Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1P.566/2003 /sta

Urteil vom 9. Oktober 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Reeb,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann, Möhrlistrasse 97, 8006 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Präsident der I. Strafkammer des Obergerichtes
des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach,
8023 Zürich.

Gegenstand
persönliche Freiheit, Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV
(Sicherheitshaft, Haftdauer, Verhältnismässigkeit),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. August 2003.

Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wirft X.________ (gemäss Anklageschrift vom 25. März 2003) vor, er habe am 1. August 2002 mit seiner ehemaligen Freundin den ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen. Der Angeklagte sei damals "der festen Überzeugung" gewesen, "HIV-positiv zu sein". "Durch den bewusst ungeschützt vorgenommenen Geschlechtsverkehr" habe er "zumindest in Kauf" genommen, "das HI-Virus, welches mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Ausbruch der Immunschwäche AIDS führt", auf seine Sexualpartnerin "zu übertragen und sie dadurch mit einer Krankheit anzustecken, die nicht nur eine schwere Schädigung des Körpers verursacht, sondern unheilbar ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode führt". Wie sich erst im Laufe der Strafuntersuchung herausgestellt habe, sei X.________ jedoch "irrtümlicherweise" davon ausgegangen, Träger des HI-Virus zu sein. Daher habe er sich des untauglichen Versuches der schweren Körperverletzung bzw. des Verbreitens menschlicher Krankheiten schuldig gemacht.
B.
Mit Urteil vom 23. Juni 2003 sprach das Obergericht (I. Strafkammer) des Kantons Zürich X.________ der untauglich versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
i.V.m. Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB) sowie des untauglich versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 231 - Wer aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB i.V.m. Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB) schuldig. Das Obergericht verurteilte X.________ zu 15 Monaten Gefängnis (unbedingt) und schob den Vollzug der Gefängnisstrafe zu Gunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung des Verurteilten (gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 StGB) auf. Das Strafurteil ist noch nicht rechtskräftig.
C.
Seit 3. August 2002 befindet sich X.________ in Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Bezirksgefängnis Horgen. Ein Haftentlassungsgesuch des Inhaftierten vom 20. August 2003 wies das Obergericht (Präsident der I. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. August 2003 ab. Dagegen gelangte X.________ mit staatsrechtliche Beschwerde vom 24. September 2003 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit und beantragt seine Haftentlassung. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an den kantonalen Haftrichter zurückzuweisen. Das Obergericht (Präsident der I. Strafkammer) und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben am 29. September 2003 je ausdrücklich auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptstandpunkt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 296 f. E. 1a, je mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich seit Anfang August 2002 ununterbrochen in strafprozessualer Haft. Damit sei die Haftdauer unverhältnismässig bzw. in grosse Nähe der vom Obergericht ausgefällten Freiheitsstrafe von 15 Monaten gelangt. Da die Staatsanwaltschaft gegen das Strafurteil kein Rechtsmittel eingelegt habe, sei keine höhere Freiheitsstrafe möglich. Dass die Strafe zu Gunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben worden sei, ändere nichts an der Rechtswidrigkeit der Haft. Abgesehen von der (seiner Ansicht nach) mangelhaften Begründung des angefochtenen Entscheides habe der Beschwerdeführer "allen Grund zur Befürchtung", dass die kantonalen Behörden "die Proforma-Suche nach einem Therapieplatz" dazu missbrauchen würden, "ihn ohne ausreichenden Haftgrund möglichst lange in Haft zu behalten in der Hoffnung, ihn mit diesem Druckmittel" therapiewillig machen oder von Suchtmitteln abhalten zu können. Für solche Ziele dürfe Sicherheitshaft jedoch nicht "zweckentfremdet" werden.

Strafprozessuale Haftgründe, wie etwa Fluchtgefahr, seien nicht gegeben und würden im angefochtenen Entscheid auch nicht behauptet. Das "Risiko der künftigen Begehung irgendwelcher anderer Delikte" sei zwar "nicht völlig von der Hand zu weisen", rechtfertige aber keine Sicherheitshaft. Wie das zürcherische Strafprozessrecht ausdrücklich bestimme, diene Sicherheitshaft "lediglich der Prävention von Wiederholungs- oder Fortsetzungstaten" bzw. "der Verhinderung versuchter oder vorbereiteter, mithin bestimmter Verbrechen". Da der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen seronegativ sei und diesen Befund nun auch kenne, sei Wiederholungsgefahr (in Bezug auf die ihm vorgeworfene untauglich versuchte Ansteckung mit dem HI-Virus) nicht ersichtlich. Konkrete Hinweise für die Ausführung irgend eines Verbrechens bestünden nicht. Aber selbst wenn Haftgründe vorlägen, könne diesen mit weniger einschneidenden Ersatzmassnahmen begegnet werden, wie selbst die Staatsanwaltschaft im kantonalen Haftprüfungsverfahren eingeräumt habe.
