Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-1879/2011
Urteil vom 10. Februar 2012
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Besetzung Richter Hans Urech, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Beat Lenel.
1.Schweizerischen Bäcker-Konditorenmeister-Verband SBKV, Seilerstrasse 9, 3001 Bern,
2.Richemont Fachschule SBKV Stiftung, Seeburgstrasse 51, 6006 Luzern,
Parteien
beide vertreten durch Fürsprecherin Harisa Reiz, SwissLegal Frick Anwälte, Bubenbergplatz 5, Postfach 6154, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung vom 21. Februar 2011 betr. Beitragsgesuch zum Projekt 11-1176 "BKC-LernDoku".
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 28. Dezember 2010 beantragte der Beschwerdeführer 1 Bundesbeiträge von CHF 188'700.00 an die Projektkosten von CHF 314'500.00 für eine Online-Lerndokumentation für das Berufsfeld Bäckerei, Konditorei, Confiserie und Detailhandel (Projekt 11-1176 "BKC-Lerndoku"). Aufgrund der neuen Bildungsverordnung für Bäcker, Konditoren und Confiseuren sei ein komplett neues Lehrmittel erarbeitet worden, das mit einer E-Learning-Plattform und einer Lerndokumentation ergänzt werden solle. Die bestehenden Instrumente zur Lerndokumentation seien nicht in elektronischer Form verfügbar und nicht als Online-Instrumente einsetzbar. Deshalb wolle man das vom BBT geförderte Leading House Projekt "Dual-T" als Lerndokumentation und E-Learning-Modul einsetzen. Das Projekt würde jährlich 1'200 bis 1'300 Lehrlingen zu Gute kommen, überschreite jedoch die finanziellen Möglichkeiten der Trägerverbände und der Fachschule bei Weitem.
B.
Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Februar 2011 ab. Beim vorliegenden Projekt handle es sich um eine E-Learning-Lösung, die als Arbeitsinstrument des Berufsfachschulunterrichts gelte und für die keine Unterstützung nach BBG vorgesehen sei. Weil damit bloss Lehrmethoden dem gängigen Stand der Technik angepasst würden, könne es auch nicht als "innovatives Projekt" oder "Projekt mit Pilotcharakter" unterstützt werden, begründete sie ihren Entscheid.
C.
Am 25. März 2011 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, das Gesuch sei zu bewilligen oder eventualiter die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Bundesbeiträge seien auf CHF 188'700.00 festzusetzen oder eventualiter von der Vorinstanz festsetzen zu lassen. Die Bildungsverordnungen Bäcker-Konditor-Confiseure mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (BKC EFZ), Bäcker-Konditor-Confiseure mit eidgenössischem Berufsattest (BKC EBA), Detailhandelsassistenten (DHA) und Detailhandelsfachleute (DHF) schrieben vor, dass die lernende Person eine Lerndokumentation führe, die vom Berufsbildner zu unterzeichnen bzw. mittels Bildungsbericht zu ergänzen sei. Diese Unterlagen würden von den Beschwerdeführenden erstellt. Man habe eine möglichst integrierte Lösung für die Lerndokumentation gesucht, welche das Rezeptbuch und den Bildungsbericht miterfasse und Mängel in der Führung der Lerndokumentation sofort erkennen lasse. Deshalb sei basierend auf dem Leading House "Dual-T" und mit Begleitung der Universität Fribourg eine neue Online-Lerndokumentation entwickelt worden. Diese sei in das Lehrmittel integriert und könne mittels iPhone-Geräten während des Arbeitsprozesses erfasst werden. Die klare Struktur und vereinfachte, von der Online-Lerndokumentation unterstützte Abläufe führten zu qualitativ hochrangigen Ergebnissen und stimmten mit der technologie-geprägten Lebenswelt der Lernenden überein. Die ganze Branche profitiere davon, dass zukünftig die Lernenden die Berufslehre mit einem höheren Wissensstand abschlössen. Beiträge nach Art. 54

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 54 - Die Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 4 Absatz 1 und die Beiträge für Projekte zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 Absatz 2 sind befristet. |

SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 63 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung - (Art. 4 und 54 BBG)26 |
|
1 | Die Bundesbeiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 54 BBG decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. In begründeten Ausnahmen können bis zu 80 Prozent gewährt werden. |
2 | Die Beiträge bemessen sich: |
a | für Studien und Pilotprojekte: danach, ob sie geeignet sind, die Durchführbarkeit und Wirksamkeit neuer Bildungsmassnahmen in der Praxis abzuklären oder eine Reform umzusetzen; |
b | für die Schaffung neuer tragfähiger Strukturen: danach, ob sie geeignet sind, unterschiedliche Partner zu einer eigenständigen Trägerschaft für neue Berufsbildungsbereiche zusammenzuführen. |
3 | Projekte werden nicht länger als vier Jahre unterstützt. Die Unterstützung wird um höchstens ein Jahr verlängert. |

SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 64 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - (Art. 55 BBG) |
|
1 | Die Bundesbeiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse nach Artikel 55 BBG decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. In begründeten Ausnahmen können bis zu 80 Prozent gewährt werden. |
1bis | ...27 |
2 | Die Beiträge bemessen sich: |
a | nach dem Grad des Interesses; |
b | nach der Möglichkeit zu Eigenleistung der Gesuchstellenden; |
c | nach der Dringlichkeit der Massnahme. |
3 | Die Beiträge werden für höchstens fünf Jahre gewährt. Eine Verlängerung ist möglich. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 54 - Die Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 4 Absatz 1 und die Beiträge für Projekte zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 Absatz 2 sind befristet. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
|
1 | Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
a | Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c); |
b | die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a); |
c | die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b); |
d | Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6); |
e | Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7); |
f | Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7); |
g | Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2); |
h | Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3); |
i | Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35); |
j | Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1). |
2 | Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden. |
3 | Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können. |
4 | Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest. |
würde jährlich mit 5 Mio. CHF Bundesmitteln unterstützt und es sei nicht ersichtlich, warum die Subventionierung für die praktische Anwendung verweigert werde. Bei einer analogen Aufgabenstellung im Rahmen eines öffentlichen Auftrags müsste der ganze Betrag vom Bund übernommen werden. Die beantragten Mittel könnten auch als "Pilotprojekte" bewilligt werden. Die Lerndokumentation trage auch zur Qualitätssteigerung bei, weshalb die Beiträge auch für die Qualitätsentwicklung bewilligt werden könnten. Weiter werde die Dokumentation in allen drei Landessprachen geführt, was als Leistung im Sinne von Art. 7

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 7 Förderung benachteiligter Regionen und Gruppen - Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen fördern. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
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1 | Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
a | Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c); |
b | die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a); |
c | die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b); |
d | Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6); |
e | Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7); |
f | Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7); |
g | Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2); |
h | Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3); |
i | Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35); |
j | Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1). |
2 | Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden. |
3 | Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können. |
4 | Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 57 Bedingungen und Auflagen - 1 Beiträge nach den Artikeln 53-56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben: |
|
1 | Beiträge nach den Artikeln 53-56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben: |
a | bedarfsgerecht ist; |
b | zweckmässig organisiert ist; |
c | ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst. |
2 | Der Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge. |
D.
Am 7. April 2011 legte die Vertreterin der Beschwerdeführer eine Kostennote von CHF 30'744.50 ins Recht.
E.
Die Vorinstanz reichte am 17. Juni 2011 eine Beschwerdeantwort ein. Sie argumentierte, dass es nicht zutreffe, dass die Beschwerdeführer das Beitragsgesuch gemeinsam gestellt hätten. Vielmehr habe nur die Beschwerdeführerin 1 das Beitragsgesuch gestellt, während die Beschwerdeführerin 2 als Projektpartnerin angegeben worden sei. Es habe deshalb keine Veranlassung bestanden, auch gegenüber der Beschwerdeführerin 2 zu verfügen. Die Argumentation der Beschwerdeführer, dass das Projekt sowohl unter Art. 54

