Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D 155/2009

Urteil 9. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Die Schweizerische Post,
Viktoriastrasse 21, 3030 Bern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Sébastien Baumann, Zeughausgasse 18, 3000 Bern 7 Bärenplatz.

Gegenstand
(provisorische) Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 23. September 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ war bis zum 31. Januar 2009 als Betriebsleiter Logistik bei der Schweizerischen Post im Briefzentrum A.________ angestellt. Infolge Neukonzeption der Briefzentren kam es zu personellen Umstrukturierungen, von denen auch X.________ betroffen war. Um die Folge dieser Umstrukturierungen sozialverträglich zu gestalten, einigten sich die betroffenen Gewerkschaften mit der Post auf die Erstellung eines Sozialplans. In diesem sind unter anderem auch Entschädigungen für die Mitarbeitenden vorgesehen. Die Parteien haben am 14. Oktober 2008 bzw. 4. November 2008 eine Vereinbarung betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Sozialplans unterzeichnet. Unbestrittenermassen hat die Post X.________ unter dem Titel Abgangsentschädigung einen Betrag von Fr. 19'754.-- überwiesen. Dieser forderte von der Post indes eine restanzliche Abgangsentschädigung von Fr. 2'572.-- sowie eine Durchhalteprämie von Fr. 15'947.--. In der Folge hat X.________ den Betrag von Fr. 18'519.-- in Betreibung gesetzt.

Mit Entscheid vom 3. August 2009 erteilte der Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen X.________ für den Betrag von Fr. 2'571.95 die provisorische Rechtsöffnung und wies das Gesuch soweit weitergehend ab.

B.
X.________ appellierte gegen dieses Urteil und beantragte, es sei ihm für den betriebenen Betrag die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Appellationshof des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, sprach ihm die Beschwerdelegitimation im Umfang der erstinstanzlich erteilten Rechtsöffnung ab, nahm den Antrag als Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 15'946.95 entgegen (E. I/2), und wies dieses kostenfällig ab (Entscheid vom 23. September 2009).

C.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2009 gelangte X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht mit der Anfrage, ob ihm für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden könne. Diese Anfrage wurde als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen (Mitteilungen vom 21. und 22. Oktober 2009). Am 23. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schriftstück ein und beantragte nunmehr ausdrücklich, in der Betreibung ... sei ihm für den Betrag von Fr. 15'947.-- Rechtsöffnung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem ersuchte er erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Letzteres wurde unter Hinweis auf die ungenügende Begründung seines Gesuches verweigert (Verfügung vom 29. Oktober 2009), worauf der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss leistete.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid, d.h. ein Endentscheid in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, sodass dieser grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; BGE 133 III 399 E. 1.4 S. 400; 134 III 141 E. 2 S. 143).

Nach der Rechtsprechung gilt der vorliegende Streit, obwohl die dem Rechtsöffnungsgesuch zugrunde liegende Forderung aus einem Arbeitsverhältnis abgeleitet wird, nicht als arbeitsrechtlich im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG (BGE 135 III 470 E. 1.2 S. 472 f.), sodass die Streitwertgrenze Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Wird diese - wie hier - nicht erreicht, ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), was der Beschwerdeführer nicht behauptet. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben.

1.2 Der Appellationshof hat in seiner Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde in Zivilsachen als zulässiges Rechtsmittel angegeben. Zwar dürfen den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen (Art. 49
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 49 Mangelhafte Eröffnung - Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.
BGG). Indes kann die Vorinstanz in einem solchen Fall kein vom Gesetzgeber nicht vorgesehenes Rechtsmittel schaffen (BGE 135 III 470 E. 1.2 S. 473).

1.3 Unter den gegebenen Umständen ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG) entgegenzunehmen, soweit und sofern die formellen Anforderungen an diese erfüllt sind.

Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Es gilt das Rügeprinzip (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht prüft daher nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Willkür in der Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133).

2.
Umstritten ist, ob die von den Parteien am 14. Oktober 2008 bzw. 4. November 2008 unterzeichnete Vereinbarung betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Sozialplans als Rechtsöffnungstitel für die vom Beschwerdeführer geforderte Durchhalteprämie dienlich ist.

Der Appellationshof hat das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels zusammengefasst mit der Begründung verneint, die handschriftlichen Ergänzungen seien erst nach der Unterzeichnung der in Maschinenschrift abgefassten Vereinbarung vom Beschwerdeführer angebracht und der Beschwerdegegnerin zusammen mit einem Zwischenblatt ergänzt am 30. Dezember 2008 zugesandt worden, was diese umgehend bestritten habe. Im Übrigen könne aus dem maschinengeschriebenen Text keine Schuldanerkennung in Bezug auf eine Durchhalteprämie abgeleitet werden.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet vorab die tatsächliche Feststellung, wonach er die Vereinbarung erst nach der Unterzeichnung der Originalversion mit handschriftlichen Anmerkungen ergänzt habe. Vielmehr habe er diese in Absprache mit der Beschwerdegegnerin bereits am 4. November 2008 handschriftlich präzisiert.

