Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4C.284/2003 /mks

Urteil vom 9. Dezember 2003
I. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Ersatzrichter Geiser,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bürgi,

gegen

X.________ Schriften, B.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Berufung gegen den Entscheid des Obergerichtspräsidenten des Kantons Appenzell A.Rh. vom 21. August 2003.

Sachverhalt:
A.
A.________ (Kläger) und B.________ (Beklagter) nahmen im Jahre 2001 geschäftlichen Kontakt auf. Sie wollten zusammen im Bereich von Werbeschriften tätig werden. Am 21. September 2001 liess sich B.________ als Inhaber der Einzelfirma "X.________ Schriften B.________" in das Handelsregister des Kantons Appenzell A.Rh. eintragen. Am 19. September 2001 hatte das Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell A.Rh. dem Kläger eine Aufenthaltsbewilligung zugesichert. Als Aufenthaltszweck galt ein befristeter Aufenthalt als Druckereifachmann bei "X.________ Schriften".

Am 28. März 2002 schlossen der Kläger und die "X.________ Schriften" eine Vereinbarung, die unter anderem folgenden Text enthält:
1. Gemäss Arbeitsvertrag zwischen den Parteien sollte A.________ am 1. Oktober 2001 die Stelle bei der X.________ Schriften antreten. Die Parteien stellen fest, dass A.________ die Stelle nicht angetreten hat und das Arbeitsverhältnis deswegen in Anwendung der Art. 337 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
. OR aufgelöst ist.

(...) X.________ Schriften, B.________, teilt dem Betreibungsamt St. Gallen mit, dass A.________ nicht mehr bei ihr arbeitet.
2. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis.
3. Mit separatem Vertrag hat die Firma X.________ Schriften, B.________, von A.________ die PC-Anlage mit Schneideplotter, Scanner und Software komplett inklusive Zubehör und Werkzeug für Folien-Schriftenherstellung sowie inklusive Notebook und Schneideplotter gekauft. In diesem Kauf ist ebenfalls der Dongel für die Software enthalten.

Die X.________ Schriften B.________ hat A.________ für diese Anlage bereits Fr. 14'500.- bezahlt. Den Restkaufpreis von Fr. 2'400.- bezahlt die X.________ Schriften, B.________, wie folgt:

(...)
4. A.________ verpflichtet sich ab sofort nicht mehr im Namen der Firma X.________ Schriften, B.________, zu handeln.

(...)
7. Nach Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche als auseinandergesetzt (...)."

B.
Am 23. Januar 2003 belangte der Kläger den Beklagten beim Kantonsgerichts-Präsidium von Appenzell A.Rh. auf Bezahlung von Fr. 24'000.--. Gleichzeitig ersuchte er um Erteilung der Rechtsöffnung in der bereits vorher eingeleiteten Betreibung. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass ihm der Beklagte trotz der genannten Vereinbarung den Lohn von Fr. 4'000.-- pro Monat für ein halbes Jahr schuldig sei. Entgegen dem Text in der Vereinbarung habe er die Stelle angetreten. Der entsprechende Arbeitsvertrag sei auf eine feste Dauer von sechs Monaten eingegangen worden. Die Aufhebungsvereinbarung vom 28. März 2002 sei ungültig, weil sie gegen das arbeitsvertragsrechtliche Verzichtsverbot verstosse und weil der Kläger damit übervorteilt worden sei.

