalter für die Zusatzrente wird mit jedem Jahr nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision um ein Jahr angehoben, bis es mit dem Rentenalter der Frauen zusammenfällt. Im Jahre 2003 werden letztmals "neue" Zusatzrenten gemäss Art. 22bis Abs. 1 altAHVG in Verbindung mit lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 gewährt werden (vgl. BBl 1990 II 43 ff., 87; Jürg Brechbühl, Die Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision, ein wichtiger Teil der Gesetzesänderungen, in: Soziale Sicherheit [CHSS], 2/1995, S. 75).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. Dezember 1997 eine Altersrente, ihr Ehegatte seit 1. Juni 1998 eine Invalidenrente. Letztere wurde zufolge Erreichens des AHV-Alters per 1. Februar 2000 durch eine Altersrente abgelöst. Aus dieser Sachlage erhellt, dass weder ein Anspruch auf eine Zusatzrente auf Grund der Übergangsregelung gemäss Art. 22bis Abs. 1 altAHVG in Verbindung mit lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 noch ein solcher mit Blick auf die Weitergewährung einer Zusatzrente aus der Invalidenversicherung bei Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente für den invaliden Ehegatten nach Art. 22bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 22bis Zusatzrente - 1 Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann.114
1    Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann.114
2    In Abweichung von Artikel 20 ATSG115 ist die Zusatzrente dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen:
a  auf sein Verlangen, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nachkommt;
b  auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben;
c  von Amtes wegen, wenn die Ehegatten geschieden sind.116
3    Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben in den Fällen von Absatz 2 vorbehalten.117
AHVG (in Verbindung mit Art. 34
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
1    Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
2    Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt:
a  entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht;
b  wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat.
IVG) entstanden ist.
3.2 Fraglich ist, ob die Versicherte auf den Zeitpunkt der Entstehung des Altersrentenanspruchs ihres Ehemannes, per 1. Februar 2000, rechtswirksam auf ihren eigenen, seit 1. Dezember 1997 bestehenden Anspruch auf eine Altersrente zugunsten einer Zusatzrente zur Altersrente des Ehegatten im Sinne von Art. 22bis Abs. 1 altAHVG in Verbindung mit lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 verzichten konnte. Dies im Hinblick darauf, dass es im seit der 10. AHV-Revision geltenden Individualrentensystem Konstellationen gibt, bei denen die Altersrente (Teilrente) - wie im vorliegenden Fall - oder die Invalidenrente (halbe oder Viertelsrente) der Ehefrau kleiner ausfällt als die Zusatzrente, die der rentenberechtigte Ehemann zu seiner Alters- oder Invalidenrente für seine Ehegattin erhielte, wenn sie keine eigene Rente beziehen würde.
4.
Während das BSV diese Frage im Wesentlichen unter Verweis auf EVGE 1969 S. 211 ff. (= ZAK 1970 S. 471 ff.) und die seitherige Rechtsprechung bejaht, verneinen Vorinstanz und Verwaltung - letztere unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid - eine Verzichtsmöglichkeit der Beschwerdeführerin.
4.1 Die gesetzlichen Vorschriften enthalten - von der Nachzahlung nicht bezogener Leistungen abgesehen (Art. 46
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 46 Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen - 1 Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG235.
1    Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG235.
2    Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
3    Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken oder ausschliessen.
AHVG) - keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines Verzichts, seine Rechte geltend zu machen, bzw. auf die Folgen einer derartigen Rechtshandlung (vgl. auch Alfred Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, Allgemeiner Teil, 2., unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 311 mit Hinweisen; anders nun Art. 23
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 23 Verzicht auf Leistungen - 1 Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären.
1    Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären.
2    Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird.
3    Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten.
ATSG, welcher einen Verzicht auf Versicherungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich nor-miert).
4.1.1 Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine (befriedigende) Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers, ein sogenannt qualifiziertes Schweigen darstellt. Erst nach Verneinung dieser Frage kann von einer Lücke gesprochen werden (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., Zürich 2002, S. 47 Rz 233 ff.). Herrschende Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte Lücken (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., S. 48 Rz 237 ff.; Blaise Knapp, Précis de droit administratif, 4. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1991, S. 93 Nr. 441; Ulrich Häfelin, Zur Lückenfüllung im öffentlichen Recht, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Hans Nef, Zürich 1981, S. 91 ff., alle mit Hinweisen). Während bei einer echten Lücke eine sich unvermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende Antwort vor, deren Korrektur den
rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht bzw. nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist (BGE 127 V 41 Erw. 4b/cc mit Hinweisen).
4.1.2 Das - bis Ende 2002 andauernde - Fehlen einer Regelung hinsichtlich des Verzichts auf Versicherungsleistungen im Bereich der seit 1. Januar 1997 geltenden Grundsätze der AHV stellt offenkundig kein qualifiziertes Schweigen, sondern eine planwidrige Unvollständigkeit dar. Mangels Beantwortung der sich in Fällen wie dem vorliegenden stellenden Frage nach der Zulässigkeit sowie den Wirkungen eines Verzichts liegt eine echte Lücke vor (Maurer, a.a.O., S. 311 mit Hinweisen). Diese hat das Gericht nach jener Regel zu schliessen, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (BGE 127 V 41 Erw. 4b/dd mit Hin-weisen).
4.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte Gelegenheit, sich in EVGE 1969 S. 211 ff. in Nachachtung der Urteile EVGE 1961 S. 62 ff. und 1962 S. 298 ff. - unter Geltung der bis zum Inkrafttreten der 8. AHV-Revision per 1. Januar 1973 gültig gewesenen AHV-Rechtsordnung - zur Frage zu äussern, ob ein Ehemann auf die Ehepaar-Altersrente zugunsten der höheren einfachen Altersrente der Ehefrau verzichten konnte. Es hielt dabei in Erw. 1 in grundsätzlicher Hinsicht fest, es bestehe kein Zweifel, dass ein Versicherter auf seinen Rentenanspruch als solchen ("au droit à la rente") nicht verzichten und dass ein Verzicht sich nur auf die Auszahlung der Rente ("le versement des annuités de rente") beziehen könne. In Ausnahmefällen sei dem Versicherten jedoch ein schützenswertes Interesse zuzugestehen, seinen Rentenanspruch nicht geltend oder ein eingereichtes Leistungsgesuch rückgängig zu machen; ein solcher Verzicht lasse sich hinsichtlich seiner Wirkungen dem Nichtbestehen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen gleichsetzen. In Anwendung dieser Rechtslage ging das Eidgenössische Versicherungsgericht sodann in Erw. 2 - ohne indessen nochmals ausdrücklich auf den Ausnahmecharakter des Verzichts auf den Leistungsanspruch als solchen
Bezug zu nehmen - vom Vorliegen eines Ausnahmefalles aus. Die besonderen konkreten Verhältnisse - es handelte sich um eine Rückforderung im für die damalige Zeit ansehnlichen Betrag von Fr. 3505.