Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5785/2015

Urteil vom 10. März 2016

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Stöckli, Richter Walter Lang,
Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

A._______,geboren am (...),

Eritrea,
Parteien
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Gegenstand
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. August 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin verliess nach eigene Angaben Eritrea im März 2015, überschritt illegal die Grenze zum Sudan, und reiste über Libyen und Italien weiter in die Schweiz, wo sie am 14. Mai 2015 um Asyl nachsuchte. Sie erklärte, [im Jahr 1998] geboren und demnach noch minderjährig zu sein, und zu ihrer älteren Schwester B._______ (N [...]) reisen zu wollen, welche sich in der Schweiz im Asylverfahren befinde.

B.
Zur Begründung ihres Gesuch brachte sie vor, sie habe im Jahr 2014 die Schule verlassen und sei im April 2014 [noch minderjährig] von ihren Eltern kirchlich und traditionell mit einem viel älteren Mann verheiratet worden, um zu vermeiden, nach Sawa in den Militärdienst gehen zu müssen. Ihr Ehemann habe sie bereits nach kurzer Zeit verlassen, weil er von den Soldaten gesucht worden sei. Angeblich halte er sich inzwischen in Schweden auf, sie habe jedoch keinen Kontakt zu ihm. Zum Beleg ihres Vorbringens reichte sie eine eritreische Taufurkunde sowie eine kirchliche Heiratsurkunde in Kopie zu den Akten.

C.
Das SEM zweifelte das angegebene Alter der Beschwerdeführerin an und veranlasste eine Handwurzelknochenanalyse, welche zum Ergebnis hatte, das chronologische Alter der Beschwerdeführerin betrage wahrscheinlich 18 oder mehr Jahre (vgl. act. A5/1).

D.
Im Rahmen der Befragung zur Person und zum Reiseweg (BzP) vom 4. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Altersabklärung gewährt und ihr mitgeteilt, dieses bestätige die Zweifel der Vorinstanz, weshalb im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht von ihrer Minderjährigkeit auszugehen sei und ihr Geburtsdatum neu auf den 1. Januar 1997 gesetzt werde. Auf die Beiordnung einer Vertrauensperson werde verzichtet, solange bis sie rechtsgenügliche Ausweispapiere zum Beleg ihrer Minderjährigkeit nachreichen könne. Der Beschwerdeführerin wurde ferner mitgeteilt, aufgrund der Aktenlage sei wahrscheinlich Italien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig, und es wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt. Im Anschluss an die Kurzbefragung wurde ihr auch das rechtliche Gehör betreffend ihren Antrag auf Zuweisung in den Aufenthaltskanton ihrer Schwester gewährt. Sie erklärte, die ältere Schwester sei eine Leitperson, auf deren Hilfe sie angewiesen sei.

E.
Am 12. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz die schwedischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO),um Auskunft, ob der mutmassliche Ehegatte in Schweden Asyl beantragt habe, über welchen Aufenthaltsstatus er gegebenenfalls verfüge und ob er allenfalls den Familiennachzug der Beschwerdeführerin beantragt habe. Am 16. Juni 2015 teilten die schwedischen Behörden mit, der mutmassliche Ehegatte der Beschwerdeführerin sei in Schweden nicht aktenkundig.

F.
Am 18. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diese liessen die Anfrage innert Frist unbeantwortet.

G.
Mit Verfügung vom 19. August 2015 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Italien an. Sie setzte die Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist fest, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten aus und verfügte, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM an, dass die Beschwerdeführerin gemäss Abgleich der Fingerabdrücke in der Zentraleinheit Eurodac am 10. Mai 2015 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sei und dass sie ihre Minderjährigkeit weder habe beweisen noch glaubhaft machen können, weshalb sie als volljährig gelte. Eine entsprechende Anfrage an Italien sei unbeantwortet geblieben, weshalb die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) und in Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am 19. August 2015 auf Italien übergegangen sei. An diesem Umstand vermöge auch die verwandtschaftliche Beziehung zu ihrer Schwester in der Schweiz nichts zu ändern, da diese nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte und darüber hinaus auch keine weiteren humanitären Gründe ersichtlich seien. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien sei zumutbar, sie habe auch nichts vorgetragen, was diese Annahme in ihrem Fall entkräften könnte.

H.
Am 27. August 2015 anerkannte das SEM die Schwester der Beschwerdeführerin, B._______ (N [...]), als Flüchtling und gewährte ihr Asyl.

I.
Der Entscheid der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 10. September 2015 durch das kantonale Migrationsamt eröffnet. Gleichentags wurde sie im Untersuchungs- und Strafgefängnis D._______ in Ausschaffungshaft genommen. Am 14. September 2015 wurde sie aufgrund medizinischer Gründe aus der Haft entlassen.

