Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-822/2010
{T 0/2}

Zwischenverfügung vom 10. März 2010

Besetzung
Einzelrichter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Miriam Sahlfeld.

Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH,
Abteilung Bauten, Clausiusstrasse 37, CLD, 8092 Zürich,
vertreten durch RA Dr. Jean-Marc von Gunten,
Gabi Zarro von Gunten,
Albisriederstrasse 361, Postfach, 8047 Zürich,
Vergabestelle.

Gegenstand
Beschaffungswesen - Neubau LCA Supercomputing Center Lugano.

Sachverhalt:

A.
Mit Publikation im SIMAP-Forum schrieb die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich, Vergabestelle) unter Meldungs-Nr. 432723 am 22. Januar 2010 Werkleitungen für Wasser und Gas für den Bau des LCA Supercomputing Centers in Lugano aus. Geplant ist die Kühlung des Rechenzentrums mit Seewasser aus dem Lago di Lugano. Die Trasse verläuft gemäss Ausschreibung in städtischem Gebiet auf privatem und öffentlichem Grund und beträgt ca. 2.8 km, die gesamte Leitungslänge 5.8 km. Als Frist für die Einreichung der Angebote wurde der 3. März 2010, 16.00 Uhr genannt. Aus den technischen Spezifikationen gemäss Punkt 2.5 der Ausschreibung ergibt sich, dass Polyethylen-Rohre eingebaut werden sollen. Gemäss Punkt 2.8 der Ausschreibung sind Varianten nicht zugelassen.

B.
Gemäss den seitens der Vergabestelle nicht bestrittenen Angaben der A._______AG erkundigte sich diese bei der ETH Zürich, ob auf den Ausschluss von Varianten nicht zurückgekommen werden könne, damit auch duktile Gussrohre angeboten werden könnten. Am 2. Februar 2010 erhielt sie einen ablehnenden Bescheid.

C.
Die A._______ AG (Beschwerdeführerin) reichte am 9. Februar 2010 (Posteingang: 11. Februar 2010) Beschwerde gegen die Ausschreibung der ETH Zürich ein. Sie beantragt sinngemäss, die Vergabestelle sei zu veranlassen, die technischen Spezifikationen in Abänderung der Ausschreibung oder unter Abbruch des Verfahrens und Neuausschreibung des Auftrags dahingehend zu erweitern, dass auch duktile Gussrohre zugelassen würden. Eventualiter seien "zumindest" abweichend von Punkt 2.8 der angefochtenen Ausschreibung Varianten zuzulassen. In prozessualer Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Zur Begründung ihrer Anträge bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Produkt sei mindestens gleichwertig und preislich sehr interessant. Durch den Ausschluss von Varianten würden die von ihr angebotenen duktilen Gussrohre von Vornherein ausgeschlossen, so dass die Ausschreibung ihren Zweck, das wirtschaftlich günstigste Produkt zu ermitteln, gar nicht erfüllen könne.

D.
D.a Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 verzichtete der Instruktionsrichter auf superprovisorische Anordnungen und forderte die Vergabestelle auf, zu den Begehren der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen und dem Gericht die vollständigen Akten betreffend das Vergabeverfahren einzureichen. Als Frist wurde irrtümlich der 18. März 2010 vorgesehen, wogegen die Frist für die Einreichung des Kostenvorschusses korrekt auf den 18. Februar 2010 festgesetzt wurde.
D.b Am 19. Februar 2010 wurde die Verfügung vom 11. Februar 2010 teilweise aufgehoben bzw. berichtigt und die Frist für die Stellungnahme der Vergabestelle und die Einreichung der Akten neu auf den 26. Februar 2010 angesetzt.

