Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 360/02

Urteil vom 9. Oktober 2003
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiberin Amstutz

Parteien
Z.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster, Bahnhofstrasse 10, 8700 Küsnacht,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 23. Oktober 2002)

Sachverhalt:
A.
Der 1947 geborene Z.________ war seit dem 1. Mai 1985 bei der Firma C.________ AG (später: G.________ AG) in K.________ als technischer Angestellter tätig und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 7. Januar 1997 rutschte er beim Einsteigen in seinen Personenwagen auf einer Eisfläche aus, wobei es aufgrund einer heftigen Abwehrbewegung zu einer Hyperextension im Rücken und zum Anschlagen des Knies an der Stossstange eines anderen Personenwagens kam. Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. B.________ diagnostizierte eine Knie- und Lendenwirbelsäulen-Kontusion (Bericht vom 6. Juni 1997) und überwies den Versicherten infolge therapieresistenter Rückenschmerzen an den Neurologen Dr. med. X.________, Zentrum Y.________, welcher nach computertomographischer Untersuchung den Befund einer traumatisch ausgelösten Diskushernie L5/S1 bei deutlich degenerativen Veränderungen in den unteren drei Segmenten der Lendenwirbelsäule (LWS) erhob (Berichte vom 31. Januar, 12. März und 21. Mai 1997). Nach einer am 17. Juni 1997 durchgeführten Rückenoperation (Fenestration lumbosakral rechts mit mikrochirurgischer Diskektomie am fünften
Lendenwirbel; Bericht des Prof. Dr. med. R.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, Spital A.________, vom 24. Juni 1997) nahm der Versicherte seine Arbeit am 8. September 1997 wieder zu 50 % auf; ab 1. Februar 1998 steigerte er das Pensum auf 100 %, worauf die SUVA den Fall abschloss.

Am 20. Juli 2001 meldete der Arbeitgeber einen Rückfall mit dem Hinweis auf verstärkte Schmerzen seit Dezember 2000 und Arbeitsunfähigkeit seit 2. Januar 2001; dies, nachdem am 23. Mai 2001 eine weitere Rückenoperation (zwei Fenestrationen L2/L3 und L3/L4 rechts mit mikrochirurgischer Diskektomie) durchgeführt worden war. Gegenüber der SUVA gab der Versicherte am 7. September 2001 an, im Oktober 2000 (richtig: 8. September 2000, vgl. Unfallmeldung vom 21. Januar 2002) im Betrieb eine ca. 30 kg schwere Vakuumstufe aus einem Palettrahmen gehoben zu haben, wobei ein "chrosendes Geräusch" im linken Arm aufgetreten sei; als sich die Armbeschwerden nach ca. 3 Wochen wieder gebessert hätten, habe er zunehmend Rückenschmerzen verspürt.
Im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. W.________, vom 28. September 2001 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht mangels Unfallkausalität der geklagten Beschwerden mit Verfügung vom 8. Oktober 2001 ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2001 festhielt.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mangels Unfallcharakters des Ereignisses vom 8. September 2000 sowie eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Rückenbeschwerden und dem Unfall vom 7. Januar 1997 ab (Entscheid vom 23. Oktober 2002).
C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen; eventualiter sei die Sache zu weiterer Sachverhaltsabklärung an die SUVA zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitpunkt ist, ob die SUVA aufgrund des Ereignisses vom 8. September 2000 und/oder des Unfalls vom 7. Januar 1997 eine Leistungspflicht bezüglich der geltend gemachten Rückenbeschwerden trifft.