J.
Mit Eingabe vom 17. September 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Ferner wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien vorsorglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege, die amtliche Verbeiständung durch den mandatierten Rechtsvertreter (Vollmacht vom 16. September 2015) sowie die Beiordnung einer Vertrauensperson für das weitere Verfahren beantragt. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei - entgegen der Annahme der Vorinstanz - minderjährig und habe diesen Umstand auch mit Dokumenten belegen können, welche zwar keine Identitätsdokumente darstellten, denen jedoch eine Indizfunktion zukomme. Sie sei in Eritrea gegen ihren Willen verheiratet worden und wolle keinesfalls zu ihrem Ehemann zurück. Die Schwester der Beschwerdeführerin habe bereits im Rahmen ihrer Befragung zur Person am 14. Juli 2014 klar ausgesagt, sie habe eine minderjährige verheiratete Schwester. Zudem komme dem Ergebnis der radiologischen Handknochenanalyse vorliegend nur ein beschränkter Aussagewert zu, da sich das abweichende Ergebnis im Rahmen der Normalabweichung bewege (geringer als drei Jahre). Auf Beschwerdestufe könne die Beschwerdeführerin nun ihre Geburtsurkunde im Original sowie den zugehörigen Versandumschlag nachreichen. Inzwischen habe sie den Asylbehörden drei Dokumente vorgelegt, welche ihr Alter genügend belegen würden, weshalb sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sein dürfte, so dass in Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin festzustellen sei und vorliegend Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Anwendung kommen müsse, wonach das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen sei.

K.
Mit Telefax vom 18. September 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme vorübergehend aus.

L.
Am 25. September 2015 ging ein Kurzbericht der Notfallstation des Kantonsspitals C._______ vom 22. September 2015 beim Gericht ein. Laut Bericht wurde die Beschwerdeführerin am 12. September 2015 notfallmässig im Spital betreut, da sie zuvor aufgrund drohender Selbstgefährdung vom zuständigen Arzt für nicht hafterstehungsfähig erachtet worden war. Am 10. September 2015 war auch die Schwester B._______ notfallmässig behandelt worden, da die Inhaftierung der Beschwerdeführerin bei ihr eine schwere psychische Dekompensation ausgelöst hatte. Der Arztbericht attestiert ein enges Beziehungsverhältnis der Schwestern und hält fest, im Fall der Ausschaffung der Beschwerdeführerin sei bei beiden Schwestern mit einer hohen Selbstgefährdung zu rechnen.

M.
Mit Verfügung vom 30. September 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde ein, ordnete die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäss Art. 107a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107a Verfahren für die Dublin-Fälle - 1 Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
2    Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
3    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.
AsylG an, gewährte die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG ein. Die Vorinstanz wurde innert Frist zur Vernehmlassung eingeladen.

N.
Am 13. Oktober 2015 richtete die Vorinstanz ein auf Art 34 Dublin-III-VO gestütztes Auskunftsgesuch an die italienischen Behörden und ersuchte um Mitteilung, unter welchen Daten die Beschwerdeführerin in Italien registriert worden sei. Die italienische Dublin-Unit teilte gleichentags mit, die Beschwerdeführerin sei am 10. Mai 2015 als A._______, geboren [im Jahr 1991], registriert worden.

O.
In seiner detaillierten Stellungnahme vom 14. Oktober 2015 hielt das SEM am Entscheid fest. Im Wesentlichen begründete das SEM sein Festhalten am Entscheid wie folgt: Für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin spreche, dass die italienischen Behörden ihrer Überstellung stillschweigend zugestimmt hätten. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Abnahme der Fingerabdrücke mit dem Geburtsdatum [im Jahr 1991] registriert worden. Diese Angaben könnten - angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in Italien - nur von der Beschwerdeführerin selbst stammen. Auch sei aus ihren Jahresangaben zu Schule und Ausbildung zu folgern, dass sie im Zeitpunkt des Schulabbruchs im Jahr 2014 mindestens 17 Jahre alt gewesen sein müsste. Ferner seien ihre Angaben zur illegalen Ausreise unglaubhaft ausgefallen. Auch die eingereichte Geburtsurkunde beweise, ebenso wie alle bereits eingereichten Unterlagen, ihre Minderjährigkeit nicht, das Dokument könne gekauft oder gefälscht sein. Die eingereichte Heiratsurkunde sei mit dem 19. August 2006 datiert. Des Weiteren sei auch kein Hinweis auf eine besondere Abhängigkeit der Schwestern vorhanden; sie hätten sich zwei Jahre nicht gesehen, und die Beschwerdeführerin habe die Reise nach Europa alleine meistern können. Schliesslich stehe der gegenwärtige Gesundheitszustand einer Überstellung nicht im Wege, insbesondere da kein weiterer Behandlungsbedarf festgestellt worden sei. Da das italienische Asylsystem die Vorgaben der Aufnahmerichtlinie nicht in systematischer Weise verletze und die Beschwerdeführerin auch nicht vulnerabel sei, spreche nichts gegen eine Überstellung nach Italien.