- gegenüber zwei rechtsunkundigen italienischen Ehegatten - lassen jedoch erkennen, dass das Gericht von seiner zuvor dargelegten Erkenntnis, wonach nur in Ausnahmefällen auf den Anspruch verzichtet werden könne, nicht abgewichen ist. Bereits die in EVGE 1962 S. 301 Erw. 2 enthaltene Formulierung ("les circonstances exceptionnelles") lässt im Übrigen darauf schliessen, dass der Verzicht auf den Leistungsanspruch nur in Ausnahmefällen statthaft sein sollte. So wurde in jenem Urteil darauf hingewiesen, dass der Ehemann ein schutzwürdiges Interesse daran habe, seiner Ehegattin den Genuss ihrer höheren Rente, "qu'elle s'est acquise par ses propres cotisations", nicht durch die Geltendmachung seines Anspruchs auf eine Ehepaar-Altersrente zu zerstören. In BGE 101 V 261 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den Verzicht ebenfalls bejaht, weil das Ergebnis ansonsten, wie es in Erw. 2 (S. 264) festhält, "si choquant" gewesen wäre. Die Verzichtslösung ist in diesem Fall noch durch den Umstand begünstigt worden, dass nach dem Wortlaut der
damals anwendbaren Bestimmung des Art. 49 Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV nicht auf den Rentenanspruch als solchen, sondern lediglich auf den Bezug der Rente ( ... "l'enfant qui ne bénéficie pas déjà d'une rente ordinaire" ...) verzichtet werden musste. Auf seine derart begründete Judikatur zur Verzichtsproblematik hat das Eidgenössische Versicherungsgericht auch in neuerer Zeit mehrmals in grundsätzlicher Hinsicht Bezug genom-men, so etwa in BGE 124 V 176 Erw. 3a und im nicht publizierten Urteil P. vom 22. August 1995, I 32/95, Erw. 4c (vgl. zum Ganzen auch Maurer, a.a.O., S. 312 f. mit Hinweisen).
4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ein gleichsam systematischer Verzicht, wie ihn das BSV in seiner letztinstanzlichen Vernehmlassung zu vertreten scheint, nicht dem Sinn der Rechtsprechung entspricht. Der Auffassung, den Verzicht mehr oder weniger voraussetzungslos zuzulassen und ihn so gewissermassen zum Regelfall machen zu wollen, steht denn auch die in Rz 1306 der Wegleitung des BSV über die Renten (RWL; in der ab 1. Januar 1997 gültigen Fassung) statuierte, den Kerngehalt der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wiedergebende Regelung entgegen, wonach ein Verzicht auf Leistungen der AHV und der IV nicht grundsätzlich, sondern nur in Ausnahmefällen zulässig ist, sofern ein schutzwürdiges Interesse der leistungsberechtigten Person vorliegt und keine Interessen anderer Beteiligter (inklusive der AHV und der IV) dadurch beeinträchtigt werden. Der Begriff "ausnahmsweise" kann aber nicht bedeuten, dass eine gesetzgeberisch beabsichtigte Konzeption, nämlich die prinzipielle Abschaffung der Zusatzrente in der AHV durch die 10. AHV-Revision, in zahlreichen Fällen durchkreuzt wird. Dies gilt umso mehr, als durch die neue Rechtsordnung - und hierbei insbesondere auch durch den sukzessiven Abbau der Zusatzrenten -
Einsparungen erzielt werden sollten (vgl. Erw. 2 hievor). Rechnung zu tragen ist in diesem Zusammenhang auch dem Umstand, dass in der Sozialversicherung zahlreiche Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Leistungsarten innerhalb einzelner Versicherungszweige wie auch zwischen diesen bestehen, sei es, dass ein Leistungsanspruch vom Bestand oder Nichtbestand eines Anspruchs auf eine andere Leistung abhängt, sei es, dass in koordinationsrechtlicher Hinsicht zwar verschiedene Ansprüche vorhanden sind, diese aber je nach Verhältnis zueinander der Kürzung unterliegen. Bevor der Gesetzgeber Änderungen vornimmt - so auch im Hinblick auf die 10. AHV-Revision -, hat er sich die zu regelnden Sachverhalte zu vergegenwärtigen. Würde der Verzicht auf Leistungen mit den dargelegten Wirkungen auf breiter Basis zugelassen werden, wie dies das BSV vertritt, träten in vielen Fällen nicht die vom Gesetzgeber vorgestellten und beabsichtigten, sondern unvorhergesehene Rechtsfolgen ein, je nachdem ob und auf welche Leistungen verzichtet würde.
