Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-221/2010

Urteil vom 10. Oktober 2012

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Teuscher, Richter Antonio Imoberdorf,

Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

M._______,
Parteien vertreten durch lic. iur. Susanne Meier, Fürsprecherin, Schwarztorstrasse 22, 3007 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer M._______ (geb. 1969) reiste am 8. November 1999 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch, welches am 20. November 2000 abgelehnt wurde. Gegen diesen Entscheid erhob er am 22. Dezember 2000 Beschwerde, die später zurückgezogen wurde. Am 18. Januar 2002 heiratete er die Schweizer Bürgerin E._______ (geb. 1955) und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner im Kanton Bern lebenden Ehefrau.

B.
Am 22. Dezember 2004 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 30. Juni 2005 unterzeichneten seine Ehefrau und er eine Erklärung, worin sie bestätigten, in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenzuleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten zu hegen. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 20. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer daraufhin erleichtert eingebürgert.

C.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2006 beantragten der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau beim Gerichtskreis L._______ die Scheidung
ihrer Ehe. Diesem Schreiben lag eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen bei. Die Ehe wurde mit Urteil vom 5. Dezember 2006 (in Rechtskraft erwachsen am 19. Dezember 2006) geschieden.

D.
Am 25. Februar 2007 heiratete der Beschwerdeführer in Islamabad die pakistanische Staatsangehörige P._______ (geb. 1975). In der Folge bezog er im März 2007 gemeinsam mit seiner neuen Ehefrau eine Wohnung in S._______, dies unmittelbar neben der Wohnung seiner Ex-Ehefrau, welche somit zur Nachbarin des Beschwerdeführers wurde. Am 12. Juni 2008 kam K._______, die Tochter des Beschwerdeführers und seiner neuen Ehefrau, zur Welt.

E.
Das Bundesamt für Migration (BFM, Vorinstanz) leitete am 10. Februar 2009 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Der Beschwerdeführer liess sich mit zwei Schreiben vom 2. März und 27. März 2009 vernehmen und teilte mit, seine Ex-Ehefrau und er hätten schon kurz nach dem Kennenlernen geklärt, dass sie keine Kinder möchten. Sie habe dies gewollt. Er habe damals gedacht, dies stimme für ihn so. Im Zeitpunkt der Einbürgerung sei ihre Ehe stabil gewesen. Im Februar/März 2006 habe er seine Geschwister in Pakistan besucht. Diese hätten seit seinem letzten Besuch Familien gegründet. Durch das Zusammensein mit ihnen sei auch bei ihm der Wunsch entstanden, Kinder zu haben. Bei seiner Rückkehr in die Schweiz habe er mit seiner Frau darüber gesprochen. Sie sei überrascht, aber auch verständnisvoll gewesen. Da sein Kinderwunsch wirklich gross gewesen sei, hätten sie sich entschlossen, die Scheidung einzureichen. Sie wohnten noch im gleichen Haus und pflegten gute nachbarschaftliche Kontakte. Diese Entwicklungen seien überraschend gewesen. Er stehe nach wie vor zu den Angaben, die er im Jahr 2005 gemacht habe.