P.
In der Replik vom 30. Oktober 2015 wird entgegengehalten, dass aus der stillschweigenden Zustimmung der italienischen Behörden nicht auf die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden könne, da Italien derzeit mit einer Flut von Dublin-Anfragen konfrontiert sei. Darüber hinaus wird Einsicht in die vollständigen Vorakten verlangt, da der Nachweis, die Beschwerdeführerin sei mit dem Geburtsdatum [im Jahr 1991] in Italien registriert, bisher nicht erbracht worden sei. Unbestritten habe in Italien keine Altersabklärung stattgefunden. Das angebliche Geburtsdatum im Jahr 1991 weiche selbst von der Annahmen der Vorinstanz um [mehrere] Jahre ab, welche sich auf das Ergebnis der Handknochenanalyse (Alter von 18 Jahren) abstütze. Dieses Datum sei offensichtlich falsch. Man habe die Beschwerdeführerin inzwischen mit diesem Vorwurf konfrontiert. Sie sei psychisch sehr stark belastet und habe erklärt, seit der Ankunft in Libyen krank gewesen zu sein. Sie habe sich an ihren Aufenthalt in Italien nicht gut erinnern können und nur noch gewusst, dass sie in einer grossen Halle gewesen sei, wo sie beim Verlassen registriert worden sei. Nochmals wurde darauf hingewiesen, dass angesichts dieser Situation das angeblich in Italien angegebene Geburtsdatum nicht zutreffend sein könne, zumal sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Schwester das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin in ihren Asylverfahren in der Schweiz übereinstimmend mit dem [Datum im Jahr 1998], beziehungsweise mit [minderjährig], angegeben hätten. Bezüglich der Widersprüche bei den Jahresangaben zur Ausbildung wurde eine Übersicht erstellt und dargelegt, weshalb diese Angaben schlüssig seien und das Vorbringen der Minderjährigkeit stützten. Das Argument der Vorinstanz, es sei unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin illegal ausgereist sei, verfange nicht, es sei erwiesen, dass sehr viele unbegleitete minderjährige Eritreerinnen und Eritreer illegal ausreisten. Zudem sei diese Frage im materiellen Asylverfahren zu klären. Schliesslich wurde darauf verwiesen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester - entgegen der Annahme der Vorinstanz - ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, welches gemäss Art. 16 Abs. 2 Dublin-III-VO derart zu berücksichtigen sei, dass der Ermessensspielraum so verengt sei, dass der Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO angezeigt sei. Gesamthaft handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine minderjährige, psychisch schwer belastete junge Frau, die aus diesen Gründen besonders verletzlich sei. Im Einzelnen wird auf die ausführliche Argumentation in der Replik verwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Der Präsident der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts ordnete eine Fünferbesetzung des Spruchkörpers an (vgl. Art. 21
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
und Art. 25
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz - 1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper - 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
und 3
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper - 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]).

1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

1.6 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, beschränkt sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).

1.7 Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

2.

2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG).

2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien kommt nur zur Anwendung, sofern das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

2.3 Die Beschwerdeführerin erreichte eigenen Angaben zufolge auf dem Seeweg von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien, wo sie gemäss Abgleich der Fingerabdrücke in der Zentraleinheit Eurodac am 10. Mai 2015 registriert wurde. Bei dieserSachlage wäre Italien zuständig für die Prüfung ihres Asylantrages (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

2.4 Dieses Zuständigkeitskriterium hätte allerdings zurückzutreten, sofern von der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen wäre. Art. 6 und 8 Dublin-III-VO verankern verschiedene Garantien für Minderjährige, darunter die Garantie, dass sich die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs einer unbegleiteten Minderjährigen in einem Mitgliedstaat dann ergibt, sofern sich ein Familienangehöriger, ein Geschwister oder ein Verwandter des Kindes rechtmässig in diesem Mitgliedstaat aufhält, und es dem Wohl der Minderjährigen dient (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Gleiches gilt, sofern die unbegleitete Minderjährige verheiratet ist, sich der Ehepartner jedoch nicht rechtmässig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, und sich ein Geschwister in einem Mitgliedstaat aufhält (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3. zu Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
).

3.

3.1 Die asylsuchende Person hat bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) mitzuwirken. Unter anderem hat sie ihre Identität offenzulegen und ihre Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
Bstn. a und b AsylG). Die geltend gemachte Minderjährigkeit ist gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu beweisen, soweit der Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Gemäss Rechtsprechung trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit, das heisst die behauptete Minderjährigkeit gilt als unbewiesen, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie jünger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff., EMARK 2001 Nr. 23 E. 6.c, EMARK 2001 Nr. 22 E. 3.b).

3.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei am [im Jahr] 1998 geboren und zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in der Schweiz [minderjährig] gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hält dieses Vorbringen in Würdigung aller Umstände für glaubhaft und geht aus den folgenden Erwägungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin minderjährig ist.

