Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6417/2013
Urteil vom 10. September 2014
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______,
B._______,
Parteien Mazedonien,
beide vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2013 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine mazedonische Staatsangehörige albanischer Ethnie und muslimischen Glaubens aus C._______ (Gemeinde [...]), reiste eigenen Angaben zufolge am 22. Juni 2013 von Pristina (Kosovo) kommend zusammen mit [ihrem Kind] auf dem Luftweg in die Schweiz ein. Am 26. Juni 2013 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach.
Anlässlich der summarischen Befragung vom 18. Juli 2013 gab sie zu Protokoll, sie könne nicht mehr genau sagen, wann sie sich das letze Mal in Mazedonien aufgehalten habe. Nach der Heirat sei sie zu ihrem Ehemann nach Kosovo gezogen, wo sie sich fortan - bis auf (...) Jahre, in denen sie in der Schweiz gelebt habe - im Raume D._______ aufgehalten habe. Ihr Ehemann arbeite nämlich seit (...) Jahren in der Schweiz, [...]. Vor vier Monaten habe sie sich von ihrem Ehemann getrennt. Nach der Trennung habe sie ihr Ehemann mit dem Tod bedroht. Er habe ihr das Kind wegnehmen wollen. Die Eheprobleme hätten bereits nach der Geburt des Kindes in (...) im (...) 2011 begonnen, als sich herausgestellt habe, dass sie an [sexuell übertragbare Erkrankung] leide. Seither habe ihr Ehemann ihr vorgeworfen, ihn betrogen zu haben. Sie sei danach zusammen mit ihrem Ehemann nach Kosovo gereist, wo sie von ihm aber ständig als Hure beschimpft und immer wieder verprügelt worden sei. Einmal habe sie nach Schlägen zwei Wochen lang das Bett hüten müssen. Ihr Ehemann habe eine Person nach Hause geholt, die sie dort gepflegt und ihr Spritzen und Infusionen verabreicht habe. Ihr Bruder habe ihren Ehemann einmal zur Rede gestellt, nachdem sie diesem am Telefon von den Schlägen ihre Ehemannes erzählt habe. Dieser habe jedoch behauptet, sie sei ihm untreu gewesen. Daraufhin sei sie auch von ihrer eigenen Familie verstossen worden. Seither sei sie ihrem Ehemann total ausgeliefert gewesen. Sie habe sich nicht mehr wehren können. Vom Bruder ihres Ehemannes sei sie zudem nach der Geburt ihres Kindes mit der Pistole bedroht und zweimal vergewaltigt worden. Sie habe deswegen eine Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes erstattet. Dabei habe sie jedoch nichts von der Gewaltanwendung erwähnen können. Vor 14 Monaten habe sie zudem gegen ihren Willen und unter Druck ihres Ehemannes in (...) ein Kind abtreiben lassen. Inzwischen sei sie psychisch und physisch am Ende. Sie könne auf keinen Fall nach Kosovo zurückkehren. Sie sei müde und erschöpft und habe Suizidgedanken. Ausser [ihrem Kind] habe sie niemanden mehr. Von der Familie stehe einzig noch ihre in [Schweiz] wohnhafte Schwester zu ihr. Ihr Ehemann habe ihr mehrmals angedeutet, dass er beabsichtige, sie umzubringen und ihr so [das Kind] wegzunehmen. Sie sehe das Asylgesuch als ihre letzte Chance. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die Befragung der Beschwerdeführerin von heftigem Weinen begleitet gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin reichte ihren mazedonischen Reisepass, ausgestellt am (...) 2009, sowie den Reisepass ihres Kindes zu den Akten.
B.
Am 30. Juli 2013 fand die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin statt. Aus dem entsprechenden Protokoll geht hervor, dass sie (...) 2010 in Kosovo geheiratet habe und nach vier Monaten Aufenthalt bei der Familie ihres Ehemannes zusammen mit diesem im (...) 2011 in die Schweiz gereist sei, wo sie fortan (...) in (..) gewohnt hätten. In (...) sei im (...) 2011 auch [ihr Kind] zur Welt gekommen. Bei der Ehe habe es sich um eine von ihren Verwandten arrangierte Ehe gehandelt. Sie habe ihren Ehemann im (...) 2010 kennengelernt und sich kurz darauf verlobt. Die Eheprobleme hätten damit begonnen, dass bei ihr [sexuell übertragbare Erkrankung] diagnostiziert worden sei und ihr Ehemann geglaubt habe, sie habe ihn betrogen. Seit der Diagnose sei sie täglich von ihm geschlagen worden. [des Kindes] wegen sei sie weiterhin bei ihrem Ehemann geblieben, habe dieser doch gedroht, dass sie die Schweiz verlassen müsse und er ihr [das Kind] wegnehme. Als [ihr Kind] acht Monate alt geworden sei, sei sie wieder schwanger geworden. Ihr Ehemann habe sie zu einer Abtreibung gezwungen und sie in (...) ins Spital gebracht. Sie habe ihre Geschichte niemandem anvertrauen können, da sie immer von ihrem Ehemann begleitet worden sei und dieser das Wort übernommen habe. Nach der Abtreibung seien sie nach Kosovo zurückgekehrt. Dort sei sie von ihrem Ehemann derart heftig geschlagen worden, dass sie das Bett während zweier Wochen nicht habe verlassen können. Ihr Ehemann habe ihr bei diesem Streit erneut erklärt, dass sie eine Hure sei und er sie nicht mehr als seine Ehefrau betrachte. Er habe ihr auch verboten zu fragen, wo er sich jeweils aufhalte. Er habe sie aufgefordert, das Haus zu verlassen und ihr erneut gedroht, ihr [das Kind] wegzunehmen. Die Schläge habe sie jeweils in Anwesenheit der Schwiegerfamilie erhalten. Die Brüder ihres Ehemannes hätten sich bloss dahingehend geäussert, dass ihr Ehemann dies tun und sie gar töten dürfe; die Schwiegermutter ihrerseits habe ihr gesagt, sie habe diese Behandlung verdient. Ihr Ehemann habe nach den Schlägen für sie eine Art Krankenschwester organisiert. Ihr verheirateter Schwager, mit welchem sie in Kosovo unter einem Dach gewohnt habe, habe sie in dieser Zeit zweimal in Anwesenheit ihres Kindes mit Pistolengewalt zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Zuvor habe er jeweils seine Ehefrau zu seinen Eltern gebracht. Er habe ihr gesagt, dass sie sowieso eine Hure sei und dies keine Rolle spielen würde. Sie habe den Schwager wegen Waffengewalt bei der Polizei zwar angezeigt. Sie habe sich aber nicht getraut, über die weiteren Geschehnisse zu sprechen. Sie habe die Lust auf das Leben verloren, sei nicht mehr in der Lage, etwas zu tun. Sie sei in diesem Zeitraum oft ohnmächtig geworden, wenn
sie geschlagen worden sei. Zwar sei sie einmal wegen Schmerzen im Brustbereich zum Arzt gegangen; sie habe sich jedoch nicht getraut, ihm von den Schlägen zu erzählen, da ihr Ehemann neben ihr gestanden sei. Sie habe ihm lediglich erklärt, dass sie traurig sei, worauf sie Medikamente erhalten habe. Schliesslich habe sie einem ihrer Brüder telefonisch mitgeteilt, dass sie geschlagen werde. Als dieser aber vom Ehemann erfahren habe, dass sie krank sei und von ihm als Hure betrachtet werde, hätten ihre Familienangehörige bis auf die Schwester in [Schweiz] alle den Kontakt zu ihr abgebrochen.