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 17. Dezember 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.2 Das kantonale Gericht hat die Grundsätze über den Unfallbegriff (Art. 9 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV; BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen), insbesondere die Rechtsprechung zum Merkmal der Ungewöhnlichkeit im allgemeinen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 118 V 61 Erw. 2b, 283 Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 f. Erw. 2b, 1999 Nr. U 345 S. 421 f. Erw. 2a, Nr. U 333 S. 198 ff. Erw. 3) und zum Erfordernis der besonders sinnfälligen Verumständungen bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken (BGE 99 V 138 Erw. 1; RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Entsprechendes gilt bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtsprechungsgemässen Bejahung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors bei Vorliegen einer unkoordinierten Bewegung - d.h. einer Störung der körperlichen Bewegung durch etwas "Programmwidriges" wie Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc. (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d, 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweisen und 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa; vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 176 f.) - oder eines mit Blick auf die Konstitution und die berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung des Versicherten
ausserordentlichen Kraftaufwands (einer sinnfälligen Überanstrengung) beim Heben oder Verschieben einer Last (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen). Ebenfalls zutreffend dargelegt hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung zu den in Art. 9 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV (in der hier anwendbaren [vgl. Erw. 2.1 hievor], seit 1. Januar 1998 in Kraft stehenden Fassung) abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen (BGE 116 V 139 f. Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; siehe auch BGE 123 V 44 f. Erw. 2b; RKUV 2001 Nr. U 435; zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil H. vom 20. August 2003 [U17/03]), zu den Begriffen des Rückfalls und der Spätfolgen (Art. 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
UVV; BGE 118 V 296 Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 198 S. 138 f.) sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.
Umstritten und zu prüfen ist zunächst, ob das Ereignis vom 8. September 2000 einen Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV darstellt. Nach Lage der Akten stimmen die Verfahrensbeteiligten zu Recht darin überein, dass eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV (vgl. Erw. 2.2 hievor) ausser Betracht fällt.
3.1 Mit Bezug auf das Ereignis vom 8. September 2000 liegen unterschiedliche Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers vor. Gestützt auf die Angaben des Versicherten gegenüber der SUVA vom 7. September 2001, welchen es als "Aussagen der ersten Stunde" vorrangigen Beweiswert beimass, sowie die Unfallmeldungen vom 27. September 2000 und 21. Januar 2002 ging das kantonale Gericht schliesslich davon aus, dass der Versicherte am 8. September 2000 beim Heben und Drehen einer 25 bis 30 kg schweren Vakuumstufe einen Schmerz im linken Arm verspürt habe, der jedoch nach relativ kurzer Zeit abklang, und dass nach diesem Ereignis die Rückenschmerzen wieder zunahmen.
3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei seiner Beschreibung des Ereignisses vom 8. September 2000 gegenüber dem SUVA-Inspektor (7. September 2001), wonach beim Heben einer ca. 30 kg schweren Vakuumstufe ein "chrosendes Geräusch" im linken Arm aufgetreten sei, handle es sich nicht um eine in beweismässiger Hinsicht ausschlaggebende "Aussage der ersten Stunde", ist dem beizupflichten. Zwar ist nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die so genannten spontanen, kurz nach dem Unfall gemachten "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, und ihnen daher meistens grösseres Gewicht zukommt als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 377 S. 184 Erw. 3b). Hingegen liegt eine mit besonderer Beweiskraft ausgestattete "Aussage der ersten Stunde" nach der Rechtsprechung dann nicht vor, wenn die erste schriftliche Fixierung des Unfallablaufes erst