3.3

3.3.1 Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin "scheine älter als im 17. Lebensjahr stehend, ihr Äusseres und ihr Verhalten lasse darauf schliessen" (vgl. act. A7/14, F. 1.06). Aus diesem Grund liess sie eine Knochenaltersanalyse durchführen. Der durchführende Arzt gelangte zum Schluss, das Knochenalter liege bei einem wahrscheinlichen chronologischen Alter von 18 Jahren oder mehr (vgl. act. A 5/1 und A 6/1). Die Vor-instanz ermittelte auch, dass bei der Beschwerdeführerin keine Gründe für ein von der Norm abweichendes Knochenwachstum ersichtlich waren (vgl. act. A7/14, F. 8.01). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen die Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu. Sie weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt. Nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - gilt das Ergebnis der Handknochenanalyse als Beweismittel, mit welchem allerdings lediglich der Nachweis erbracht wird, dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen versucht hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2, EMARK 2001 Nr. 23 E. 4.b, EMARK 2000 Nr. 19 E. 7 und 8). An diese "Gutachten" zur Altersbestimmung sind gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass die Abklärung vorliegend diesen Anforderungen entsprochen hat.

3.3.2 Der Unterschied zwischen dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Alter beträgt anderthalb Jahre und liegt damit innerhalb der normalen Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem behaupteten Alter. Der Aussagewert der Analyse ist daher gering. Auch die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin "wirke älter", trägt nichts zur Klärung bei. Auf Beschwerdestufe wurde eine weitere Fotographie der Beschwerdeführerin eingereicht. Allein aufgrund der vorliegenden Fotographien ist eine seriöse Einschätzung, ob die Beschwerdeführerin minderjährig ist
oder nicht, nicht möglich (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2612/2008 vom 18. November 2010 E. 6).

3.3.3 Das Argument der Vorinstanz, wonach es unglaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin als Minderjährige alleine illegal aus Eritrea habe ausreisen können (vgl. A7/14, F. 8.01, sowie die Vernehmlassungsantwort), spricht ebenfalls nicht für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin, sondern nur dafür, dass sie ihren Reiseweg nicht sehr detailliert geschildert und allenfalls verschwiegen hat, mit wem sie gereist ist. Die protokollierten Aussagen im Rahmen der Befragung zur Person vom 4. Juni 2015 deuten auch nicht darauf hin, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine reife, erwachsene Person handelt. Vielfach fallen die Antworten sehr ungelenk aus und - vorausgesetzt ihre Aussagen wurden wortwörtlich protokolliert - als ob sie nicht genau verstanden hätte, worauf es in der Befragung ankommt. Auffällig wird dies beispielsweise bei ihren Aussagen zu ihrer Hochzeit "Da versammelt sich ja die Familie wenn man das so durchzieht und da steht es genauso geschrieben" (vgl. act. A7/14, F. 1.06, S. 3), zu ihrem Ehemann: "Mein Partner ist in Schweden, aber ich weiss nicht wo (...) Ich schätze mal, dass er seit einem Jahr dort lebt (...) Ich kannte ihn nicht vorher, meine Familie hat ihn gebracht (vgl. act. A7/14, F. 1.14, S. 4). Auch die Fragen zu Ausweisen und Identitätspapieren beantwortete sie rudimentär, als ob ihr nicht klar gewesen sei, wie wichtig es ist, die Identität zu belegen: "Ich weiss nicht, ob ich den Schülerausweis aufbewahrt habe, in der Regel haben diese Schülerausweise nur Gültigkeit von einem Jahr und vielleicht habe ich es schon weggeschmissen" (vgl. ebenda, F. 4.07, S. 8). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Zuweisung in den Kanton der Schwester fallen die unbeholfenen Antworten ebenfalls auf. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch wie folgt: "Ich habe zwar irgendwie die achte Klasse erreicht, aber bildungstechnisch gesehen bin ich zurück und sie kann mir helfen." (vgl. act. A8/2). Dieses Aussageverhalten lässt eher auf einen Teenager als auf eine erwachsene Person schliessen.

3.4 Bezüglich der Angaben der Beschwerdeführerin zu den zeitlichen Abläufen ihrer Schulausbildung ist festzuhalten, dass sie angab, die Schule in der achten Klasse im März 2014 abgebrochen zu haben. Ausserdem habe sie zweimal eine Klasse wiederholen müssen. Demnach müsste sie die Schule in zehnten Jahr ihres Schulbesuches verlassen haben. Die Einschulung wäre damit im Jahr 2004 erfolgt. Die Beschwerdeführerin wäre, den Geburtsjahrgang 1998 vorausgesetzt, als Sechsjährige eingeschult worden. Dem steht ihre Angabe in der BzP gegenüber, wonach sie mit sieben Jahren eingeschult worden sei (vgl. act. A7/14, F. 1.17.04, S. 5). Das SEM deutet diese Aussage als weiteren Hinweis auf ihre falschen Angaben bezüglich ihres Alters (vgl. Vernehmlassungsantwort). Der Rechtsvertreter führt dagegen an mehreren Stellen aus, dass die Altersangaben gemäss eritreischem Usus anders zu verstehen seien, und davon ausgegangen werden müsse, dass das laufende Lebensjahr ("im siebten Jahr") und nicht das bereits abgeschlossene gemeint sei. Gleiches müsse im Übrigen auch für die Angaben der Schwester gelten, welche die Beschwerdeführerin in ihrer BzP am 14. Juli 2014 als "circa 16 Jahre alt" bezeichnete, was ebenso als "im 16. Lebensjahr stehend" und damit als 15-jährig verstanden werden müsse (vgl. Beschwerde). Diese Frage muss aus Sicht des Gerichts nicht vertieft werden, da die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer schulischen Laufbahn ansonsten schlüssig sind und die Abweichung (Einschulung mit sieben Jahren oder "im siebten Jahr") nicht so bedeutsam ist, dass sie die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin derart zu erschüttern vermöchte, wie es die Vorinstanz annimmt.