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 54 - Die Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 4 Absatz 1 und die Beiträge für Projekte zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 Absatz 2 sind befristet. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
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1 | Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
a | Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c); |
b | die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a); |
c | die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b); |
d | Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6); |
e | Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7); |
f | Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7); |
g | Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2); |
h | Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3); |
i | Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35); |
j | Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1). |
2 | Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden. |
3 | Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können. |
4 | Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
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1 | Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
a | Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c); |
b | die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a); |
c | die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b); |
d | Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6); |
e | Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7); |
f | Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7); |
g | Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2); |
h | Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3); |
i | Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35); |
j | Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1). |
2 | Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden. |
3 | Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können. |
4 | Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
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1 | Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
a | Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c); |
b | die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a); |
c | die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b); |
d | Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6); |
e | Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7); |
f | Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7); |
g | Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2); |
h | Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3); |
i | Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35); |
j | Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1). |
2 | Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden. |
3 | Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können. |
4 | Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest. |
F.
Mit Replik vom 17. Oktober 2011 legten die Beschwerdeführer dar, dass die Beschwerdeführerin 2 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 1 das Beitragsgesuch an die Vorinstanz gestellt habe, darin erwähnt worden sei und darum am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen habe. Die Vorinstanz zeige durch ihre Beschwerdeantwort selbst auf, dass die Unterstellung des Projekts sowohl unter Art. 54

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 54 - Die Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 4 Absatz 1 und die Beiträge für Projekte zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 Absatz 2 sind befristet. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
|
1 | Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
a | Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c); |
b | die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a); |
c | die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b); |
d | Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6); |
e | Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7); |
f | Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7); |
g | Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2); |
h | Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3); |
i | Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35); |
j | Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1). |
2 | Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden. |
3 | Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können. |
4 | Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest. |
G.
Ein Besuch auf der Homepage http://www.learndoc.ch/home/index.php (besucht am 19. Dezember 2011) zeigt, dass die fragliche Lerndokumentation in Betrieb ist.
H.
Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2012 erklärten die Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung, ihre Rechtsvertreterin vertrete sie im Rahmen eines selbständigen Mandats. Die gleichzeitig bestehende Anstellung bei der Beschwerdeführerin 2 diene nur der Abnahme von Prüfungen in Rechtskunde.
I.
Die Parteien haben stillschweigend auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet.
J.
Auf die vorgebrachten Argumente und Beweismittel ist, soweit sie erheblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Der Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
1.2. Der Beschwerdeführer 1 ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.3. Die Beschwerdeführerin 2 ist nicht Adressatin der angefochtenen Verfügung. Gemäss Art. 6

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.4. Verfügungsadressat ist nur der Beschwerdeführer 1 als Trägerschaft. Die Beschwerdeführerin 2 wurde auf dem Beitragsgesuch in Partnerschaft mit dem Beschwerdeführer 1, nicht jedoch als Trägerschaft aufgeführt. Einer Aufführung beider Beschwerdeführer als Trägerschaft wäre jedoch nichts im Wege gestanden; offenbar wurde der Entscheid, die Beschwerdeführerin 2 in Partnerschaft aufzuführen, im Wissen um die daraus erfolgende Verfahrensstellung getroffen. Die Beschwerdeführerin 2 befindet sich damit in einem Grenzbereich zwischen dem von der angefochtenen Verfügung betroffenen und dem nicht-betroffenen Nichtadressaten. Einerseits traf sie keine Pflicht, am Verfahren der Vorinstanz teilzunehmen, da sie höchstens in Partnerschaft auftrat (wobei die Stiftung auf dem Beitragsgesuch nicht einmal ausdrücklich erwähnt wird). Andererseits ist die Stiftung, auf die der Beschwerdeführer 1 nicht im gleichen Umfange wie auf die von ihm vollständig kontrollierte Aktiengesellschaft "Richemont SBKV Dienstleistungs AG" Einfluss nehmen kann, in ihren eigenen Interessen betroffen und hat ein spezifisches Interesse am Verfahrensausgang, weil die fragliche Lerndokumentation durch die Stiftung erstellt wird und weil den Beschwerdeführer 1 im Falle des Unterliegens keine gesetzliche Pflicht trifft, ein allfälliges Defizit der Stiftung auszugleichen. Im Sinne dieser Güterabwägung ist deshalb auch die Beschwerdeführerin 2 zur Beschwerde zu legitimieren.
1.5. Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. |
2.
2.1. Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung ist im Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG; SR 412.10) geregelt. Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung (Art. 52