F.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 beantwortete E._______ die ihr vom BFM gestellten Fragen. Sie habe ihren Ex-Ehemann im Juni 2001 am Bahnhof von S._______ kennengelernt. Der Anstoss zur Heirat sei von ihm gekommen. Auch sie habe zum ersten Mal den ehrlichen Wunsch gehabt, mit einem Mann durch Heirat verbunden zu sein. Sie hätten gerne zusammen gekocht, Ausflüge gemacht, sich mit Freunden verabredet und jedes zweite Jahr Ferien im Ausland verbracht. Nach Pakistan sei sie nie mitgereist, weil es ihr dort zu gefährlich sei. Die Familienangehörigen ihres Ex-Ehemannes hätten sie herzlich aufgenommen, ihr Geschenke gemacht und am Telefon nach ihr gefragt. Gemeinsame Kinder seien für sie nie in Frage gekommen. Sie habe zwei Kinder aus erster Ehe und habe sich unterbinden lassen. Dieses Thema hätten sie vor der Heirat abschliessend besprochen. Auch von Adoptivkindern sei nie die Rede gewesen. Die eheliche Gemeinschaft sei am 30. Juni 2005 wie auch bei der erleichterten Einbürgerung stabil gewesen. Die Ehe sei stets gut verlaufen. Ihr Leben sei nach der Einbürgerung weiterverlaufen wie vorher. Im Jahr 2006 habe ihr Ex-Ehemann nach der Rückkehr von einer Reise nach Pakistan oft von den Kindern seiner Geschwister erzählt. Sie habe ihn darauf angesprochen und er habe gestanden, dass er sich jetzt doch Kinder wünsche. Man habe verschiedene Möglichkeiten diskutiert. Auf Kinder zu verzichten hätte ihn unglücklich gemacht. Sie hätten die Ehe nicht retten können und deshalb entschieden, sich trotz gegenseitiger Liebe freizugeben. Die Scheidung hätten sie im Juni 2006 eingereicht. Es habe keinen Grund gegeben, länger als nötig zu warten. Sie seien Freunde geblieben. Als ihr Ex-Ehemann nach der Scheidung nach Pakistan gereist sei, habe sie die Nachbarwohnung übernehmen können. Durch die Wohnsituation im gleichen Block hätten sie fast täglich Kontakt. Sie fühlten sich beide wohl. Die neue Frau sei nett. Man helfe sich gegenseitig. Sie übersetze Briefe und ihre Nachbarn revanchierten sich mit pakistanischem Essen. Dies sei die Wahrheit, so unwahrscheinlich diese Geschichte auch töne. Es sei eine gegenseitige grosse Liebe gewesen und man habe es geschafft, Freunde zu bleiben.

G.
Mit Schreiben vom 6. August 2009 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung seien erfüllt. Dass sein Kinderwunsch angeblich erst nach der Einbürgerung aufgetreten sei und innert kurzer Zeit zur Scheidung geführt habe, sei eher unglaubwürdig, zumal ansonsten offenbar keine Schwierigkeiten in der Ehe vorhanden gewesen seien. Mit der Heirat der um 14 Jahre älteren E._______ habe er sich im Januar 2002 bewusst gegen eigene Kinder entschieden. Diese Ehe habe er mit der Unterzeichnung am 30. Juni 2005 nochmals bestätigt. Kurz danach habe er sich aber gegen seine um 14 Jahre ältere Ex-Ehefrau entschieden und eine um 6 Jahre jüngere und gebärfähige pakistanische Landsfrau geheiratet. Die kurze Zeit zwischen der Einbürgerung und dem plötzlichen Auftreten des Kinderwunsches, das gemeinsame Scheidungsbegehren kurz nach der Rückkehr von einer Pakistanreise, die Heirat mit einer Frau aus seinem Herkunftsland knapp zwei Monate nach der Scheidung, all dies spreche für ein planmässiges Vorgehen und somit für die Absicht, sich das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen.

H.
In seiner Eingabe vom 28. August 2009 machte der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer geltend, die Einschätzung des Bundesamts beruhe auf einer Unterstellung bezüglich seiner effektiven Haltung zu Kindern. Dass er sich nach der Scheidung rasch wieder verheiratet habe, sei vor dem Hintergrund geschehen, dass er eine Familie habe gründen wollen. Da die zweite Ehe traditionsgemäss von seiner Familie arrangiert worden sei, sei ihr keine längere Bekanntschaft vorausgegangen. Das plötzliche Auftreten des Kinderwunsches sei glaubwürdig. Dieser Wunsch sei bei einer Reise in die Heimat entstanden. Es sei eine Erfahrungstatsache, dass konkrete Erlebnisse wie hier der Kontakt mit Nichten und Neffen Auswirkungen auf die Einschätzung der eigenen Lebenssituation hätten und Gefühle auslösen könnten. Die Veränderung der Haltung bezüglich Kinder sei plausibel. Das Nichtvorhandensein anderer Scheidungsgründe bestätige die Wichtigkeit der Kinderfrage. Die Ex-Ehefrau sei zu einer persönlichen Anhörung einzuladen.