längere Zeit nach dem Ereignis erfolgt. Diesfalls ist vielmehr zu beachten, dass das menschliche Erinnerungsvermögen vor allem mit Bezug auf Einzelheiten eines Geschehens relativ rasch verblasst. Eine nach Monaten erstmals zu Protokoll oder zuhanden der ärztlichen Krankengeschichte erklärte Unfallschilderung darf deshalb nicht von vornherein als glaubwürdiger qualifiziert werden als spätere Darstellungen (Alfred Bühler, Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 267 f.; Urteile K. vom 18. Dezember 2002 [U 6/02] Erw. 2.2, W. vom 21. August 2001 [U 26/00] Erw. 1b, S. vom 3. Januar 2000 [U 236/98] Erw. 2c, K. vom 12. Mai 1999 [U 121/98] Erw. 2c). In Anbetracht dessen können die am 7. September 2001, mithin erst ein Jahr nach dem Ereignis vom 8. September 2000 zu Protokoll gegebenen Angaben des Versicherten nicht als spontane "Aussagen der ersten Stunde" gewertet werden. Dem betreffenden Aktenstück kommt daher entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kein vorrangiger Beweiswert zu; vielmehr sind sämtliche Unterlagen über den Hergang des Ereignisses vom 8. September 2000 umfassend zu würdigen. Ob der SUVA-Bericht vom 7. September 2001 dem Versicherten hätte zur
Unterzeichnung vorgelegt werden müssen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet wird, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer hat den Vorfall vom 8. September 2000 erstmals in der am 6. Februar 2002 verfassten Ergänzung zur Unfallmeldung vom 21. Januar 2002 und der Einsprache vom 6. Februar 2002 selbst schriftlich festgehalten. In diesen übereinstimmenden Darstellungen führt der Versicherte aus, dass er die mittlere Stufe einer dreistufigen Vakuumpumpe kurz habe anheben und drehen müssen. Beim Drehen der auf einer Plastikfolie liegenden Stufe von ca. 25 kg sei diese seitlich abgerutscht, worauf er eine plötzliche ruckartige Armbewegung zum Nachfassen ausgeführt habe. Dabei habe er primär einen plötzlich einschiessenden Schmerz im linken Arm verspürt, und nach etwa drei Wochen seien stärker werdende Schmerzen im Rücken (rechte Gesässbacke) aufgetaucht. An dieser Beschreibung des Geschehensablaufs, welche sich mit der Schilderung im UVG-Arztzeugnis des Dr. med. D.________, Werkarzt, vom 4. Februar 2002 deckt, hielt der Versicherte in seiner kantonalen Beschwerde vom 5. März 2002 fest. In einer Beilage zur Replik gab er ferner an, dass die Schmerzen nicht beim Abhebevorgang, sondern durch das seitliche Abrutschen beim Abdrehen der Stufe und beim ruckartigen reflexartigen Nachfassen aufgetreten seien; zudem machte er erstmals
geltend, die Stufe wiege 76 kg und nicht 35 kg, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut bekräftigt wird.
3.3.2 Die Sachverhaltsdarstellung durch den Versicherten steht - mit Ausnahme des Gewichts der Stufe - weder in Widerspruch zur summarischen Beschreibung im SUVA-Bericht vom 7. September 2001 noch zu den Unfallmeldungen vom 11. September 2000 und vom 21. Januar 2002, sondern ergänzt und präzisiert diese Kurzbeschreibungen. Unter diesen Umständen ist auf die glaubwürdigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Beschwerdeführers gemäss Ergänzung zur Unfallmeldung vom 6. Februar 2002 bzw. der Einsprache vom 6. Februar 2002 abzustellen. Dies gilt auch bezüglich des Gewichts der Vakuumstufe, das in den früheren Unterlagen regelmässig mit ca. 25 kg und im SUVA-Bericht vom 7. September 2001 mit ca. 30 kg angegeben wird. Die erst wesentlich später geltend gemachte massive Gewichtskorrektur erscheint als unglaubwürdig und gibt daher zu keinen Weiterungen Anlass (vgl. auch Erw. 3.4 in fine). Entsprechendes gilt hinsichtlich der von früheren Sachverhaltsbeschreibungen des Versicherten abweichenden Darstellung in der letztinstanzlich eingereichten Beschwerde, wo erstmals ein Auffangen der Stufe und ein Schlag in den nach vorn gebeugten Rücken erwähnt werden. Auch diesbezüglich ist von weiteren Beweisvorkehren nichts zu erwarten, weshalb
davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. I./1d, mit Hinweisen).
3.3.3 Nach dem Gesagten ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass eine auf einer Plastikfolie liegende Vakuumstufe von ca. 25 bis 30 kg beim Drehen seitlich abrutschte, der Beschwerdeführer daraufhin eine rasche ruckartige Armbewegung zum Nachfassen ausführte und dies primär einen plötzlich einschiessenden Schmerz in den linken Arm verursachte. Nicht gefolgt werden kann dem kantonalen Gericht in der Annahme, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung beim Anheben der Stufe und der damit verbundenen Anstrengung eintrat.