Zusammenfassend ändert sich somit auch unter der Geltung der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen der 10. AHV-Revision nichts an der Rechtsprechung, die einen Verzicht nur in Ausnahmefällen als zulässig erklärt. Wie bereits in Erw. 4.1 in fine hievor dargelegt, entspricht diese Lösung im Übrigen auch dem in Art. 23
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 23 Verzicht auf Leistungen - 1 Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären.
1    Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären.
2    Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird.
3    Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten.
ATSG normierten Grundsatz, wonach die berechtigte Person auf Versicherungsleistungen verzichten kann (Abs. 1), sofern damit nicht schutzwürdige Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Abs. 2). Obwohl diese Regelung erst auf den 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist und ihr mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung keine Vorwirkung zukommt (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 17 S. 50), können nach der Rechtsprechung Vorarbeiten zu Erlassen, die noch nicht in Kraft getreten sind, bei der Auslegung einer Norm berücksichtigt werden (BGE 128 I 76 f. Erw. 4.4 mit Hinweis). Dies vor allem dann, wenn - wie vorliegend - das geltende System nicht grundsätzlich geändert werden soll, sondern nur eine Konkretisierung
des bereits bestehenden Rechtszustandes oder eine Lückenfüllung des geltenden Rechts angestrebt wird (vgl. auch BGE 122 IV 297 Erw. 2d, 117 II 475 Erw. 5a; allgemein zu Art. 23
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 23 Verzicht auf Leistungen - 1 Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären.
1    Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären.
2    Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird.
3    Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten.
ATSG: Ghislaine Frésard-Fellay, De la renonciation aux prestations d'assurance sociale [art. 23 LPGA/ATSG], in: Haftung und Versicherung [HAVE], 5/2002, S. 335 ff.).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und sorgfältiger Begründung zutreffend erkannt, dass im vorliegenden Fall ein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin auf Verzicht ihres eigenen Rentenanspruchs zugunsten einer Vollrente ihres Ehemannes mit Zusatzrente zu verneinen und damit kein Ausnahmefall im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zur Verzichtsproblematik gegeben ist. So würden damit nicht nur die Eckpfeiler des Systemwechsels (individueller Rentenanspruch, Rentenberechnung auf Grund der eigenen Beiträge und der während der Ehejahre hinzugesplitteten Einkommen; Anrechnung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, Plafonierung) untergraben, sondern auch die Interessen der AHV auf Grund der dadurch verursachten Mehrleistung beeinträchtigt und das mit der Revision angestrebte Sparziel unterlaufen. Auf die in allen Teilen überzeugenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides kann verwiesen werden.
5.2 Entgegen den Vorbringen des BSV widerspricht die bisherige Judikatur (vgl. Erw. 4.2 hievor) diesem Ergebnis nicht, ist diese doch nicht unter den seit 1. Januar 1997 geltenden neuen AHV-Bestimmungen ergangen, mit welchen gerade durch die Abschaffung der Zusatzrenten Einsparungen angestrebt worden sind. Ein solcherart ausdrücklich formuliertes Sparziel kann durchaus als schutzwürdiges Interesse im Sinne der Verzichtsrechtsprechung definiert werden. Wie das BSV ferner selber betont, dient der Abbau der Zusatzrenten auch der Aufhebung der zivilstandsbedingten Privilegierung und damit den Gleichstellungsbestrebungen der 10. AHV-Revision. Würde ein Verzicht, wie er vorliegend zu beurteilen ist, als allgemein zulässig erklärt werden, liefe dies auf eine ungerechtfertigte - über die mit der übergangsrechtlichen Zusprechung von Zusatzrenten gemäss Art. 22bis Abs. 1 altAHVG in Verbindung mit lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 bis längstens 2003 andauernde - Ungleichbehandlung der Geschlechter hinaus. Hieran zu ändern vermag insbesondere auch die vom BSV angerufene Gleichbehandlung der Jahrgänge nichts, liegt doch dem vergleichsweise erwähnten Fall von gleichaltrigen Ehefrauen, welche zu keiner Zeit einen eigenen Rentenanspruch erworben
haben, nicht der hier gegebene Sachverhalt zu Grunde.