I.
Das BFM erklärte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 für nichtig, nachdem der Heimatkanton Bern zuvor seine Zustimmung erteilt hatte. Die Nichtigerklärung wurde auch auf die Tochter erstreckt. Aus den Umständen müsse geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Mit der Heirat habe er sich bewusst gegen eigene Kinder entschieden, zu Gunsten einer 14 Jahre älteren Schweizerin. Es sei unglaubwürdig, dass ein Kinderwunsch erst kurz nach der Einbürgerung entstehe und innert kurzer Zeit zur Scheidung führe. Er habe sich nur sieben Monate nach der Einbürgerung gegen die Fortführung der Ehe mit E._______ entschieden und danach eine um sechs Jahre jüngere gebärfähige Frau aus seinem Herkunftsland geheiratet. Für das Scheitern der Ehe nur kurze Zeit nach der Einbürgerung könne er keine plausiblen Gründe vorbringen. Das Einbürgerungsgesuch habe er einen Monat vor Erreichen der erforderlichen Ehedauer gestellt. Es sei ihm also wichtig gewesen sei, so rasch als möglich die Einbürgerung zu erlangen. Im Zeitpunkt der Einbürgerung habe kein zukunftsgerichteter Ehewille mehr bestanden. Die persönliche Anhörung der Ex-Ehefrau sei nicht notwendig. Diese sei schriftlich befragt worden, von der beantragten mündlichen Befragung seien keinen neuen Erkenntnissen zu erwarten.

J.
Mit Beschwerde vom 13. Januar 2010 lässt der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung vom 11. Dezember 2009 betreffend Nichtigerklärung der Einbürgerung sei aufzuheben. Er habe sich nicht bereits sieben Monate nach der Einbürgerung gegen die Weiterführung der Ehe entschieden. Damals habe erst seine Reise nach Pakistan stattgefunden. Diese Entscheidung sei nach intensiver Diskussion erst ein Jahr nach der Einbürgerung gefallen. Im Zeitpunkt der Einbürgerung habe ein auf die Zukunft gerichteter Ehewille bestanden. Das plötzliche Auftreten des Kinderwunsches sei glaubwürdig. Dass ein solcher Wunsch entstehen könne, wenn man kleinen Kindern von Verwandten begegne, sei gut nachvollziehbar. Ebenso verständlich und verbreitet sei der Umstand, dass ein Kinderwunsch in einer jungen Ehe noch nicht vorhanden sei. Weshalb fehlende anderweitige Eheprobleme die angebliche Unglaubwürdigkeit der Entstehung des Kindeswunsches stützen sollten, sei nicht nachvollziehbar. Der Kinderwunsch sei für beide Partner der einzige, aber eben auch hinreichende Scheidungsgrund gewesen. Das Verhalten der Ex-Ehefrau belege ein ausserordentlich gutes Verhältnis der Ehegatten. Die Ex-Ehefrau sei die Ehe der Liebesbeziehung wegen eingegangen. Die Scheidung sei für sie, so viel Verständnis sie auch gehabt habe, mit einer Enttäuschung verbunden gewesen. Gleichzeitig sei für sie klar gewesen, dass sie die Ehe unter diesen Voraussetzungen nicht mehr habe weiterführen wollen. Dieses Verhalten unterstreiche die Integrität und Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers. Um die inneren Vorgänge, welche für die Rückschlüsse auf den im Zeitpunkt der Einbürgerung beidseitigen Ehewillen relevant seien, auszuleuchten, sei die Ex-Ehefrau zu befragen.

K.

In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2010 (Datum des Eingangs beim Bundesverwaltungsgericht) hält die Vorinstanz an der ablehnenden Verfügung fest. Der Beschwerdeführer habe sich mit der Heirat und der erleichterten Einbürgerung bewusst gegen zukünftige eigene Kinder entschieden. Dass er sich plötzlich unmittelbar nach einer Reise in sein Herkunftsland Kinder zu wünschen begonnen habe, sei wenig glaubwürdig. Es sei überzeugender, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Heirat von zweckfremden Motiven, nämlich der Sicherung des Aufenthaltsrechts und der Möglichkeit der späteren Einbürgerung, habe leiten lassen. Für dieses planmässige Vorgehen sprächen die folgenden Umstände:

- die illegale Einreise

- das am 8. November 1999 eingereichte und am 20. November 2000 abgewiesene Asylgesuch

- das Hinauszögern der Wegweisung durch eine Beschwerde

- die Heirat mit einer um 14 Jahre älteren, unterbundenen Schweizerin noch vor Beenden des Beschwerdeverfahrens

- das Einreichen des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung noch vor Ablauf der erforderlichen Ehedauer

- die allein angetretene Reise nur sieben Monate nach der erleichterten Einbürgerung ins Herkunftsland, welche zum besagten Kinderwunsch und zur Auflösung der Ehe führte

- die zwei Monate nach der Scheidung erfolgte Heirat mit einer um sechs Jahre jüngeren pakistanischen Landsfrau und deren Nachziehen in die Schweiz

- die Geburt der Tochter in der Schweiz.