3.5 Bezüglich der Dokumente, welche die Beschwerdeführerin zum Beleg ihres Alters einreichte, kommt die Vorinstanz zum Schluss, diese hätten keinen identitätsbelegenden Charakter, weshalb sie nicht weiter überprüft wurden. Dies gelte auch für die auf Beschwerdeebene eingereichte Geburtsurkunde. Eine solche sei leicht zu kaufen und/oder zu fälschen, weshalb ihr kein Beweiswert zukomme. Das Gericht ist dagegen der Auffassung, dass die Vorinstanz angesichts der wenig aussagekräftigen Ergebnisse der Altersabklärung die Echtheit der eingereichten Dokumente eingehender hätte überprüfen müssen. Immerhin ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht dahingehend nachgekommen, indem sie fortlaufend Anstrengungen unternommen hat, um Unterlagen zum Beleg ihres Alters zu beschaffen. Diese Unterlagen wurden jedoch von der Vorinstanz nie eingehend überprüft.

3.6 Gemäss dem Ergebnis der nachträglichen Abklärungen mit den italienischen Dublin-Behörden hat die Beschwerdeführerin bei der Registrierung in Italien als Geburtsdatum [Datum im Jahr] 1991 angegeben. Aufgrund dieser Auskunft hält die Vorinstanz ihre Volljährigkeit für erstellt, da diese Angabe mangels einer Altersabklärung in Italien nur von der Beschwerdeführerin stammen könne (vgl. Vernehmlassungsantwort in den Beschwerdeakten). Es ist wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin den italienischen Behörden dieses Datum angegeben hat, sich also als volljährig präsentierte. Es ist auch anzunehmen, dass die italienischen Behörden bei dieser Ausgangslage dem Gesuch um Überstellung in einem aus ihrer Sicht unproblematischen Fall stillschweigend zustimmten und nicht innert Frist reagierten. Dieser Umstand spricht auf den ersten Blick gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin. Allerdings darf er nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Kontext der Abläufe des Dublin-Verfahrens und der Situation in Italien zu werten: Berichten zufolge ist es ein häufig auftretendes Phänomen, dass sich minderjährige Asylsuchende in Italien als erwachsen registrieren lassen. Das Deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nennt dafür zwei Ursachen: Einerseits wollten viele junge Flüchtlinge schnell arbeiten, andererseits "(...) wird auf Empfehlung des Schleusers bei ihrer Einreise nach Italien ein anderes - älteres - Geburtsdatum angegeben als in Deutschland. Dadurch wird versucht, eine sofortige Inobhutnahme durch die Behörden zu vermeiden, die eine Weiterreise unmöglich machen würde. Wer sich als Erwachsener meldet, darf in den Aufnahmezentren ein- und ausgehen" (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Referat 411, Leitfaden Italien, Aktualisierte Fassung vom 31. Oktober 2014, Ziff. 5)b)aa), S. 17, www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Asyl/leitfaden-italien.html, besucht am 20.11.2015, so auch schon die SFH, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien - Bericht über die Situation von Asylsuchenden, Flüchtlingen und subsidiär oder humanitär aufgenommenen Personen, mit speziellem Fokus auf Dublin-Rückkehrende, Mai 2011, Ziff. 3.3.1.4, S. 26, www.fluechtlingshilfe.ch/assets/asylrecht/rechtsgrundlagen/asylverfahren-und-aufnahme-bedingungen-in-italien.pdf, besucht am 20.11.2015). Es ist unter diesen Umständen gut vorstellbar, dass sich auch die Beschwerdeführerin den italienischen Behörden gegenüber bewusst als älter ausgegeben hat, als sie tatsächlich ist, da sie zu ihrer Schwester in die Schweiz weiterreisen wollte. Eine Registrierung - und infolgedessen die Unterbringung als Minderjährige in Italien - hätte in diesem Zusammenhang nur eine zusätzliche Hürde
bedeutet. Für diese Annahme spricht auch, dass die Beschwerdeführerin ein deutlich höheres Alter angab, als dasjenige, von dem das SEM aufgrund des Ergebnisses der Handknochenanalyse ausging. Es ist auch zu bemerken, dass sich die Vorinstanz in anderen Fällen vorbehalten hat, die Alterseinschätzung der Behörden von Dublin-Mitgliedstaaten als zutreffend zu übernehmen. Aus diesen Erwägungen kann das Gericht vorliegend die Ansicht der Vorinstanz nicht teilen, wonach aufgrund der Angaben des italienischen Dublin-Office eindeutig auf die Volljährigkeit geschlossen werden könne. Es war dem SEM zum Zeitpunkt seines Entscheids auch gar nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerin in Italien ein anderes Geburtsdatum als in der Schweiz angegeben hatte.

