[AZA 7]
K 70/01 Gr

I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Meyer
und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin
Keel Baumann

Urteil vom 9. Oktober 2001

in Sachen
K.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, Schaffhauserstrasse 28, 4332 Stein AG,

gegen
Krankenkasse Agrisano, Laurstrasse 10, 5200 Brugg AG, Beschwerdegegnerin,

und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

A.- K.________, geboren 1935, war wegen Nackenschmerzen, Schwindel und einem depressiven Syndrom ab 15. September 1993 vollständig arbeitsunfähig. Am 1. April 1994 nahm er eine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Angestellter bei A.________, K., mit einem Arbeitspensum von 50 % auf. Dabei war er der Globalversicherung für familienfremde Angestellte der Aargauischen Landwirtschaftlichen Gesellschaft (ALG) und der Vorsorgestiftung der schweizerischen Landwirtschaft, Brugg, angeschlossen und unter anderem nach dem Normalarbeitsvertrag (NAV) für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis gegen Krankheit versichert. Nachdem der behandelnde Dr. med. W.________, praktischer Arzt, K., ab
2. Mai 1994 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 16. Mai 1994 auf Ende Juli 1994. Am 11. August 1994 meldete sich K.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an; mit Wirkung ab 1. November 1994 wurde ihm eine ganze Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zugesprochen.
Auf Anfrage vom 30. Januar 1997 teilte der ehemalige Arbeitgeber dem Rechtsvertreter von K.________ mit, dieser sei gemäss Arbeitsvertrag bei der ALG nach UVG, NAV und BVG versichert gewesen (Schreiben des A.________ vom 31. Januar 1997). Der Rechtsvertreter gelangte hierauf an die ALG, welche am 18. April 1997 bestätigte, dass K.________ in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1994 gemäss UVG für Unfall, gemäss NAV für Krankheit und gemäss BVG berufsvorsorgerechtlich versichert war. In der Folge verlangte der Rechtsvertreter namens seines Mandanten von der Vorsorgestiftung der schweizerischen Landwirtschaft Krankentaggeld im Betrag von Fr. 24'480.-. Gegen einen entsprechenden Zahlungsbefehl vom 18. Juli 1997 erhob die Vorsorgestiftung Rechtsvorschlag. Eine Vermittlungsverhandlung vor dem Friedensrichter führte zu keiner Einigung. Am 11. September 1998 ersuchte der Rechtsvertreter des K.________ die Krankenkasse Agrisano, mit welcher die Vorsorgestiftung der schweizerischen Landwirtschaft einen Kollektiv-Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen hatte, um Erledigung des "Schadenfalles". Am 22. September 1998 teilte die Agrisano mit, wegen Verjährung bzw. verspäteter Meldung könnten keine Leistungen mehr erbracht werden. Mit
Verfügung vom 6. Oktober 1998 und Einspracheentscheid vom 11. Januar 1999 hielt sie an der Ablehnung des Leistungsbegehrens fest.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprechung von Taggeldleistungen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen liess, wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. April 2001 abgewiesen.

C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm die vertraglich geschuldeten Taggeldleistungen zuzusprechen und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren; ferner sei ihm auch für das letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) zu bewilligen.

Die Krankenkasse Agrisano verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig ist der Taggeldanspruch für die Zeit ab
2. Mai 1994. Anwendbar sind daher die bis Ende 1995 gültig gewesenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG; Art. 102 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 102 Bestehende Versicherungsverhältnisse - 1 Führen anerkannte Krankenkassen nach bisherigem Recht bestehende Krankenpflege- und Krankengeldversicherungen nach neuem Recht fort, so gilt für diese Versicherungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht.
1    Führen anerkannte Krankenkassen nach bisherigem Recht bestehende Krankenpflege- und Krankengeldversicherungen nach neuem Recht fort, so gilt für diese Versicherungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht.
2    Bestimmungen der Krankenkassen über Leistungen bei Krankenpflege, die über den Leistungsumfang nach Artikel 34 Absatz 1 hinausgehen (statutarische Leistungen, Zusatzversicherungen), sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht anzupassen. Bis zur Anpassung richten sich Rechte und Pflichten der Versicherten nach dem bisherigen Recht. Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihren Versicherten Versicherungsverträge anzubieten, die mindestens den bisherigen Umfang des Versicherungsschutzes gewähren. Die unter dem früheren Recht zurückgelegten Versicherungszeiten sind bei der Festsetzung der Prämien anzurechnen.
3    Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverhältnisse bei Krankenkassen, die ihre Anerkennung verlieren und das Versicherungsgeschäft als Versicherungseinrichtung im Sinne des VAG336 fortführen (Art. 99), fallen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin. Die Versicherten können jedoch ihre Fortführung verlangen, wenn die Versicherungseinrichtung die entsprechende Versicherung weiterhin anbietet.
4    Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverträge mit anderen Versicherern als anerkannten Krankenkassen für Risiken, die nach diesem Gesetz aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gedeckt werden, fallen mit dessen Inkrafttreten dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus bezahlte Prämien werden zurückerstattet. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, sind jedoch nach den bisherigen Verträgen zu gewähren.
5    Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverträge mit anderen Versicherern als anerkannten Krankenkassen für Risiken, die nach diesem Gesetz aus der freiwilligen Taggeldversicherung gedeckt werden, können innert eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin dem neuen Recht angepasst werden, wenn der Versicherer die freiwillige Taggeldversicherung nach diesem Gesetz durchführt.
und Art. 103
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 103 Versicherungsleistungen - 1 Versicherungsleistungen für Behandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
1    Versicherungsleistungen für Behandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
2    Beim Inkrafttreten laufende Krankengelder aus bestehenden Krankengeldversicherungen bei anerkannten Krankenkassen sind noch für längstens zwei Jahre nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts über die Leistungsdauer zu gewähren.
des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG]).