Der Beschwerdeführer habe keine überzeugenden Gründe bzw. Sachumstände dafür aufgezeigt, dass die angeblich noch im Zeitpunkt der Erteilung der Einbürgerung stabile zukunftsgerichtete Ehe in den nachfolgenden sieben Monaten dergestalt in die Brüche gegangen sei.

L.
Mit Replik vom 25. März 2010 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei gezwungen gewesen, illegal einzureisen. Dass er gegen die Abweisung des Asylgesuchs Beschwerde erhoben habe, könne man ihm nicht vorwerfen. Die Heirat vor Ende des Beschwerdeverfahrens entlaste ihn, zeige dies doch, dass er die Ehe gewollt habe. Dass er alleine in die Heimat gereist sei, habe an der dortigen instabilen Lage gelegen. Dass der Kontakt mit der Herkunftsfamilie einen Sinneswandel bezüglich Kinderwunsch bewirkt habe, sei eine schwer beweisbare innere Tatsache. Seine Ex-Ehefrau könne über ihre Feststellungen Auskunft geben. Die nachfolgenden Ereignisse - Scheidung, Heirat, Nachzug, Geburt - seien die logische Folge des Sinneswandels bezüglich eigener Kinder. Zu Beginn der Beziehung und bei Eheschluss hätte die Aufenthaltssituation keine Rolle gespielt. Strittig sei letztlich einzig, ob es glaubhaft sei, dass ein Mann kurz nach Mitte Dreissig seine Meinung bezüglich eigener Kinder ändere.

M.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit der Verfügung der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat (vgl. Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
i.V.m. Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
sowie Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt (wie bereits vor der Vorinstanz) als Beweismassnahme, die Ex-Ehefrau E._______ sei zu einer Befragung einzuladen und zu den folgenden Fragen anzuhören:

- Wie verliefen die Gespräche über eigene Kinder vor Eheschluss, wie nach der Reise des Beschwerdeführers nach Pakistan? Kann sie seinen Sinneswandel verstehen, nachvollziehen? Hält sie den Sinneswandel für glaubwürdig?

- Warum reiste sie nicht mit nach Pakistan? Hatte ihr Entschluss etwas mit der Qualität der Beziehung zu tun?

3.2 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei kommen als Beweismittel sowohl Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen, Augenscheine als auch Gutachten von Sachverständigen in Betracht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Nach Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. dem sinngemäss anwendbaren Art. 49
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) sind Auskünfte von privaten Drittpersonen grundsätzlich schriftlich einzuholen. Wenn von Drittpersonen Auskünfte zum rechtserheblichen Sachverhalt einzuholen sind, geschieht dies in der Regel in der Form der schriftlichen Anfrage und Auskunft. Werden Auskunftspersonen zu wichtigen Fragen dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein von der Auskunftsperson zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 130 II 169 E. 2.3.4 in fine; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 161 Rz. 3.131; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Rz. 115 mit Verweis auf Rz. 104 f. zu Art. 12). Eine mündliche Befragung als Auskunftsperson ist freilich grundsätzlich zulässig und unter gewissen Umständen sogar die am besten geeignetste Art der Sachverhaltserhebung (Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 39 zu Art. 12). Zeugeneinvernahmen indessen werden im Verwaltungsverfahren nur ausnahmsweise durchgeführt (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3; Auer, a.a.O., Rz. 37 zu Art. 12).

3.3 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis).

3.4 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheiderhebliche Sachverhalt, wie nachfolgend aufgezeigt wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Die Antworten auf die Fragen, zu denen die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers angehört werden soll, gehen bereits aus deren Stellungnahme vom 18. Mai 2009 hervor. Es kann davon ausgegangen werden, dass die mündliche Befragung nicht zu anderen bzw. weiteren Erkenntnissen führen würde. Von der beantragten Einvernahme der Ex-Ehefrau kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden.

4.

4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt, wenn das Gesuch um Einbürgerung gestellt wird, als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).