E.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2010 beantragte die Vergabestelle, es sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung macht sie geltend, dass die Beschwerdeführerin eine andere Ausschreibung für duktile Gussrohre verlange, worauf sie indessen keinen Anspruch habe. Die Vergabestelle dürfe ausschreiben, was sie benötige und für richtig halte, solange sie die Vorgaben des öffentlichen Beschaffungswesens nicht verletze. In Bezug auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist sie der Ansicht, dass diese sich nicht auf den letzthin revidierten Art. 21 Abs. 1
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 21 Sprache der Ausschreibungsunterlagen - (Art. 47 Abs. 3 und 48 Abs. 5 BöB)
1    Für Lieferungen und Dienstleistungen sind die Ausschreibungsunterlagen grundsätzlich in den beiden Amtssprachen des Bundes zu verfassen, in denen die Ausschreibung veröffentlicht wurde.
2    Die Auftraggeberin kann die Ausschreibungsunterlagen nur in einer Amtssprache des Bundes veröffentlichen, wenn aufgrund der Reaktionen auf eine Vorankündigung oder aufgrund anderer Indizien zu erwarten ist, dass kein Bedarf an einer Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen in zwei Amtssprachen besteht.
3    Die Ausschreibungsunterlagen können überdies nur in einer Amtssprache des Bundes oder in den Fällen nach Artikel 20 in einer anderen Sprache verfasst werden, wenn:
a  eine Übersetzung erheblichen Mehraufwand verursachen würde; ein erheblicher Mehraufwand ist in jedem Fall gegeben, wenn die Übersetzungskosten 5 Prozent des Auftragswerts oder 50 000 Franken übersteigen würden; oder
b  die Leistung nicht in verschiedenen Sprachregionen der Schweiz und nicht mit Auswirkungen auf verschiedene Sprachregionen der Schweiz zu erbringen ist.
4    Für Bauleistungen und damit zusammenhängende Lieferungen und Dienstleistungen sind die Ausschreibungsunterlagen mindestens in der Amtssprache am Standort der Baute in der Schweiz zu verfassen.
der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) stützen kann, da dort vorausgesetzt werde, dass auch der Amtsvorschlag - in casu Polyethylen-Rohre - angeboten würden, wozu die Beschwerdeführerin aber nicht in der Lage sei. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls nicht in der Lage ein Angebot einzureichen, mit welchem das Ziel der Beschaffung mittels einer Variante erreicht werde, da sie die duktilen Gussrohre nur vertreibe, nicht aber selbst verlege. Aus diesem Grunde fehle es ihr auch am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Weiter macht die Vergabestelle geltend, Art. 22a Abs. 1
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 21 Sprache der Ausschreibungsunterlagen - (Art. 47 Abs. 3 und 48 Abs. 5 BöB)
1    Für Lieferungen und Dienstleistungen sind die Ausschreibungsunterlagen grundsätzlich in den beiden Amtssprachen des Bundes zu verfassen, in denen die Ausschreibung veröffentlicht wurde.
2    Die Auftraggeberin kann die Ausschreibungsunterlagen nur in einer Amtssprache des Bundes veröffentlichen, wenn aufgrund der Reaktionen auf eine Vorankündigung oder aufgrund anderer Indizien zu erwarten ist, dass kein Bedarf an einer Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen in zwei Amtssprachen besteht.
3    Die Ausschreibungsunterlagen können überdies nur in einer Amtssprache des Bundes oder in den Fällen nach Artikel 20 in einer anderen Sprache verfasst werden, wenn:
a  eine Übersetzung erheblichen Mehraufwand verursachen würde; ein erheblicher Mehraufwand ist in jedem Fall gegeben, wenn die Übersetzungskosten 5 Prozent des Auftragswerts oder 50 000 Franken übersteigen würden; oder
b  die Leistung nicht in verschiedenen Sprachregionen der Schweiz und nicht mit Auswirkungen auf verschiedene Sprachregionen der Schweiz zu erbringen ist.
4    Für Bauleistungen und damit zusammenhängende Lieferungen und Dienstleistungen sind die Ausschreibungsunterlagen mindestens in der Amtssprache am Standort der Baute in der Schweiz zu verfassen.
VöB, wonach Varianten nur ausnahmsweise eingeschränkt oder ausgeschlossen werden dürften, sei nicht justiziabel, sondern enthalte eine reine verwaltungsinterne Anweisung. Des Weiteren legt sie gestützt auf eine die Produkte vergleichende Tabelle die technischen Gründe dar, warum sich die Vergabestelle dafür entschieden hat, die Ausschreibung auf Polyethylen-Rohre zu beschränken und gerade keine funktionale Ausschreibung vorzunehmen. Auch bestreitet sie den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Preisvorteil.

F.
Am 26. Februar 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, dass in der Stellungnahme der Vergabestelle keine Aussagen dazu getroffen würden, ob die verlangte Spezifikation einen Grossteil der Mitbewerber ausschliesse, was allenfalls als Indiz für eine diskriminierende technische Spezifikation gewertet werden könnte. Ohne Klärung dieser Frage könne derzeit nicht von einer offensichtlich unbegründeten Beschwerde gesprochen werden. Daher wurde der Vergabestelle einstweilen untersagt, die eingehenden Offerten zu öffnen. Zugleich gab der Instruktionsrichter der Vergabestelle auf, bis zum 5. März 2010 zur allenfalls diskriminierenden Natur der in Frage stehenden technischen Spezifikationen unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse und Anteile im relevanten Markt (Rohranbieter) Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführerin wurde freigestellt, sich innert gleicher Frist zur selben Frage zu äussern. Ausserdem wurde sie aufgefordert, sich ebenfalls innert dieser Frist zur Legitimation und zu den seitens der Vergabestelle geltend gemachten technischen Unterschieden zu äussern.

G.
Mit Verfügung vom 1. März 2010 wurden der Beschwerdeführerin die am 25. Februar 2010 von der Vergabestelle eingereichten, vollständigen Akten zu dem in Fragen stehenden Vergabeverfahren zugestellt, nachdem die Vergabestelle auf die Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen verzichtet hatte.