3.2 Vor dem Appellationshof hat der Beschwerdeführer wiederholt ausgeführt, seine handschriftlichen Ergänzungen seien nichts anderes als Präzisierungen dessen, was sich ohnehin aus dem maschinengeschriebenen Vertragstext ergebe. Sodann vertrat er vor der Vorinstanz und vertritt auch gegenüber dem Bundesgericht, er habe den maschinengeschriebenen Text nie als Vertrag akzeptiert, sondern nur in seiner ergänzten Version.

Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht behauptet, er habe die Ergänzungen in Absprache mit der Beschwerdegegnerin vorgenommen, ist dies ein neues tatsächliches Vorbringen und daher unzulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Da er seinen eigenen Ausführungen zufolge die maschinengeschriebene Version der Vereinbarung gar nie unterzeichnet hat, sondern erst nach Vornahme seiner Ergänzungen, müsste eigentlich geschlossen werden, dass überhaupt nie übereinstimmende Willenserklärungen bestanden haben und damit auf der Basis des maschinengeschriebenen Textes kein Vertrag zwischen den Parteien zustandegekommen ist. Folglich hätte auch für die restanzliche Abgangsentschädigung keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfen. Dies bildet indes nicht Prozessgegenstand, sodass nicht darauf zurück zu kommen ist. In tatsächlicher Hinsicht steht damit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) fest, dass die Beschwerdegegnerin die fragliche Vereinbarung ohne handschriftliche Änderungen unterzeichnet und Letzteren zu keinem Zeitpunkt zugestimmt hat.

4.
Sodann bezeichnet der Beschwerdeführer die Subsumtion, wonach die Durchhalteprämie nicht Vertragsgegenstand geworden sei und die Vereinbarung diesbezüglich nicht als Rechtsöffnungstitel gelten könne, als offensichtlich unrichtig und rügt damit - zumindest sinngemäss - die willkürliche Anwendung von Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
bzw. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG.

4.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, kann der Gläubiger beim Richter definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG). Der Beschwerdeführer legt kein (vollstreckbares) Urteil vor, sodass die definitive Rechtsöffnung von vornherein ausser Betracht fällt.

4.2 Beruht die Forderung demgegenüber auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG). Das bedeutet für den vorliegenden Sachzusammenhang, dass der Beschwerdeführer ein mit der Unterschrift der Beschwerdegegnerin versehenes Dokument vorlegen müsste, aus welchem ohne jeden Zweifel hervorgeht, dass sich diese verpflichten wollte, jenem die geforderte Durchhalteprämie zu bezahlen. Als Grundlage für die Beurteilung dient der maschinengeschriebene Text ohne Ergänzungen, denn nur diesen hat die Beschwerdegegnerin anerkannt. Dass die ergänzte Version der Vereinbarung nicht von deren Willen abgedeckt ist, wurde bereits in E. 3.3 dargelegt. Das Wort "Durchhalteprämie" kommt - im Gegensatz zu "Abgangsentschädigung" im Rubrum und in Ziffer 2 - im maschinengeschriebenen Text des Dokuments nicht vor. Wie der Appellationshof zutreffend festhält, genügt der allgemein gehaltene Hinweis auf den Sozialplan nicht, um daraus eine Anerkennung abzuleiten, eine Durchhalteprämie im Sinne von Ziffer 5.4.8.1 des Sozialplanes schuldig zu sein. Folglich sind auch die Voraussetzungen für eine provisorische Rechtsöffnung nicht gegeben. Das Urteil erweist sich somit
nicht als willkürlich.

4.3 Dieses Ergebnis besagt, dass der Beschwerdeführer seinen (behaupteten) Anspruch auf Auszahlung einer Durchhalteprämie nicht auf dem für ihn günstigeren und schnelleren Betreibungsweg durchsetzen kann. Es bleibt ihm überlassen, diesen im ordentlichen Verfahren vor einem zuständigen Zivilgericht mit all den damit zusammenhängenden Risiken geltend zu machen.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett
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Document : 5D_155/2009
Date : 09. Dezember 2009
Published : 27. Dezember 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : provisorische Rechtsöffnung


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BGG: 49  66  68  72  74  75  90  99  105  113  116
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