4.2 Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft über die Revision der Bürgerrechtsregelung in der Bundesverfassung vom 7. April 1982 BBl 1982 II 125 S. 133 f. sowie Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987 BBl 1987 III 293 S. 310; BGE 130 II 482 E. 2). Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folglich mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft, die getragen ist vom beidseitigen Willen der Ehepartner, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn bereits kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).

5.

5.1 Die Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
und 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG beinhalten - neben den nachfolgend zu prüfenden materiellen Voraussetzungen (s. hinten, E. 6 ff.) - zwei formelle Voraussetzungen für die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung. Das Bundesamt darf die Einbürgerung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Heimatkantons nichtig erklären. Dies muss sodann innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, geschehen, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Im vorliegenden Fall datiert die angefochtene Verfügung jedoch vom 11. Dezember 2009, weshalb die damals noch geltende Fassung des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG anzuwenden ist, welche lediglich eine absolute, fünfjährige Frist statuierte (vgl. AS 1952 1087).

5.2 Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern hat mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers erteilt. Die fünfjährige Frist wurde eingehalten (erleichterte Einbürgerung am 20. Juli 2005, Nichtigerklärung am 11. Dezember 2009). Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind somit vorliegend erfüllt.

6.

6.1 In materieller Hinsicht setzt die Nichtigerklärung einer Einbürgerung voraus, dass diese durch falsche Angaben oder durch die Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG). Es genügt demnach nicht, wenn bloss eine Einbürgerungsvoraussetzung fehlt. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung "erschlichen , d.h. durch unlauteres und täuschendes Verhalten erwirkt worden ist. Ein arglistiges Vorgehen im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist hierfür nicht erforderlich. Notwendig ist indes, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Der Betroffene muss gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht die Behörde unaufgefordert über nachträgliche erhebliche Änderungen der Verhältnisse orientieren. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3).

6.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP). Frei ist die Beweiswürdigung insofern, als sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil eines Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (BGE 135 II 161 E. 3). Der erforderliche Beweis gilt als geleistet, wenn das Gericht nach einer sorgfältigen Beweiswürdigung zur von der Lebenserfahrung und praktischer Vernunft getragenen, begründeten Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat; oder negativ formuliert, wenn keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. dazu Gygi, a.a.O., S. 279).

6.3 Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde und intakt war. Hierbei geht es regelmässig um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Bei solchen tatsächlichen Vermutungen (auch natürliche oder allgemeine Vermutungen genannt) werden mithin aus einem Sachverhalt Schlussfolgerungen auf eine weitere Tatsache gezogen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung gezogen werden (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff.; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 272 f.). Im Falle der erleichterten Einbürgerung wird, wenn sich Ehegatten bereits kurze Zeit nach der Einbürgerung trennen, in steter Praxis die sich auf die Lebenserfahrung stützende Vermutung aufgestellt, dass bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung keine zukunftsgerichtete, stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestand (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 f. mit Hinweisen).

6.4 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Behörde oft nicht bekannt sind und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet ist (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG), die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbringen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2). Da die tatsächliche Vermutung keine Umkehr der Beweislast bewirkt, genügt seitens der betroffenen Person der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Es genügt, dass sie einen oder mehrere Gründe angibt, die es als plausibel erscheinen lassen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Erklärung mit dem Schweizer Ehepartner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall der ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder die betroffene Person kann darlegen, aus welchem Grund sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner weiterhin in einer ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

7.

7.1 Die angefochtene Verfügung geht insbesondere aufgrund der zeitlichen Abfolge der Ereignisse von der tatsächlichen Vermutung aus, der Beschwerdeführer habe bereits zu den massgeblichen Zeitpunkten der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung am 30. Juni 2005 und der erleichterten Einbürgerung am 20. Juli 2005 nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt.

7.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 8. November 1999 in die Schweiz einreiste und hier ein Asylgesuch stellte, welches am 20. November 2000 abgelehnt wurde. Im Juni 2001 lernte er die um 14 Jahre ältere Schweizer Bürgerin E._______ kennen, die er am 18. Januar 2002 - noch während dem laufenden Beschwerdeverfahren - heiratete. Am 22. Dezember 2004, mithin noch vor Ablauf der dreijährigen gesetzlichen Ehedauer, stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 20. Juli 2005 erleichtert eingebürgert. Bis dahin hatte seine Ehe mit E._______ rund 3 ½ Jahre gedauert. Etwa sieben Monate später, im Februar/März 2006, trat er alleine eine Reise ins Herkunftsland Pakistan an. Mit gemeinsamer Eingabe vom 26. Juli 2006, der bereits eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen beilag, beantragten die Ehegatten rund ein Jahr nach der Einbürgerung die Scheidung. Die Ehe wurde mit Urteil vom 5. Dezember 2006 (rechtskräftig am 19. Dezember 2006) geschieden. Bereits ca. zwei Monate nach der Scheidung heiratete der Beschwerdeführer in Pakistan eine um sechs Jahre jüngere pakistanische Staatsangehörige, die ihm im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz folgte und am 12. Juni 2008 eine Tochter gebar.