Dem Protokoll kann entnommen werden, dass die Anhörung nach der Mittagspause in Absprache mit der Hilfswerksvertretung ohne deren Anwesenheit und derjenigen der Protokollführerin fortgesetzt wurde. Zudem regte die Hilfswerksvertreterin dringend weitere Abklärungen an, da die Beschwerdeführerin traumatisiert sei, gezittert und viel geweint habe.
Gemäss einer separaten Aktennotiz der Befragerin vom 7. August 2013 soll es bei der Anhörung trotz identischer Muttersprache von Dolmetscherin und Beschwerdeführerin zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sein. Die Befragerin führte dies darauf zurück, dass die Beschwerdeführerin komplexere Begriffe auch in der Muttersprache nicht verstanden habe. Daher sei in der Folge eine einfachere Sprache gewählt worden. Der Notiz ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an Schwindel gelitten habe und in den Pause nicht sofort habe aufstehen können.
C.
Den Akten kann bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ferner entnommen werden, dass sie am (...) 2013 nach einem Ohnmachtsanfall mit der Ambulanz ins Spital gebracht werden musste. Der behandelnde Arzt äusserte in seinem Bericht den Verdacht auf einen psychogenen Krampfanfall. Nachdem sich der Zustand der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Tages besserte, wurde sie noch gleichentags nach mehrstündiger Überwachung entlassen (vgl. Akte A8).
Am 7. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin vom Zentrumsarzt das Beruhigungsmittel Insidon verabreicht. Gemäss einer weiteren Aktennotiz der Befragerin vom 30. September 2013 wurden ihr zwei rezeptpflichtige Antidepressiva sowie ein rezeptpflichtiges Schmerzmittel verschrieben. Aus der Notiz geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin in den letzten fünf Wochen zweimal einen Arzt aufgesucht habe. Ein weiterer Arzttermin sei nicht geplant.
D.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 - eröffnet 16. Oktober 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das BFM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
E.
Mit Beschwerde vom 15. November 2013 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung an und beantragte, es sei ihr und ihrem Kind Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des Bundesamtes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei; in der Folge sei ihr und ihrem Kind die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis über die Beschwerde entschieden sei. Der Beschwerde lagen ein Schreiben der Beschwerdeführerin an den Kantonalen Sozialdienst betreffend Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit sowie ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste (...) vom 12. November 2013 bei.
F.
Mit Eingabe vom 19. November 2013 wurde eine Fürsorgebestätigung des zuständigen kantonalen Sozialdienstes vom 18. November 2013 zu den Akten gereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2013 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie und ihr Kind den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
H.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 zeigte der im Rubrum erwähnte Rechtsanwalt die Übernahme der Rechtsvertretung als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin und ihres Kindes an und reichte eine Vollmacht ein.
I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig nahm es insbesondere zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sowie zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des mazedonischen Staates bei Übergriffen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt Stellung. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde in der Folge ein Replikrecht eingeräumt.
J.
Der amtliche Rechtsbeistand nahm zur Vernehmlassung innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 19. Februar 2014 Stellung. Unter anderem wies er auf eine erneute Hospitalisierung der Beschwerdeführerin am (...) Februar 2014 nach einem Kollaps sowie auf den Umstand hin, dass vorliegend auch dem Kindswohl Beachtung zu schenken sei, da das Kind aufgrund der Instabilität der Beschwerdeführerin in der Schweiz mehrfach von deren Schwester habe betreut werden müssen. Der Eingabe lag ein Schriftenwechsel mit der Polizei in (...) und (...) betreffend Anzeige seitens der Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann bei. Das Bundesverwaltungsgericht wurde aufgefordert, die Polizeiakten von Amtes wegen beizuziehen. Auf den weiteren Inhalt der Eingabe wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 reichte der amtliche Rechtsbeistand einen ärztlichen Bericht samt zahlreichen Labordaten, datierend vom 18. Februar 2014, sowie eine Kostennote zu den Akten.
L.
Mit Eingabe vom 26. August 2014 wurde ein aktuelles Arztzeugnis vom 13. August 2014 eingereicht, mit welchem der betreuende psychiatrische Facharzt die weiterhin andauernde psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin bestätigt. Es wird eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert und namentlich auf die Gefahr einer deutlichen psychischen Dekompensation und Suizidalität im Falle einer Wegweisung der Patientin Bezug genommen. Der Rechtsvertreter unterstrich im weiteren erneut die zu berücksichtigenden Aspekte des Kindswohls, des fehlenden familiären Beziehungsnetzes im Heimatstaat und der Tatsache, dass die in der Schweiz lebende Schwester der Beschwerdeführerin auch für das Kind zu einer wichtigen Bezugsperson geworden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren - mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.
