Tribunal federal
{T 0/2}
4P.189/2002 /rnd
Urteil vom 9. Dezember 2002
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler, Favre,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________ AG
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Studer, Badstrasse 17, Postfach 947,
5401 Baden,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Schwerzmann, Landweg 1, 6052 Hergiswil,
Handelsgericht des Kantons Aargau,
Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Juni 2002.
Sachverhalt:
A.
Die Gemeinde Z.________ liess in den Jahren 1993 und 1994 die Turnhalle erweitern. Dafür zog sie A.________ als Architekten und B.________ als Bauingenieur bei. Die Zimmerarbeiten für das Traggerippe der Dachkonstruktion übertrug die Gemeinde der X.________ AG, die Ausführung der Stahlkonstruktion der Y.________ AG.
Kurz vor Arbeitsbeginn stellte die X.________ AG fest, dass die aus Eisen zu fertigenden, für die Zimmerarbeiten unerlässlichen Verbindungselemente zwischen Dachstock und Wänden fehlten, weil die Bauherrin die Ausschreibung der entsprechenden Arbeiten vergessen hatte. Deswegen vereinbarte Architekt A.________ mit der X.________ AG, dass diese die Verbindungselemente selbst beschaffen sollte. Die X.________ AG bestellte die fehlenden Elemente aufgrund nachträglich von Bauingenieur B.________ gezeichneter Pläne bei der mit dem Bau bereits vertrauten Y.________ AG. Nach mängelfreier Ausführung der Arbeiten stellte diese am 26. September 1994 Rechnung über Fr. 65'525.--. Die X.________ AG, die im Vorjahr Fr. 22'000.-- bezahlt hatte, verweigerte weitere Zahlungen.
B.
Die Y.________ AG erhob am 26. September 1997 Klage gegen die X.________ AG mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte zur Zahlung von Fr. 45'525.-- nebst 8 % Zins seit 27. Oktober 1994 zu verpflichten.
Mit Urteil vom 21. Juni 2002 hiess das Handelsgericht des Kantons Aargau die Klage teilweise gut, verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Fr. 23'342.60 nebst 5 % Zins seit 19. Januar 1995 und beseitigte in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in einer Betreibung des Betreibungsamtes 5402 Baden vom 9. April 1997.
C.
Die X.________ AG hat staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Handelsgerichts vom 21. Juni 2002 aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Das Handelsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Handelsgericht vor, mehrere Bestimmungen der Zivilprozessordnung des Kantons Aargau vom 18. Dezember 1984 (ZPO/AG) willkürlich angewandt und damit Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.
2.1 Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 126 III 438 E. 3 S. 440 mit Hinweis). Dabei genügt es nicht, wenn sich bloss die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 I 168 E. 3a mit Hinweisen).
2.2 Massgebend für die Anwendung der Dispositionsmaxime ist die Fassung der Rechtsbegehren. Lauten diese auf Geldzahlung, die dem Saldo verschiedener Rechnungs- und Abrechnungspositionen entspricht, ist das Gericht nur an den insgesamt eingeklagten Betrag gebunden. Es kann in diesem Rahmen für eine einzelne Position mehr und für eine andere weniger zusprechen, als die klagende Partei selbst angegeben hat (BGE 119 II 396 E. 2 mit Hinweisen; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, N 25 f. zu § 75 ZPO). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass das Handelsgericht die eingeklagte Forderung in einem das Rechtsbegehren übersteigenden Betrag geschützt hätte. Sie legt sodann nicht dar, weshalb das Handelsgericht auch den Rahmen der einzelnen Rechnungspositionen hätte beachten müssen. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Berechnung einen Kilopreis von Fr. 13.60 zugrunde gelegt hat, das Handelsgericht dagegen einen Kilopreis von Fr. 15.95 für richtig hielt, kann deshalb nicht als willkürliche Anwendung der Vorschrift betreffend die Dispositionsmaxime bezeichnet werden. Die Rechtsanwendung des Handelsgerichts ist vielmehr vertretbar, womit eine Verletzung von Art. 9