3.
Die Anordnung und Fortdauer von strafprozessualer Haft setzt nach zürcherischem Strafprozessrecht das Vorliegen von besonderen Haftgründen voraus (vgl. § 58 Abs. 1-2 StPO/ZH). Sie muss ausserdem verhältnismässig erscheinen, namentlich im Hinblick auf die dem Angeschuldigten vorgeworfene Straftat bzw. die zu erwartende Sanktion (vgl. § 58 Abs. 3 StPO/ZH).
3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten (bzw. zu befürchtenden neuen) Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig
bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151; 126 I 172 E. 5a S. 176 f.; 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit Hinweisen).
3.2 Wie sich aus den Akten ergibt, hatten die kantonalen Behörden gegen den Beschwerdeführer zwar ursprünglich auch noch wegen mutmasslicher Vergewaltigung und sexueller Nötigung seiner ehemaligen Freundin ermittelt. Die betreffenden Ermittlungen wurden jedoch ergebnislos eingestellt und es wurde diesbezüglich keine Anklage erhoben. Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als 14 Monaten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Bezirksgefängnis Horgen wegen des Vorwurfs, er habe fälschlich angenommen, er sei HIV-positiv und habe trotzdem mit seiner ehemaligen Freundin den Geschlechtsverkehr vollzogen.
3.3 Die Fortdauer von Sicherheitshaft zur Sicherstellung des Vollzuges einer allfälligen (noch nicht rechtskräftigen) Freiheitsstrafe erschiene im vorliegenden Fall nicht mehr verfassungskonform, da die Haftdauer bereits in unmittelbare Nähe der vom Obergericht ausgefällten Gefängnisstrafe von 15 Monaten gerückt ist. Eine höhere Freiheitsstrafe droht hier nicht mehr, da die Staatsanwaltschaft unbestrittenermassen kein Rechtsmittel gegen das Strafurteil erhoben hat. Möglich wäre vielmehr eine Senkung des Strafmasses im Rechtsmittelverfahren.
3.4 Es fragt sich, ob die Sicherheitshaft allenfalls in vorzeitigen Massnahmenvollzug umgewandelt und insofern noch als verhältnismässig beurteilt werden könnte. Diese Prüfung drängt sich im vorliegenden Fall auf, da das Obergericht den Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben hat. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft im kantonalen Haftprüfungsverfahren beantragt, dass unverzüglich eine psychiatrische Therapieeinrichtung zu finden sei, welche auch grundsätzlich nicht therapiewillige Patienten in den vorläufigen Massnahmenvollzug aufnimmt. Obwohl es solche Therapieplätze gebe, seien bisher "keinerlei Versuche dokumentiert", den Beschwerdeführer in eine entsprechende Institution einzuweisen. Auch das kantonale Amt für Justizvollzug hat dem Haftrichter empfohlen "zu entscheiden, ob und allenfalls wann" der Beschwerdeführer "aus der Sicherheitshaft zu entlassen ist". Allerdings würde auch die Fortdauer der Haft in Form des vorzeitigen Massnahmenvollzuges ausreichende strafprozessuale Haftgründe voraussetzen (vgl. § 58 Abs. 1-2 StPO/ZH; BGE 126 I 172 E. 3a S. 174).
3.5 Im Falle des vorzeitigen Massnahmenvollzuges stellt sich bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer eine besondere Schwierigkeit, da freiheitsentziehende sichernde Massnahmen grundsätzlich auf unbestimmte Zeit (nämlich so lange sie sachlich geboten erscheinen) angeordnet werden. Anders als beim vorzeitigen Strafvollzug kann daher beim vorläufigen Massnahmenvollzug nicht ohne weiteres geprüft werden, ob der bisher erlittene Freiheitsentzug in grosse Nähe der zu erwartenden Dauer der Sanktion geraten ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis besteht diese Schwierigkeit auch dann, wenn neben der sichernden Massnahme eine Freiheitsstrafe ausgefällt wurde. Von der Dauer der ausgefällten (und zugunsten der stationären Massnahme aufgeschobenen) Freiheitsstrafe kann nicht kurzerhand auf die Dauer der freiheitsentziehenden Massnahme geschlossen werden. Anders als bei der Strafe kommt es für die Dauer einer sichernden Massnahme nicht auf das Verschulden an, sondern auf die Behandlungsbedürftigkeit des Verurteilten. Ist der Grund der Massnahme weggefallen, weil sie ihren Zweck erreicht hat (oder nicht mehr erreichen kann), wird sie aufgehoben. Ist das Massnahmenziel teilweise erreicht worden, kann der Verurteilte probeweise bzw. bedingt
entlassen werden (BGE 126 I 172 E. 6b-c S. 177 mit Hinweisen).