6.
6.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Weiteren der Grundsatz von Treu und Glauben mit der Begründung angerufen, gestützt auf eine weit im Vorfeld des Pensionsalters der Versicherten bei einer Mitarbeiterin der kantonalen Ausgleichskasse Schaffhausen eingeholte Auskunft, wonach ein Verzicht auf die eigene Altersrente zugunsten der höchstmöglichen Altersrente des Ehegatten samt Zusatzrente für die Beschwerdeführerin möglich sei, habe die Versicherte bei Erreichen des 62. Altersjahres im November 1997 davon abgesehen, einen Rentenantrag zu stellen, und auch mit Schreiben vom 17. Dezember 1999 und 13. Januar 2000 ausdrücklich auf die Auszahlung einer eigenen Rente verzichtet. Im Hinblick auf die Zusage seitens der Ausgleichskasse, insbesondere auf die ihnen angegebene Höhe der Vollrente mit Zusatzrente, hätten sie u.a. die Kapitalauszahlung bei der Pensionskasse des Beschwerdeführers zwecks Investition in ein Eigenheim veranlasst und auf den Aufbau einer weiteren Altersvorsorge verzichtet.
6.2 Diesem Vorbringen ist mit der Vorinstanz (letztinstanzliche Stellungnahme vom 29. Mai 2001) entgegenzuhalten, dass die im vorliegenden Fall zu beurteilende Verzichtsproblematik erst mit der 10. AHV-Revision an Aktualität gewann, wohingegen sich diese Frage im Zeitraum vom 1. Januar 1973 (Inkrafttreten der 8. AHV-Revision) bis Ende Dezember 1996 auf Grund des neu eingeführten Art. 32 Abs. 3 altAHVG nicht gestellt hatte (vgl. hierzu auch Ziff. 5 der Vernehmlassung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 17. August 2001). Es erscheint nach dem Gesagten als kaum glaubhaft - und vorliegend nicht ausgewiesen -, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Ausgleichskasse Schaffhausen sich bereits "weit im Vorfeld des Erreichens des Pensionsalters der Beschwerdeführerin" der erneut an Bedeutung zunehmenden Verzichtsfrage bewusst waren und entsprechende Auskünfte gaben. Die Rekurskommission weist ferner zu Recht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführer - selbst wenn eine entsprechende Verzichtsempfehlung durch die Ausgleichskasse erfolgt wäre - im Zeitpunkt ihrer angeblichen Anfrage noch nicht im Klaren über die konkrete Höhe der zukünftigen Rente sein konnten, da zuverlässige Angaben über die Rentenhöhe stets erst bei Eintritt
des Versicherungsfalles seitens der Verwaltung ergehen. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer im Juni 1998 um Zusprechung einer Invalidenrente ersucht und auch die ersten Rentenberechnungen hinsichtlich der Versicherten waren auf Grund der verspäteten AHV-Anmeldung gemäss Akten erst Ende November 1999 durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer sind somit mit ihrem Argument, im Vertrauen auf die ihnen weit vor November 1997 durch die Ausgleichskasse Schaffhausen mitgeteilte "Höhe der Gesamtrente" Dispositionen getätigt bzw. unterlassen zu haben, nicht zu hören, zumal konkrete Rentenzahlen erstmals in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift (vom 30. März 2000) genannt werden. Ein konkreter Zahlenvergleich der beiden Konstellationen - Höhe der zwei einzelnen AHV-Altersrenten/Altersrente des Beschwerdeführers mit Zusatzrente für die Beschwerdeführerin - war demnach 1997 noch gar nicht möglich. Selbst wenn indessen eine derartige Vergleichsrechnung bereits damals vorgenommen worden wäre, hätte sich die Differenz auf rund Fr. 420.- monatlich belaufen, was - im Sinne einer Alleinursache - kaum geeignet gewesen wäre, eine Auszahlung der Pensionskassengelder zu bewirken. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage, die Auskunft der