3.4 Die vom Versicherten ausgeführte Nachfassbewegung ist als solche weder ungewöhnlich (vgl. Erw. 2.2 hievor) noch in besonderer, einem Ausgleiten oder einem Sturz vergleichbarer Weise geeignet, zu einer unphysiologischen Belastung einzelner Muskeln oder Muskelgruppen zu führen (vgl. Urteile F. vom 10. Januar 2003 [U 385/01] Erw. 2 und J. vom 30. August 2001 [U 277/99] Erw. 3c). Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist auch nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Bewegung reflexartig ausgeführt wurde (Urteil J. vom 30. August 2001 [U 277/99] Erw. 3e). In ähnlich gelagerten Fällen wurde im selben Sinne entschieden (vgl. Maurer, a.a.O., S. 178 f.; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2003, S. 36 f. [zu Art. 6]), so beim reflexartigen Nachfassen eines weggleitenden Radiators von 100 kg (Urteil N. vom 12. April 2000 [U 110/99] Erw. 3), beim Wiederherstellen des Gleichgewichts durch eine heftige Handbewegung anlässlich des Transports einer 100 bis 150 kg schweren Türe (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15), beim Heben eines ca. 60 kg wiegenden Papierstapels und reflexartigen
Nachfassen, als dieser in sich zusammenzufallen drohte (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1981 Nr. 4 S. 7), und beim ruckartigen An-sich-nehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber herunterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von ca. 80 kg (SUVA-Jahresbericht 1962 Nr. 3a S. 17). Diesen Sachverhalten und dem vom Beschwerdeführer geschilderten, vorliegend zu prüfenden Ereignis ist sodann gemeinsam, dass der natürliche Ablauf der Körperbewegung jeweils nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt wurde (vgl. Erw. 2.2 hievor sowie RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b). Etwas Ungewöhnliches lässt sich ferner auch nicht im Kraftaufwand erkennen, welcher beim Nachfassen der wegrutschenden 25 bis 30 kg schweren Vakuumstufe erforderlich war, woran der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben seit 1991 nur noch Sachbearbeiterfunktion ohne manuelle Tätigkeit ausführt, nichts ändert. Abgesehen davon, dass es sich bei der fraglichen Tätigkeit nicht um einen einmaligen, sondern um einen jährlich rund ein dutzend Mal vorkommenden Arbeitsvorgang handelte (ergänzende Angaben des
Beschwerdeführers vom 6. Februar 2002 zur Unfallmeldung vom 21. Januar 2002), waren in den erwähnten Fällen, in welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung verneint hat, die zu hebenden Lasten zwischen 60 und 100 kg schwer (vgl. auch Urteil H. vom 18. April 2001 [U 394/99] Erw. 3b). Im Übrigen entstand die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers nach den Feststellungen unter Erw. 3.3 hievor nicht durch ein Heben oder Auffangen der Vakuumstufe, sondern durch die ruckartige Nachfassbewegung des Armes, weshalb dem Gewicht der Vakuumstufe untergeordnete Bedeutung zukommt. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Vorkommnis des 8. September 2000 den Unfallbegriff nicht erfüllt.
4.
Zu prüfen bleibt, ob die ab Dezember 2000 erneut aufgetretenen Rückenbeschwerden des Versicherten in einem Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis vom 7. Januar 1997 stehen und insofern ein die Leistungspflicht der SUVA begründender Rückfall vorliegt.
4.1 Aufgrund der Aktenlage - insbesondere der Berichte des Dr. med. N.________, Spezialarzt für Radiologie und Nuklearmedizin FMH, vom 5. Februar 1997 und des Neurologen Dr. med. X.________ vom 12. März 1997 - steht fest, dass beim Beschwerdeführer bereits im Februar/März 1997 deutliche degenerative Veränderungen in den unteren drei Segmenten der LWS, namentlich Diskushernien in den Bereichen L3/4, L4/5 und L5/S1 vorlagen; bekannt ist ferner, dass eine Diskushernie L4/5 bereits vor 16 Jahren aufgetreten war und zu einer akuten Lumboischialgie mit nachfolgend einmonatiger Hospitalisation geführt hatte, der Beschwerdeführer anschliessend aber bis zum Unfall im Januar 1997 nur noch gelegentlich an Rückenbeschwerden litt. Als sicher gelten kann zudem, dass es beim Unfall vom 7. Januar 1997 zu einer Kompression der rechten Wurzel S1 im Recessus lateralis kam.