H.
Die Beschwerdeführerin räumte mit Stellungnahme vom 5. März 2010 ein, dass sie die Gussrohre nur vertreibe, nicht aber selber verlege. Die Firma B._______ AG in M._______ habe indessen ein Angebot eingereicht, welches auf ihren duktilen Gussrohren basiere. Als Dritte sei sie von der Ausschreibung berührt. Sie habe eine schützenswerte Beziehung zur Streitsache und sei mehr als die Allgemeinheit von der Ausschreibung betroffen. Sie bezeichnet die von der Vergabestelle vorgelegte Beurteilung von Polyethylen- und Gussrohren durch das beratende Ingenieurbüro als in zahlreichen Punkten falsch und tendenziös. Ausserdem seien einige für Polyethylen-Rohre ungünstige Kriterien nicht in den Vergleich aufgenommen worden. Es handle sich um diskriminierende technische Spezifikationen.

I.
In ihrer Stellungnahme vom 5. März 2010 weist die Vergabestelle darauf hin, dass es nicht nur um die Rohrbeschaffung, sondern vor allem um Leitungsbau und die Planung der Verlegung gehe. Ferner listet sie neun Hersteller von Polyethylen-Rohren (vor allem aus Deutschland und Italien) auf und vier Rohrverlegungsunternehmer aus der Schweiz. Ausserdem macht sie geltend, dass neben Guss und Polyethylen noch andere Materialien in Betracht kämen.

J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien, wird soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen die Ausschreibung eines Auftrags ist im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1996 [BöB, SR 172.056.1]) die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 29 Bst. b
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 29 Zuschlagskriterien - 1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
1    Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3    Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4    Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
i.V.m. Art. 27 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 27 Eignungskriterien - 1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
1    Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2    Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen.
3    Die Auftraggeberin gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4    Sie darf nicht zur Bedingung machen, dass die Anbieterin bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge einer diesem Gesetz unterstellten Auftraggeberin erhalten hat.
BöB). Aufgrund des geschätzten Auftragswerts des in Frage stehenden Verlegens von Rohren (inkl. Materialkosten für die Rohre) von etwa 4 bis 4.5 Millionen Franken ist unbestritten, dass es sich vorliegend um eine Vergabe im Anwendungsbereich des BöB handelt. In Art. 2 Abs. 1 Bst. c
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BöB ist ausserdem ausdrücklich festgehalten, das die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihre Forschungsanstalten diesem Gesetz als Auftraggeberinnen unterstehen.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 28 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
1    Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2    Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a  Fundstelle des Verzeichnisses;
b  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3    Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4    In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5    Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
BöB). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 26 Teilnahmebedingungen - 1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
1    Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2    Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3    Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
BöB und Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Nach Art. 39 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.
VGG entscheidet der zuständige Instruktionsrichter grundsätzlich selbständig über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4393). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden in Vergabesachen Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Anfechtung eines Zuschlags praxisgemäss in Dreierbesetzung beurteilt (Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19, E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend richtet sich die Beschwerde indessen gegen eine Ausschreibung, mit welcher im Unterschied zum Zuschlag auch bei Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht in der gleichen Weise Fakten geschaffen werden wie dies der Fall ist, wenn nach der Anfechtung eines Zuschlags über die aufschiebende Wirkung zu befinden ist. Deshalb rechtfertigt sich die Beurteilung der prozessualen Anträge durch den Instruktionsrichter (vgl. Zwischenverfügung des BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008, E. 1.3).

2.
Gegenstand der vorliegenden Zwischenverfügung bildet allein der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Da Art. 28 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
1    Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2    Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a  Fundstelle des Verzeichnisses;
b  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3    Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4    In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5    Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
BöB im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG vorsieht, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann diese vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Gesuch hin erteilt werden (Art. 28 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
1    Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2    Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a  Fundstelle des Verzeichnisses;
b  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3    Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4    In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5    Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
BöB). Vorliegend enthält die Beschwerde ein entsprechendes Begehren.