3.7 In die Gesamtbetrachtung sind auch die Aussagen der Schwester einzubeziehen, deren Verfahrensakten vorliegend antragsgemäss beigezogen wurden. Die Schwester B._______ hatte in ihrer Befragung zur Person am 14. Juli 2014 und damit lange bevor die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nachsuchte, angegeben, sie habe eine jüngere Schwester A._______, die circa 16 Jahre alt und bereits verheiratet sei (vgl. beigezogene Akten N [...]). Der Name der Schwester wurde im Rahmen der Rückübersetzung von ihr noch berichtigt. Es ist diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift Ziff. 3.3. hinzuweisen. Es sind für das Gericht keine Gründe ersichtlich, warum die ältere Schwester B._______ im Rahmen ihres Asylverfahrens gegenüber den Schweizer Asylbehörden falsche Angaben zu den Daten ihrer in Eritrea verbliebenen Familienmitglieder hätte machen sollen. Ihre Angaben sind daher als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu werten. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass auch alle Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester betreffend ihre weiteren Familienmitglieder übereinstimmen (vgl. N [...] und act. A7/14, F. 3.01), weshalb das Gericht an der verwandtschaftlichen Beziehung der Schwestern und der Richtigkeit der gemachten Angaben nicht zweifelt.

3.8 Aktenwidrig ist im Übrigen die Behauptung der Vorinstanz in der Vernehmlassung, die eingereichte Heiratsurkunde datiere vom 19. August 2006, was bedeuten würde, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Heirat nur gerade acht Jahre alt gewesen wäre. Richtig ist vielmehr, dass die Urkunde das Datum "19-8-2006" trägt - von "August" ist nicht die Rede -, was in der Umrechnung vom äthiopischen in den abendländischen (gregorianischen) Kalender den 27. April 2014 ergibt. Dieses Datum stimmt hingegen wieder mit ihren Angaben anlässlich der im Mai 2015 durchgeführten Befragung zur Person überein, wo sie die Hochzeit auf einen Tag im April 2014 (ein Feiertag namens "Dagma[wa]wi Tinsae[e]") datierte und präzisierte, sie sei [minderjährig] genau vor einem Jahr verheiratet worden, was wiederum in Übereinstimmung mit den Angaben ihrer Schwester steht.

3.9 Insgesamt hält das Gericht es in Würdigung aller Aspekte für überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin minderjährig ist und zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung als Minderjährige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO zu betrachten war (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 37 zu Art. 2).

4.

4.1 Da gemäss Sachverhalt die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag nicht in Begleitung und Obhut einer für sie verantwortlichen erwachsenen Person stellte, gilt sie als unbegleitete minderjährige Person im Sinne von Art. 2 Bst. j Dublin-III-VO und es ist zu prüfen, ob sich aus Art. 6 in Verbindung mit Art. 8 Dublin-III-VO eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz für ihr Asylverfahren ergibt.

4.1.1 Die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO setzt den rechtmässigen Aufenthalt der Schwester B._______ voraus. Sie befand sich im Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin noch im Asylverfahren, inzwischen wurde ihr Asyl gewährt (vgl. Bst. H). Wie im Folgenden erläutert wird, geht das Gericht davon aus, dass sich die Schwester zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung der Beschwerdeführerin rechtmässig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO in der Schweiz aufgehalten hat.

4.2 Das in Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO genannte Kriterium des "rechtmässigen Aufenthalts" ist in der Verordnung selbst nicht geregelt, so dass es sich nach innerstaatlichem Recht bestimmen muss (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 4 zu Art. 8; a. A.: Mathias Herrmann, Das Dublin System - Eine Analyse der europäischen Regelungen über die Zuständigkeit der Staaten zur Prüfung von Asylanträgen unter besonderer Berücksichtigung der Assoziation der Schweiz, Zürich, 2008, S. 85). Personen die über einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 2 Bst. l Dublin-III-VO verfügen, sollten dieses Kriterium erfüllen. Dies könne auch auf Asylsuchende zutreffen, sofern deren Aufenthalt nach dem Recht des Aufenthaltsstaates als rechtmässig zu bezeichnen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 4 zu Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
, S. 120). Art. 42
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
AsylG hält fest, dass asylsuchende Personen sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen. Sie sind zum Aufenthalt "berechtigt" (vgl. SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Auflage, 2015, Kap. XV, Ziff. 1.2, S. 370). Ob Art. 42
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
AsylG für sich genommen bereits eine genügende Grundlage für die Annahme des rechtmässigen Aufenthaltes liefert, wurde vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt, das vorliegende Verfahren legt eine eingehendere Auseinandersetzung jedoch nahe.