Ausgleichskasse Schaffhausen habe die Beschwerdeführer veranlasst, sich die Pensionskassengelder des Beschwerdeführers zwecks Investition in ein Eigenheim auszahlen zu lassen, wenig glaubhaft und wird denn auch nicht weiter belegt. Gleiches gilt alsdann für das Unterlassen des weiteren Aufbaus der (privatrechtlichen) Altersvorsorge. Auch bezüglich dieser Behauptung werden weder nähere Ausführungen gemacht, noch enthalten die Akten entsprechende Anhaltspunkte.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keine genügenden Hinweise - allein der Verzicht der Beschwerdeführerin auf Anmeldung zum Rentenbezug bei Errei-chen des AHV-Alters vermag keinen solchen zu begründen - für eine konkrete behördliche Falschauskunft bestehen. Selbst wenn die Mitarbeiterin der Aus-gleichskasse Schaffhausen der Beschwerdeführerin indes einen Verzicht auf eine eigene Altersrente empfohlen hätte, müsste die Ursächlichkeit dieser fal-schen Auskunft für die nachfolgend getroffenen Dispositionen, deren Nachweis überdies ebenfalls nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht ist (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen), verneint werden, so dass jedenfalls die vierte Voraussetzung des Vertrauensschutzes nicht erfüllt wäre (vgl. zu Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV: BGE 127 I 36 Erw.3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen).
7.
7.1 Die Beschwerdeführer werfen den Verwaltungsbehörden ferner widersprüchliches Verhalten bzw. rechtsungleiche Behandlung vor, hätten sie doch in einem vergleichbaren Fall eine ordentliche Altersrente samt Zusatzrente für die Ehefrau mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 zugesprochen.
7.2 Wie die Rekurskommission in ihrer Stellungnahme zu Handen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. Mai 2001 zutreffend dargelegt hat, dürfte der von den Beschwerdeführern angeführte Fall nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar sein. Auf Grund der Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - "dass ein Ehegatte eines Ehepaares nie in der Schweiz Beitragsleistungen erbrachte" - erscheint als wahrscheinlich, dass die betreffende Ehefrau zu keiner Zeit in der schweizerischen AHV versichert war und somit keinen eigenen Rentenanspruch hat. Die von der Vorinstanz erwähnte weitere Sachverhaltsvariante, eventuell sei der zweite Versicherungsfall noch nicht eingetreten, ist hingegen auszuschliessen, wurde die Ehegattin doch am 3. Dezember 1936 geboren und hätte folglich bereits im Dezember 1998 das massgebliche 62. Altersjahr vollendet (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 21 Referenzalter und Altersrente - 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
1    Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
2    Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod.
AHVG in Verbindung mit lit. d Abs. 1 ÜbBest. AHV 10) und per 1. Januar 1999 einen Anspruch auf Altersrente erworben. Soweit ersichtlich liegen demnach zwei verschiedene Sachverhalte vor, die sich nicht vergleichen lassen und deshalb keine rechtsgleiche Behandlung erfordern (zum Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung: BGE 127 I 192 Erw.
5 Ingress, 127 V 454 Erw. 3b). Selbst wenn im von den Beschwerdeführern aufgezeigten Fall jedoch zu Unrecht eine Alters-rente samt Zusatzrente zugesprochen worden wäre, vermöchten sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn eine eigentliche vom geltenden Recht abweichende Praxis der Behörden vorliegt (vgl. zum Ganzen: BGE 126 V 392 Erw. 6a, 122 II 451 Erw. 4a, 115 Ia 83 Erw. 2, 115 V 238 f., je mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Letzteres ist bei der vorliegend zu beurteilenden Verzichtsproblematik aber eben gerade nicht gegeben, wie die Vorinstanz (Erw. 6c in fine des angefochtenen Entscheides; Erw. 2 der letztinstanzlichen Stellungnahme vom 29. Mai 2001) und das BSV (Ziff. 10 der Vernehmlassung vom 17. August 2001) ausführlich dargelegt haben.