2.1 Das BöB selbst nennt keine Kriterien, welche für die Frage der Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind. Es können indes jene Grundsätze übernommen werden, welche die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG entwickelt haben. Danach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (Zwischenentscheid des BVGer B-3402 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2 Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist im Sinne einer prima facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der Fall, so ist die anbegehrte aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden. In die Abwägung einzubeziehen sind nach der ständigen Praxis der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK], die sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Entscheid BVGE 2007/13 (E. 2.2) im Grundsatz zu eigen gemacht hat, einerseits die Interessen der Beschwerdeführerinnen an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit den Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (Zwischenentscheid des BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2). Diesen gegenüber stehen die öffentlichen Interessen, die die Auftraggeberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Botschaft 2 vom 19. September 1994 namentlich festgehalten, gegen den automatischen Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch S. 1199; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19, E. 2.1). Ausgangspunkt muss dabei - insbesondere auch in Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA], SR 0.632.231.422) - die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und die Verhinderung von Zuständen sein, welche das Rechtsmittel illusorisch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.
3.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-1773/2006 vom 25. September 2008, teilweise publiziert in BVGE 2008/48, E. 1.2). Ist davon auszugehen, dass auf die Beschwerde prima facie nach aller Voraussicht nicht eingetreten werden kann, dringen die Beschwerdeführerinnen mit prozessualen Anträgen von vornherein nicht durch. Diesfalls erübrigt sich eine Interessenabwägung (Zwischenverfügung des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, teilweise publiziert in BVGE 2009/17, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2 Das Erfordernis der formellen Beschwer spielt im Rahmen der Anfechtung einer Ausschreibung keine Rolle (BVGE 2009/17 E. 2 mit Hinweisen). Die Legitimation zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG und setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Ausschreibung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Abänderung hat (BVGE 2009/17, E. 3 mit Hinweisen). Die Vergabestelle bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis darauf, dass diese die von ihr angebotenen duktilen Gussrohre nur verkauft, nicht aber verlegen kann (Eingabe vom 26. Februar 2010, S. 4). Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, es liege auf der Hand, dass sie als eine der wenigen Lieferanten von duktilen Gussrohren in der Schweiz ein grosses Interesse daran habe, dass auch Montagefirmen, welche duktile Gussrohre der Beschwerdeführerin verwenden, an der öffentlichen Ausschreibung teilnehmen können (Eingabe vom 5. März 2010, S. 3). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache allein, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keine Rohre einbaut, nicht per se zur Verneinung der Legitimation führen kann. Dies schon deshalb nicht, weil prima facie jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres technischen Wissens nicht nur als Lieferantin, sondern auch (gemeinsam mit einer Montagefirma) als Mitglied eines Konsortiums konstituiert, welches eine Offerte einreicht (vgl. Zwischenverfügung des BVGer B-3402/2009, vom 2. Juli 2009, teilweise publiziert in BVGE 2009/17, E. 3.4), und diesfalls möglicherweise einen nicht unbedeutenden Anteil an den anzubietenden Leistungen hat. Somit kann jedenfalls nicht gesagt werden, auf die Beschwerde hätte schon zum Zeitpunkt ihrer Erhebung aller Voraussicht nach nicht eingetreten werden können. Ob indessen die Legitimation entfällt, sobald aufgrund der eingereichten Offerten klar wird, dass sich die Beschwerdeführerin nicht als Anbieterin konstituieren will, was die Vergabestelle vorliegend - allerdings zwei Tage nach Offerteingabetermin erst vorsorglich - behauptet (Eingabe vom 5. März 2010, S. 4), kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt zunächst sinngemäss eine Korrektur der Ausschreibung, soweit diese in Punkt 2.8 festhält, Varianten seien nicht zugelassen. Dabei kommt ihr der Wortlaut von Art. 22a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) in der Fassung gemäss Änderung vom 18. November 2009 (AS 2009 6149) gelegen, nach welchem es den Anbietern frei steht, zusätzlich zum Gesamtangebot Angebote für Varianten einzureichen. Neu kann die Auftraggeberin diese Möglichkeit in der Ausschreibung nur noch ausnahmsweise beschränken oder ausschliessen. Im Erläuternden Bericht vom 1. Januar 2010 zur Verordnungsänderung vom 18. November 2009, S. 16 (http://www.bbl.admin. ch/ > Themen > Beschaffungswesen > Beschaffungskommission des Bundes BKB > Mehr Information zum Bundesratsbeschluss und der Änderung der Beschaffungsverordnung) heisst es dazu: "Um den Wettbewerb und Innovationen stärker zu fördern, sollen Varianten neu nur noch ausnahmsweise eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Es handelt sich hierbei um eine rein verwaltungsinterne Anweisung, die nicht justiziabel ist. Die Auftraggeberin wird lediglich aufgefordert, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Nutzen der Varianten allfällige Schwierigkeiten bei der Auswertung der Angebote nicht aufwiegen könnte. Die Auftraggeberin hat die Ausnahme zu begründen." Diese Vorgabe entspricht der Erkenntnis, dass eine grundlose Einschränkung des Rechts zur Einreichung von Varianten dem Gebot des wirtschaftlichen Einsatzes der öffentlichen Mittel widerspricht (PETER GALLI/ ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/EVELYNE CLERC, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 1. Band, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2007, Rz. 473). Entsprechend macht die Beschwerdeführerin geltend, die Ausschreibung könne ihr Ziel, das wirtschaftlich sinnvollste Produkt zu ermitteln, bei einem grundlosen Verzicht auf die Zulassung von Varianten gar nicht erfüllen (Beschwerde, S. 4). In diesem Sinne führt etwa auch Stöckli aus, anbieterseitige Lösungsvorschläge könnten für die Auftraggeberin von hohem Interesse sein (Urteilsanmerkung S8 [Entscheid BRK 2005-016 vom 13. Februar 2006 "Los 151, Tunnel Erstfeld"], in: Baurecht 2006, S. 86 f.).

4.2 Für den vorliegenden Fall entscheidend ist, dass die Zielsetzung der wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen Mittel gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
BöB, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, dem Anbieter keinen Rechtsanspruch darauf gibt, die Beschaffung des "richtigen" Produkts zu erstreiten. Die über die Leistungsdefinition zwangsläufig bewirkte Einschränkung des Wettbewerbs ist im Grundsatz vergaberechtlich nicht zu beanstanden (MARTIN BEYELER, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2008 [hiernach: Beyeler, Ziele], S. 35). Die öffentliche Vergabebehörde als Auftraggeberin muss frei darüber bestimmen können, welche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen sie benötigt und welche konkreten Anforderungen sie bezüglich Qualität, Ausstattung, Service usw. stellt, was also im einzelnen Gegenstand und Inhalt der Submission ist (Entscheid der BRK 2001-011 vom 16. November 2001, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.38, E. 5a). Soll beispielsweise ein Haus aus Holz gebaut werden, so schliesst dies Anbieter, die nur Betonhäuser bauen, von vornherein vom Vergabeverfahren aus (BEYELER, Ziele, a.a.O., S. 35). Beim Entscheid über den Gegenstand und den Umfang der Beschaffung handelt es sich daher um einen aufgrund von Art. 31
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
BöB nicht überprüfbaren Ermessensentscheid (Entscheid der BRK 2001-011 vom 16. November 2001, publiziert in VPB 66.38 E. 5a).