Das Kantonsgerichts-Präsidium wies die Klage am 9. April 2003 ab. Auf Appellation des Klägers hin bestätigte der Obergerichtspräsident des Kantons Appenzell A.Rh. diesen Entscheid am 21. August 2003.
C.
Der Kläger führt gegen dieses Urteil eidgenössische Berufung. Er beantragt, die Sache zur Abklärung des massgeblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell die Klage gutzuheissen. Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beklagte stellt das Begehren, der in Deutschland domizilierte Kläger sei gestützt auf Art. 150 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
OG zur Sicherstellung der Parteientschädigung zu verpflichten. Nach der Rechtsprechung kommt eine solche Sicherstellung jedoch dann nicht mehr in Frage, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung die Kosten bereits erwachsen sind (BGE 118 II 87 E. 2; 79 II 295 E. 3 S. 305). Der Beklagte erstattete die Berufungsantwort gleichzeitig mit dem Gesuch, ungeachtet des Umstandes, dass ein Sicherstellungsbegehren die Antwortfrist von Gesetzes wegen unterbricht (Art. 28 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 28
1    Die Klage wird dem Beklagten unter Ansetzung einer Frist zur Beantwortung zugestellt.
2    Stellt der Beklagte das Begehren um Sicherstellung der Parteikosten nach Artikel 62 Absatz 2 BGG15, so wird der Lauf der Antwortfrist unterbrochen.16 Wird das Begehren abgewiesen oder die Sicherheit geleistet, so setzt der Richter eine neue Antwortfrist an.
BZP in Verbindung mit Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 28
1    Die Klage wird dem Beklagten unter Ansetzung einer Frist zur Beantwortung zugestellt.
2    Stellt der Beklagte das Begehren um Sicherstellung der Parteikosten nach Artikel 62 Absatz 2 BGG15, so wird der Lauf der Antwortfrist unterbrochen.16 Wird das Begehren abgewiesen oder die Sicherheit geleistet, so setzt der Richter eine neue Antwortfrist an.
OG; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. V, Berne 1992, N. 2.4. zu Art. 150
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 28
1    Die Klage wird dem Beklagten unter Ansetzung einer Frist zur Beantwortung zugestellt.
2    Stellt der Beklagte das Begehren um Sicherstellung der Parteikosten nach Artikel 62 Absatz 2 BGG15, so wird der Lauf der Antwortfrist unterbrochen.16 Wird das Begehren abgewiesen oder die Sicherheit geleistet, so setzt der Richter eine neue Antwortfrist an.
OG). Damit sind seine Kosten bereits entstanden. Das Begehren ist deshalb als gegenstandslos abzuschreiben.
2.
Der Kläger macht geltend, die Vereinbarung vom 28. März 2002 sei ungültig, weil er nach Art. 341 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 341 - 1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.
1    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.
2    Die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung sind auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar.
OR während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung nicht gültig auf seinen Lohn habe verzichten können. Er rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss der streitigen Vereinbarung nicht bestanden habe.

Soweit der Kläger diese Feststellung mittels blosser, im Berufungsverfahren unzulässiger Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung einzelner Beweise in Frage stellt, ist er nicht zu hören (BGE 127 III 73 E. 6a; 119 II 84 E. 3). Der Kläger macht allerdings auch geltend, die kantonalen Instanzen hätten ihre Feststellung, dass er die Arbeitsstelle nicht angetreten habe, in Verletzung des bundesrechtlichen Beweisführungsanspruchs getroffen (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB), weil sie die zu seiner gegenteiligen Behauptung beantragten Beweise nicht abgenommen hätten. Diese Rüge ist grundsätzlich zulässig (Art. 43 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
und Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
OG). Der Kläger unterlässt es aber, hinreichend zu substanziieren, welche Beweismittel zur umstrittenen Frage er im kantonalen Verfahren beantragt hat und nicht abgenommen worden sind, und inwiefern die Vorinstanz damit gegen den Beweisführungsanspruch verstossen haben soll. Mit seinem blossen Verweis auf die im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Plädoyernotizen vom 2. April 2003 und die darin beantragten Beweise, die offenbar verschiedene Sachverhaltsfragen betrafen, genügt der Kläger den Begründungsanforderungen nach Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
OG nicht. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, mangels entsprechender
Ausführungen in der Berufungsschrift aus den verschiedenen Anträgen herauszulesen, welche prozesskonform beantragten Beweismittel zur strittigen Frage ungerechtfertigter Weise nicht abgenommen worden sein sollen. Das Bundesgericht kann auf die entsprechende Rüge nicht eintreten.

Dringt der Kläger mit seiner Rüge, die Vorinstanz habe bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt, nicht durch, ist vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat. Danach hat der Kläger - wie im Vertrag vom 28. März 2002 festgehalten worden ist - seine Stelle nicht angetreten. Auf die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze ein in Art. 341 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 341 - 1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.
1    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.
2    Die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung sind auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar.
OR enthaltenes Verbot des Verzichts auf einen zu gewährenden Mindestlohn, braucht damit mangels Lohnforderung nicht eingegangen zu werden.
3.
3.1 Der Kläger hält sodann dafür, die Saldovereinbarung vom 28. März 2002 sei ungültig, weil er übervorteilt worden sei. Die kantonalen Instanzen hätten die von ihm dazu angebotenen Beweise in Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB nicht abgenommen. Soweit sich die Frage der Übervorteilung nach dem vorstehend (Erwägung 2) Ausgeführten überhaupt noch stellt und damit auf die Rüge einzutreten ist, erweist sich auch diese als unbegründet.

Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB regelt in erster Linie die Verteilung der Beweislast. Das Bundesgericht leitet aus Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB als Korrelat zur Beweislast insbesondere das Recht der beweisbelasteten Partei ab, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind. Der bundesrechtliche Beweisführungsanspruch gilt indessen nur für rechtserhebliche Tatsachen und schliesst insbesondere die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus (BGE 126 III 315 E. 4a; 122 III 219 E. 3c S. 223, je mit Hinweisen).

Die Bestimmung von Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR setzt für eine Übervorteilung neben dem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und der Schwäche des Übervorteilten voraus, dass diese Schwäche vom Vertragspartner ausgebeutet worden ist. Der Vertragspartner muss die Unterlegenheit der anderen Partei bewusst ausgenutzt haben, um den Vertragsschluss zu erwirken (BGE 92 II 168 E. 5b S. 177). Das blosse Kennenmüssen der Schwächesituation des Kontrahenten und des Missverhältnisses der Leistungen reicht dafür nicht aus (Kramer, Berner Kommentar, N. 33 zu Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR).

Nach den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, gegen die der Kläger keine substanziierte Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
und Art. 64
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OG vorbringt (vgl. BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a S. 485 f., mit Hinweis), hat der Kläger im kantonalen Verfahren bloss ein Beweismittel für seine Notlage angeboten, nicht aber zur Ausnützung derselben durch den Beklagten. Die kantonalen Instanzen haben Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB nicht verletzt, indem sie das Beweismittel zur Notlage nicht abgenommen haben, da sich damit allein keine Übervorteilung beweisen lasse: Dazu wäre, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, namentlich erforderlich gewesen, dass der Kläger auch Beweis zum bestrittenen Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung der Notlage angeboten hätte.
3.2 Der Vorinstanz kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 343 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
OR verletzt, weil sie den Kläger nicht aufgefordert habe, gegebenenfalls weitere Beweise zu beantragen. Aus dieser Bestimmung kann nicht abgeleitet werden, dass der schon vor erster Instanz anwaltlich vertretene Kläger vom Richter ausdrücklich darauf hätte aufmerksam gemacht werden müssen, dass es nicht genüge, die Bedürftigkeit nachzuweisen, und er auch Beweise für deren Ausbeutung beim Vertragsschluss benennen müsse. Die erste Instanz hatte immerhin darauf hingewiesen, dass der Tatbestand der Übervorteilung u.a. voraussetze, dass ein Schwächezustand ausgenutzt worden sei. Sie wies die Klage ausdrücklich mit der Begründung ab, die Voraussetzungen von Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR seien nicht nachgewiesen. Dies hätte den Kläger veranlassen müssen, jedenfalls vor zweiter Instanz darzulegen, mit welchen Beweismitteln er den Nachweis der Ausbeutung erbringen wolle. Er tut auch in der Berufungsschrift nicht dar, welche Beweismittel er im kantonalen Verfahren offeriert hätte, falls ihn das Gericht ausdrücklich aufgefordert hätte, weitere Beweise zu bezeichnen.
4.
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Kläger den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
und 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OG). Mit Blick auf den Streitwert ist das Verfahren kostenlos (Art. 343 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
und 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
OR).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
OG:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergerichtspräsidenten des Kantons Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4C.284/2003
Datum : 09. Dezember 2003
Publiziert : 29. Januar 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Vertragsrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4C.284/2003 /mks Urteil vom 9. Dezember


Gesetzesregister
BZP: 28
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 28
1    Die Klage wird dem Beklagten unter Ansetzung einer Frist zur Beantwortung zugestellt.
2    Stellt der Beklagte das Begehren um Sicherstellung der Parteikosten nach Artikel 62 Absatz 2 BGG15, so wird der Lauf der Antwortfrist unterbrochen.16 Wird das Begehren abgewiesen oder die Sicherheit geleistet, so setzt der Richter eine neue Antwortfrist an.
OG: 36a  40  43  55  63  64  150  159
OR: 21 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
337 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
341 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 341 - 1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.
1    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.
2    Die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung sind auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar.
343
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
115-II-484 • 118-II-87 • 119-II-84 • 122-III-219 • 126-III-315 • 127-III-248 • 127-III-73 • 79-II-295 • 92-II-168
Weitere Urteile ab 2000
4C.284/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • bundesgericht • stelle • weiler • beweismittel • frage • kantonales verfahren • sachverhalt • arbeitsvertrag • monat • rechtsanwalt • erste instanz • kantonsgericht • wiese • lohn • dauer • gerichtsschreiber • vertragspartei • beweislast
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