8.
Da die durch Verwaltung und Rekurskommission vorgenommene Rentenberechnung ansonsten unbestritten ist und im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, ist der vorinstanzliche Entscheid rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 10. Januar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : H 167/01
Datum : 10. Januar 2003
Publiziert : 17. Februar 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-129-V-1
Sachgebiet : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
AHV 10 SchlBest.: 22bis
AHVG: 21 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 21 Referenzalter und Altersrente - 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
1    Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
2    Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod.
22bis 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 22bis Zusatzrente - 1 Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann.114
1    Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann.114
2    In Abweichung von Artikel 20 ATSG115 ist die Zusatzrente dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen:
a  auf sein Verlangen, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nachkommt;
b  auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben;
c  von Amtes wegen, wenn die Ehegatten geschieden sind.116
3    Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben in den Fällen von Absatz 2 vorbehalten.117
46
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 46 Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen - 1 Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG235.
1    Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG235.
2    Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
3    Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken oder ausschliessen.
AHVV: 49
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
ATSG: 23
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 23 Verzicht auf Leistungen - 1 Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären.
1    Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären.
2    Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird.
3    Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
IVG: 34
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
1    Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
2    Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt:
a  entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht;
b  wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat.
BGE Register
101-V-261 • 115-IA-81 • 115-V-224 • 117-II-466 • 121-V-362 • 121-V-65 • 122-II-446 • 122-IV-292 • 124-V-174 • 125-V-193 • 126-II-377 • 126-V-353 • 126-V-390 • 127-I-185 • 127-I-31 • 127-V-38 • 127-V-448 • 127-V-466 • 128-I-63
Weitere Urteile ab 2000
C_357/01 • H_167/01 • I_32/95
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • altersrente • angabe • aufhebung • ausnahme • beginn • begründung des entscheids • beitragsdauer • berechnung • berechtigter • beschwerdeantwort • beschwerdeschrift • besitzstandsgarantie • betreuungsgutschrift • bezogener • bundesamt für sozialversicherungen • bundesgericht • bundesgesetz über den allgemeinen teil des sozialversicherungsrechts • deutschland • durchschnittliches jahreseinkommen • echte lücke • ehegatte • ehepaar-altersrente • eidgenössisches versicherungsgericht • einfache altersrente • eintritt des versicherungsfalls • entscheid • errichtung eines dinglichen rechts • festschrift • frage • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtskosten • geschlecht • gesuch an eine behörde • inkrafttreten • innerhalb • invalidenrente • iv-stelle • kantonale ausgleichskasse • kerngehalt • konkretisierung • kv • lausanne • leistungsanspruch • lücke • mitgliedstaat • monat • nachzahlung • norm • qualifiziertes schweigen • rechtsanwalt • rechtsanwendung • rechtsbegehren • rechtsgleiche behandlung • rechtslage • rechtsvorkehr • rentenalter • richtigkeit • richtlinie • sachverhalt • sammlung • schweizerische ausgleichskasse • soziale sicherheit • sozialversicherung • sprache • staatsorganisation und verwaltung • staatsvertrag • stelle • teilrente • treu und glauben • unechte lücke • verfügung • vergleichsrechnung • verhalten • versicherungsfall • versicherungsleistungsbegehren • vertragslücke • verzicht auf versicherungsleistungen • viertelsrente • vollrente • vorinstanz • vorwirkung • weiler • weisung • wiese • zweifel
BBl
1990/II/43 • 1990/II/6