4.3 Aus der vorstehenden Erwägung ergibt sich, dass der Vergabestelle in Bezug auf die Festlegung der technischen Spezifikationen ein grosser Spielraum zukommt, in welchen die Rechtsmittelinstanz nicht eingreift; Stöckli spricht insoweit von trotz Vergaberecht "gesicherten Handlungsspielräumen" (Hubert Stöckli, Urteilsanmerkung S9 zum Urteil des Bundesgerichts 2P.282/1999 vom 2. März 2000, in: Baurecht 2001, S. 65). Dasselbe gilt auch für die Frage, ob die Vergabestelle für den Fall, dass Varianten zugelassen werden, einer Variante den Zuschlag erteilen oder ob sie auf der Amtslösung beharren will. Die Vergabestelle ist namentlich nicht verpflichtet, irgendwelche Risiken in Kauf zu nehmen (GALLI/MOSER/LANG/CLERC, a.a.O., Rz. 474). Andererseits muss es ihr möglich sein, sich (auch unter Inkaufnahme gewisser Risiken) für eine neuartige Technologie zu entscheiden, selbst wenn es noch keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse zu deren Effizienz gibt (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2008.00347 vom 10. Dezember 2008 E. 7). Diese Aussagen zeigen deutlich, dass sich der auf die Rechtskontrolle beschränkte Richter in diesem Bereich nicht die Rolle einer Obervergabebehörde anmassen soll. Er soll namentlich nicht darüber urteilen, ob eine mehr oder weniger zweckmässige oder innovative Lösung gewählt wird. Daran ändert auch die neue Formulierung von Art. 22a Abs. 1
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 21 Sprache der Ausschreibungsunterlagen - (Art. 47 Abs. 3 und 48 Abs. 5 BöB)
1    Für Lieferungen und Dienstleistungen sind die Ausschreibungsunterlagen grundsätzlich in den beiden Amtssprachen des Bundes zu verfassen, in denen die Ausschreibung veröffentlicht wurde.
2    Die Auftraggeberin kann die Ausschreibungsunterlagen nur in einer Amtssprache des Bundes veröffentlichen, wenn aufgrund der Reaktionen auf eine Vorankündigung oder aufgrund anderer Indizien zu erwarten ist, dass kein Bedarf an einer Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen in zwei Amtssprachen besteht.
3    Die Ausschreibungsunterlagen können überdies nur in einer Amtssprache des Bundes oder in den Fällen nach Artikel 20 in einer anderen Sprache verfasst werden, wenn:
a  eine Übersetzung erheblichen Mehraufwand verursachen würde; ein erheblicher Mehraufwand ist in jedem Fall gegeben, wenn die Übersetzungskosten 5 Prozent des Auftragswerts oder 50 000 Franken übersteigen würden; oder
b  die Leistung nicht in verschiedenen Sprachregionen der Schweiz und nicht mit Auswirkungen auf verschiedene Sprachregionen der Schweiz zu erbringen ist.
4    Für Bauleistungen und damit zusammenhängende Lieferungen und Dienstleistungen sind die Ausschreibungsunterlagen mindestens in der Amtssprache am Standort der Baute in der Schweiz zu verfassen.
VöB nichts. Es ist im Rahmen des vorliegenden Zwischenentscheides auch nicht zu erörtern, inwieweit eine Verordnungsänderung, die einerseits das Ausschliessen von Varianten zur Ausnahme erklärt und sich andererseits als "verwaltungsinterne Weisung" und "nicht justiziabel" versteht (vgl. E. 4.1 hiervor), aus legistischer Sicht sachgerecht erscheint. Wäre ein Paradigmenwechsel im Sinne der Begründung eines durchsetzbaren Anspruchs auf Zulassung von Varianten (gegebenenfalls inkl. Anspruch auf die Abnahme von Beweisen wie gutachterliche Feststellungen zur technischen Opportunität des Ausschlusses von Varianten) gewollt gewesen, hätte dieser angesichts des materiellen Gesetzesbegriffs der geltenden Bundesverfassung jedenfalls nicht in Form einer blossen Verordnungsänderung vorgenommen werden dürfen (vgl. BVGE 2009/17 E. 8.2).