Diese zeitliche Abfolge der Ereignisse begründet die Vermutung, der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung sowie demjenigen der Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt.

8.

8.1 Nachfolgend ist dementsprechend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese tatsächliche Vermutung umzustossen vermag. Dazu genügt es (s. vorne, E. 6.4), wenn der Beschwerdeführer einen oder mehrere Gründe anzugeben vermag, die es als plausibel erscheinen lassen, dass er im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchstellung und des Einbürgerungsentscheids mit der Schweizer Ehegattin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

8.2 Nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers war seine Ehe mit E._______ im Zeitpunkt der Einbürgerung im Juli 2005 und auch noch bei seiner Abreise nach Pakistan im Februar 2006 stabil. Dort habe der Kontakt mit seiner Herkunftsfamilie einen Sinneswandel bezüglich Kinderwunsch bewirkt. Sämtliche nachfolgenden Ereignisse - Scheidung, Heirat, Nachzug, Geburt - seien die logische Folge dieses Sinneswandels. Es sei glaubhaft, dass ein Mann kurz nach Mitte Dreissig seine Meinung bezüglich eigener Kinder ändere. Diese Ausführungen werden durch die schriftliche Stellungnahme der Ex-Ehefrau vom 18. Mai 2009 (BFM act. 16) im Wesentlichen gestützt. Namentlich führt E._______ aus, die Ehe sei stets gut gelaufen, erst als der Beschwerdeführer im Frühjahr 2006 von der Pakistan-Reise zurückgekehrt sei, habe er oft von seinen Nichten und Neffen erzählt. Wegen seinem Kinderwunsch hätten sie gemeinsam entschieden, sich trotz gegenseitiger Liebe freizugeben. Die Scheidung habe man bereits im Juni eingereicht, weil es keinen Grund mehr gegeben habe, länger als nötig zu warten.

8.3 Sicherlich entwickelt sich ein Kinderwunsch oft erst mit zunehmendem Alter einer Person. Auch kann es zur Scheidung einer ansonsten intakten Ehe führen, wenn aus dieser keine Kinder hervorgehen. Hingegen erscheint es dem Gericht wie bereits der Vorinstanz angesichts der vorliegenden Umstände nicht als glaubwürdig, dass die Ehe, welche bereits ein knappes Jahr nach der Einbürgerung einvernehmlich geschieden wurde, zum relevanten Zeitpunkt der Einbürgerung noch stabil und zukunftsgerichtet gewesen sein soll. Dagegen sprechen nicht nur die dargelegten, durchgehend geringen Zeitabstände (Abweisung des Asylgesuchs - Heirat - Einbürgerung - Scheidung - Wiederverheiratung - Geburt einer Tochter). Insbesondere entspricht es der Lebenserfahrung, dass nach langjährigem Zusammenleben in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft auftretende Schwierigkeiten erst nach einem längeren, regelmässig von Versöhnungsversuchen unterbrochenen Prozess der Zerrüttung zur Trennung resp. zur Scheidung einer Ehe führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_469/2010 vom 21. Februar 2011 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Es erscheint demnach angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung wie auch der gesamten besonderen Umstände des vorliegenden Falles (s. hinten, E. 8.4) nicht als glaubwürdig, dass der Kinderwunsch des Beschwerdeführers erst im Rahmen seiner Pakistan-Reise im Februar/März 2006 - gleichsam aus dem Nichts - entstanden ist und anschliessend innert kürzester Zeit zur Scheidung der zuvor angeblich noch intakten Ehe geführt haben soll. Plausibel ist hingegen, dass die Ehe bereits während des Einbürgerungsverfahrens als Folge eines latenten Kinderwunsches des Beschwerdeführers stark belastet und nicht mehr zukunftsgerichtet war, es sich mithin einzig noch um eine Zweckgemeinschaft zur Sicherung des Aufenthaltsrechts und der Einbürgerung handelte.

8.4 Die natürliche Vermutung, dass die Ehe bereits zum Einbürgerungszeitpunkt nicht zukunftsgerichtet war, wird durch zahlreiche Indizien bestätigt. Diese Indizien ergeben ein Gesamtbild, das auf ein planmässiges Vorgehen des Beschwerdeführers schliessen lässt.

8.4.1 Die Vorinstanz weist zu Recht auf den erheblichen Altersunterschied der Ehegatten hin: Der Beschwerdeführer war 33-jährig, als er im Jahr 2002 die damals bereits 47-jährige und unterbundene E._______ heiratete. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich im Beschwerdeverfahren betreffend sein erstinstanzlich abgewiesenes Asylgesuch. Sein Aufenthaltsstatus in der Schweiz war mithin zum Zeitpunkt der Heirat prekär. Die Ehe mit der 14 Jahre älteren Schweizer Bürgerin brachte in dieser Situation handfeste Vorteile mit sich, ermöglichte sie doch, dass der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt wurde. Der Impuls zur Heirat kam gemäss Auskunft von E._______ denn auch vom Beschwerdeführer (vgl. BFM act. 16, Antwort auf Frage 2). Weiter fällt auf, dass E._______ ihren damaligen Ehemann nie in seine Heimat nach Pakistan begleitete und der Beschwerdeführer auch die Reise im Februar/März 2006, in deren Rahmen er seine neue Ehefrau kennenlernte (BFM act. 12), alleine antrat. Auch wenn dies seitens der Ex-Ehegatten mit Sicherheitsüberlegungen begründet wird, so ist es doch ein Indiz wider die Zukunftsgerichtetheit der Ehe, dass E._______ die Familie ihres damaligen Ehemannes offenbar nie persönlich kennenlernte.

8.4.2 Weiter fällt die Grossmütigkeit der Ex-Ehefrau auf, die, nachdem sie vom angeblich plötzlich aufgekommenen Kinderwunsch ihres Ehemannes erfuhr, im Frühjahr 2006 nicht nur unverzüglich in die Scheidung einwilligte, sondern ihm zudem die eheliche Wohnung überliess und in die Nachbarwohnung umzog (vgl. BFM act. 16, Antwort auf Frage 16). Dieses Verhalten ist ungewöhnlich und stellt ebenfalls ein Indiz dafür dar, dass die Ehe bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr zukunftsgerichtet war.

8.4.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer fällt auf, dass dieser ungeachtet der langjährigen Anwesenheit in der Schweiz stark den traditionellen Werten seines Herkunftslandes verhaftet blieb. Die bereits zwei Monate nach der Scheidung erfolgte und gemäss eigenen Angaben traditionsgemäss von den Eltern arrangierte Eheschliessung mit einer deutlich jüngeren Ehefrau aus seinem Herkunftsland lässt es als nicht glaubwürdig erscheinen, dass der Beschwerdeführer während dem Einbürgerungsverfahren davon ausging, mit der um 14 Jahre älteren und unterbundenen E._______ eine zukunftsgerichtete Ehe zu führen. Aufgrund der Chronologie der Geschehnisse und der genannten Umstände ist viel eher davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers ein Kinderwunsch bereits während der Ehe mit E._______ bestand, zumindest für ihn jedoch stets klar war, dass er diesen Wunsch nicht mit seiner 14 Jahre älteren und unterbundenen Ex-Ehefrau, sondern nach der Einbürgerung mit einer neuen, jüngeren Ehefrau verwirklichen würde.

8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften können. Dass nach der erleichterten Einbürgerung kein plötzliches, unvorhersehbares Ereignis eintrat, welches nachvollziehbar den ausserordentlich schnellen Zerfall der ehelichen Gemeinschaft zu erklären vermöchte, wurde bereits dargelegt. Der Weiterbestand der ehelichen Gemeinschaft erwies sich bereits während des Einbürgerungsverfahrens als derart unsicher, dass der Beschwerdeführer nicht von ihrer Intaktheit und längerfristigen Stabilität ausgehen durfte. Indem er unter diesen Umständen dennoch die gemeinsame Erklärung zur Stabilität der Ehe unterzeichnete, hat er sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erweisen sich daher als erfüllt.

9.

Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nichtigerklärung die Regelfolge darstellt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 298/2010 vom 31. Juli 2012 E. 8). Dies rechtfertigt sich, zumal der Bürgerrechtsentzug nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (vgl. dazu BGE 135 II 1 E. 3). Der Beschwerdeführer bringt vorliegend keine ausserordentlichen Umstände vor, welche es rechtfertigen würden, im Rahmen der Ermessensausübung und im Sinne einer Ausnahme auf die Nichtigerklärung zu verzichten.

10.

Gemäss Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Bei der Auslegung dieser Bestimmung haben sich die Behörden von der Verfassung sowie von Sinn und Zweck des Bürgerrechtsgesetzes leiten zu lassen (vgl. BGE 135 II 161 E. 5.3). Die im Jahr 2008, mithin nach der erleichterten Einbürgerung geborene Tochter des Beschwerdeführers hat die schweizerische Staatsbürgerschaft erlangt und ist damit von der Nichtigkeit betroffen. Gründe, die es rechtfertigen würden, sie von der Wirkung der Nichtigerklärung auszunehmen, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Die Nichtigerklärung führt keinen Zustand der Staatenlosigkeit herbei, weil die Tochter die Staatsangehörigkeit ihrer pakistanischen Eltern erworben hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1171/2006 vom 3. März 2009 E. 8 mit Nachweis). Zudem ist die Tochter erst 4-jährig, was praxisgemäss ebenfalls gegen eine Ausnahme vom Einbezug in die Nichtigerklärung spricht (vgl. Handbuch Bürgerrecht, publiziert auf der Webseite des Bundesamtes für Migration > Themen > Schweizer Bürgerrecht/Einbürgerung > Handbuch Bürgerrecht > Kapitel 6: Nichtigerklärung der Einbürgerung, Ziff. 6.6, besucht am 11. September 2012).

11.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

12.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 19

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 8. Februar 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)

- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Kilian Meyer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-221/2010
Datum : 10. Oktober 2012
Publiziert : 05. November 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BZP: 40 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
49
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf.
BüG: 26 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
41 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
130-II-169 • 130-II-473 • 130-II-482 • 132-II-113 • 135-II-1 • 135-II-161 • 136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
1C_469/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • adoptivkind • altersunterschied • amtssprache • anhörung oder verhör • anspruch auf rechtliches gehör • antizipierte beweiswürdigung • aufenthaltsbewilligung • augenschein • auskunftsperson • auskunftspflicht • ausländischer ehegatte • ausserordentlichkeit • bahnhof • beendigung • beginn • begründung des entscheids • beilage • bescheinigung • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdeantwort • betroffene person • beweis • beweislast • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bezogener • brief • bundesamt für migration • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über den bundeszivilprozess • bundesgesetz über erwerb und verlust des schweizer bürgerrechts • bundesverfassung • bundesverwaltungsgericht • dauer • ehe • ehegatte • eheliche gemeinschaft • eheschliessung • entscheid • erfahrung • erfahrungsgrundsatz • erleichterte einbürgerung • ermessen • errichtung eines dinglichen rechts • erwachsener • falsche angabe • familie • familiennachzug • ferien • frage • freie beweiswürdigung • frist • gemeinsamer haushalt • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsschreiber • gerichtsurkunde • geschichte • geschwister • gesuch an eine behörde • gesuchsteller • illegale einreise • indiz • kantonale behörde • kenntnis • klageantwort • kommunikation • kostenvorschuss • lausanne • leben • leiter • maler • mann • monat • neffe • nichtigkeit • pakistan • rechtsanwendung • rechtsmittelbelehrung • reis • replik • richterliche behörde • richtigkeit • sachverhalt • scheidungsgrund • schweizer bürgerrecht • staatsorganisation und verwaltung • stelle • stichtag • sucht • tag • telefon • treu und glauben • umkehr der beweislast • unterschrift • untersuchungsmaxime • verfahrenskosten • verfassung • verhalten • vermutung • verwirkung • von amtes wegen • voraussehbarkeit • vorinstanz • vorteil • wahrheit • weiler • wert • wiederverheiratung • wille • wirklicher wille • wissen • zivilstand • zweifel
BVGE
2011/1
BVGer
C-1171/2006 • C-221/2010 • C-298/2010
AS
AS 1952/1087
BBl
1982/II/125 • 1987/III/293