4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
Kontaktaufnahme zur Familie verboten habe, seien nicht überzeugend. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin auch unstimmig darüber geäussert, bei welchem Telefonat sie vom Bruder verstossen worden sei.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab auf die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin - diese habe während der Anhörung viel geweint und gezittert - sowie den von der Hilfswerksvertretung beschriebenen Umstand hingewiesen. Bezüglich des ihr vorgehaltenen Widerspruchs im Zusammenhang mit dem Rauswurf aus der Wohnung in Kosovo machte die Beschwerdeführerin ferner geltend, aus ihrer Aussage, sie sei mehrmals aus dem Haus geworfen worden, werde offensichtlich, dass sie nicht im eigentlichen Sinne hinausgeworfen worden sei, sondern mehrere Aufforderungen zum Verlassen des Hauses erhalten und diese (des Kindes wegen) jeweils ignoriert habe. Auch das Überlassen des Passes könne nicht als Unglaubhaftigkeitsfaktor betrachtet werden. Ihr Ehemann habe offenbar nie ernsthaft in Betracht gezogen, dass sie ihn verlassen könnte, erst recht nicht mehr, nachdem die eigene Familie sie ebenfalls verstossen habe. Er habe sie auch immer als dumme Frau bezeichnet. Auch dass sie den genauen Zeitpunkt nicht habe beschreiben können, sei vor dem Hintergrund, dass sie so viel Gewalt erlebt habe, nicht gegen sie zu werten. Sie sei an diesem Tag einmal mehr geschlagen und mit dem Tod bedroht worden; da sei in ihr auf einmal der "Schalter gekippt". Sie wisse heute nicht mehr, woher sie die Kraft genommen habe, das Haus mit dem Kind zu verlassen, es sei eine spontane Flucht gewesen, die sie schon in der Anhörung als ziellos beschrieben habe. Zudem sei ihr Ehemann an diesem Tag ausser Haus gewesen. Zu den von der Vorinstanz festgestellten Zweifeln an der Vergewaltigung durch den Schwager führte sie aus, als dieser nachts in Abwesenheit ihres Ehemannes ihr Zimmer betreten habe, habe sie gewusst, was dieser im Sinne habe, habe dieser in ihrem Zimmer schliesslich nichts zu suchen und aufgrund der Beschimpfungen des Ehemannes als Hure keinen Respekt mehr vor ihr gehabt. Sie habe zuerst noch in Erwägung gezogen, ihrer Schwiegermutter von der Vergewaltigung zu erzählen, doch habe sie sich nicht getraut, hätte diese ihr wohl ohnehin nicht geglaubt. Das BFM habe verkannt, dass sie traumatisiert sei und es ihr schwer falle, über das Erlebte zu sprechen. Sie habe Mühe, sich zu konzentrieren und ihre Gedanken schweiften immer wieder ab. Ihre Vorbringen seien keineswegs stereotyp, sondern geprägt von ihren rastlosen Gedanken. Dass sie nicht sagen könne, was ihr Schwager mit der Waffe gemacht habe, wenn er sie ihr nicht gerade auf ihren Mund oder Hals gerichtet habe, sei auf ihre Todesangst zurückzuführen. Schliesslich habe er ihr gedroht, sie zu töten, falls sie sich wehre oder die Sache erzähle. Auch sei zu berücksichtigen, dass sie in diesem Zeitpunkt ihren Körper sinnbildlich verlassen habe, da sie es sonst nicht ausgehalten
hätte. Was im Weiteren ihre Anzeige, die sie in Kosovo eingereicht habe, betreffe, so sei zu berücksichtigen, dass sie damals sehr verängstigt gewesen sei, nur vier Jahre Schulbildung habe und kurz darauf aus Kosovo ausgereist sei. Vermutlich habe sie auf dem Polizeiposten ihre Anzeige unterschrieben. Die Polizei habe ihr in Aussicht gestellt, dass sie das Haus ihrer Familie nach Waffen durchsuchen werde. Das BFM habe schliesslich zu Unrecht die Verstossung durch die eigene Familie in Mazedonien in pauschaler Weise von der Hand gewiesen. Es sei bekannt, dass in Mazedonien noch sehr patriarchalische Verhältnisse herrschen würden. Da ihr Vater verstorben sei, träfen nun die Brüder die Entscheidungen für die Familie. Einer ihrer Brüder habe mit dem Entscheid, sie zu verstossen, einen Entscheid für die ganze Familie getroffen. Die Brüder hätten den Aussagen ihres Ehemannes, dass sie ihn betrogen habe, offenbar mehr geglaubt als den ihrigen. Sie gelte als Schande für die Familie. Ihre Angehörigen hätten ihr gesagt, dass sie tot sei, weil sie Schande über die Familie gebracht habe. Mit ihrer Mutter könne sie nur via ihre Brüder telefonisch Kontakt aufnehmen. Auch ihre Schwester habe nur sehr selten Kontakt mit der Mutter. Schliesslich seien auch in den Aussagen zum Telefonat mit ihrem Bruder und dessen Verstossung am Telefon keine Unstimmigkeit zu erkennen. Insgesamt verkenne das BFM die Tragweite ihrer Traumatisierung. Problematisch sei sodann, dass die Anhörung ab Frage 172 ohne Hilfswerksvertretung und ohne Protokollführerin stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe bei den Befragungen mehrmals erwähnt, dass sie suizidal sei, worauf das BFM jedoch nicht eingegangen sei. Die vorgebrachten Widersprüche seien bei genauer Betrachtung gar nicht vorhanden. Das BFM habe sodann auch verkannt, dass sie in Mazedonien keinen Schutz vor ihrem Ehemann erhalten werde. Dieser könne jederzeit ungehindert nach Mazedonien einreisen. Ihre Verfolgung sei als geschlechtsspezifische Verfolgung anzuerkennen, sei doch der mazedonische Staat weder fähig noch willens, sie vor weiteren Übergriffen zu schützen. Zu beachten sei auch, dass sie über kein familiäres Netz verfüge, welches ihr Schutz gewähren könne.
