Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 571/2017

Urteil vom 9. November 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Beitragsstatut),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2017 (UV.2016.00038 damit vereinigt UV.2016.00039, UV.2016.00040 und UV.2016.00041).

Sachverhalt:

A.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) eröffnete den Taxifahrern B.________, C.________ und D.________ mit den Feststellungsverfügungen vom 20. November und 10. Dezember 2014, dass sie sozialversicherungsrechtlich als unselbstständig Erwerbstätige gelten würden. Die Genossenschaft F.________, welche die Förderung und Sicherung wirtschaftlicher Interessen von Taxihaltern der Stadt Zürich und Umgebung in gemeinsamer Selbsthilfe (insbesondere das Halten einer 100%igen Beteiligung an der A.________ AG [nachfolgend: Gesellschaft], die eine Funkzentrale betreibt) bezweckt, bestand im Jahr 2016 aus rund 390 Einzel- und Gruppentaxihaltern, wozu auch B.________ und D.________ gehörten. C.________ war auf Ende Dezember 2015 aus der Genossenschaft ausgetreten. Nach dem Beitritt zur Genossenschaft schlossen diese Taxifahrer mit der A.________ AG einen Anschlussvertrag ab, der die Zusammenarbeit zwischen Taxihalter und der Gesellschaft als Funkzentrale regelt. Dabei bildet das Dienst- und Funkreglement (nachfolgend: DFR) einen Bestandteil des Anschlussvertrags. Die A.________ AG, die in den Feststellungsverfügungen als Arbeitgeberin von B.________, C.________ und D.________ bezeichnet wird, und die drei Taxifahrer erhoben je
selbstständig Einsprache, welche die Suva mit vier Entscheiden, allesamt vom 5. Januar 2016, ablehnte.

B.
Die A.________ AG, B.________, C.________ und D.________ reichten je einzeln Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein. Dieses vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden ab (Entscheid vom 9. Juni 2017).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen die A.________ AG, B.________, C.________ und D.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht oder an die Suva zurückzuweisen. Ferner wird um aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels ersucht.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung der Beschwerdeführer 2-4 als selbstständig oder als unselbstständig erwerbstätige Taxichauffeure, damit aber nicht eine Streitigkeit über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung. Kognitionsrechtlich kommt daher die Ausnahmeregelung in den Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG, wonach das Bundesgericht in Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist, nicht zum Zuge. Vielmehr hat das Gericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde zu legen, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.

BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen für die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführer 2-4 bezüglich ihrer Tätigkeit als Taxichauffeure als selbstständig oder als unselbstständig Erwerbstätige zu betrachten sind - wonach sich unter anderem die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht richtet (vgl. Art. 1a Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1a Versicherte - 1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
1    Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
a  die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen;
b  die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen);
c  die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen.13
2    Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200714 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.15
UVG [ab 1. Januar 2017: Art. 1a Abs. 1 lit. a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1a Versicherte - 1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
1    Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
a  die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen;
b  die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen);
c  die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen.13
2    Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200714 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.15
UVG]; Art. 10
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen.
ATSG; Urteil 8C 189/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3) - hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Es betrifft dies namentlich die von der Rechtsprechung herangezogenen Kriterien für die Abgrenzung selbstständig von unselbstständig ausgeübter Erwerbstätigkeit (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f., 122 V 169 E. 3a und 3c S. 171 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch Rz. 1013 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]). Zutreffend ist insbesondere, dass sich das Beitragsstatut regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten oder der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien beurteilt, was jeweils unter
Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu geschehen hat (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f., 119 V 161 E. 2 S. 161 f. und E. 3c S. 164 f.; Urteil 8C 97/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.2; vgl. auch Rz. 1016 WML). Korrekt ist schliesslich auch der Hinweis, dass nach der Wegleitung Taxifahrer im Allgemeinen auch dann als unselbstständig Erwerbstätige gelten, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benutzen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind. Sie gelten als selbstständig erwerbend, wenn sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeitsorganisatorisch nicht in besonderem Mass von den Auftraggebenden abhängig sind (Urteil 8C 189/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3; Rz. 4120 ff. WML).

3.