4.4 Die Vergabestelle führt mit Eingabe vom 26. Februar 2010 (S. 5) aus, es sei notwendig, dass die verwendeten Materialien für den vorausgesetzten Gebrauch absolut erstklassig und tauglich sind und ausserdem aufgrund der topografischen Besonderheit (Verlegung der Rohre durch dicht besiedeltes Gebiet mit häufigen horizontalen und vertikalen Richtungsänderungen) sehr flexibel verlegt werden müssen. Diese Ausführungen werden seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Damit ist ihren Darlegungen, soweit sie ihre Rohre als günstiger anpreist, von vornherein der Boden entzogen. Es geht offensichtlich um ein Objekt, welches hohe Anforderungen an die Anbieter und die zu montierenden Rohre stellt.

4.5 Die Vergabestelle führt mit Eingabe vom 26. Februar 2010 (S. 6 f.) im Sinne eines ersten und wichtigsten Grundes aus, Polyethylen-Rohre seien besser geeignet als solche mit duktilem Guss, weil bei der Verbindung zwischen den einzelnen Rohren bei duktilen Gussrohren Fugen notwendig seien, wie sich auch aus den eingereichten Beilagen der Beschwerdeführerin ergebe. Bei Polyethylen-Rohren hingegen bestünden sogenannte homogene Schweissverbindungen, was die Zugfestigkeit entschieden erhöhe. Dazu bemerkt die Beschwerdeführerin, auch bei duktilen Gussrohren könnten alle Verbindungen vollumfänglich zugfest erstellt werden, und zwar über die geforderte Druckstufe hinaus und gleichzeitig mit einem Sicherheitsfaktor von 3 (Eingabe vom 5. März 2010, S. 5). Damit stellt sie weder die Aussage, dass bei Gussrohren Fugen notwendig sind, noch die Feststellung der Vergabestelle, wonach die Zugfestigkeit durch Schweissverbindungen erhöht wird, in Frage. In diesem Zusammenhang helfen ihr auch ihre weiteren Ausführungen nicht, wonach Polyethylen-Rohre nur bei guten Witterungsverhältnissen geschweisst werden können; bei Regen oder generell im Bereich von Nässe müsse unbedingt darauf geachtet werden, dass die Schweissstelle trocken bleibe. Es seien Überdachungen, Zelte oder sonstige Vorkehrungen notwendig. Gussrohre könnten demgegenüber ohne Qualitätseinbusse witterungsunabhängig verlegt werden (Eingabe vom 5. März 2010, S. 6). Schon allein aus diesen Ausführungen erhellt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die Behauptung der Vergabestelle, die Wahl der technischen Spezifikationen sei sachlich begründet, zu erschüttern. Danach vermögen auch Rügen in Bezug auf andere technische Feststellungen des die Vergabestelle unterstützenden Ingenieurbüros prima facie nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat namentlich grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Vergabestelle den für sie wichtigen Vorteil gegenüber anderen Gesichtspunkten so abwägt, dass dieser allenfalls nicht mehr entscheidend wäre. Dies wird im Folgenden anhand eines Arguments der Beschwerdeführerin beispielhaft erläutert.

4.6 Die Beschwerdeführerin preist etwa die von ihr vertriebenen duktilen Gussrohre damit an, deren CO2-Bilanz sei etwas besser als diejenige von Polyethylen-Rohren ("Beispiel Gramm äquivalenter CO2-Ausstoss per kg PE=2410 / Guss=2319"; Eingabe vom 5. März 2010, S. 5). Soweit sie damit geltend macht, diese Eigenschaften sollten dazu führen, duktile Rohre zumindest als Variante zuzulassen, ist daran richtig, dass die Vergabestelle wohl die Freiheit hätte, den Umweltschutz im Rahmen der Definition der technischen Anforderungen in der gewünschten Weise zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen MARC STEINER, Nachhaltige Beschaffung - vergaberechtliche Möglichkeiten und Grenzen, in: Baurecht, Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 54 ff., insbes. S. 58). Diese Möglichkeit verleiht indessen keinen Anspruch darauf, dass dies geschieht. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen richterlicher Kontrolle grundsätzlich entzogenen Entscheid der Vergabestelle. Damit dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren, die Vergabestelle sei angesichts der technischen Eigenschaften ihres Produkts verpflichtet, dieses jedenfalls als Variante zuzulassen, nicht durch. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn von einer diskriminierenden technischen Spezifikation auszugehen wäre. Dies wird im Folgenden zu prüfen sein.