Dem zu den Akten eingereichten Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste (...) vom (...) November 2013 kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin nach einem Suizidversuch vom (...) Oktober 2013 erstmals in stationärer Behandlung befand. Dabei wurde eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion (F43.20) und anamnestisch eine Misshandlung durch den Ehemann diagnostiziert.
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2014 an ihrem Standpunkt fest. Dabei führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe ihren Heimatstaat Mazedonien bisher nie um Schutzgewährung ersucht. Angesichts der Tatsache, dass der Bundesrat Mazedonien am 1. August 2003 als verfolgungssicheren Staat bezeichnet habe, könne davon ausgegangen werden, dass der mazedonische Staat schutzfähig wäre, sollte die Beschwerdeführerin diesen Schutz benötigen. Bezüglich der Wegweisung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass keine akute Suizidalität bestehe und gemäss den Erkenntnissen des BFM psychiatrische Erkrankungen in Mazedonien behandelt werden könnten. Weiter wurde festgehalten, ein depressives Zustandsbild sei bei Personen, deren Asylgesuche abgewiesen worden seien und die eine Ausweisung befürchteten, nicht selten zu beobachten. Dies stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
4.4 In ihrer Replik vom 19. Februar 2014 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, die Vorinstanz habe es unterlassen, auf die geltend gemachte Verfolgungsgefahr durch ihren Ehemann und dessen Familie in Mazedonien, in Kosovo und in der Schweiz einzugehen. Sie habe in Mazedonien kein tragendes Beziehungsnetz. Im Weiteren habe sich ihr psychischer Zustand nicht weiter verbessert. Am (...) Februar 2014 habe sie nach einer Kollabierung notfallmässig hospitalisiert werden müssen und sei dort bis am (...) Februar 2014 stationär behandelt worden. Sie habe immer wieder angegeben, von ihrem Ehemann bedroht zu werden. Dieser suche sie nach wie vor und wolle sie töten und ihr das Kind wegnehmen. Dies stelle für ihren Gesundheitszustand eine massive Belastung dar. Der behandelnde Psychiater habe zu einem Eintritt ins Frauenhaus angeregt, dies sei aber an der negativen Kostengutsprache gescheitert. Im provisorischen Austrittsbericht des Kantonsspitals (...) sei der behandelnde Hausarzt aufgefordert worden, eine Überweisung in die Tagesklinik der Psychiatrischen Klinik in (...) vorzunehmen. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Schwester bei der Polizei in (...) eine Anzeige gegen ihren Ehemann erstattet. Die polizeilichen Akten seien vorliegend beizuziehen. Schliesslich sei die Erkrankung der Beschwerdeführerin an [sexuell übertragbare Erkrankung] im Arztbericht des Kantonsspitals (...) vom 17. Februar 2014 bestätigt worden. Im Übrigen sei die Situation des Kindes unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu berücksichtigen.
Im (provisorischen) Arztbericht vom 17. Februar 2014 respektive im (definitiven) Arztbericht des Kantonsspitals (...) vom 18. Februar 2014 wurden bei der Beschwerdeführerin insbesondere Bewusstlosigkeit unklarer Ätiologie, ein Status nach Synkope mit Vigilanzminderung, eine Belastungssituation mit Status nach Suizidalität sowie eine [sexuell übertragbare Erkrankung] diagnostiziert. Es wurde vorgeschlagen, die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik (...) bei einer albanisch sprechenden Person psychiatrisch zu betreuen. Zudem sei sie weiterhin medikamentös zu behandeln.
Aus dem aktuellen Arztzeugnis vom 13. August 2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung steht und dass bei ihr eine schwere depressive Episode sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden ist, wobei im Falle einer Wegweisung die Gefahr einer deutlichen psychischen Dekompensation und Suizidalität bestehe.
5.
5.1 Angesichts der seitens des BFM bestrittenen Glaubhaftigkeit sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin vorab auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. In einem zweiten Schritt wird zu beurteilen sein, ob mit der gegebenenfalls glaubhaft geschilderten Verfolgungssituation die Kriterien der im Gesetz definierten Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. Die nachfolgende Glaubhaftigkeitsprüfung des Bundesverwaltungsgerichts beschlägt vorab die innere und äussere Konsistenz der Aussagen. Zu beurteilen ist nachfolgend, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsachengerecht sind und objektiv prüfbaren Begebenheiten standhalten sowie, ob sie logisch und plausibel erscheinen und sich in einen Kontext einbetten lassen, in dem Ort, Zeit, Umstände und Handlungsablauf in einem deutlich feststellbaren Zusammenhang stehen. Weiter ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei der Beurteilung psychisch belastender Ereignisse, worunter die vorliegend geltend gemachten geschlechtsspezifischen Vorbingen zu subsumieren sind, nicht allein auf die Schilderung des belastenden Ereignisses abgestellt werden darf. Ebenso müssen diese in einen nachvollziehbaren Kontext gebracht werden können, wobei die Umstände den tatsächlichen Begebenheiten des Landes, namentlich auch den gesellschaftlichen Normen im Land, entsprechen müssen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher als sinnvoll, einleitend die Rolle der Ehefrau in der kosovo-albanischen Gesellschaft zu umreissen. Die heutigen Familienverhältnisse in Kosovo sind nach wie vor patriarchalisch geprägt. Die traditionellen Verhaltensregeln samt Rollenteilung, welche weitgehend durch den Kanun (Verhaltenskodex) geprägt sind, sind für die weiblichen Familienmitglieder weiterhin verbindlich. Zwar haben die Frauen im Vergleich zu früher grundsätzlich ein deutlich grösseres Mitspracherecht, doch nehmen sie dieses aus Angst, die Familie zu entehren, oft nicht wahr. Mit der Heirat tritt die Frau in den Familienverband ihres Ehemannes über, dennoch "gehört" die Frau lebenslang ihrer Herkunftsfamilie. Das bedeutet, dass sie beispielsweise dann dorthin zurückgeschickt wird, wenn sie nicht die von der Tradition für sie vorgesehene Rolle einnimmt. Die Unterstützung der Herkunftsfamilie gilt jedoch nur so lange, als die Frau sich innerhalb der für sie vorgesehenen Rolle bewegt. Ist das nicht mehr der Fall, droht ihr die Statuslosigkeit. Die Berechtigung zum Wohnen im Haushalt der Familie des Ehemannes verschafft sich die Frau durch die Arbeit im Haushalt und das Gebären von Söhnen. Nach den Normen des Gewohnheitsrechts sind die Ehefrauen vollständig von ihren Männern abhängig. In den ländlichen und schwer zugänglichen Regionen ist die Analphabetismusquote unter Frauen immer noch hoch. Die wenigsten Frauen haben eine Berufsausbildung. Selbst erwerbstätige und als emanzipiert geltende Frauen halten zu Hause die Rollenteilung und die traditionellen Verhaltensregeln für weibliche Familienmitglieder ein. Verwandte in der Diaspora und Bildungsgrad der Frau sind Faktoren, die Einfluss auf die Position der Frau haben. Aufgrund der grossen Abhängigkeit der Frauen von ihren Männern ist die Scheidungsrate unter ethnischen Albanern sehr tief. Der im ruralen Bereich niedrige Bildungsstand der Frauen, ihre ökonomische Abhängigkeit und der traditionelle Gehorsam der Frau gegenüber dem Ehemann sind Faktoren, die es einer Frau schwer machen, eine Trennung in Betracht zu ziehen oder zu initiieren. Viele der Frauen, die die Initiative ergriffen haben, sich zu trennen, kehren auf Druck von verschiedener Seite hin wieder zu ihren Männern zurück. Für eine in einem traditionellen Umfeld lebende Frau ist eine Trennung/Scheidung mit einem erheblichen Ansehensverlust verbunden. Die Frau ist in der Regel gezwungen, zu ihrer Herkunftsfamilie zurückzukehren. Dort ist sie nicht unbedingt willkommen. Ihre Kinder werden von ihrer Herkunftsfamilie als "fremdes Blut" betrachtet und sind unerwünscht. Gleichzeitig ist der Druck beider Familien und des Umfeldes so gross, dass die Frau selbst bei gerichtlichem
Zuspruch des Sorgerechtes die Kinder dem früheren Ehemann herauszugeben hat. Gewalttätigkeit der Männer, welche nach dem Krieg des Jahres 1999 markant zugenommen hat und welche ihre Legitimation ebenfalls im Kanun findet, ist sodann einer der häufigsten Scheidungsgründe. Innerfamiliäre Gewalt wird jedoch häufig noch als familieninterne Angelegenheit wahrgenommen und wurde in der Vergangenheit nur dann von Gerichten zu Gunsten der Frau beachtet, wenn die Verletzungen sichtbar waren. Träger der Ehre ist nach der Logik des Kanuns der Ehemann. Die Ehre der Frau ist aber Bestandteil der Ehre des Ehemannes. Seine Ehre hängt unmittelbar vom Verhalten der ihm anvertrauten Ehefrau oder auch Schwester ab. Aussereheliche Beziehungen und gar ein uneheliches Kind werden als Schande betrachtet und führen zur Verstossung der Ehefrau oder aber Abtreibung des Kindes. Auch Vergewaltigungen sind ein grosses Tabu und werden immer mit der Ehre des für die Frau zuständigen Ehemannes in Verbindung gesetzt. Deshalb wird seitens der Frau alles daran gesetzt zu verhindern, dass solche Vorgänge bekannt werden. Auch hier muss sie mit der Zerstörung der Familie und dem Ausschluss aus der Gesellschaft rechnen. Ohnehin hindern Gefühle von Scham und Schuld sie, sich zu äussern. Die Folgen der Verstossung durch den Ehemann und insbesondere die eigene Familie sind gravierend. Oft verliert die Frau auch das Recht auf Rückkehr in die Herkunftsfamilie. Das hat zur Folge, dass sie fortan gesellschaftlich isoliert leben muss. Die Verstossung einer Tochter erfolgt häufig mit den Worten des Vaters/Haushaltsvorstandes, er habe keine Tochter mehr. Die anderen Familienmitglieder äussern sich in ähnlicher Weise. Von ihnen wird erwartet, jeglichen Kontakt zur Tochter oder Schwester abzubrechen. Diese wird keinerlei Hilfe seitens der Familie mehr erwarten können. Zwar besteht die theoretische Möglichkeit, sich an Frauenorganisationen zu wenden, doch sind deren Möglichkeiten sehr limitiert (Unterbringungsmöglichkeit nur für wenige Wochen, ständige Überfüllung). Zudem beinhalten die meisten Interventionen dieser Einrichtungen einzig die Verhandlung über die Rückkehr der Frau (vgl. zum Ganzen: Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Kosovo: Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, Rainer Mattern, 24. November 2004; BFM Themenpapier, Kosovo / Jugoslawien, Die kosovo-albanische Frau in Familie und Gesellschaft, 25. Oktober 2000,
5.3 Angesichts dieser Ausführungen können die vom BFM im angefochtenen Entscheid angeführten Plausibilitätsüberlegungen nicht gestützt werden. Für das Bundesverwaltungsgericht erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Herkunft (vgl. E. 7.5 hienach) sowie derjenigen ihres Ehemannes aus einer traditionellen Familie realitätsnah und weitestgehend als stimmig. Sie spiegeln sich im angeführten Abriss der sozialen Rolle der Frau in Kosovo wider. Unsicherheiten in ihren Aussagen betreffend Datierung gewisser repetitiver Ereignisse sind für das Gericht durchaus nachvollziehbar, wobei auch den in den eingereichten Arztberichten bestätigten psychischen Beschwerden, der emotionalen Verfassung während der Anhörung und der bescheidenen Bildung der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen ist. Die Beschwerdeführerin hat ihre Erlebnisse anlässlich der über mehrere Stunden dauernden Anhörungen unter Emotionen und körperlichen Reaktionen in überwiegend überzeugender Weise geschildert. Ihre Erzählung ist geprägt von diversen Realkennzeichen (Wiedergabe von Gesprächen, Schilderung eigener psychischer Vorgänge, Eingeständnis von Erinnerungslücken, logische Konsistenz) und hinterlässt auch unter diesem Gesichtspunkt einen authentischen Eindruck. Die vom BFM geäusserten Zweifel müssen vor dem Hintergrund der Situation, wie sie sich für eine die Trennung initiierende Ehefrau in Kosovo darstellt, überwiegend als unberechtigt bezeichnet werden. Dass der Ehemann die Beschwerdeführerin als Folge seines mit der [sexuell übertragbare Erkrankung] begründeten Verdachts von Untreue verstossen und des Hauses verwiesen hat, muss nach den obigen Ausführungen zur sozio-kulturellen Situation der Ehefrau in der kosovo-albanischen Gesellschaft (Kanun) als durchaus realistisch und nachvollziehbar bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift zu Recht darauf verwiesen, dass ihre Aussagen im Lichte des mehrmaligen Verweises aus dem Haus bei gleichzeitiger, wiederholter Weigerung, das Haus zu verlassen, zu betrachten seien. Im Wissen um die grosse Abhängigkeit seiner Ehefrau und der traditionellen Sorgerechtsverteilung beziehungsweise der durch den gesellschaftlichen Druck bewirkten Chancenlosigkeit der Beschwerdeführerin, das Sorgerecht zu erhalten, erscheint dem Gericht auch keineswegs (wie vom BFM eingewendet) zwingend, dass der Ehemann den Pass [seines Kindes] bestimmt bereits vorsorglich entzogen hätte. Die Drohung, das Kind wegzunehmen, ist in Kenntnis der oben beschriebenen Tradition in Kosovo auch unter Belassen von Reisedokumenten als realistisch zu bezeichnen. Auch der weitere Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin nicht habe erklären können, weshalb sie gerade an diesem Tag den
Wegzug aus dem Haus der Schwiegerfamilie gewagt habe, erweist sich für das Gericht als ungerechtfertigt. Die massive Gewalt, die sie im Vorfeld sowohl seitens ihres Ehemannes als auch seitens ihres Schwagers erlebt hat, der wiederholte Verweis aus dem Haus, die Verständnislosigkeit beziehungsweise die Schuldzuweisungen seitens der Familienangehörigen (insbesondere auch diejenigen der eigenen Familie) lassen das Reifen ihres Entschlusses durchaus als nachvollziehbar erscheinen. Dass es dann noch eines weiteren, aussergewöhnlichen Ereignisses und nicht bloss eines zusätzlichen Streites bedurft hätte, damit der Auszug glaubhaft erscheine, kann vom Gericht nicht geteilt werden. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen nachvollziehbar beschrieben, dass ihr Ehemann an jenem Tag an einer (...) teilgenommen und die Schwiegermutter [ausser Hauses gewesen ist].
Nicht zu überzeugen vermag das Gericht sodann auch die Argumentation des BFM zur geltend gemachten Vergewaltigung durch den Schwager. Die diesbezüglichen Erwägungen, welche die subjektive Wahrnehmung der Vergewaltigungssituation durch die Beschwerdeführerin in Frage stellen, sind einerseits als spekulativ zu bezeichnen und tun anderseits nichts zur Sache. So kann im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung nicht von Relevanz sein, ob die Beschwerdeführerin bereits beim Erscheinen des Schwagers im Schlafzimmer oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erkannt hat, was dieser im Schilde führe. Auch dass die Beschwerdeführerin nicht nahtlos anzugeben vermochte, was der Schwager mit der Waffe angestellt habe, wenn sie nicht auf sie gerichtet gewesen sei, erweist sich angesichts der nachvollziehbaren Angst und der Sorge um ihr anwesendes Kind nicht als überzeugender Unglaubhaftigkeitsfaktor. Insoweit ihr das BFM im Zusammenhang mit den Vergewaltigungen vage Aussagen vorhält, hat es weder der emotionalen Situation noch den oben beschriebenen Gefühlen von Scham und Schande missbrauchter albanischer Frauen Rechnung getragen. Letztlich hat das BFM die Reaktion der Beschwerdeführerin auf die Verstossung durch die eigene Familie zu Unrecht als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Die Verstossung, wie sie von der Beschwerdeführerin beschrieben wurde, und die Pflicht der Familienangehörigen, sich an ein durch das Oberhaupt (vorliegend einer der Brüder) ausgesprochenes Verdikt zu halten, erweisen sich im oben beschriebenen Kontext (vgl. E. 5.2) als plausibel. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach bezüglich ihrer Schuld und ihres Schicksals in der Familie (bis auf die in der Schweiz lebende Schwester, auf deren Rückhalt sie weiterhin zählen kann) Einigkeit geherrscht habe, und wonach sie pflichtgemäss die Kontakte abgebrochen habe, sind mit den realen Begebenheiten vereinbar.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Argumentation des BFM, welche sich weitgehend darauf beschränkt hat, den Vorbringen der Beschwerdeführerin die Plausibilität abzusprechen, nicht zu überzeugen vermögen. Vielmehr erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit als glaubhaft im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.4
5.4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Kriterien von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als geschlechts- beziehungsweise frauenspezifische Verfolgung zu werten. Der mazedonische Staat sei nämlich weder fähig noch willens, sie vor weiteren Übergriffen durch ihren Ehemann, der jederzeit nach Mazedonien einreisen könne, zu schützen. Als Folge davon sei ihr Asyl zu gewähren.