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3.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.1 Das Handelsgericht legt im angefochtenen Entscheid dar, weshalb es die von der Beschwerdeführerin eingereichten, günstigeren Vergleichsofferten nicht für beweistauglich hält. Es stellt sodann fest, die Beschwerdegegnerin habe den in Rechnung gestellten Preis urkundenmässig nicht belegt, und kommt zum Ergebnis, dass der Werkpreis gemäss Art. 374
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 374 - Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt. |
reichten die Urteilserwägungen des Handelsgerichts aus, dessen Entscheid in Bezug auf die Berechnung des Werkpreises sachgerecht anzufechten. Die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.2
3.2.1 Gemäss § 253 Abs. 2 ZPO/AG werden die Äusserungen von Richtern protokolliert, deren Sachkunde den Beizug von Experten entbehrlich macht. Das ist namentlich der Fall, wenn eine in der betreffenden Branche leicht eruierbare Erfahrungstatsache streitig ist (Walder, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, § 29 Rz. 78). Wie bei einer eigentlichen Expertise soll den Parteien, wenn das fachrichterliche Votum entscheidendes Gewicht erhält, nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit geboten werden, sich vor der Urteilsfällung dazu zu äussern (Bühler/Killer/Edelmann, a.a.O., N 8 zu § 253 ZPO/AG; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, N 10 zu § 171 ZPO; Walder, a.a.O., § 29 Rz. 78; a.A. Brunner, Die Verwertung von Fachwissen im handelsgerichtlichen Prozess, SJZ 88/1992, S. 24 f.).
3.2.2 Das Handelsgericht hat die Erklärungen des Fachrichters zum Wert des abgelieferten Werks nicht in einem gesonderten Dokument protokolliert, jedoch im Urteil dessen Meinung zusammengefasst wiedergegeben. Ob es damit § 253 Abs. 2 ZPO/AG willkürlich angewendet hat, ist fraglich. Dieser Protokollierungsvorschrift liegt der gleiche Zweck wie jener von Art. 51 Abs. 1 lit. c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.2.3 Das Handelsgericht gab den Parteien vor der Urteilsfällung keine Kenntnis vom Votum des Fachrichters und es räumte ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme ein, obwohl es in einem entscheidrelevanten Punkt auf dessen Sachkunde und Erfahrung vertraute und sich dessen Einschätzung zu eigen machte. Darin liegt nach der Mehrheit der zitierten Lehrmeinungen (vorn E. 3.2.1) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist (BGE 122 II 464 E. 4a mit Hinweisen), darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Der Gehörsanspruch soll insbesondere im Bereich der Beweiserhebung und Beweiswürdigung im Zivilprozess sicherstellen, dass keine Partei durch ein Urteil belastet wird, das zufolge missachteter Mitwirkungsrechte zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat. Ist dagegen nicht ersichtlich, inwiefern das Verfahren, wäre es verfassungskonform durchgeführt worden, eine andere Wende genommen hätte, kann von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden. Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist deshalb vorauszusetzen, dass die beschwerdeführende Partei
in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das kantonale Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese erheblich gewesen wären. Auch mit Rücksicht auf die den verfassungsmässigen Verfahrensrechten immanente Garantie, als Subjekt in den Entscheidungsprozess eingebunden zu werden (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 510), erscheinen diese Anforderungen an die Substanziierung einer Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.2.4 Die Begründung der Beschwerde erfüllt die erwähnten Substanziierungsanforderungen nicht. Wie die Meinung des Fachrichters gelautet hat, geht aus dem angefochtenen Urteil klar hervor. Dennoch legt die Beschwerdeführerin nicht dar, wie sie sich zu einem entsprechenden Votum geäussert hätte, wenn es ihr zur Kenntnis gegeben worden wäre. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge erweist sich damit als nicht hinreichend begründet (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2002
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: