Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7315/2014

Urteil vom 10. Mai 2017

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Daniela Brüschweiler,

Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

A._______, geboren am (...),

Iran,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. November 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein (...) mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess den Iran nach eigenen Angaben Anfang Januar 2012 und reiste über die Türkei in die Schweiz, wo er am 7. Februar 2012 in Genf eintraf. Gleichentags beantragte er Asyl und wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ am 22. Februar 2012 zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Am 14. und 21. Januar 2014 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.

B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, seine Probleme hätten drei bis vier Monate nach der Ausreise seines älteren Bruders D._______ (N [...]) im Dezember 2008 begonnen. D._______ habe sich mit dem Regime nicht abfinden können und Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Er sei festgehalten und misshandelt worden; diese Misshandlungen hätten sich auch während seines Militärdienstes fortgesetzt, so dass er sich zur Ausreise entschlossen habe. Nach der Ausreise von D._______ sei die Familie von den Sicherheitsbehörden aufgesucht und belästigt worden; seine Schwester habe ihre Zulassung als Rechtsanwältin verloren. Die Behörden des Nachrichteninlanddienstes hätten ihn, den Beschwerdeführer, rund achtmal mitgenommen und nach dem Verbleib des Bruders befragt und ihn geschlagen. Man habe ihm unterstellt, ein politischer Aktivist zu sein. Bei diesen Festhaltungen sei er jedes Mal vergewaltigt worden, danach habe man ihn wieder laufen lassen. Einmal sei ihm auch eine Spritze verabreicht worden, so dass er sich nicht mehr habe bewegen können. Das letzte Mal sei er im März 2011 mitgenommen und vergewaltigt worden. Er habe sich mehrmals wegen dieser Ereignisse umbringen wollen, seine Familie habe dies jedoch zu verhindern gewusst. Am 22. Juni 2011 habe er sich zum Militärdienst gemeldet, auch um der unerträglichen Situation in B._______ zu entgehen. Er sei in E._______ eingerückt. Im Militär habe er heimlich eine Beziehung zu einem Mann begonnen. Dies sei bekannt geworden und von diesem Zeitpunkt an sei er von den anderen Soldaten ständig belästigt worden. Er vermute, dass sein Liebhaber ihn verraten habe. Während einer Nachtwache hätten ihn schliesslich drei Soldaten überfallen und vergewaltigt. Am Tag danach sei er aus der Kaserne in die Stadt geflohen und mit dem Zug nach F._______ zu seinem Onkel gefahren. Dieser habe ihm bei der Organisation der Flucht geholfen. Er sei noch einmal nach B._______ zurückgekehrt und von dort in die Türkei geflüchtet. Seine Familie wisse um seine Homosexualität, jedoch nichts von seiner Beziehung zu einem anderen Soldaten.

C.
Der Beschwerdeführer hatte bei der Einreichung seines Asylgesuchs keine identitätsbelegenden Papiere eingereicht. Am 21. Mai 2012 übermittelte das zuständige Migrationsamt der Vorinstanz den iranischen Ausweis des Beschwerdeführers.

D.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren E-1176/2010 vom 21. Mai 2013 wurde der Bruder D._______ wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Das Gericht hielt es für erstellt, dass D._______ homosexuell sei. Zwar führe Homosexualität auch bei Asylsuchenden aus dem Iran für sich allein nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, in seinem Fall komme
jedoch die seit mehreren Jahren intensiv behandelte psychische Störung hinzu. D._______ gehöre in seiner Heimat einer ethnischen Minderheit an und stamme aus einem von Gewalttätigkeiten geprägten familiären Umfeld. Aus den sorgfältig und nachvollziehbar begründeten Arztberichten gehe das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung hervor, die engmaschig psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt werde. Die Therapie sei fortzusetzen, da der psychische Gesundheitszustand fragil sei und das Risiko eines Suizids bei Abbruch der Behandlung und Rückweisung ins Heimatland als deutlich erhöht beurteilt werde (vgl. E. 8.4.4).

E.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 an die Vorinstanz ersuchte der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine sehr schwierigen Lebensumstände um eine baldige Anhörung. Er sei erkennbar homosexuell und müsse sich daher ständig verstellen. Zudem sei er seit seiner Einreise in die Schweiz krank und werde möglichst bald einen Arztbericht nachreichen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er sein Universitätsdiplom in Kopie ein sowie eine Musterungsaufforderung vom 1. Mai 2011 (persischer Kalender: 11.02.1390), beides jeweils mit Übersetzung.

F.
Im Rahmen der Anhörungen vom 14. und 21. Januar 2014 führte der Beschwerdeführer aus, die erlebte sexuelle Gewalt durch die Sicherheitsbehörden habe bei ihm eine homosexuelle Neigung hervorgerufen. Daher habe er im Militär eine Liebesbeziehung zu einem Mann angefangen. Vor der Flucht habe er sich gegenüber seinem Onkel mütterlicherseits geoutet, dieser habe es nach seiner Ausreise auch seiner Mutter erzählt. Mit seinem Bruder D._______ in der Schweiz habe er darüber jedoch nicht gesprochen, er wolle auch nicht mit ihm zusammenleben. Er vermute jedoch, dass die Ettelaat-Beamten auch seinem Bruder sexuelle Gewalt angetan hätten. Eine Freundin habe dieser nicht. Wegen der erlittenen Vergewaltigungen leide er noch immer unter psychischen Problemen. Er könne schlecht schlafen und habe Albträume. Er sei deshalb in psychiatrischer Behandlung. Zum Beleg legte er die Liste der ihm verschriebenen Medikamente vor. Im Fall einer Rückkehr sei er bedroht, einerseits wegen seiner homosexuellen Neigung, andererseits, weil der Ettelaat noch immer nach ihm suche und drittens, weil er Fahnenflucht begangen habe.