5.
5.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts - 1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 200511 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
1    Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 200511 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
2    Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 einhalten. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren.
3    Die Auftraggeberin vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt.
4    Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen.
5    Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen
6    Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1-3 befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten der Auftraggeberin Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen.
BöB bezeichnet die Auftraggeberin die erforderlichen technischen Spezifikationen in den Ausschreibungs-, den Vergabe- und den Vertragsunterlagen. Produkteanforderungen sind absolute Kriterien; ihre Nichterfüllung führt unabhängig vom Vergleich mit den anderen Angeboten zur Nichtberücksichtigung des Angebots (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Juni 2005, in: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2005, S. 236 ff., E. 2d S. 239). Um eine übermässige Beschränkung des Wettbewerbs zu verhindern, soll das gewünschte Produkt nicht unter Bezugnahme auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen oder einen bestimmten Ursprung umschrieben werden (Art. VI Ziff. 3 GPA; Entscheid der BRK vom 2001-011 vom 16. November 2001, publiziert in VPB 66.38 E. 5b/bb; vgl. GALLI/MOSER/LANG/ CLERC, a.a.O., Rz. 241). Vergabebehörden dürfen technische Spezifikationen im Regelfall nicht derart eng umschreiben, dass nur ein ganz bestimmtes Produkt oder nur ein einzelner Anbieter bzw. nur wenige Anbieter für die Zuschlagserteilung in Frage kommen (GALLI/MOSER/ LANG/CLERC, a.a.O., Rz. 242). Demgegenüber ist die eher leistungsorientierte Umschreibung (anstelle der Definition der Konzeption oder beschreibender Produkteigenschaften), wie sie Art. VI Ziff. 2 Bst. a GPA favorisiert, zwar erwünscht, aber nicht zwingend (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB2008.00347 vom 10. Dezember 2008, E. 7.2 mit Hinweisen). Die Gefahr diskriminierender Spezifikationen ist besonders dann evident, wenn sich mehr als nur "in verschiedenen Punkten Übereinstimmungen mit dem Datenblatt des von der Zuschlagsempfängerin angebotenen Produkts" feststellen lassen (Entscheid der BRK 2001-011 vom 16. November 2001, publiziert in VPB 66.38 E. 5b/bb; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. November 2008, in: AGVE S. 183 ff., E. 3.4.1, S. 188).

5.2 Im vorliegenden Fall sind beide Parteien aufgefordert worden, sich zu den Verhältnissen im Markt der Rohranbieter zu äussern. Die Beschwerdeführerin gibt dazu an, es gebe drei Anbieter von duktilen Gussrohren in der Schweiz, wovon zwei Rohre von 800mm Durchmesser führen. Sie macht aber selbst nicht geltend, der Ausschluss von duktilen Gussrohren führe dazu, dass nur wenige Anbieter von PE-Rohren in der Lage seien, ein den technischen Spezifikationen entsprechendes Angebot einzureichen. Die Vergabestelle ihrerseits nennt nicht nur neun Hersteller von Polyethylen-Grossrohren (> DA 630), vor allem aus Deutschland und Italien, sondern auch vier bekannte PE-Rohrverleger für Grossrohre in der Schweiz (Eingabe vom 5. März 2010, S. 3). Damit ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine Bevorzugung einzelner Anbieter bzw. die Diskriminierung von Anbietern. Demnach erweist sich die Beschwerde auch insoweit als offensichtlich unbegründet. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass mehrere Anbieter von Polyethylen-Rohren trotz seitens der Beschwerdeführerin behaupteten preislichen Nachteile gemeinsam auch bei grossen Durchmessern einen geschätzten Marktanteil von ca. 20 Prozent erreichen (vgl. Dokument "FRIALEN-Sicherheitsfittings, Verbindungselemente für PE-Rohre in der Gas- und Wasserversorgung: Rohre aus PE-HD, Tabelle "Water Pressure Pipes Europe, Market Share Evolution by Material"; Beilage 4 in fine; vgl. zur Grösse des aufgrund der technischen Spezifikationen verbleibenden Marktes als Indiz für eine Diskriminierung etwa das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2008.00347 vom 10. Dezember 2008 E. 5.2). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der geschätzte Marktanteil der duktilen Gussrohre in Europa bei grossen Durchmessern im Unterschied zu kleinen grösser geschätzt wird als derjenige der Polyethylen-Rohre. Soweit die Vergabestelle indessen darzulegen sucht, Anbieter von duktilen Gussrohren gehörten nicht derselben Branche an wie die Anbieter von Polyethylen-Rohren (Eingabe vom 5. März 2010, S. 7), ist sie nicht zu hören.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. Demnach ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Eine Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen erübrigt sich (vgl. E. 2.2 hiervor). Damit fällt die am 26. Februar 2010 getroffene Anordnung dahin. Entsprechend braucht nicht geprüft zu werden, ob der blosse Hinweis auf das gedrängte Beschaffungsprogramm und den Umstand, dass die Kredite für den Bau der Leitung für das laufende Jahr gesprochen worden sind und die entsprechenden Gelder nicht erst im nächsten Jahr ausgegeben werden können (Eingabe der Vergabestelle vom 26. Februar 2010, S. 9), genügt, um ein überwiegendes öffentliches Interesse am Entzug der aufschiebenden Wirkung zu begründen.

7.
Der Beschwerdeführerin ist mit Verfügung vom 1. März 2010 vollumfänglich Einsicht in die Akten der Vergabestelle gewährt worden, nachdem diese keinerlei Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht hatte.

8.
Über die Festsetzung und Verlegung der Kosten der vorliegenden Zwischenverfügung ist mit dem Endentscheid zu befinden.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird abgewiesen.

2.
Über die Kosten dieses Zwischenentscheides wird mit dem Endentscheid befunden.