4.2 Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (zur Berücksichtigung medizinischer Erfahrungssätze vgl. BGE 126 V 189 Erw. 4c; Urteil H. vom 18. September 2002 [U 60/02] Erw. 2.2). Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (zum Ganzen RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 3a; SZIER 2001 346 [U 4/00]; Urteile K. vom 21. Februar 2003 [U 306/02] Erw. 5.2, R. vom 29. Januar 2003 [U 230/02] Erw. 3.2, S.
vom 29. Oktober 2002 [U 22/01] Erw. 5.1, B. vom 29. August 2002 [U 112/02] Erw. 3.3.1, V. vom 24. Juni 2002 [U 109/01] Erw. 6b und G. vom 23. April 2002 [U 176/01] Erw. 3c).
Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf - bei Verschlimmerung oder Manifestation eines krankhaften Vorzustandes durch einen Unfall mit Erreichen des Status quo ante oder Status quo sine (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen; Urteil. H. vom 18. September 2002 [U 60/02] Erw. 2.2) - wegfallen können. Es obliegt vielmehr dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl. BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen), entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c am Ende; Urteil L. vom 2. September 2003 [U 77/03] Erw. 2.3).
4.3 Im Lichte der unter Erw. 4.2 dargelegten Grundsätze sowie in Würdigung der medizinischen Akten, namentlich der abschliessenden Beurteilung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 28. September 2001, ist dem kantonalen Gericht darin beizupflichten, dass die knapp vier Jahre nach dem verhältnismässig leichten Vorfall vom 7. Januar 2000 wieder verstärkt auftretenden Rückenbeschwerden bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen in den besagten Zwischenwirbelbereichen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sind.

Bezüglich der ursprünglich als teilunfallkausal anerkannten Diskushernie L 5/S1 ergibt sich weder aus den medizinischen Unterlagen noch den Vorbringen des Beschwerdeführers eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands seit dem operativen Eingriff am 17. Juni 1997, respektive dem in der Folge unbestritten eingetretenen Status quo sine vel ante im Februar 1998 (Wiedererlangen der vollen Arbeitsunfähigkeit), welcher zum Dahinfallen der natürlichen Kausalität geführt hatte (vgl. Erw. 4.2 hievor). Mangels einer ausgewiesenen, revisionsrechtlich erheblichen Veränderung (vgl. BGE 127 V 457 Erw. 4b mit Hinweis) fällt mit Bezug auf diesen Gesundheitsschaden ein Rückfall oder eine Spätfolge somit ausser Betracht. Mit Blick auf die am 23. Mai 2001 operativ behandelten (2 Fenestrationen L2/3 und L3/4 rechts mit mikrochirurgischer Diskektomie), damals grossen bzw. mittelgrossen Diskushernien L2/L3 und L3/L4 zog Dr. med. W.________ im Bericht vom 28. September 2001 den Schluss, dass die beim Unfall vom 7. Januar 1997 nicht symptomatisch gewesenen und damals wahrscheinlich nicht zusätzlich traumatisierten Schäden in keinem wahrscheinlichen Zusammenhang zu der teilweise unfallbedingten Diskushernie L5/S1 stünden. Die weitere
Diskushernienpathologie in den proximaleren Segmenten sei Ausdruck eines unfallunabhängigen Leidens, was erfahrungsgemäss bei einem mehretagigen Diskushernienleiden typisch sei. Auf die beweiskräftige - zumal unter Berücksichtigung der Anamnese und in Kenntnis der Vorakten verfasste, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtende und hinsichtlich der Schlussfolgerungen überzeugend begründete (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) - Beurteilung des Dr. med. W.________ ist abzustellen. Der Umstand, dass der SUVA-Arzt einen Kausalzusammenhang nicht ausschliesst, sondern ihn lediglich als "nicht wahrscheinlich" erachtet, steht dem nicht entgegen, verlangt doch die Beurteilung der natürlichen Kausalität - vom rechtlichen Standpunkt aus betrachtet - gerade keinen strikten Beweis im medizinisch-wissenschaftlichen Sinn (BGE 117 V 379 Erw. 3e; vgl. Erw. 2.2 in fine und 4.2 hievor). Der Bericht des Dr. med. D.________, leitender Werkarzt des regionalen Zentrums für Arbeitsmedizin, K.________, vom 25. Januar 2002 vermag die Einschätzungen des Dr. med. W.________ nicht in Frage stellen. Denn der Werkarzt erwähnt einen Kausalzusammenhang zwischen den im Dezember 2000 verstärkt aufgetretenen Rückenbeschwerden und dem
Unfall vom 7. Januar 1997 nur am Rande, wobei er sich einzig auf die subjektiven Angaben des Versicherten stützt; an einer medizinischen Beurteilung der möglichen Unfallfolgen dagegen fehlt es gänzlich. Soweit Dr. med. D.________ - ebenfalls ohne nähere medizinische Begründung - "sekundäre unfallbedingte Beschwerden" bejaht, bezieht sich diese Aussage unmissverständlich auf das Ereignis vom 8. September 2000, welches den Unfallbegriff im Rechtssinne nicht erfüllt (Erw. 3.4 hievor); Dr. med. D.________ stellt ausdrücklich fest, die nach dem neuerlichen Auftreten der Rückenbeschwerden erfolgte Rückfallmeldung vom 20. Juli 2001 habe "fälschlicherweise" auf den Unfall vom 7. Januar 1997 (statt auf das Ereignis vom 8. September 2000) Bezug genommen.

Der Bericht des Dr. W.________ berücksichtigt schliesslich, was unbestritten ist, sämtliche medizinischen Akten seit 1981, namentlich auch die ein leichtes Verhebetrauma von 1981 sowie ein Ausrutschtrauma von 1983 betreffenden ärztlichen Stellungnahmen. Nachdem ein Zusammenhang der erneut aufgetretenen Rückenbeschwerden mit dem Ereignis von 1983 aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht gegeben ist und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, erübrigen sich Aktenergänzungen, da von weiteren medizinischen Abklärungen mit Bezug auf die Kausalitätsfrage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, welche den Ausgang des Prozesses zu beeinflussen vermöchten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. Oktober 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : U 360/02
Datum : 09. Oktober 2003
Publiziert : 05. November 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
UVV: 9 
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
BGE Register
116-V-136 • 117-V-369 • 118-V-293 • 118-V-59 • 121-V-362 • 121-V-45 • 122-V-157 • 122-V-230 • 123-V-43 • 124-V-90 • 125-V-193 • 125-V-351 • 126-V-183 • 127-V-456 • 127-V-466 • 99-V-136
Weitere Urteile ab 2000
U_109/01 • U_110/99 • U_112/02 • U_121/98 • U_176/01 • U_22/01 • U_230/02 • U_236/98 • U_26/00 • U_277/99 • U_306/02 • U_360/02 • U_385/01 • U_394/99 • U_4/00 • U_6/02 • U_60/02 • U_77/03
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schmerz • gewicht • aussage der ersten stunde • sachverhalt • weiler • vorinstanz • ungewöhnlicher äusserer faktor • eidgenössisches versicherungsgericht • aargau • sturz • kausalzusammenhang • natürliche kausalität • bundesamt für sozialversicherungen • stelle • kenntnis • versicherungsgericht • einspracheentscheid • bundesgericht • 1995 • richtigkeit • arzt • entscheid • voraussetzung • bundesgesetz über den allgemeinen teil des sozialversicherungsrechts • beweiskraft • spezialarzt • bundesgesetz über die unfallversicherung • gesundheitsschaden • wirkung • beendigung • medizinische abklärung • erleichterter beweis • rückfall • rückfall • dauer • arbeitnehmer • richterliche behörde • ausserordentlichkeit • begründung des entscheids • unternehmung • kantonales rechtsmittel • versicherungsleistungsbegehren • geschäftsbericht • distanz • beilage • wiese • gerichtskosten • monat • versicherungsrecht • replik • arbeitgeber • krankengeschichte • gesundheitszustand • verfahrensbeteiligter • errichtung eines dinglichen rechts • arbeitsmedizin • frage • maler • aarau • arztzeugnis • antizipierte beweiswürdigung • sammlung • unfallversicherer
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SZIER
2001 S.346