4.2.1 Die Bestimmungen die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden betreffend wurden im Rahmen des Erlasses der Dublin-III-VO in den Art. 6 - 9 der Verordnung neu gefasst unter der Prämisse, dass das Kindeswohl zum Schutz der Minderjährigen noch stärker beachtet werden und daher in der Zuständigkeitsprüfung neu das vorrangigste Kriterium darstellen sollte. Zu diesem Zweck wurden die Ansprüche der unbegleiteten Minderjährigen auf Zusammenführung mit Familienangehörigen, die für sie sorgen können, ausgeweitet (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands] vom 7. März 2014, Ziff. 3.1.3, BBl 2013 2675 [2690]). Die diesen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde liegende Sichtweise entwickelte sich schrittweise. Obwohl der Vorrang des Kindeswohls bereits in der Dublin-II-Verordnung (VO 343/2003) genannt wurde, war die Praxis der Mitgliedstaaten lange uneinheitlich. In ihrem Bericht zur Bewertung des Dublin-Systems vom Juni 2007 hatte die EG-Kommission unterschiedliche Auslegungen hinsichtlich der Gesuche um Wiederaufnahme unbegleiteter Minderjähriger, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt hatten (Art. 6 Dublin-II-Verordnung), verortet und festgestellt, dass einige Mitgliedstaaten von Gesuchen um die Wiederaufnahme unbegleiteter Minderjähriger absähen. Die Kommission hielt zu diesem Zeitpunkt die Überstellungen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zwar nicht für ausgeschlossen, stellte jedoch den Vorrang des Kindeswohls fest und kündigte weitere Präzisierungen für die Behandlung dieser Gesuche an (vgl. Bericht der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems [SEK(2007) 742] vom 06.06.2007, KOM[2007] 299 endgültig, S. 7).In seinem Urteil vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. gg. Vereinigtes Königreich, hielt der Europäische Gerichtshof (EuGH) schliesslich fest, dass bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse, weshalb (der damals geltende) Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO dahingehend auszulegen sei, dass der Mitgliedstaat zuständig sei, in dem der unbegleitete Minderjährige sich nach Einreichung des Asylgesuchs befinde. Die Erkenntnisse aus diesem Urteil sind in die Dublin-III-VO eingeflossen, insbesondere in Art. 8. Filzwieser und Sprung halten fest, dass die neugefassten Bestimmungen der Dublin-III-VO es den Mitgliedstaaten ermöglichen sollten, im Falle von Kindern, welche im Familienverbund in einem Verfahren wegen internationalen
Schutzes stünden, dem im 13. Erwägungsgrund der Verordnung verankerten Vorrang des Kindeswohls gerecht zu werden (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 15 zu den Erwägungsgründen, S. 60).

4.2.2 Bei dieser Ausgangslage und mit Rücksicht auf den (Schutz-)
Zweck von Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO muss davon ausgegangen werden, dass an den vorausgesetzten "rechtmässigen Aufenthalt" eines Verwandten oder Geschwisters des unbegleiteten Kindes keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, damit die Norm ihren Zweck - die vorrangige Beachtung des Kindeswohls - erfüllen kann. Ansonsten würde die Bestimmung auch kaum praktische Bedeutung entfalten, regelt doch bereits Art. 9 Dublin-III-VO die Konstellation, in der ein Familienangehöriger einer (erwachsenen) antragstellenden Person aufenthaltsberechtigt ist, und greift Art. 10 Dublin-III-VO, sofern sich der oder die Familienangehörige im Asylverfahren befindet. Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO kann daher nur seine in Erwägungsgrund 13 und Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO gewollte begünstigende Wirkung entfalten, sofern für die Vereinigung des unbegleiteten Kindes mit einem Geschwister oder Familienangehörigen jede Form des legalen Aufenthalts und insbesondere der Aufenthalt während des Asylverfahrens per se als rechtmässig gilt (vgl. dazu auch den Kommentar des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE zu Art. 8 Dublin-III-VO: "With regard to the reference to 'legally present' ECRE reminds Member States that this term is broader than the term 'legally resident' and includes all forms of legal presence in the Member States" in: ECRE, Comments on Regulation [EU] No 604/2013 of the European Parliament and of the Council of 26 June 2013 establishing the criteria and mechanisms for determining the Member State responsible for examining an application for international protection lodged in one of the Member States by a third-country national or a state-less person [recast], Article 8, S. 17, http://ecre.org/index.php?option=com_downloads-&id=995, besucht am 20.11.2015). Es ist schliesslich auch darauf hinzuweisen, dass es - abgesehen von der prioritären Geltung des Kindeswohles - auch aus prozessökonomischen Erwägungen sinnvoll ist, die Gesuche von Geschwistern gemeinsam zu bearbeiten - eine Sichtweise, die in Art. 10 Dublin-III-VO und dessen Vorgängerregelung (Art. 8 Dublin-II-VO) Niederschlag gefunden hat. Nach Einschätzung des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) wirke es sich auf die Bearbeitung von Asylgesuchen unbegleiteter Minderjähriger günstig aus, wenn diese durch ein Familienmitglied unterstützt und betreut werden (vgl. UNHCR Comments on the European Commission's Proposal for a recast of the Regulation of the European Parliament and of the Council establishing the criteria and mechanisms for determining the Member State responsible for examining an application for international protection lodged in one of the Member States by a third country national or a stateless person ["Dublin II"] [COM{2008} 820] and the
European Commission's Proposal for a recast of the Regulation of the European Parliament and of the Council concerning the establishment of 'Eurodac' for the comparison of fingerprints for the effective application of [the Dublin II Regulation] [COM{2008} 825 of 3 December 2008, vom 18. März 2009, Ziff. 3.1 Extension of the definition of "Family", S. 7, www.refworld.org/-pdfid/49c0ca922.pdf, besucht am 20.11. 2015).