3.
Diese Zwischenverfügung geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben; vorab per Fax)
die Vergabestelle (Rechtsvertreter; Ref-Nr. 432723; Einschreiben; vorab per Fax)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Miriam Sahlfeld

Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Zwischenentscheid kann, soweit davon auszugehen ist, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110) und dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG), gemäss Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.

Versand: 10. März 2010
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-822/2010
Datum : 10. März 2010
Publiziert : 20. April 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wirtschaft
Gegenstand : Beschaffungswesen - Neubau LCA Supercomputing Center Lugano


Gesetzesregister
BGG: 83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BoeB: 1 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
2 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
12 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts - 1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 200511 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
1    Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 200511 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
2    Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 einhalten. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren.
3    Die Auftraggeberin vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt.
4    Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen.
5    Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen
6    Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1-3 befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten der Auftraggeberin Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen.
26 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 26 Teilnahmebedingungen - 1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
1    Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2    Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3    Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
27 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 27 Eignungskriterien - 1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
1    Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2    Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen.
3    Die Auftraggeberin gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4    Sie darf nicht zur Bedingung machen, dass die Anbieterin bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge einer diesem Gesetz unterstellten Auftraggeberin erhalten hat.
28 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
1    Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2    Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a  Fundstelle des Verzeichnisses;
b  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3    Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4    In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5    Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
29 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 29 Zuschlagskriterien - 1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
1    Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3    Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4    Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
31
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
VGG: 37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
39
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.
VoeB: 21 
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 21 Sprache der Ausschreibungsunterlagen - (Art. 47 Abs. 3 und 48 Abs. 5 BöB)
1    Für Lieferungen und Dienstleistungen sind die Ausschreibungsunterlagen grundsätzlich in den beiden Amtssprachen des Bundes zu verfassen, in denen die Ausschreibung veröffentlicht wurde.
2    Die Auftraggeberin kann die Ausschreibungsunterlagen nur in einer Amtssprache des Bundes veröffentlichen, wenn aufgrund der Reaktionen auf eine Vorankündigung oder aufgrund anderer Indizien zu erwarten ist, dass kein Bedarf an einer Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen in zwei Amtssprachen besteht.
3    Die Ausschreibungsunterlagen können überdies nur in einer Amtssprache des Bundes oder in den Fällen nach Artikel 20 in einer anderen Sprache verfasst werden, wenn:
a  eine Übersetzung erheblichen Mehraufwand verursachen würde; ein erheblicher Mehraufwand ist in jedem Fall gegeben, wenn die Übersetzungskosten 5 Prozent des Auftragswerts oder 50 000 Franken übersteigen würden; oder
b  die Leistung nicht in verschiedenen Sprachregionen der Schweiz und nicht mit Auswirkungen auf verschiedene Sprachregionen der Schweiz zu erbringen ist.
4    Für Bauleistungen und damit zusammenhängende Lieferungen und Dienstleistungen sind die Ausschreibungsunterlagen mindestens in der Amtssprache am Standort der Baute in der Schweiz zu verfassen.
22a
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
Weitere Urteile ab 2000
2P.282/1999
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
technische spezifikation • bundesverwaltungsgericht • frage • aufschiebende wirkung • zwischenentscheid • erteilung der aufschiebenden wirkung • frist • legitimation • aargau • richtigkeit • stein • vergabeverfahren • verordnung über das öffentliche beschaffungswesen • bundesgesetz über das öffentliche beschaffungswesen • bundesgesetz über das bundesgericht • weiler • endentscheid • beilage • deutschland • italienisch • indiz • einzelrichter • tag • gewicht • wille • eigenschaft • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • entscheid • weisung • gerichts- und verwaltungspraxis • angabe • antrag zu vertragsabschluss • zuschlag • bundesgericht • rekurskommission für das öffentliche beschaffungswesen • vorteil • schutzwürdiges interesse • erfüllung der obligation • lieferung • auftraggeber • voraussetzung • wetter • überprüfungsbefugnis • übereinkommen über das öffentliche beschaffungswesen • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • begünstigung • öffentliches beschaffungswesen • gesuch an eine behörde • gegenstand • prozessvertretung • benutzung • baute und anlage • akte • begründung des entscheids • richterliche behörde • landwirtschaftliche wohnbaute • form und inhalt • rechtsmittel • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • autonomie • eintragung • submittent • umfang • planungsziel • ausmass der baute • zweck • uhr • gleichwertigkeit • konsortium • kostenvorschuss • 1995 • von amtes wegen • rechtslage • sucht • prozessvoraussetzung • erläuternder bericht • totalrevision • rechtsfrage von grundsätzlicher bedeutung • geld • bundesverfassung • rechtsmittelbelehrung • neubau • sachverhalt • wichtiger grund • holz • wasser • zweifel • wissen • schutzmassnahme • tunnel • rechtsmittelinstanz • handelsname • postfach • entzug der aufschiebenden wirkung • lausanne • umweltschutz
... Nicht alle anzeigen
BVGE
2009/19 • 2009/17 • 2008/48 • 2007/13 • 2007/6
BVGer
B-1773/2006 • B-3402/2009 • B-6177/2008 • B-822/2010
AGVE
2005, S.236
AS
AS 2009/6149
BBl
1994/IV/950 • 2001/4393
VPB
66.38