3.1. Das kantonale Gericht ist in umfassender Würdigung der Akten zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführer 2-4 als unselbstständig erwerbende Taxifahrer für die Gesellschaft tätig seien. Gemäss Anschlussvertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den einzelnen Taxihaltern bestehe eine vertragliche Verpflichtung, an Kursen zur Aus- und Weiterbildung teilzunehmen, für ihr Fahrzeug den Namen der Zentrale zu verwenden und die Vorschriften der Zentrale zu den Fahrzeugen und zum Auftreten und Verhalten der Taxihalter gegenüber den Kunden einzuhalten, was auf ein Unterordnungsverhältnis schliessen lasse. Die Tatsache, dass die Taxihalter auf die Infrastruktur der Zentrale angewiesen seien, und das Verbot, sich weiteren Funkzentralen anzuschliessen, seien ebenfalls Indizien für ein arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis. Auch die Kündigungsfrist von drei Monaten spreche für eine unselbstständige Stellung. Der Umstand, dass die Taxihalter grundsätzlich frei seien, die von der Zentrale vermittelten Fahraufträge anzunehmen oder abzulehnen, sei demgegenüber nicht ausschlagggebend. Zudem würden die Taxihalter nicht unter eigenem Namen auftreten. Die Beschwerdeführerin 1 vermittle den Taxifahrer, der sich örtlich am nächsten
beim Kunden befinde. Gegenüber den Privat- und Geschäftskunden trete mithin die Gesellschaft in Erscheinung und die Kunden würden jeweils ein Taxi der Beschwerdeführerin 1 bestellen, was für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit spreche, ebenso der Umstand, dass sie sich im Internet mit Angeboten für Private und Unternehmen präsentiere und Mitarbeiter beschäftige, welche für die Akquisition von Unternehmenskunden zuständig seien. Die Taxihalter würden nicht unter eigenem Namen auftreten. Es sei denkbar, dass sich Laufkunden für die Taxis mit der Logo-Plakette der Gesellschaft entscheiden würden. Diese bleibe bisweilen am Wagen, wenn nach der Ausführung eines Auftrages ein neuer Kunde einsteige. Ein Unternehmerrisiko würden die Taxihalter insofern tragen, als sie unabhängig von ihrem Arbeitserfolg eine monatliche Anschlussgebühr entrichteten und für die Kosten ihres Fahrzeugs selbst aufkommen würden. Das Inkasso der vermittelten Kreditfahrten und das mit diesen Fahrten verbundene Debitorenrisiko übernehme die Gesellschaft. Abgesehen von der Anschaffung des Fahrzeugs hätten die Beschwerdeführer 2-4 keine wesentlichen Investitionen getätigt und würden auch kein Personal beschäftigen. Damit erschöpfe sich das wirtschaftliche Risiko
in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg. Dieser sei nur dann als Geschäftsrisiko einer selbstständig erwerbenden Person zu qualifizieren, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen seien, was vorliegend eben gerade nicht der Fall sei. Auch wenn die Taxihalter daneben selber Kunden akquirieren könnten, ändere dies mit Bezug auf deren Qualifikation als unselbstständig Erwerbende gegenüber der Gesellschaft nichts.

3.2. Die Vorinstanz hat die Gesichtspunkte, die ihrer Auffassung nach überwiegend für das Vorliegen unselbstständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sprechen, ausführlich dargelegt. Das Bundesgericht kann insoweit nicht eine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz setzen, sondern hat einzig zu prüfen, ob dem Entscheid des kantonalen Gerichts eine Bundesrechtswidrigkeit anhaftet oder ob dieser allenfalls auf Sachverhaltsfeststellungen basiert, die als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen wären und den Verfahrensausgang massgeblich beeinflusst haben (vgl. E. 1 hiervor).

4.
Die Beschwerdeführer rügen, dass das kantonale Gericht die Beschwerdeführer 2-4 als unselbstständig Erwerbende qualifiziert, obwohl die Subsumtion der Kriterien im vorliegenden Fall überwiegend für eine selbstständige Erwerbstätigkeit spreche. Zudem sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

4.1. Im Einzelnen wird kritisiert, es sei dem Umstand nicht Rechnung getragen worden, dass die Beschwerdeführer 2-4 zwischen Fr. 35'000.- und Fr. 50'000.- in den Kauf eines Fahrzeugs investiert hätten, was als erhebliche Investition zu bezeichnen sei. Bereits die Vorinstanz hat allerdings darauf hingewiesen, dass erhebliche Investitionen als bedeutsamer Anhaltspunkt für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos in der Anschaffung und im Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht zu erblicken sind (Urteil 8C 357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Auch im vorliegenden Fall ist die Verneinung eines erheblichen Unternehmerrisiko nicht als bundesrechtswidrig einzustufen, können die Taxihalter ihre Motorfahrzeuge doch - durch die einfach zu demontierenden Magnettafeln - ausserhalb der Taxifahrten uneingeschränkt zu privaten oder anderen erwerblichen Zwecken einsetzen. Die Anschaffungspreise der Motorfahrzeuge stehen zudem nicht in einem Missverhältnis zu den Kosten von einzig zu privaten Zwecken angeschafften Fahrzeugen und die Entscheidung für den Erwerb eines Neu- oder eines (bei neuen Fahrern
unter fünfjährigen) Gebrauchtwagens mit unter 100'000 gefahrenen Kilometern (Ziffer 9.3 DFR) liegt bei den Taxihaltern. Gemäss Ziffer 9.1 DFR ist es Sache des Halters, die Hubraumgrösse seiner Fahrzeuge zu bestimmen; zwingend vorgeschrieben werden einzig mindestens vier Fahrgastplätze. Weitere Investitionen, namentlich für Geschäftsräumlichkeiten, Personal oder Werbung, fallen nicht an, so dass die Taxihalter bei ausbleibender Kundschaft, abgesehen vom monatlichen Verwaltungskostenbeitrag an die Gesellschaft von Fr. 775.-, keine grösseren Fixkosten zu gewärtigen haben. Denn die Beschwerdeführerin 1 stellt das Personal namentlich für den zeitintensiven Betrieb der Funkzentrale, die Werbung und die Akquisition neuer Kunden. Dies wird von den Beschwerdeführenden bei ihren Ausführungen zum Unternehmerrisiko ausgeblendet bzw. falsch interpretiert. Weder können das Personal noch die Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft "im Kontext der genossenschaftlichen Struktur" dem Einzeltaxihalter zugerechnet werden. Über seine Funktion als Genossenschafter kommt ihm keine Vorgesetztenstellung mit eigenem Personal und eigenen Geschäftsräumlichkeiten zu. Selbst wenn das Inkasso- und Delkredererisiko gemäss der Behauptung der Beschwerdeführenden
anders verteilt sein sollte, als dies im angefochtenen Gerichtsentscheid aufgeführt wird, liesse dies die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht als bundesrechtswidrig erscheinen, weil die Gesamtwürdigung entscheidend ist.

4.2. Des weiteren ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Einschätzung des kantonalen Gerichts, wonach die Beschwerdeführer 2-4 von den Marktteilnehmern als nicht in eigenem Namen handelnd wahrgenommen würden, bundesrechtswidrig sein soll, treten doch die Taxifahrer während der Dauer ihrer Einsätze mit dem Logo der Gesellschaft in Erscheinung (Ziffer 9.4 DFR: "Bei Fahrten für die A.________ AG müssen die Fahrzeuge äusserlich als Wagen der A.________ AG erkennbar sein.").

4.3. Es ist unbestritten und wird vorinstanzlich auch berücksichtigt, dass die Taxihalter eine grosse Freiheit bezüglich Arbeitszeit und -dauer besitzen. Solange sie jedoch Fahrten für die Gesellschaft ausführen, sind sie an die Vorgaben in Anschlussvertrag und Reglement gebunden. Die Beschwerdeführer verkennen bei ihrer Argumentation durchwegs, dass das Erstellen und die Einhaltung dieser Vorschriften nicht im Belieben der einzelnen Taxifahrer steht, auch wenn sie als Genossenschafter anlässlich der Genossenschafterversammlung die Reglemente genehmigen und die Verwaltungskostenbeiträge festsetzen, die zum Betrieb der Gesellschaft erforderlich sind. Ob die Geschäftsstruktur im Sinne ihrer Argumentation einer Unkostengemeinschaft von Anwälten ähnelt, kann offen bleiben, da im vorliegenden Fall so oder anders der spezifischen Einbindung der Taxihalter durch Anschlussvertrag und DFR Rechnung zu tragen ist. Die Taxihalter dürfen bei der Ausübung ihrer Arbeit - unbesehen ihrer Stellung als Genossenschafter - nicht von diesen Regeln abzuweichen.

4.4. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz geltend machen, weil diese nicht alle Qualifikationskriterien geprüft habe, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden.

4.4.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verlangt, dass das Gericht seinen Entscheid begründet. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236).

4.4.2. Diese Anforderungen hat das kantonale Gericht erfüllt. Im angefochtenen Entscheid werden die Gründe genannt, welche zur Schlussfolgerung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit führen. Es kann den Erwägungen ohne weiteres entnommen werden, welche Kriterien im konkreten Fall für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen sollen. Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, sie habe die Begründungspflicht verletzt, weil sie sich - unter anderem - mit den Kriterien "eigene Geschäftsräumlichkeiten" und "Beschaffen von Aufträgen" nicht weiter auseinandergesetzt hat. So liegt es auf der Hand, dass eigene Geschäftsräumlichkeiten eben gerade nicht vorhanden sind, was die Beschwerdeführer ebenfalls einräumen. Umgekehrt müssen die Fahrzeuge gemäss Ziffer 9.4 DFR bei Fahrten für die Gesellschaft äusserlich als Wagen der Gesellschaft erkennbar sein, woraus sich ohne weiteres ergibt, dass die bei der Zentrale eingeloggten Taxihalter Fahrten zugeteilt bekommen: Gemäss Aussage des Geschäftsführers der Gesellschaft sind rund zwei Drittel der Aufträge durch die Zentrale vermittelt und ein Drittel Direktaufträge von Passanten. Unbestritten geblieben ist in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Gesellschaft
jeweils den Taxifahrer vermittle, der sich örtlich am nächsten bei den Kunden befinde.

4.5. Schliesslich lässt sich auch aus der Behauptung des Beschwerdeführers 2, er sei von der E.________ GmbH, "seiner eigenen Gesellschaft", angestellt und könne nicht gegenüber zwei verschiedenen Arbeitgebern für denselben Lohn als unselbstständig erwerbstätig eingestuft werden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat auf die unbestrittene Tatsache hingewiesen, dass er - und nicht die E.________ GmbH - den Anschlussvertrag abgeschlossen hat. Die eingehenden Bestellungen vermittelt die Gesellschaft gemäss Ziffer 2.1 des Anschlussvertrags durch Datenfunk an das angeschlossene Fahrzeug. Da im angefochtenen Entscheid dargelegt wird, aus welchen Gründen die Beschwerdeführer 2-4 bezüglich ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 1 als unselbstständig Erwerbende zu qualifizieren sind, musste sich das kantonale Gericht mit dem Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 2 und seiner "eigenen" GmbH, insbesondere mit der sich aufdrängenden, aber hier nicht wesentlichen Frage, ob dieser Gesellschaft insoweit die Funktion einer blossen Abrechnungs-Stelle für Sozialversicherungsbeiträge zukommen könnte (vgl. analog: Urteil 8C 907/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.2), nicht weiter auseinandersetzen.

5.
Zusammenfassend vertreten die Beschwerdeführer bezüglich Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis zwar eine von der vorinstanzlichen Betrachtungsweise abweichende Auffassung, doch lassen ihre Ausführungen den dem kantonalen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen und auch eine Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen ist nicht ersichtlich. Da die Beschwerdeführer keinen für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Mangel nennen können, sind die Voraussetzungen für ein korrigierendes Eingreifen seitens des Bundesgerichts nicht gegeben. Deshalb muss es mit der vorinstanzlichen Erkenntnis sein Bewenden haben.

6.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. November 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_571/2017
Date : 09. November 2017
Published : 21. November 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Beitragsstatut)


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ATSG: 10
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