4.2.3 Gemäss dem Versteinerungsprinzip des Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO muss der von Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung geforderte rechtmässige Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die unbegleitete minderjährige Person vorgelegen haben. Dies ist vorliegend gegeben: Die Schwester der damals [minderjährigen] Beschwerdeführerin befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Schweizer Asylverfahren. Sofern es dem Kindeswohl dient, wäre daher auf die Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zu schliessen.

4.3 Es ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz im Interesse der Beschwerdeführerin liegt und dem Kindeswohl entspricht. Schon zu Beginn hat sie beantragt, sie wolle mit ihrer älteren Schwester zusammenleben. Das Gericht hält es für erstellt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester eine enge familiäre Bindung besteht. Dafür spricht - nebst den übereinstimmenden Aussagen - auch das Verhalten beider Schwestern, nachdem der Nichteintretensentscheid für die Beschwerdeführerin erging (vgl. Beschwerdeschrift) und der Umstand, dass sie im Heimatland zusammenlebten, bevor die ältere Schwester in den National Service einrückte. Die Beschwerdeführerin selbst hat ihre Schwester als "Leitperson" bezeichnet, auf deren Unterstützung sie angewiesen sei (vgl. die Ausführungen in act. A8/2). Die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ergibt sich damit aus Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO.

4.4 Nach den obigen Erwägungen ist die Schweiz - und nicht Italien - originär als Dublin-Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages der unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführerin zuständig. Für die Durchführung eines Dublin-Verfahrens bestand kein Anlass und das SEM hätte keinen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG fällen dürfen. Aus diesen Gründen fällt eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien ausser Betracht.

5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Durchführung des nationalen Asylverfahrens zurückzuweisen.

6.
Nachdem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin am [Geburtsdatum] 1998 geboren und aktuell noch immer minderjährig ist (vgl. E. 4.3 ff.), ist das SEM gehalten, die zuständige kantonale Behörde über die Anwesenheit der Beschwerdeführerin zu informieren, damit die in Art. 7 Abs. 2
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20
1    Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht.
2    Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21
2bis    Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24
2ter    Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25
2quater    Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26
2quinquies    Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27
3    Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28
a  Beratung vor und während den Befragungen;
b  Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln;
c  Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29
4    Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31
5    Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.
AsylV 1 für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens vorgesehenen Massnahmen ergriffen werden.

7.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG keine Kosten aufzuerlegen, wobei ohnehin die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde.

9.
Dem amtlich bestellten Rechtsvertreter sind die notwendigen Auslagen zu entschädigen (Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
- 11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat seinen Aufwand im vorliegenden Verfahren auf 15 Stunden beziffert (vgl. Replik). Dieser Aufwand scheint angemessen angesichts der ausführlichen Schriftsätze und Recherchen. Gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE ist die Aufwandsentschädigung auf Fr. 2250.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin ist die Entschädigung von der Vorinstanz auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. August 2015 wird aufgehoben.

2.
Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin durchzuführen.

3.
Das SEM wird angewiesen, den zuständigen Kanton C._______ unverzüglich über die Anwesenheit der unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführerin zu informieren, damit die notwendigen vormundschaftlichen Mass-nahmen eingeleitet werden.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.
Das SEM wird angewiesen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Aufwandsentschädigung von insgesamt Fr. 2250.- auszurichten.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5785/2015
Date : 10. März 2016
Published : 11. Januar 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2016-1
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. August 2015. Publiziert als BVGE 2016/1


Legislation register
AsylG: 6  7  8  31a  42  105  106  107a  108  110a
AsylV 1: 7
BGG: 83
VGG: 21  25  31  32  33  37
VGKE: 7  10  11  12
VGR: 32
VwVG: 5  12  48  52  63  65
Weitere Urteile ab 2000
L_180/31
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EMARK
2000/19 • 2001/22 • 2001/23 • 2004/30
ECJ
C-648/11
BBl
2013/2675
EU Verordnung
604/2013