G.
Am 11. April 2014 ging bei der Vorinstanz ein Bericht des behandelnden Arztes vom 3. April 2014 ein, in dem eine posttraumatische Belastungsstörung, sich äussernd in Albträumen und bitemporalen Kopfschmerzen, diagnostiziert und eine weitere psychotherapeutische Behandlung angeraten wurde. Der Beschwerdeführer sei akut nicht suizidgefährdet, jedoch äussere er Suizidgedanken im Zusammenhang mit der Furcht vor einem ablehnenden Asylentscheid. Dieser Bericht wurde am 15. Mai 2014 nochmals zu den Akten gereicht.

H.
Am 23. Juni 2014 reichte der behandelnde Psychiater ein Gesuch um Verlegung des Beschwerdeführers in ein Einzelzimmer mit Dusche ein, da dieser aufgrund seiner Schlafstörungen und der im vorhergehenden Bericht geschilderten Symptome in der Gemeinschaftsunterkunft immer wieder anecke. Da er unter psychisch bedingtem Bettnässen leide, müsse er häufig auch des Nachts duschen und Kleidung und Bettzeug wechseln und waschen. Er habe Angst, von den Mitbewohnern entdeckt zu werden. Dieser Antrag blieb unbeantwortet.

I.
Am 27. August 2014 wandte sich der behandelnde Psychiater erneut mit einem Bericht an die Vorinstanz, in welchem er die Diagnose um den Befund "akute Suizidalität" erweitert hatte. Der Arzt legte dar, der Beschwerdeführer leide aus den bereits dargelegten Gründen sehr unter der Wohnsituation. Seine persisch sprechenden Mitbewohner riefen bei ihm die Erinnerung an seine Gewalterlebnisse mit der iranischen Polizei hervor, was das Zusammenleben erschwere. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich daher sehr verschlechtert, er berichte über
Suizidgedanken und -absichten. Er leide unter der aktuellen Situation, der Unsicherheit betreffend seine Zukunft und aufgrund seiner kulturellen Herkunft unter seiner Homosexualität. Es wurde um einen raschen Entscheid gebeten. Dieser Antrag blieb unbeantwortet.

J.
Am 12. November 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton S._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe keine asylbeachtliche Verfolgung glaubhaft machen können. Seine Asylvorbringen fussten auf den Vorbringen seines Bruders D._______ und dessen angeblicher politischer Tätigkeit. Da diese jedoch von den schweizerischen Asylbehörden als nicht glaubhaft erachtet worden seien, fehle es den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend einer geltend gemachten Reflexverfolgung durch den Nachrichtendienst an einem Motiv.
Darüber hinaus seien seine Angaben betreffend die Verfolgung durch den Ettelaat widersprüchlich, vage und unlogisch ausgefallen, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe er die Festhaltungen und Misshandlungen durch die Sicherheitsbehörden nur sehr oberflächlich und bruchstückhaft geschildert. Es entspreche ferner nicht der Logik, dass bei der Suche nach dem Bruder D._______ einzig er von den Behörden nachhaltig behelligt worden sein sollte und keines der anderen Familienmitglieder. Realitätsfremd sei überdies auch, dass er sich diese Torturen über einen solch langen Zeitraum habe gefallen lassen, ohne den Versuch zu unternehmen, sich diesen zu entziehen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht nur sehr widersprüchlich bezüglich der sexuellen Übergriffe, sondern auch bezüglich des Bekanntseins seiner
Homosexualität im Familienkreis geäussert.

Zweifel seien schliesslich auch bezüglich seiner Homosexualität und den geltend gemachten psychischen Problemen angebracht. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass in einer Familie bei der Hälfte der Nachkommen
sowohl eine gleichgeschlechtliche Neigung wie auch schwere psychische Probleme mit Suizidalität auftreten würden. Bemerkenswert sei zudem, dass sich seine Vorbringen auffällig mit jenen des Bruders D._______ deckten und auch, dass die Homosexualität betont worden sei, nachdem der Bruder aufgrund ganz ähnlicher Vorbringen eine vorläufige Aufnahme erhalten habe. Obwohl sich der Beschwerdeführer bereits seit [Datum] in der Schweiz aufgehalten habe, habe er erst nach Ergehen des Urteils vom 21. Mai 2013 betreffend den Bruder in seinem Schreiben vom 9. Juli 2013 seine gesundheitlichen Probleme dargelegt und betont, homosexuell zu sein und einen Arztbericht nachliefern zu wollen. Obwohl die Arztberichte die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen bestätigten, sei kaum plausibel, dass seine homosexuelle Neigung durch die wiederholten Vergewaltigungen hervorgerufen worden sein sollte. Ferner sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer kurz nach Erleiden einer angeblich traumatisierenden Mehrfachvergewaltigung und hervorgerufenen Flash-Back-Erlebnissen in der Schweiz eine sexuelle Beziehung mit einem Mann habe eingehen können und in der Anhörung geäussert habe, "grösste Lust auf Sex mit Männern" zu haben.

Schliesslich sei festzuhalten, dass die vorgebrachte Homosexualität alleine nicht asylrelevant sei, selbst wenn das Vorbringen wahr wäre. Homosexuellen drohe gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Iran per se keine Kollektivverfolgung. Entscheidend sei, ob die asylsuchende Person eine drohende Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung glaubhaft machen könne. Auch auf das Vorbringen, die Homosexualität habe sich in der Kaserne herumgesprochen, treffe dies jedoch nicht zu. Es sei auch davon auszugehen, dass der Sexualpartner es vermieden hätte, die Beziehung bekannt werden zu lassen, da auch ihm eine Strafe gedroht hätte. Auch die geltend gemachte Desertion sei - mangels Vorliegen entsprechender Verfolgungsmotive - nicht asylrelevant.

Der Vollzug der Wegweisung sei bei dieser Ausgangslage als zulässig und zumutbar zu erachten und es seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche diese Einschätzung zu entkräften vermöchten. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich an psychischen Problemen leide, könnten diese am Herkunftsort behandelt werden, auch stelle die geltend gemachte Suizidalität kein Vollzugshindernis dar.

Der Entscheid wurde am 14. November 2014 eröffnet.

K.
Am 4. Dezember 2014 beantragte der durch Vollmacht vom 3. Dezember 2014 legitimierte Rechtsvertreter Akteneinsicht und ersuchte auch um Einsicht in die Verfahrensakten des Bruders (N [...]). Am 9. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Vollmacht des Bruders, D._______ ein. Am 11. Dezember 2014 gewährte die Vorinstanz die beantragte Einsicht in die Akten des Beschwerdeführers und seines Bruders.

L.
Am 15. Dezember 2014 erhob der Rechtsvertreter Beschwerde und focht den vorinstanzlichen Entscheid an. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Feststellung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter beantragte er die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung beantragt sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Asylgründe des Beschwerdeführers seien glaubhaft und seine zögerliche Darstellung der erlittenen Misshandlungen erkläre sich durch seine Traumatisierung. In der Beschwerde wurde ausführlich dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer die Behelligungen und Festnahmen durch den Geheimdienst detailliert und nachvollziehbar geschildert habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien geradezu typisch für eine Person, welche Opfer sexueller Gewalt geworden sei. Zunächst werde dem Trauma ausgewichen. Anschaulich sei von ihm auch die Scham beschrieben worden, welche die Übergriffe ausgelöst hätten.

Die angeblichen Widersprüche in der Schilderung habe der Beschwerdeführer auflösen können. Auch seien die Vorbringen nicht unlogisch gewesen, wofür in der Beschwerde zahlreiche Beispiele gebracht werden. Wie der Beschwerdeführer vorgetragen habe, sei das Ziel der Behelligungen durch den Geheimdienst nicht vordringlich die Suche nach dem Bruder gewesen, sondern ihn zu vergewaltigen. Seinem Bruder sei Gleiches widerfahren. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen entspreche den Erfahrungen aus dem Länderkontext Iran, wonach es häufig zur Vergewaltigung von Homosexuellen durch die Polizei komme, wofür in der Beschwerde verschiedene Quellen genannt werden. Glaubhaft sei auch die Schilderung der Vergewaltigung und der Probleme im Militär. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Sexualpartner des Beschwerdeführers ihn verraten habe, da dieser in der Beziehung den aktiven Part übernommen hatte. Nur der Person mit dem passiven Part in einer homosexuellen Beziehung drohe nach iranischer Gesetzgebung die Todesstrafe. Auch dieser Umstand wurde mit Quellen belegt.

Die krankheitsbedingten Vorbringen hingen mit den erlebten traumatisierenden Vergewaltigungen zusammen. Diese Ereignisse seien glaubhaft geschildert worden, sie seien auch ursächlich für die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung. Der Umstand, dass auch der Bruder D._______ homosexuell sei, könne dem Beschwerdeführer nicht entgegen gehalten werden, rein statistisch sei dies durchaus möglich. Dem Vorhalt, der Beschwerdeführer orientiere seine Vorbringen an den Vorbringen des Bruders, wurde entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe seine Homosexualität bereits vorgebracht, als über die Beschwerde seines Bruders noch gar nicht entschieden worden war. Der Beschwerdeführer sei laut den vorliegenden Arztberichten auch bereits vor Ergehen des Urteils in ärztlicher Behandlung gewesen, was der eingereichte Arztbericht belege. Die Suizidgedanken des Beschwerdeführers hingen mit der Furcht vor der Rückkehr in den Iran zusammen, da er seine homosexuelle Orientierung dort nicht würde ausleben können. Auch der Umstand, dass er kurz nach der Einreise in die Schweiz eine schwule Beziehung eingegangen sei, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Es dürften daraus keine Schlüsse betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen gezogen werden. Mit der Beschwerde wurde eine Bestätigung des Freundes G._______ (N [...]), eines anerkannten Flüchtlings aus S._______, eingereicht, den der Beschwerdeführer in einer Sprachschule in L._______ kennengelernt hatte und der bestätigte, mit dem Beschwerdeführer eine sexuelle Beziehung zu pflegen.

Zum Beleg der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen wurde eine Stellungnahme des Psychiaters, Dr. H._______, I._______, vom 11. Dezember 2014 eingereicht, die sich mit einigen der Vorhalte des BFM im Entscheid vom 12. November 2014 auseinandersetzt: Entgegen der Annahme der Vorinstanz erkläre sich das Verhalten des Beschwerdeführers mit der vorliegenden Traumatisierung. Der Beschwerdeführer habe zunächst nur bruchstückhaft berichtet und sich im Therapieverlauf weiter öffnen können. Die Einschätzung betreffend die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers teilte der Psychiater nicht und gab an, der Beschwerdeführer habe auf ihn in den Therapie-Sitzungen einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Ferner wurde ein Schreiben des Hausarztes, Dr. J._______, K._______, ins Recht gelegt, der den Beschwerdeführer vom 12. Juli 2013 bis zum 6. Juni 2014 ärztlich betreut hatte. Der Hausarzt führte aus, er habe den Beschwerdeführer wegen seiner massiven psychischen Probleme mit Existenzängsten, Schlafstörungen und Angststörungen medikamentös behandelt, nachdem er eine schwere Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung notiert habe. Er teile die Einschätzung des behandelnden Psychiaters, wonach die Ausweisung eine Bedrohung an Leib und Leben bedeuten würde, auch aufgrund der Homosexualität.

Der Rechtsvertreter schliesst aus all diesen Gründen, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft dargelegt habe. Als Homosexueller gehöre er einer nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdeten "sozialen Gruppe" an. Homosexuelle würden im Iran als geisteskrank gelten und mit dem Tode bestraft. Sowohl die erlittenen Vergewaltigungen durch die Sicherheitskräfte als auch die durch die Soldaten erlebte sexuelle Gewalt seien asylrelevant, da das iranische Gesetz nicht zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichen homosexuellen Sexualakten unterscheide. Der Staat werde den Beschwerdeführer - auch im Militär - nicht vor weiteren Übergriffen schützen, es stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Sofern der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr seine sexuelle Orientierung offen auszuleben gedenke, drohe ihm Verfolgung. Es sei ihm auch nicht zuzumuten, seine Neigung ständig zu verbergen. Bei dieser Ausgangslage sei der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig und angesichts der gesundheitlichen Probleme würde der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten, weshalb überdies von der Unzumutbarkeit des Vollzugs auszugehen sei.

M.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Am 23. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter eine entsprechende Bestätigung zu den Akten sowie den Auszug der Krankengeschichte, erstellt vom behandelnden Hausarzt. Aus dieser ergebe sich nach Angaben des Rechtsvertreters, dass der Beschwerdeführer mit dem Arzt auch seine Homosexualität und den sexuellen Kontakt mit einem Mann besprochen habe.

N.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Verbeiständung gut. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.

O.
In der Stellungnahme vom 28. Januar 2015 hielt die Vorinstanz an der Abweisung der Beschwerde fest. Die Aussagen des Beschwerdeführers enthielten Stereotype, die Ausführungen in der Beschwerde vermöchten die im Entscheid aufgezeigten Wiedersprüche nicht aufzulösen. Die Hinweise auf die Praxis der Sicherheitsbehörden Irans hätten im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung, da der Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben damals im Iran noch "normal" verhalten habe und die Suche nach dem Bruder im Fokus der Festhaltungen gestanden hätte. Es gebe keinen Grund, warum der Beschwerdeführer den Behörden nicht irgendwann hätte gestehen sollen, dass der Bruder nach Europa geflohen sei. Auch die Ausführungen betreffend den Verrat des Freundes im Militärdienst seien nicht plausibel, drohten doch auch diesem gemäss iranischem Strafgesetz 100 Peitschenhiebe.

Das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Einreise sei von der Vorinstanz angesichts der geltend gemachten Vergewaltigungen lediglich kritisch hinterfragt worden. Im Weiteren sei unklar geblieben, wie der Beschwerdeführer erfahren haben wolle, was seinem Bruder widerfahren sei, wenn sich die Brüder nicht einmal ihre sexuelle Orientierung eingestanden hätten. Sofern der Beschwerdeführer geltend mache, er sei aufgrund seiner den Behörden bekannt gewordenen Homosexualität in asylbeachtlicher Weise gefährdet, so hätte dies auch für den Bruder D._______ zutreffen müssen, da auch dessen Homosexualität vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft eingeschätzt worden sei und seine Probleme mindestens teilweise auf dessen sexuelle Orientierung zurückzuführen gewesen sein dürften.

P.
In der Replik vom 4. März 2015 wird auf die lange Dauer zwischen der Befragung zur Person und der Anhörung hingewiesen und die lange Spanne zwischen einigen der vorgetragenen Ereignisse und den Befragungen in der Schweiz. Dieser langen Dauer sei es geschuldet, wenn gewisse Erinnerungen an Details und auch an wichtige Aspekte verblasst sein könnten. Derartige Abweichungen dürften daher nicht überbewertet werden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung unter Medikamenteneinfluss gestanden habe, was gewisse Ungereimtheiten in der Schilderung des zeitlichen Ablaufs erklären könnte. Erneut wurde auf die Vorhalte der Vorinstanz detailliert erwidert. Abschliessend wurde festgehalten, dass bei der Beurteilung von Fällen betreffend Homosexuellen aus Iran mit gutem Grund auch von einer Asylerheblichkeit ausgegangen werden könne.

Q.
Am 2. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel und eine Kostennote ein. Im Schreiben führte er aus, der Beschwerdeführer verkehre seit längerer Zeit mit seinem Freund regelmässig in M._______ in der "(...)", einem bekannten Treffpunkt für Homosexuelle. Zum Beweis reichte er Fotographien ein, die den Beschwerdeführer und seinen Freund in der [Gaststätte] zeigen. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer seit circa Ende 2014 über ein Profil auf der Internetseite "[Portal]", auf der sich schwule Männer verabredeten. Zum Beleg wurde eine Übersicht über das Benutzerprofil des Beschwerdeführers eingereicht sowie die Chat-Nachrichten des Monats Juni 2015. Der Beschwerdeführer lebe seine Homosexualität in der Schweiz offen aus.

R.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2016 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, das Gericht innert Frist über seinen aktuellen Gesundheitszustand zu informieren.

S.
Fristgerecht reichte der Rechtsvertreter am 28. Juni 2016 einen weiteren Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. H._______, I._______, ein. Diesem ist zu entnehmen, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers nach anfänglicher Besserung gegen Dezember 2015/ Januar 2016 verschlechtert habe und er verstärkt Suizidgedanken gehabt und sich eine starke Hoffnungslosigkeit gezeigt habe. Inzwischen habe sich der Zustand wieder etwas stabilisiert, jedoch zeige der Beschwerdeführer immer noch Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung wie starke Verzweiflung, Flash-Backs in Form von Albträumen, lebendigen Erinnerungen an die Vorkommnisse im Iran und ein Gefühl der inneren Bedrängnis. Vor allem die Wohnsituation und das Teilen des Schlafraumes mit anderen Asylsuchenden versetze ihn reflexartig immer wieder in Alarmbereitschaft. Ferner zeige er eine erhöhte psychische Sensitivität und Erregung wie Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit und Misstrauen, Konzentrationsschwierigkeiten und Hypervigilanz. Körperliche Symptome seien Kopfschmerzen und Einnässen. Diese könnten durch Medikation etwas abgefangen werden. Inzwischen gelinge es dem Beschwerdeführer besser, sich auf Männer einzulassen, er erlebe aber auch immer wieder, dass er vor der Penetration zurückschrecke oder den Mut verliere und den Kontakt abbrechen müsse. Der Rechtsvertreter reichte eine ergänzte Honorarnote ein.

T.
Am 19. und 25. Dezember 2016 gingen beim Bundesverwaltungsgericht zwei Unterstützungsschreiben einer Bekannten des Beschwerdeführers ein.

U.
Das Bundesverwaltungsgericht zog antragsgemäss die Verfahrensakten des Bruders D._______ bei, ebenso von Amtes wegen die Akten betreffend den Freund des Beschwerdeführers, G._______ (N [...]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richten sich Kognition und Beschwerdegründe nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.2 Das SEM glaubte dem Beschwerdeführer weder die geltend gemachte Reflexverfolgung durch den Staatssicherheitsdienst, da bereits dem Bruder D._______ die vorgebrachten Asylgründe nicht geglaubt wurden, noch die Vorbringen im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen im Militärdienst. Letztere hielt es für nicht substanziiert. Die Vorinstanz sah keine konkreten Hinweise, welche auf eine zukünftige Verfolgung hindeuten würden, weshalb es nicht vom Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung ausging. Es verwies explizit auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sehr ähnliche Gründe in seinem Gesuch geltend gemacht habe, wie sein Bruder in dessen vorangehendem Asylverfahren.

3.3 Der Beschwerdeführer machte das Vorliegen einer asylbeachtlichen Verfolgung geltend; einerseits aufgrund der drohenden Reflexverfolgung, andererseits wegen der erlittenen Vergewaltigung und dem "Outing" in seiner Militäreinheit. Er sei als Homosexueller im Iran auffällig geworden und daher im Fall der Rückkehr gefährdet, da Homosexualität im Iran mit dem Tode bestraft werde.

3.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt vorliegend die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer keine Reflexverfolgung aufgrund angeblich erlittener Misshandlungen im Zusammenhang mit der
Suche nach seinem geflüchteten Bruder D._______ glaubhaft machen konnte. Dies war bereits dem Bruder D._______ in seinem Asylverfahren nicht gelungen. Der Beschwerdeführer konnte auch kaum Angaben dazu machen, weshalb sein Bruder gesucht worden sei, beziehungsweise worin dessen Probleme mit den Behörden bestanden hätten (vgl. act. A17, F. 45; A14, F. 7.1, 7.2). Nach Durchsicht der beigezogenen Asylakten des Bruders D._______ fällt zudem auf, dass sich aus den Protokollen der Anhörung und der Befragung keine Hinweise entnehmen lassen, wonach der iranische Staatssicherheitsdienst Ettelaat seine Nachforschungen nach D._______ Flucht aus dem Iran gezielt auf den Beschwerdeführer fokussiert hätte (vgl. Verfahrensakten N (...), Anhörungsprotokoll A10, F. 63, 82 sowie die Beschwerdeeingabe im Verfahren E-1176/2010, Ziff. 1, S. 4: "Nach meiner Ausreise ist die Polizei dreimal tagsüber nach Hause gekommen und hat nach mir gefragt. Das vierte Mal kamen sie abends und haben das Haus durchsucht"). D._______ hatte angegeben, mit seiner Mutter im Iran telefoniert zu haben (vgl. Verfahrensakten N (...), A10, F. 7). Es geht aus seinen Akten auch hervor, dass er sich sehr um das Wohl der zurückgebliebenen Familie sorgte. Seinen jüngeren Bruder, den Beschwerdeführer, erwähnte er jedoch an keiner Stelle (vgl. ebenda, F. 80 - 82). Auch von dessen Festhaltungen oder Mitnahmen oder weiteren Repressalien gegen ihn ist keine Rede, obwohl sich diese nach Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Anhörung des Bruders vor dem BFM im Juni 2009 bereits ereignet haben müssten (vgl. act. A14, F. 7.02). Das Gericht zweifelt aus den dargelegten Gründen am Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Vorbringen und hält den Sachverhalt betreffend die wiederholten Mitnahmen, Misshandlungen und die angeblich erlittenen Vergewaltigungen des Beschwerdeführers durch Beamte des Staatssicherheitsdienstes nicht für glaubhaft und damit auch nicht für asylbeachtlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hegt auch Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er während seines Militärdienstes als homo-sexuell geoutet worden sei und Opfer einer Mehrfachvergewaltigung geworden sein soll. Ohne den Umstand, ob der Beschwerdeführer tatsächlich homosexuell ist oder nicht, an dieser Stelle näher beleuchten zu wollen, ist festzuhalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz in diesem Punkt überzeugen und durch die Vorbringen in der Beschwerde nicht entkräftet werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts des Länderkontextes Iran für wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch seinen Geliebten bei den anderen Militär-Kameraden als homosexuell geoutet worden sein soll. Seine Vorbringen diesbezüglich sind nicht plausibel. Er kann keinen Grund benennen, warum ihn sein Liebhaber hätte verraten und sie beide in Gefahr hätte bringen sollen (vgl. act. A17, F. 258 - 264). Auffällig ist, dass die Schilderungen betreffend seine Reaktionen auf den angeblichen Verrat durch den Liebhaber sehr vage bleiben (vgl. ebenda, F. 271 - 273). Das Gericht erachtet es daher nicht für glaubhaft, dass der Geliebte den Beschwerdeführer geoutet haben sollte.

Sofern dieses Vorbringen nicht geglaubt wird, sind Zweifel auch an der angeblich erlittenen Gruppenvergewaltigung während der Nachtwache angebracht, beziehungsweise dürfte sich der Vorfall, falls ein solcher sich tatsächlich zugetragen haben sollte, aus anderen Gründen ereignet haben, als den vom Beschwerdeführer vorgetragenen. Der Beschwerdeführer behauptete in anderem Zusammenhang, er habe seine Homosexualität stets verheimlicht und sich deshalb ständig verstellen müssen (vgl. act. A11). Auch sei er angeblich erst nach dem Outing durch seinen Freund von den Stubenkameraden "komisch angesehen" worden (vgl. act. A17, F. 258). Dies würde dafür sprechen, dass er seine sexuelle Orientierung während seiner Militärzeit verbergen konnte, eben weil er sich verstellte. Andererseits könnten die von ihm geschilderten Anzüglichkeiten und Berührungen durch seine Kameraden (vgl. ebenda, F. 265 - 270) möglicherweise auf sein Verhalten zurückzuführen gewesen sein. Da der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgetragen hat, im Militär einzig aufgrund seiner homosexuellen Verhaltensweisen schikaniert und möglicherweise auch vergewaltigt worden zu sein, erscheint es dem Gericht nicht angezeigt, sich diesbezüglich in Spekulationen zu ergehen. Der Beschwerdeführer hatte während des Verfahrens ausreichend Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hält das Vorbringen betreffend die vorgebrachte Vergewaltigung im Militärdienst für nicht glaubhaft gemacht und daher auch nicht für asylbeachtlich.

3.6 Die Einschätzung der Vorinstanz ist auch betreffend einer möglicherweise drohenden Bestrafung aufgrund der Desertion vom Militärdienst zuzustimmen. Eine solche wäre nicht asylbeachtlich. Aus diesem Grund erübrigt sich auch eine weitere Überprüfung, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Militärdienst war oder nicht.

3.7

3.7.1 Die Vorinstanz bezweifelte, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. Der Umstand, dass die Asylvorbringen als unglaubhaft erachtet worden seien und dass ferner die Erklärungen, wie der Beschwerdeführer seine sexuelle Neigung zu Männern erkannt haben wolle, als kaum nachvollziehbar zu bewerten seien, untermauere diese Einschätzung. Auch seine widersprüchlichen Angaben betreffend seine Familienverhältnisse und den Umstand, wer in der Familie über seine sexuelle Orientierung Bescheid gewusst habe, trügen dazu bei, an der vorgebrachen sexuellen Orientierung zu zweifeln. Es sei überhaupt zu bezweifeln, dass Homosexualität bei zwei Söhnen der gleichen Familie auftrete. Auffällig sei zudem, dass der Beschwerdeführer seine psychischen Probleme erst geltend gemacht habe, als sein Bruder aufgrund ähnlicher Gründe eine vorläufige Aufnahme erhalten habe. Dies wirke sehr verdächtig. Die eingereichten Arztberichte vermöchten diese Zweifel nach Meinung der Vorinstanz nicht zu beseitigen, da die Ärzte die Aussagen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hätten und seine psychischen Probleme einfach als Tatsachen übernommen hätten.