3.6 Dennoch ist bei der Frage, wie lange eine sichernde Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit voraussichtlich dauern werde, auch der Schwere der Tatvorwürfe in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Dies umso mehr, als die hier in Frage kommende Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB (Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt) jedenfalls ein Verbrechen oder Vergehen voraussetzt. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme müsste auch ein allfälliger vorzeitiger Massnahmenvollzug verhältnismässig erscheinen. Für die Verneinung von Überhaft genügt daher ein blosser Hinweis darauf nicht, dass freiheitsentziehende Massnahmen auf unbestimmte Dauer ausgesprochen werden, zumal auch eine rechtskräftig ausgefällte sichernde Massnahme in regelmässigen Abständen zu kontrollieren wäre (vgl. BGE 116 Ia 60 E. 3a S. 64).

Im Falle von vorzeitigem stationärem Massnahmenvollzug hat der Haftrichter zu prüfen, ob aufgrund der Aktenlage mit einer Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft. Für den Haftrichter kann es allerdings schwierig sein, eine entsprechende Prognose abzugeben und abzuschätzen, wann der Angeschuldigte nach einem rechtskräftig angeordneten Vollzug der sichernden Massnahme aus der Haft entlassen werden könnte. Dabei muss er sich in der Regel an der Therapieprognose des gerichtlich bestellten psychiatrischen Gutachters orientieren sowie an der diesbezüglichen Einschätzung des erkennenden Strafgerichtes, sofern - wie hier - bereits ein (noch nicht rechtskräftiges) gerichtliches Urteil ergangen ist (BGE 126 I 172 E. 6d-e S. 178 mit Hinweisen).
4.
In seinem Strafurteil vom 23. Juni 2003 hat das Obergericht die Ansicht vertreten, der Beschwerdeführer sei (trotz fehlender Therapiewilligkeit) in einer Heilanstalt psychiatrisch zu behandeln. Die ausgefällte (und durch strafprozessuale Haft unterdessen praktisch verbüsste) Freiheitsstrafe von 15 Monaten Gefängnis sei deshalb aufzuschieben. Bei dieser Sachlage fragt es sich, weshalb der Haftrichter des Obergerichtes zwar den Antrag um Entlassung aus der Sicherheitshaft abgelehnt, aber nicht wenigstens den vorzeitigen Massnahmenantritt angeordnet bzw. geprüft hat.
4.1 Diese Frage drängt sich um so mehr auf, als die erlittene strafprozessuale Haft unterdessen in unmittelbare Nähe der vom Obergericht ausgefällten Freiheitsstrafe von 15 Monaten Gefängnis gerückt ist. Ausserdem wurde schon im Strafurteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl ein Gesuch des Verurteilten um vorzeitigen Massnahmenantritt vorliege, als auch das betreffende Einverständnis der Anklagebehörde. Trotzdem sei ein vorzeitiger Massnahmenantritt bisher "offenbar nicht möglich" gewesen. Seither sind mehr als drei Monate vergangen. Auf Seite 46 (E. 7) des Strafurteils wurde noch etwas näher präzisiert, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug "offenbar aus Kapazitätsgründen" bisher nicht möglich gewesen sei. Im Strafurteil wurde sodann erwogen, dass die stationäre psychiatrische Massnahme (trotz fehlender Massnahmewilligkeit des Verurteilten) sachlich geboten und gesetzlich zulässig sei. Beim Verurteilten bestehe "ein nicht zu unterschätzendes Rückfallrisiko". Ausserdem müsse "ohne Behandlung in Zukunft mit einer gesteigerten Gewaltbereitschaft gerechnet" werden.
4.2 Weiter wurde im Strafurteil (auf Seiten 47 f.) erwogen, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mehr massnahmenwillig sei, da er davon ausgehe, "dass er den Grossteil der zu erwartenden Strafe bereits abgesessen hat". "Erfahrungen aus der Praxis" hätten jedoch "gezeigt, dass eine ursprünglich fehlende Therapiewilligkeit im Verlauf der Behandlung oftmals erarbeitet werden" könne. "Erstes Therapieziel" könne "durchaus die Schaffung von Einsicht und Therapiewilligkeit darstellen".
4.3 Im angefochtenen Entscheid wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung aus der Sicherheitshaft nicht stattgegeben. Ebenso wenig wurde die Überführung des Verurteilten in den vorzeitigen Massnahmenvollzug angeordnet. Der Entscheid wurde vom Haftrichter des Obergerichtes wie folgt begründet:
"(...) nachdem allein aus der Tatsache, dass es die Klinik Rheinau - aufgrund der dem Gericht schon bei Urteilsfällung bekannten ablehnenden Haltung des Verurteilten einer stationären Massnahme gegenüber - abgelehnt hat, den Verurteilten aufzunehmen, noch nicht auf ein Scheitern der Massnahme geschlossen werden kann,
nachdem somit im Sinne der Erwägungen der Staatsanwaltschaft seitens der Vollzugsbehörden weitere Schritte zur Durchsetzung der angeordneten stationären Massnahme zu unternehmen sind und bei einem allfälligen Scheitern der Massnahme dem Gericht ein Gesuch um Vollzug der Strafe oder Anordnung einer andern Massnahme zu stellen ist,
nachdem vor dem Hintergrund der Anordnung der stationären Massnahme auch die Verhältnismässigkeit gewahrt ist."
4.4 Diese summarischen Erwägungen sind sachlich nicht nachvollziehbar und halten im Ergebnis vor dem verfassungsmässigen Anspruch auf persönliche Freiheit nicht stand. Der Haftrichter legt nicht dar, weshalb er einerseits die vom Obergericht angeordnete stationäre Massnahme weiterhin ausdrücklich als durchsetzbar ansieht, anderseits aber dennoch auf die Versetzung des Beschwerdeführers in den vorzeitigen Massnahmenvollzug verzichtet. Am 12. August 2003 hat das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich den Haftrichter darauf hingewiesen, dass der vorzeitige Massnahmenantritt bisher nicht habe bewilligt werden können. Da der Beschwerdeführer sich gegen den Vollzug einer stationären Massnahme ausgesprochen habe, komme auch ein vorläufiger Massnahmenantritt - jedenfalls nach Auskunft der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Rheinau - nicht in Frage. Das Amt für Justizvollzug lud den Haftrichter daher ein, "zu entscheiden, ob und allenfalls wann" der Beschwerdeführer "aus der Sicherheitshaft zu entlassen ist". Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat den Haftrichter schon in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2003 zum Haftentlassungsgesuch darauf hingewiesen, dass neben der Klinik Rheinau "auch andere Institutionen" bestünden, "welche
auch bei Eintritt nicht massnahmewillige Patienten aufnehmen". Die Staatsanwaltschaft beanstandete ausdrücklich, dass gemäss den vorliegenden Akten "keinerlei Versuche dokumentiert" seien, den Beschwerdeführer "in eine andere Institution (z.B. Klinik Im Hasel, 5728 Gonterschwil)" einzuweisen. "Dies" sei "nachzuholen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der dringenden Empfehlung einer stationären Massnahme der Gutachterin".

Dieser Auffassung ist beizupflichten. Falls es die Klinik Rheinau (trotz des Strafurteils des Obergerichtes) "ablehnen" sollte, den Beschwerdeführer in den vorzeitigen Massnahmenvollzug aufzunehmen, hätten die kantonalen Behörden unverzüglich für einen anderen geeigneten vorläufigen Therapieplatz zu sorgen. Falls ein solcher trotz aller Anstrengungen nicht gefunden werden könnte (was nach den Darlegungen der Staatsanwaltschaft eher unwahrscheinlich erscheint), wäre der Beschwerdeführer (nötigenfalls unter Auflagen) aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Als blosses Instrument, um die "Therapiewilligkeit" des Verurteilten (bis zur Rechtskraft des Strafurteils) zu erhöhen, darf Sicherheitshaft jedenfalls nicht missbraucht werden, weshalb die strafprozessuale Haft auch im vorliegenden Fall nicht unbeschränkt weiterdauern kann. Entweder ist der Verurteilte ohne weiteren Verzug aus dem Bezirksgefängnis Horgen in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zu versetzen, oder dann ist er (allenfalls unter Auflage von Ersatzmassnahmen) aus der Sicherheitshaft zu entlassen, die bereits in unmittelbare Nähe der vom Obergericht ausgefällten Freiheitsstrafe gerückt ist. Im Falle einer Versetzung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug wäre ausserdem
darzulegen, worin die strafprozessualen Haftgründe liegen (§ 58 Abs. 1-2 StPO/ZH). Diese werden im angefochtenen Entscheid nicht geprüft. Ungeachtet der substanziierten und ernst zu nehmenden Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich weder der kantonale Haftrichter noch die Staatsanwaltschaft vor Bundesgericht dazu geäussert.
