Tribunal federal
{T 0/2}
4C.75/2002 /rnd
Urteil vom 10. Januar 2003
I. Zivilabteilung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler, Ersatzrichter Geiser,
Gerichtsschreiber Widmer.
A.________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Müller, Uraniastrasse 40, 8001 Zürich,
gegen
X.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Dohner, Blumenfeldstrasse 20, Postfach, 8046 Zürich.
Arbeitsvertrag; Überstundenentschädigung nach Kündigung,
Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Dezember 2001.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Kläger) war vom 1. Mai 1994 bis zum 30. Juni 2000 im Gastronomie-Betrieb der X.________ AG (Beklagte) als Service-Mitarbeiter tätig. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte er geltend, er habe Überstunden geleistet, die ihm nicht vergütet worden seien.
Am 5. April 2001 belangte er die Beklagte beim Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirks Meilen auf Bezahlung von Fr. 20'000.--. Der Einzelrichter wies die Klage am 16. Juli 2001 ab. Eine vom Kläger dagegen erhobene kantonale Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. Dezember 2001 ab. Am 25. September 2002 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich zudem eine dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Der Kläger beantragt mit eidgenössischer Berufung, den obergerichtlichen Beschluss vom 21. Dezember 2001 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung des Rechtsmittels.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Berufungsschrift muss die genaue Angabe darüber enthalten, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung oder auf Verpflichtung der Gegenpartei zur Zahlung eines angemessenen Geldbetrags sind grundsätzlich ungenügend und haben das Nichteintreten auf die Berufung zur Folge. Ein blosser Rückweisungsantrag, wie ihn der Kläger vorliegend stellt, ist aber dann ausreichend, wenn das Bundesgericht, falls es die Rechtsauffassung des Berufungsklägers für begründet erachtet, gar kein Endurteil fällen kann, sondern die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückweisen muss (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414; 111 II 384 E. 1 S. 386, je mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil die Vorinstanz keine Feststellungen über die Anzahl der angeordneten und geleisteten Überstunden getroffen hat. Im Falle der Gutheissung der Berufung aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen, müsste die Sache daher zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
2.
Die Vorinstanz wies die Klage unter anderem ab, weil der Kläger es unterlassen habe, die angeblich geleisteten Überstunden nachzuweisen.
2.1 Verlangt der Arbeitnehmer eine Entschädigung für Überstunden, so hat er zu beweisen, dass er tatsächlich Überstunden geleistet hat (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 321c - 1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. |
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1 | Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. |
2 | Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. |
3 | Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 321c - 1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. |
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1 | Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. |
2 | Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. |
3 | Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst. |
Warum sich aus Art. 321c Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 321c - 1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. |
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1 | Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. |
2 | Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. |
3 | Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
2.2 Der Kläger rügt allerdings, er habe im kantonalen Verfahren geltend gemacht, dass die Lohnabrechnungen der Beklagten falsche Soll-Arbeitszeiten enthielten. Er habe die Lohnabrechnungen ins Recht gelegt. Aufgrund der darauf enthaltenen Daten hätten die Soll-Arbeitsstunden errechnet werden können und hätte sich ergeben, dass die Lohnabrechnungen nicht korrekt waren. Er habe damit die notwendigen Sachverhaltsangaben zum Vorwurf geliefert. Da die kantonalen Instanzen diese nicht berücksichtigt und nicht gewürdigt hätten, sei ihnen eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 343 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Kläger verkennt, dass der für arbeitsrechtliche Streitigkeiten geltende Untersuchungsgrundsatz die Parteien nicht davon befreit, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken und ihre Standpunkte zu substanziieren (BGE 111 II 281 E. 3; 107 II 233 E. 2c). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Gerichte nicht dazu, nach einer Rechtsverletzung geradezu zu fahnden (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 35 zu Art. 343
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
3.
Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Klage mit der Begründung abwies, der Kläger habe nicht bewiesen, dass er Überstunden geleistet habe. Ob sie darüber hinaus zu Recht entschied, die Geltendmachung der Forderung für Überstunden sei rechtsmissbräuchlich, kann damit offen bleiben. Die Berufung ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit Blick auf den Streitwert ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 343 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: