2C_290/2007
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 290/2007
Urteil vom 9. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Moser.
Parteien
A. X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Linda Keller,
gegen
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Familiennachzug,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Mai 2007.
Sachverhalt:
A.
Der aus Guinea stammende A. X.________, geboren 1960, reiste im September 1996 illegal in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge am 21. November 1996 und die dagegen erhobene Beschwerde am 5. März 1997 von der Asylrekurskommission abgewiesen.
Am 24. Dezember 1997 heiratete A. X.________ die 1952 geborene und in St. Gallen wohnhafte Schweizer Bürgerin Y.________. Danach erhielt er die Jahresaufenthaltsbewilligung und wurde am 20. März 2003 erleichtert eingebürgert.
Kurz vor seiner Ausreise aus Guinea war die erste Ehefrau von A. X.________ am 10. Juli 1996 gestorben. Den gemeinsamen Sohn B. X.________, geboren am 18. Juli 1992, liess A. X.________ in der Obhut seiner Mutter in Guinea zurück.
Am 6. Mai 2005 beantragte A. X.________ für seinen Sohn B. X.________ eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Das St. Galler Ausländeramt wies das Gesuch am 28. April 2006 ab.
Die von A. X.________ eingelegten Rechtsmittel wurden von allen kantonalen Instanzen, zuletzt am 9. Mai 2007 vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, abgewiesen.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Juni 2007 beantragt A. X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2007 aufzuheben, das Familiennachzugsgesuch für B. X.________ zu bewilligen und das Ausländeramt St. Gallen anzuweisen, eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht und das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über eine ausländerrechtliche Bewilligung, also eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Derartige Entscheide können im Grundsatz mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82



1.2 Ledige ausländische Kinder unter 18 Jahren von Schweizer Bürgern haben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf Art. 7


1.3 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger. Er hat demnach einen grundsätzlichen Anspruch auf den Nachzug seines im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 13 Jahre alten Sohnes (vgl. BGE 129 II 11 und 126 II 329). Da dieser auch heute noch nicht volljährig ist, ist zudem die Berufung auf das in Art. 8 Ziff. 1


1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1






2.
2.1 Zweck des Familiennachzugs gemäss Art. 7


-:-
Die in der Rechtsprechung zu Art. 7


2.2 Der Beschwerdeführer kann als verwitweter bzw. wiederverheirateter Elternteil, der sein Kind jahrelang im Heimatland in der Obhut der Grossmutter gelassen hat, den nachträglichen Nachzug seines Sohnes nur verlangen, wenn stichhaltige Gründe für dessen Übersiedlung zum Vater in die Schweiz bestehen. Es kommen dabei die gleichen Grundsätze zur Anwendung wie bei getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen (BGE 129 II 11 E. 3.4 S. 16 f.).
Gründe für eine Änderung der Betreuungsverhältnisse dürfen nicht leichthin bejaht werden. Es gelten hohe Beweisanforderungen (BGE 133 II 6 E. 3.3 S. 13; 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16 mit Hinweisen); an den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das Kind ist bzw. je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind, zumal es aus integrationspolitischer Sicht nicht erwünscht ist, dass Jugendliche erst nach Abschluss der obligatorischen Schule und kurz vor Erreichung der Altersgrenze in die Schweiz geholt werden (vgl. BGE 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16; vgl. auch BGE 133 II 6 E. 5.3 S. 19 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Tuquabo-Tekle [Nr. 60665 vom 1. Dezember 2005]).
2.3 Nachdem der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus Guinea im Jahr 1996 seinen Sohn nicht mitgenommen, sondern in der Obhut der Grossmutter belassen und damit die Familientrennung ursprünglich selbst freiwillig herbeigeführt hatte, müsste er nun nachweisen, dass für die Änderung der bisherigen Verhältnisse überwiegende familiäre Interessen bestehen bzw. dass sich ein Wechsel als zwingend erweist und im Heimatland keine Betreuungsmöglichkeiten mehr bestehen (vgl. BGE 133 II 6 E. 3.1.2 S. 11 f.).
2.4 Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren auf das hohe Alter der Grossmutter (über 80 Jahre) verwiesen, ohne aber diese Darstellung durch amtliche Dokumente belegen zu können. Inzwischen soll die Grossmutter verstorben sein, was als Novum im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann (Art. 99 Abs. 1

2.5 Mangels nachgewiesener Änderung der bisherigen Betreuungsverhältnisse verstösst die Verweigerung des Familiennachzugs im vorliegenden Fall nicht gegen Bundesrecht.
3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
3.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1


Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Moser
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