5.4.3 Unter frauenspezifischer Verfolgung sind unter anderem Massnahmen zu verstehen, die Frauen aufgrund ihrer besonderen gesellschaftlichen Stellung treffen. Diese sind gekennzeichnet durch eine mehr oder minder rigide Vorbestimmung ihrer Geschlechterrolle und umfassen in der Regel die Zurückbindung der Frau in den privaten Einflussbereich der Familie, eine Verminderung der Möglichkeiten zur Selbstentfaltung bezüglich Bildung, Arbeit, finanzielle Unabhängigkeit und insbesondere eine Zweitrangigkeit, was die Rechte der Frauen betrifft. Frauenspezifisch ist im Weiteren das Ausmass an sexueller Gewalt, das mit der Verfolgung von Frauen einhergeht. Frauenspezifische Verfolgung ist namentlich dann zu bejahen, wenn die Frage, ob eine Verfolgungsart im selben Ausmass auch Männer treffen würde, verneint werden muss (vgl. zur Tragweite von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Asylrechtlich von Relevanz ist eine schwerwiegende geschlechtsspezifische Diskriminierung oder Gewalt durch Dritte dann, wenn diese Massnahmen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Staates Bestandteil eines gesellschaftlichen, zumeist jahrhundertalten Verständnisses über die Rollenzuteilung der Frau darstellen. Darunter fällt ein breites Spektrum an Massnahmen, so beispielsweise auch das Züchtigungsrecht des Ehemannes. Demgegenüber ist eine geschlechtsspezifische Verfolgung asylrechtlich nicht relevant, wenn die betroffenen Frauen genügend Schutz in ihrem Heimatland finden können.
5.4.4 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin keine Nachteile in Mazedonien geltend gemacht hat. Indessen befürchtet sie, ihr Ehemann könnte sie bei einer Rückkehr dorthin weiter bedrohen. Dazu ist festzustellen, dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 1. August 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14 |
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1 | Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14 |
2 | Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15 |
a | Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten; |
b | effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten. |
3 | Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch. |
4 | Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16 |
5.4.5 Die Asylvorbringen sind nach dem Gesagten als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.
6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
6.2 Die Beschwerdeführerin besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - verzichtet werden.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
7.4 In Mazedonien - ein verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6aAbs. 2 AsylG - herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. Es bleibt zu prüfen, ob vorliegend individuelle Vollzugshindernisse zu berücksichtigen sind.
7.5 Bezüglich der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin eine (...)-jährige mazedonische Staatsangehörige albanischer Ethnie [mit einem Kleinkind] ist. Ihren Angaben zufolge lebte sie seit ihrer Geburt bis zu ihrer Heirat im (...) 2010 zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern im Dorf C._______, Gemeinde (...). Sie verfügt über eine minimale Schulbildung, da sie ihre Eltern nicht mehr zur Schule schicken wollten, weil sie ein Mädchen war. Sie half im Haushalt und ihren Brüdern beim Holzfällen und ging nie einer bezahlten Arbeit nach; einen Beruf hat sie nicht erlernt. Ihr Vater starb, als sie 17 Jahre alt war. Ihre Angehörigen hatten ihre Heirat mit einem kosovarischen Staatsangehörigen arrangiert. Seit ihrer Ziviltrauung in Mazedonien respektive dem Hochzeitsfest in Kosovo lebte sie mit Unterbrüchen, in denen sie sich zusammen mit ihrem Ehemann in der Schweiz aufhielt, in (...), Kosovo.
Wie den weiteren hievor als glaubhaft erachteten Vorbringen entnommen werden kann, wurde bei der Beschwerdeführerin anlässlich der Geburt [ihres Kindes] in (...) [sexuell übertragbare Erkrankung] nachgewiesen. Seither machte ihr Ehemann ihr das Leben schwer und schlug sie unzählige Male, drohte ihr damit, sie zu töten und ihr [das Kind] wegzunehmen. Nach einer Kontaktaufnahme mit ihrem Bruder und dessen Erkundigungen bei ihrem Ehemann wurde ihr seitens ihrer Familie erklärt, dass sie eine Schande für die Familie darstelle und nie wieder Kontakte mit ihr aufnehmen solle. Nachdem sie wiederum schwanger geworden war, zwang sie ihr Ehemann zu einer Abtreibung in (...), wogegen sie sich aufgrund der Sprache und der ständigen Anwesenheit ihres Ehemannes nicht habe wehren können. Nach ihrer Rückkehr nach Kosovo lag sie nach Schlägen seitens ihres Ehemannes während zweier Wochen im Bett, wobei ihr eine herbeigeholte Person mit Spritzen und Infusionen verabreichte. Meist wurde sie in Anwesenheit ihrer Schwager und ihrer Schwiegermutter von ihrem Ehemann geschlagen, welche diesen jeweils in Schutz nahmen und ihr die Schuld dafür gaben. Zudem wurde sie von ihrem Schwager unter Androhung, sie zu erschiessen, zweimal vergewaltigt. Die Beschwerdeführerin wies weiter darauf hin, sie habe weder mit ihrer Mutter noch mit ihrer Freundin in Mazedonien, zu der sie ab und zu Kontakt hatte, über ihr Leiden sprechen können. Selbst an ihren Bruder in (...) könne sie sich nicht wenden, da ihre Brüder zusammenhielten. Einzig ihre Schwester in [der Schweiz] stehe zu ihr und könne sich um sie und [ihr Kind] kümmern. Sie sei müde und des Lebens überdrüssig, physisch und psychisch am Ende und fühle sich krank und traumatisiert.
Bei einer Durchsicht der Protokolle der Befragung vom 18. Juli 2013 sowie der Anhörung vom 30. Juli 2013 fällt auf, dass die Beschwerdeführerin häufig weinte und über gesundheitliche Probleme klagte, weswegen sie Medikamente einnehme (vgl. BFM-Akten A5 S. 28; A3 S. 7). Zudem hielt die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin, welche diese nach dreieinhalb Stunden verliess, auf einem Beiblatt fest, die Beschwerdeführerin sei stark traumatisiert, zittere und weine viel. Gleichzeitig regte sie an, die Beschwerdeführerin sei dringend psychologisch zu betreuen. Sie sei stark bedroht von ihrem Ehemann und (...); die Hilfswerkvertreterin befürwortete Schutzmassnahmen für die Beschwerdeführerin und [ihr Kind]. Auch die Befragerin wies in einer separaten Aktennotiz vom 7. August 2013 auf Schwindel während der Befragung hin (vgl. A10).
Wie den eingereichten Arztberichten der psychiatrischen Dienste (...) vom 12. November 2013 und des Kantonsspitals (...) vom (...) Februar 2014 entnommen werden kann, wurde die Beschwerdeführerin vom (...) bis (...) Oktober 2013 sowie vom (...). bis (...) Februar 2014 hospitalisiert. Diese Hospitalisierungen erfolgten nach suizidalen Handlungen sowie nach Bewusstlosigkeit/Kollabierung der Beschwerdeführerin, welche im Zusammenhang mit dem negativen Asylentscheid und den grossen Ängsten vor ihrem Ehemann stehen sollen. Im aktuellen psychiatrischen Arztzeugnis vom 13. August 2014 wird eine schwere depressive Episode sowie eine posttraumatische Belastungstötung diagnostiziert und die Gefahr einer deutlichen psychischen Dekompensation und Suizidalität im Falle einer Wegweisung angesprochen. Im Beschwerdeverfahren (Eingabe vom 19. Februar 2014) wurde weiter vorgebracht, die Beschwerdeführerin fürchte sich davor, dass ihr Ehemann, gegen den sie im (...) 2013 in (...) eine Anzeige eingereicht habe, ihr [das Kind] wegnehmen und sie töten wolle. Diese Bedrohungssituation stelle für ihre Gesundheit eine massive Belastung dar. Deswegen sei vom behandelnden Psychiater des Kantonsspitals (...) dazu angeregt worden, dass sie in ein Frauenhaus eintreten solle. Das Kind der Beschwerdeführerin soll aufgrund deren gesundheitlichen Instabilität und den damit verbundenen Hospitalisierungen mehrfach von ihrer Schwester betreut worden sein.
Angesichts der Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft und den Lebensumständen, ihrer sehr bescheidenen Bildung - welche sich in ihren Aussagen widerspiegelt und offenbar der Grund für Verständigungsschwierigkeiten war (vgl. A5 und A10) - und der auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellten arrangierten Heirat ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verstossung aus ihrer eigenen Familie, welche offensichtlich durch die patriarchalische Tradition geprägt ist, nicht von der Hand zu weisen. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sprachlichen Barriere und ihrem tiefen Bildungsstand anlässlich der Anhörung oft Mühe hatte, die Fragen richtig einzuordnen und sich auszudrücken, wobei auch Hemmungen und Schamgefühle sie daran gehindert haben dürften. Die Anzeige gegen ihren Ehemann soll sie überdies erst auf dringenden Rat anlässlich der Befragung im EVZ und im Beisein ihrer Schwester in (...) gemacht haben (vgl. A3 S. 8 und Beschwerdeschrift S. 3). Das genaue Datum dafür steht zwar nicht eindeutig fest, indessen soll dies entsprechend den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen nach einem (nicht näher umschriebenen) Vorfall vom (...) August 2013 gewesen sein. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin in einem sehr labilen Gesundheitszustand befindet, der zusätzlich von ihrer Angst um [ihr Kind] und durch die seitens ihres Ehemannes ausgehende Bedrohungssituation schwer belastet ist.
Zudem sind ihre Situation als alleinstehende ungebildete Frau und Mutter [eines Kindes] im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat, wo ihr wohl nichts anderes übrig bliebe, als in ihr Heimatdorf zurückzukehren und die diesbezüglich geäusserten Befürchtungen ernst zu nehmen. Nachdem die Verstossung aus ihrer Familie als glaubhaft zu erachten ist, könnte sie im Falle einer Rückkehr mit [ihrem Kind] nach Mazedonien nicht auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen, sondern wäre auf sich allein gestellt, was angesichts ihrer angeschlagenen Gesundheit und ihrer bescheidenen Bildung ein zusätzliches nicht zu unterschätzendes Erschwernis darstellen dürfte. Dies wiederum würde absehbarerweise zu starken Belastungen in den kindlichen Entwicklungen [des Kindes] führen, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. Insgesamt ist aufgrund der geschilderten Umstände im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin als alleinstehender Frau mit einem Kleinkind im Falle der Rückkehr ins Heimatland nicht gelingen wird, sich in die Gesellschaft zu integrieren und ein die Existenz sicherndes Einkommen zu erzielen. Bei einer Rückschaffung würden somit auch die im Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
Eine Kombination der geschilderten gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und auf das Kindswohl bezogenen Aspekte führt zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Mazedonien im Rahmen einer Gesamtwürdigung als unzumutbar zu erachten ist.
7.6 Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 15. Oktober 2013 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und [ihr Kind] in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang, der ein hälftiges Obsiegen der Beschwerdeführerin darstellt, wären ihr die reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
9.2 Der vollumfänglich oder teilweise obsiegenden Partei, der ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
9.3 Der Rechtsvertreter hat am 27. Februar 2014 eine Kostennote eingereicht. Darin weist er für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 8.25 Stunden (à Fr. 250.-), sowie Auslagen von Fr. 40.50 aus (total mithin Fr. 2'103.-). Der geltend gemachte Aufwand inklusive Auslagen erscheint aufgrund der Aktenlage angemessen; er ist sodann noch mit dem von Amtes wegen festzusetzenden Aufwand für die Eingabe vom 26. August 2014 zu ergänzen, wobei diesbezüglich ein Aufwand von einer Stunde als angemessen erachtet wird (total mithin Fr. 2'358.-). Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ist demnach in Anwendung von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Oktober 2013 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführen-den in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'179.- auszurichten.
5.
Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Alexandra Püntener
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