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 52 Grundsatz - 1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz. |
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1 | Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz. |
2 | Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind. |
3 | Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an: |
a | Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54); |
b | Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55); |
c | Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56); |
d | Personen, die Kurse absolviert haben (Absolventinnen und Absolventen), die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a). |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 57 Bedingungen und Auflagen - 1 Beiträge nach den Artikeln 53-56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben: |
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1 | Beiträge nach den Artikeln 53-56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben: |
a | bedarfsgerecht ist; |
b | zweckmässig organisiert ist; |
c | ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst. |
2 | Der Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge. |
Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen (Art. 4 Abs. 1

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung - 1 Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen. |
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1 | Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen. |
2 | Der Bund ist selber in diesen Bereichen tätig, soweit dies zur Entwicklung der Berufsbildung notwendig ist. |
3 | Für Pilotversuche kann der Bundesrat nach Rücksprache mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt nötigenfalls vorübergehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. |
4 | Die Qualität und die Unabhängigkeit der Berufsbildungsforschung müssen durch qualifizierte Forschungseinrichtungen gewährleistet werden. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 8 Qualitätsentwicklung - 1 Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung sicher. |
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1 | Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung sicher. |
2 | Der Bund fördert die Qualitätsentwicklung, stellt Qualitätsstandards auf und überwacht deren Einhaltung. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 54 - Die Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 4 Absatz 1 und die Beiträge für Projekte zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 Absatz 2 sind befristet. |

SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 63 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung - (Art. 4 und 54 BBG)26 |
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1 | Die Bundesbeiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 54 BBG decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. In begründeten Ausnahmen können bis zu 80 Prozent gewährt werden. |
2 | Die Beiträge bemessen sich: |
a | für Studien und Pilotprojekte: danach, ob sie geeignet sind, die Durchführbarkeit und Wirksamkeit neuer Bildungsmassnahmen in der Praxis abzuklären oder eine Reform umzusetzen; |
b | für die Schaffung neuer tragfähiger Strukturen: danach, ob sie geeignet sind, unterschiedliche Partner zu einer eigenständigen Trägerschaft für neue Berufsbildungsbereiche zusammenzuführen. |
3 | Projekte werden nicht länger als vier Jahre unterstützt. Die Unterstützung wird um höchstens ein Jahr verlängert. |

SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 63 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung - (Art. 4 und 54 BBG)26 |
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1 | Die Bundesbeiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 54 BBG decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. In begründeten Ausnahmen können bis zu 80 Prozent gewährt werden. |
2 | Die Beiträge bemessen sich: |
a | für Studien und Pilotprojekte: danach, ob sie geeignet sind, die Durchführbarkeit und Wirksamkeit neuer Bildungsmassnahmen in der Praxis abzuklären oder eine Reform umzusetzen; |
b | für die Schaffung neuer tragfähiger Strukturen: danach, ob sie geeignet sind, unterschiedliche Partner zu einer eigenständigen Trägerschaft für neue Berufsbildungsbereiche zusammenzuführen. |
3 | Projekte werden nicht länger als vier Jahre unterstützt. Die Unterstützung wird um höchstens ein Jahr verlängert. |

SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 63 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung - (Art. 4 und 54 BBG)26 |
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1 | Die Bundesbeiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 54 BBG decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. In begründeten Ausnahmen können bis zu 80 Prozent gewährt werden. |
2 | Die Beiträge bemessen sich: |
a | für Studien und Pilotprojekte: danach, ob sie geeignet sind, die Durchführbarkeit und Wirksamkeit neuer Bildungsmassnahmen in der Praxis abzuklären oder eine Reform umzusetzen; |
b | für die Schaffung neuer tragfähiger Strukturen: danach, ob sie geeignet sind, unterschiedliche Partner zu einer eigenständigen Trägerschaft für neue Berufsbildungsbereiche zusammenzuführen. |
3 | Projekte werden nicht länger als vier Jahre unterstützt. Die Unterstützung wird um höchstens ein Jahr verlängert. |
Der Bund leistet überdies Beiträge an Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
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1 | Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
a | Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c); |
b | die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a); |
c | die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b); |
d | Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6); |
e | Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7); |
f | Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7); |
g | Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2); |
h | Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3); |
i | Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35); |
j | Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1). |
2 | Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden. |
3 | Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können. |
4 | Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest. |

SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 64 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - (Art. 55 BBG) |
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1 | Die Bundesbeiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse nach Artikel 55 BBG decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. In begründeten Ausnahmen können bis zu 80 Prozent gewährt werden. |
1bis | ...27 |
2 | Die Beiträge bemessen sich: |
a | nach dem Grad des Interesses; |
b | nach der Möglichkeit zu Eigenleistung der Gesuchstellenden; |
c | nach der Dringlichkeit der Massnahme. |
3 | Die Beiträge werden für höchstens fünf Jahre gewährt. Eine Verlängerung ist möglich. |

SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 64 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - (Art. 55 BBG) |
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1 | Die Bundesbeiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse nach Artikel 55 BBG decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. In begründeten Ausnahmen können bis zu 80 Prozent gewährt werden. |
1bis | ...27 |
2 | Die Beiträge bemessen sich: |
a | nach dem Grad des Interesses; |
b | nach der Möglichkeit zu Eigenleistung der Gesuchstellenden; |
c | nach der Dringlichkeit der Massnahme. |
3 | Die Beiträge werden für höchstens fünf Jahre gewährt. Eine Verlängerung ist möglich. |
Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, die Budgetierung und die Abrechnung (Art. 66 Abs. 1

SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 66 - 1 Das SBFI erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, den Beizug von Expertinnen und Experten, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG.33 |
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1 | Das SBFI erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, den Beizug von Expertinnen und Experten, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG.33 |
2 | ...34 |
3 | In der Verfügung über die Gewährung eines Beitrages an ein Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG legt das SBFI insbesondere fest: |
a | den zugesicherten Beitrag; |
b | Massnahmen zur Kontrolle der Zielerreichung; |
c | das Vorgehen bei unvorhergesehenen Entwicklungen; |
d | die Evaluation der getroffenen Massnahmen. |
4 | Für ein Projekt nach Artikel 54 BBG legt das SBFI in der Verfügung zusätzlich fest: |
a | die Etappierung von Vorhaben, die voraussichtlich länger als ein Jahr dauern; |
b | Anschluss- und Umsetzungsmassnahmen; |
c | die Information über die Ergebnisse und deren Verbreitung. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 54 - Die Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 4 Absatz 1 und die Beiträge für Projekte zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 Absatz 2 sind befristet. |

SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 66 - 1 Das SBFI erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, den Beizug von Expertinnen und Experten, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG.33 |
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1 | Das SBFI erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, den Beizug von Expertinnen und Experten, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG.33 |
2 | ...34 |
3 | In der Verfügung über die Gewährung eines Beitrages an ein Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG legt das SBFI insbesondere fest: |
a | den zugesicherten Beitrag; |
b | Massnahmen zur Kontrolle der Zielerreichung; |
c | das Vorgehen bei unvorhergesehenen Entwicklungen; |
d | die Evaluation der getroffenen Massnahmen. |
4 | Für ein Projekt nach Artikel 54 BBG legt das SBFI in der Verfügung zusätzlich fest: |
a | die Etappierung von Vorhaben, die voraussichtlich länger als ein Jahr dauern; |
b | Anschluss- und Umsetzungsmassnahmen; |
c | die Information über die Ergebnisse und deren Verbreitung. |
2.2. Gestützt auf Art. 66 Abs. 1

SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 66 - 1 Das SBFI erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, den Beizug von Expertinnen und Experten, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG.33 |
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1 | Das SBFI erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, den Beizug von Expertinnen und Experten, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG.33 |
2 | ...34 |
3 | In der Verfügung über die Gewährung eines Beitrages an ein Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG legt das SBFI insbesondere fest: |
a | den zugesicherten Beitrag; |
b | Massnahmen zur Kontrolle der Zielerreichung; |
c | das Vorgehen bei unvorhergesehenen Entwicklungen; |
d | die Evaluation der getroffenen Massnahmen. |
4 | Für ein Projekt nach Artikel 54 BBG legt das SBFI in der Verfügung zusätzlich fest: |
a | die Etappierung von Vorhaben, die voraussichtlich länger als ein Jahr dauern; |
b | Anschluss- und Umsetzungsmassnahmen; |
c | die Information über die Ergebnisse und deren Verbreitung. |
3.
3.1. Die Beschwerdeführer rügen, dass das Projekt aufgrund der budgetierten Gesamtprojektkosten von CHF 314'500 der eidgenössischen Berufsbildungskommission (EBBK) hätte unterbreitet werden müssen. Aufgrund der zusätzlichen Berufung auf Art. 55

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
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1 | Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
a | Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c); |
b | die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a); |
c | die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b); |
d | Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6); |
e | Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7); |
f | Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7); |
g | Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2); |
h | Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3); |
i | Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35); |
j | Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1). |
2 | Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden. |
3 | Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können. |
4 | Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
3.2. Die Vorinstanz macht geltend, dass eine Prüfung ohne (betragliche Limite) unter dem Gesichtspunkt der besonderen Leistung im öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 55

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
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1 | Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
a | Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c); |
b | die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a); |
c | die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b); |
d | Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6); |
e | Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7); |
f | Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7); |
g | Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2); |
h | Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3); |
i | Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35); |
j | Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1). |
2 | Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden. |
3 | Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können. |
4 | Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 54 - Die Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 4 Absatz 1 und die Beiträge für Projekte zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 Absatz 2 sind befristet. |
3.3. Vorab muss festgestellt werden, ob das Gesuch nur in Bezug auf Art. 54

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 54 - Die Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 4 Absatz 1 und die Beiträge für Projekte zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 Absatz 2 sind befristet. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 54 - Die Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 4 Absatz 1 und die Beiträge für Projekte zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 Absatz 2 sind befristet. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
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1 | Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
a | Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c); |
b | die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a); |
c | die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b); |
d | Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6); |
e | Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7); |
f | Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7); |
g | Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2); |
h | Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3); |
i | Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35); |
j | Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1). |
2 | Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden. |
3 | Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können. |
4 | Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.4. Art. 54

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 54 - Die Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 4 Absatz 1 und die Beiträge für Projekte zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 Absatz 2 sind befristet. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung - 1 Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen. |
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1 | Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen. |
2 | Der Bund ist selber in diesen Bereichen tätig, soweit dies zur Entwicklung der Berufsbildung notwendig ist. |
3 | Für Pilotversuche kann der Bundesrat nach Rücksprache mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt nötigenfalls vorübergehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. |
4 | Die Qualität und die Unabhängigkeit der Berufsbildungsforschung müssen durch qualifizierte Forschungseinrichtungen gewährleistet werden. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 8 Qualitätsentwicklung - 1 Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung sicher. |
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1 | Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung sicher. |
2 | Der Bund fördert die Qualitätsentwicklung, stellt Qualitätsstandards auf und überwacht deren Einhaltung. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
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1 | Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
a | Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c); |
b | die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a); |
c | die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b); |
d | Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6); |
e | Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7); |
f | Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7); |
g | Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2); |
h | Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3); |
i | Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35); |
j | Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1). |
2 | Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden. |
3 | Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können. |
4 | Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest. |
3.5. Die Beschwerdeführer verfolgen den "Aufbau einer neuen technologie-unterstützten Lerndokumentation und in Ergänzung Aufbau einer E-Learning Lösung" (Beitragsgesuch, Ziff. 3.1). Sie subsumieren diese unter Art. 54

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 54 - Die Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 4 Absatz 1 und die Beiträge für Projekte zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 Absatz 2 sind befristet. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
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1 | Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
a | Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c); |
b | die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a); |
c | die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b); |
d | Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6); |
e | Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7); |
f | Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7); |
g | Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2); |
h | Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3); |
i | Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35); |
j | Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1). |
2 | Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden. |
3 | Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können. |
4 | Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 54 - Die Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 4 Absatz 1 und die Beiträge für Projekte zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 Absatz 2 sind befristet. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 17 Bildungstypen und Dauer - 1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre. |
|
1 | Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre. |
2 | Die zweijährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum eidgenössischen Berufsattest. Sie ist so ausgestaltet, dass die Angebote den unterschiedlichen Voraussetzungen der Lernenden besonders Rechnung tragen. |
3 | Die drei- bis vierjährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung ab und führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis. |
4 | Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis führt zusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität. |
5 | Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden; diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
|
1 | Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
a | Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c); |
b | die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a); |
c | die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b); |
d | Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6); |
e | Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7); |
f | Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7); |
g | Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2); |
h | Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3); |
i | Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35); |
j | Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1). |
2 | Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden. |
3 | Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können. |
4 | Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
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1 | Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
a | Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c); |
b | die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a); |
c | die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b); |
d | Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6); |
e | Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7); |
f | Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7); |
g | Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2); |
h | Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3); |
i | Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35); |
j | Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1). |
2 | Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden. |
3 | Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können. |
4 | Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 19 Bildungsverordnungen - 1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)7 erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder, bei Bedarf, von sich aus. |
|
1 | Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)7 erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder, bei Bedarf, von sich aus. |
2 | Die Bildungsverordnungen regeln insbesondere: |
a | den Gegenstand und die Dauer der Grundbildung; |
b | die Ziele und Anforderungen der Bildung in beruflicher Praxis; |
c | die Ziele und Anforderungen der schulischen Bildung; |
d | den Umfang der Bildungsinhalte und die Anteile der Lernorte; |
e | die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. |
3 | Die Qualifikationsverfahren für die nicht formalisierten Bildungen orientieren sich an den entsprechenden Bildungsverordnungen. |
4 | ...8 |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
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1 | Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: |
a | Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c); |
b | die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a); |
c | die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b); |
d | Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6); |
e | Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7); |
f | Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7); |
g | Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2); |
h | Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3); |
i | Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35); |
j | Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1). |
2 | Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden. |
3 | Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können. |
4 | Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 54 - Die Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 4 Absatz 1 und die Beiträge für Projekte zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 Absatz 2 sind befristet. |
3.6. Es gilt somit abzuklären, ob das Gesuch aufgrund der Limite von CHF 250'000 von Art. 66 Abs. 2

SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 66 - 1 Das SBFI erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, den Beizug von Expertinnen und Experten, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG.33 |
|
1 | Das SBFI erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, den Beizug von Expertinnen und Experten, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG.33 |
2 | ...34 |
3 | In der Verfügung über die Gewährung eines Beitrages an ein Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG legt das SBFI insbesondere fest: |
a | den zugesicherten Beitrag; |
b | Massnahmen zur Kontrolle der Zielerreichung; |
c | das Vorgehen bei unvorhergesehenen Entwicklungen; |
d | die Evaluation der getroffenen Massnahmen. |
4 | Für ein Projekt nach Artikel 54 BBG legt das SBFI in der Verfügung zusätzlich fest: |
a | die Etappierung von Vorhaben, die voraussichtlich länger als ein Jahr dauern; |
b | Anschluss- und Umsetzungsmassnahmen; |
c | die Information über die Ergebnisse und deren Verbreitung. |
4.
4.1. Der Anspruch von Verfahrensbeteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die zuständige Behörde ist in Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 54 - Die Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 4 Absatz 1 und die Beiträge für Projekte zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 Absatz 2 sind befristet. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 54 - Die Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 4 Absatz 1 und die Beiträge für Projekte zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 Absatz 2 sind befristet. |

SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 66 - 1 Das SBFI erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, den Beizug von Expertinnen und Experten, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG.33 |
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1 | Das SBFI erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, den Beizug von Expertinnen und Experten, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG.33 |
2 | ...34 |
3 | In der Verfügung über die Gewährung eines Beitrages an ein Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG legt das SBFI insbesondere fest: |
a | den zugesicherten Beitrag; |
b | Massnahmen zur Kontrolle der Zielerreichung; |
c | das Vorgehen bei unvorhergesehenen Entwicklungen; |
d | die Evaluation der getroffenen Massnahmen. |
4 | Für ein Projekt nach Artikel 54 BBG legt das SBFI in der Verfügung zusätzlich fest: |
a | die Etappierung von Vorhaben, die voraussichtlich länger als ein Jahr dauern; |
b | Anschluss- und Umsetzungsmassnahmen; |
c | die Information über die Ergebnisse und deren Verbreitung. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 54 - Die Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 4 Absatz 1 und die Beiträge für Projekte zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 Absatz 2 sind befristet. |
4.2. Der Leitfaden für Gesuchstellende stellt eine verhaltenslenkende Verwaltungsverordnung dar, die zum Zwecke der einheitlichen und rechtsgleichen Rechtsanwendung auf die Ermessensausübung und die Handhabung offen formulierter Vorschriften abzielt (BGE 128 I 167 E. 4.3). Als verwaltungsunabhängige Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an Verwaltungsordnungen gebunden, berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung jedoch mit, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 122 V 19 E. 5 Bst. b.bb).
4.3. Die Umschreibung der massgeblichen Hürde zur Unterbreitung eines Projekts an die EBBK ist in der BBV unterschiedlich zum Leitfaden für Gesuchstellende geregelt. Während die BBV von "Projektkosten" spricht, wird im Leitfaden von "Beitrag" gesprochen. Der Ausdruck "Projektkosten" stellt nicht klar, ob es sich um Gesamtprojektkosten oder zu subventionierende Projektkosten handelt. Nachdem aber in Art. 66 Abs. 2

SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 66 - 1 Das SBFI erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, den Beizug von Expertinnen und Experten, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG.33 |
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1 | Das SBFI erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, den Beizug von Expertinnen und Experten, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG.33 |
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3 | In der Verfügung über die Gewährung eines Beitrages an ein Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG legt das SBFI insbesondere fest: |
a | den zugesicherten Beitrag; |
b | Massnahmen zur Kontrolle der Zielerreichung; |
c | das Vorgehen bei unvorhergesehenen Entwicklungen; |
d | die Evaluation der getroffenen Massnahmen. |
4 | Für ein Projekt nach Artikel 54 BBG legt das SBFI in der Verfügung zusätzlich fest: |
a | die Etappierung von Vorhaben, die voraussichtlich länger als ein Jahr dauern; |
b | Anschluss- und Umsetzungsmassnahmen; |
c | die Information über die Ergebnisse und deren Verbreitung. |
4.4. Da der Vorinstanz kein Ermessen zukommt, ob sie das Projekt der EBBK unterbreiten will, dann kann sie, wenn die Voraussetzungen zur vollständigen Projekteinreichung von Ziff. 4 des Leitfadens für Gesuchstellende erfüllt sind, auch antizipativ, als Vorbehalt für eine Vorlage an die EBBK, keine weitere inhaltliche Prüfung des Projekts treffen. Vielmehr hat sie das Projekt erst bei Vorliegen der Stellungnahme und des Antrags der EBBK weiter zu prüfen.
4.5. Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt wurde, weil ihr Projekt nicht der EBBK unterbreitet wurde.
4.6. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. In der Praxis ist die Heilung einer Gehörsverletzung aber dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt worden ist, dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz und entsprechend das Versäumte nachholen kann (BGE 127 V 437 E. 3d/aa mit Hinweisen sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2.3 und A-102/2010 vom 20. April 2010 E. 3.3). Anstelle eines Entscheids in der Sache selbst kann das Bundesverwaltungsgericht die Streitsache auch mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 61 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
4.7. Im vorliegenden Fall ist eine Rückweisung begründet, da die Stellungnahme der EBBK die Entscheidung der Vorinstanz erheblich beeinflussen, aber nicht abschliessend vorwegnehmen oder ersetzen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Würdigung jener Stellungnahme durch die Vorinstanz darum nicht vorzugreifen, sondern deren Einholung und Einschätzung der Vorinstanz zu überlassen.
4.8. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird die versäumte Prozesshandlung nachzuholen, das heisst das Projekt der EBBK zu unterbreiten und gestützt auf deren Antrag und Stellungnahme neu zu entscheiden haben. Eine formelle Prüfung des Eventualbeschwerdebegehrens, dem damit inhaltlich gleichwohl entsprochen wird, erübrigt sich somit.
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art 63 Abs. 3

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
5.2. Den ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
5.3. Die Vertreterin der Beschwerdeführer hat mit Honorarnote vom 7. April 2011 eine Parteientschädigung von CHF 30'744.50 geltend gemacht. Trotz der Bestimmung von Art. 9 Abs. 2

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
5.4. Die Parteientschädigung ist anhand der eingereichten detaillierten Kostennote festzusetzen (Art. 14

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
|
1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Februar 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 3'500.00 wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 4'300.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformulare)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 11-1176; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Beat Lenel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: 14. Februar 2012