4.5 Die kantonalen Behörden behaupten nicht, dass im hängigen Rechtsmittelverfahren eine höhere als die vom Obergericht ausgefällte Freiheitsstrafe droht. Die Staatsanwaltschaft hat unbestrittenermassen kein Rechtsmittel gegen das Strafurteil erhoben. Bei dieser Sachlage könnte - bei entsprechender Begründung im Haftprüfungsentscheid - nur ein vorzeitiger Massnahmenantritt die weitere strafprozessuale Freiheitsentziehung allenfalls als verfassungskonform und verhältnismässig erscheinen lassen. Die kantonalen Behörden haben allerdings nicht geprüft, ob aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Freiheitsentziehung (vgl. BGE 126 I 172 E. 6e S. 178), und sie haben zu dieser Frage auch keine Stellungnahme abgegeben. Wie bereits dargelegt, finden sich im angefochtenen Entscheid auch keine Erwägungen zum Vorliegen strafprozessualer Haftgründe. Eine Vernehmlassung haben weder der Haftrichter noch die Staatsanwaltschaft eingereicht.
5.
Nach dem Gesagten ist der angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die kantonalen Behörden zurückzuweisen. Entweder ist der Beschwerdeführer vom zuständigen Haftrichter ohne weiteren Verzug in den vorläufigen Massnahmenvollzug einzuweisen oder aber (angesichts der weit fortgeschrittenen Haftdauer) aus der Sicherheitshaft zu entlassen, allenfalls unter Auflage von geeigneten Ersatzmassnahmen (Alkoholverbot, ambulante psychotherapeutische Behandlung usw.), wie sie im kantonalen Haftprüfungsverfahren auch die Staatsanwaltschaft im Eventualstandpunkt beantragt hat. Bei zulässiger Versetzung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug wäre vom Haftrichter (gestützt auf die entsprechenden Prognosen des psychiatrischen Gutachtens) ausreichend darzulegen, dass die bisherige strafprozessuale Freiheitsentziehung noch nicht in grosse zeitliche Nähe des zu erwartenden stationären Massnahmenvollzuges gerückt ist. Zudem wäre das Bestehen von ausreichenden strafprozessualen Haftgründen (Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr, Ausführungsgefahr oder Kollusionsgefahr) darzulegen. Eine sofortige Haftentlassung rechtfertigt sich hingegen im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht, weshalb das betreffende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Streitsache zur neuen Beurteilung an die kantonalen Behörden zurückzuweisen ist.

Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 156 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
OG). Hingegen ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
OG). Er obsiegt allerdings nur mit seinem Eventualantrag; im Hauptstandpunkt (Haftentlassung) ist er nicht durchgedrungen. In Berücksichtigung der eingereichten Kostennote des Parteivertreters sowie der Bestimmungen des anwendbaren Anwaltshonorartarifes erscheint eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- als angemessen (Art. 159 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
OG i.V.m. Art. 4, Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 8-9 des Tarifes über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.119.1]).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung des Präsidenten der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. August 2003 wird aufgehoben, und das Verfahren wird zur Neubeurteilung an die kantonalen Behörden zurückgewiesen.
2.
Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (Präsident der I. Strafkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1P.566/2003
Datum : 09. Oktober 2003
Publiziert : 22. Oktober 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1P.566/2003 /sta Urteil vom 9. Oktober


Gesetzesregister
BV: 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
EMRK: 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
OG: 156  159
StGB: 23 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
43 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
122 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
231
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 231 - Wer aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
BGE Register
115-IA-293 • 116-IA-60 • 123-I-268 • 124-I-208 • 124-I-327 • 126-I-172 • 128-I-149 • 129-I-129
Weitere Urteile ab 2000
1P.566/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sicherheitshaft • haftrichter • verurteilter • freiheitsstrafe • dauer • bundesgericht • kantonale behörde • monat • frage • sichernde massnahme • sanktion • staatsrechtliche beschwerde • rechtsmittel • geschlechtsverkehr • persönliche freiheit • verurteilung • aids • psychiatrisches gutachten • postfach • verzug
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