3.7.2 Der Beschwerdeführer bezeichnete sich bereits in der BzP vom 22. Februar 2012 als homosexuell. (vgl. act. A14, F. 7.01: "Dort war ich mit einem Mann liiert", F. 7.02: "Meine Familie weiss um meine sexuellen Neigungen, wusste aber nichts von diesem Freund"). Im Schreiben vom 9. Juli 2013 berief er sich auf seine erkennbare Homosexualität und brachte vor, sich in der Unterkunft verstellen zu müssen (vgl. act. A11). In der Anhörung vom 14. Januar 2014 erklärte er, die angeblich erlittenen Vergewaltigungen und die dabei ungeschützten Geschlechtsakte seien ursächlich für sein jetziges Schwulsein (vgl. act. A17, F. 89, 119 - 131). Er fühle sich nur von Männern angezogen (vgl. ebenda, F. 156 - 159). Sein behandelnder Psychiater und seine Psychologin zweifelten seine Homosexualität nicht an und die im Verfahren eingereichten Berichte setzen sich vielmehr mit dem Umgang des Beschwerdeführers mit seiner sexuellen Orientierung auseinander. Mit der Beschwerde wurde ferner ein Schreiben seines angeblichen Freundes G._______ in der Schweiz eingereicht. Dessen Asylakten wurden vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen beigezogen. G._______ legte im Rahmen seines Asylverfahrens vor dem BFM glaubhaft dar, sein Heimatland (...) auch deshalb verlassen zu haben, weil er homo- oder bisexuell sei (vgl. Verfahrensakten N (...), A5, F. 7.01; A22, F. 99 - 103). Am 2. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer zum Beweis mehrere Fotos ein, welche ihn in und vor einer [Gaststätte] in M._______ zeigen. Auf einem Bild ist er wahrscheinlich mit G._______ zu sehen. Zudem reichte er Auszüge aus einem Chatprotokoll ein, als Beweis für seine homosexuelle Orientierung.

3.8 Bei der Würdigung von Asylvorbringen betreffend die sexuelle Orientierung ist zu beachten, dass eine entsprechende Identitätsbildung zumal in Ländern mit einer staatlichen und/ oder gesellschaftlichen Ächtung von Homosexualität regelmässig nicht "gradlinig" und konsequent verläuft sondern vielmehr auf die Nachvollziehbarkeit des Weges zur eigenen sexuellen Identität abzustellen ist (vgl. Uwe Berlit/ Harald Döring/ Hugo Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern [Teil 2], in: ZAR 2016/10, Ziff. 4.1., S. 332 [333]). Genau in diesem Punkt werfen die Vorbringen des Beschwerdeführers und sein Verhalten jedoch Fragen auf. Zwar ist der Vorhalt der Vorinstanz, wonach es wenig wahrscheinlich sei, dass in einer Familie die Homosexualität gehäuft auftrete und zwei Nachkommen sowohl homosexuell veranlagt seien als auch psychische Probleme hätten, kein taugliches Argument. Sehr wohl könnte auch der Beschwerdeführer homosexuell sein, wenn es bereits sein Bruder ist. Da beide Brüder in der gleichen Familie aufgewachsen sind und der ältere Bruder D._______ im Rahmen seiner Anhörung auf das gewaltgeprägte Familienleben hinwies (vgl. N (...), A 10, F. 22, F. 27 - 30 sowie auch die Ausführungen im Urteil E-1176/2010 E. 6.7), ist darüber hinaus nicht auszuschliessen, dass auch die Jugend des Beschwerdeführers von ähnlich traumatischen Erlebnissen geprägt war. Zu den von seinem Bruder geschildert familiären Problemen, hat der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen seines Verfahrens nie etwas vorgebracht, obwohl er dazu Gelegenheit gehabt hätte. Gewalt in der Familie war auch nie Gegenstand der therapeutischen Massnahmen. Befremdlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer sich angeblich gegenüber seinem Bruder in der Schweiz nie geoutet haben will und auch nichts über dessen Asylgründe weiss, beziehungsweise über die Umstände, die ursächlich waren für dessen vorläufige Aufnahme (vgl. act. A17, F. 150 - 156, F. 316). Das Gericht ist nicht gehalten, hier weiter zu forschen, sondern beschränkt sich auf die Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen wird durch seine nicht glaubhaften Aussagen betreffend die Ereignisse vor der Ausreise aus Iran sehr stark erschüttert. Der anwaltlich vertretene und medizinisch sowie psychiatrisch betreute Beschwerdeführer hatte während des Asylverfahrens genügend Gelegenheit, seine Vorbringen auch vor dem Bundesverwaltungsgericht noch weiter zu substanziieren.

In Gesamtwürdigung aller Umstände ist festzustellen, dass das Gericht es nicht für überwiegend wahrscheinlich hält, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist. Zwar hat er versucht den Beweis zu führen. Die eingereichten Fotos sowie auch die Schreiben können jedoch die grossen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe vorliegend nicht aufwiegen. Dies auch, weil sich jede Person vor einer [Gaststätte] fotografieren lassen kann und auch ein Internetprofil ohne weitere Konsequenzen erstellt werden kann. Auch dem Schreiben des Freundes und angeblichen Geliebten G._______ kann angesichts der übrigen Ungereimtheiten nur ein geringer Beweiswert zukommen.

Schliesslich vermögen auch die eingereichten Arztberichte die Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich nicht homosexuell ist, nicht zu entkräften. Die behandelnden Ärzte haben die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinterfragt; ihre Therapie fokussiert auf seine von ihm geltend gemachte sexuelle Orientierung und seine Auseinandersetzung mit dieser. Zudem wird eine starke Traumatisierung festgestellt, die jedoch ebenfalls durchwegs auf die angeblich erlittenen Gewalterfahrungen im Heimatland zurückgeführt wird.

3.9 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil D-891/2013 vom 17. Januar 2014 fest, dass Homosexuelle im Iran gefährdet sind und
Homosexualität mit hohen Strafen bis zur Todesstrafe geahndet wird (vgl. a.a.O., E. 4). Es verneinte jedoch eine generell drohende Kollektivverfolgung von Homosexuellen im Iran (vgl. a.a.O. E. 5 ff.). Da es das Gericht vorliegend nicht für überwiegend wahrscheinlich hält, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist, erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne des Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG. Von einer Gefährdung im Fall der Rückkehr ist nicht auszugehen.

4.

4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.

5.

5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

5.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

5.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

5.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

5.6.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre.

5.6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt Homosexualität auch bei Asylsuchenden aus dem Iran für sich allein genommen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6128/2006 vom 1. Oktober 2010, E. 7.3, sowie D-7284/2006, E. 9.2). Ohnehin konnte der Beschwerdeführer das Gericht nicht davon überzeugen, dass er homosexuell ist.

5.6.3 Es ist zu prüfen, ob noch weitere individuelle Gründe vorliegen, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten. Der Beschwerdeführer macht erhebliche gesundheitliche Probleme geltend. Gemäss den Arztberichten vom 11. Dezember 2014 und zuletzt vom 27. Juni 2016 leidet er an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich durch (...) äussern. Die Therapeuten erachteten die angeblich erlittenen Vergewaltigungen und Gewalterfahrungen im Iran für ursächlich. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die traumatisierenden Ereignisse, welche die Belastungsstörung ausgelöst haben könnten, sich vor der Einreise in die Schweiz ereignet haben. Die Ärzte des Beschwerdeführers begründen die medizinische Notwendigkeit einer längerfristigen und intensiven Therapie, indem unter anderem darauf hingewiesen wird, dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sehr fragil sei und namentlich weiterhin ein Suizidrisiko bestehe. Er bedürfe der weiteren Behandlung.

5.6.4 Zu den psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die Vorinstanz hielt dazu zutreffend fest, dass der Iran über medizinische Einrichtungen verfügt, welche eine adäquate Behandlung gewährleisten (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3834/2014 vom 27. November 2014,
D-5456/2014 vom 15. Oktober 2014 sowie D-5047/2014 vom 26. November 2015 und World Health Organization (WHO), Mental Health Atlas 2014 - Islamic Republic of Iran, 2014, http://apps.who.int/iris/bittream/10665/178879/1/9789241565011-eng.-pdf?ua=1&ua=1, abgerufen am 08.05.2017). Zwar ist den Arztberichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer Behandlung bedarf. Diese ist jedoch auch im Heimatland möglich.

5.6.5 In Würdigung aller massgebenden Verfahrensumstände kommt das Gericht daher zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar ist.

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung soweit die Fragen des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, wird auf die Kostenauflage verzichtet.

7.2 Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Vertreter eingesetzt. Dem Rechtsbeistand ist eine Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht erstattet auf Grundlage der eingereichten Kostennoten ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3702.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), wobei die Besprechung privater Angelegenheiten vom 13. Juni 2015 vorliegend nicht in Anrechnung gebracht werden kann.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der Rechtsvertreter erhält ein Honorar in Höhe von Fr. 3702.- aus der Gerichtskasse.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-7315/2014
Date : 10. Mai 2017
Published : 30. Mai 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. November 2014


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 8  12
VwVG: 5  48  49  52  63  65
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
iran • federal administrational court • lower instance • rape • medical report • family • departure • preliminary acceptance • doubt • behavior • man • hamlet • physical condition • home country • remuneration • therapy • life • statement of affairs • entry • asylum procedure • duration • doctor • lawyer • painter • flight • position • question • asylum legislation • who • victim • legal representation • [noenglish] • mental illness • death penalty • headache • descendant • evidence • uncle • ex officio • mother • death • month • persian • presumption • time limit • decision • authorization • correctness • diagnosis • desertion • european court of human rights • non-refoulement • night • copy • intelligence service • certification • deportation • place of origin • photography • psychotherapy • brother and sister • prohibition of inhumane treatment • fixed day • file • physical wellbeeing • internet • number • asylum law • balance sheet • refugee • convention relating to the status of refugees • mental disorder • expulsion from the country • abrogation • foreseeability • need • cost • member of the armed forces • right to review • judicial agency • statement of reasons for the adjudication • guarantee of human dignity • costs of the proceedings • swiss citizenship • court and administration exercise • nationality • voting suggestion of the authority • danger • dismissal • evaluation • end • endangering of life • communication • distress • expenditure • indigence • counterplea • person concerned • material point • access records • discretion • knowledge • third party country • profile • italian • intention • value added tax • anamnesis • speculation • statistics • race • sojourn grant • addiction • pressure • depression • day • arrest • reprisals • suicide • meadow • meeting • advance on costs • reception • minority
... Don't show all
BVGE
2014/26 • 2011/24 • 2009/2 • 2009/50
BVGer
D-3834/2014 • D-5047/2014 • D-5456/2014 • D-7284/2006 • D-7315/2014 • D-891/2013 • E-1176/2010 • E-6128/2006
BBl
2002/3818