2.- a) Aufgrund des vom Arbeitgeber vereinbarten Anschlusses an die Globalversicherung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer war der Beschwerdeführer unter anderem für Krankentaggeld gemäss dem zwischen der Vorsorgestiftung der schweizerischen Landwirtschaft, Brugg, und der Krankenkasse Agrisano abgeschlossenen Kollektiv-Krankenversicherungsvertrag versichert. Nach Ziff. 8.2 des Vertrages richtet sich der Leistungsumfang in der Taggeldversicherung nach dem entsprechenden Reglement der Agrisano. Dieses bestimmt in der Fassung vom 15. November 1991 unter dem Titel "Leistungsvoraussetzungen", dass das Mitglied die Arbeitsunfähigkeit innert sechs Tagen zu melden und innert weiterer drei Tage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes oder Chiropraktors einzureichen hat (Art. 14 Ziff. 1). Bei selbstverschuldeter verspäteter Einreichung besteht frühestens ab Eingang des ärztlichen Zeugnisses Anspruch auf das versicherte Kranken- oder Unfallgeld (Art. 14 Ziff. 2).

b) Nach der Rechtsprechung gelten solche Ordnungsvorschriften grundsätzlich nicht als bundesrechtswidrig. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt entschieden hat, sind die Kassen befugt, ihre Leistungen bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemässen Meldung zu verweigern, wenn vom Versicherten die rechtzeitige Meldung vernünftigerweise verlangt werden kann. Erscheint dagegen eine Pflichtverletzung nach den Umständen als entschuldbar, so dürfen damit in der Regel keine Sanktionen verbunden werden; zudem darf die Sanktion nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen (BGE 104 V 10 Erw. 2 und RKUV 1990 Nr. K 829 S. 4 Erw. 2a, je mit Hinweisen; vgl. auch Erw. 4b des zur Veröffentlichung in BGE 127 V bestimmten Urteils G. vom 20. Juni 2001, K 129/00, wonach diese Rechtsprechung auch unter der Herrschaft des auf den
1. Januar 1996 in Kraft getretenen KVG anwendbar ist).

3.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Verwirkung des Taggeldanspruchs sei mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift die Bestimmung von Art. 46 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 46 Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen - 1 Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG235.
1    Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG235.
2    Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
3    Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken oder ausschliessen.
AHVG analog anwendbar und es bestehe kein Raum für eine abweichende statutarische Regelung. Denn es stehe den Krankenversicherern nicht zu, ohne gesetzliche Grundlage eigene Verwirkungsfristen aufzustellen. Dies schliesse zwar nicht aus, dass der Krankenversicherer autonome Regelungen hinsichtlich des Verfahrens aufstelle. Solche "Ordnungsvorschriften" seien unter der Herrschaft des KUVG als "grundsätzlich nicht bundesrechtswidrig" qualifiziert worden. Es sei jedoch betont worden, dass die Verletzung von allfälligen Meldefristen keine Verwirkung bedeute und dass höchstens bei schuldhafter Pflichtverletzung und unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Sanktion ergriffen werden könne. Der vorliegende Fall biete Gelegenheit, die Rechtsprechung dahingehend zu präzisieren, dass die Versicherer die gesetzlichen Verwirkungsbestimmungen nicht einseitig abändern könnten und die Leistungen nur ausnahmsweise, bei einem Verhalten gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV), gekürzt bzw. entzogen werden dürften.

b) Zu einer Präzisierung der Rechtsprechung in dem Sinne, dass die Krankenversicherer die gesetzlichen Verwirkungsfristen nicht einseitig abändern dürfen, besteht schon deshalb kein Grund, weil es - wie der Beschwerdeführer selber ausführt - bei der Verweigerung der Leistungen bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemässen Meldung nicht um eine Verwirkung des Leistungsanspruchs, sondern um eine vom Verschulden abhängige Sanktion geht (BGE 104 V 10 Erw. 2; a.M.
Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 308 Fn 692). Diese hat ihre Grundlage in der Verletzung von Meldepflichten, welche eine rechtzeitige Wahrnehmung der dem Krankenversicherer zustehenden Kontrollfunktionen dienen. Die Krankenversicherer haben im Rahmen des Gesetzes und der Statuten dafür zu sorgen, dass nur Leistungen erbracht werden, auf die der Versicherte tatsächlich Anspruch hat; sie haben daher jederzeit das Recht und gegebenenfalls die Pflicht, die Angaben des Versicherten und auch diejenigen des Arztes zu überprüfen. Die ihnen obliegende Kontrollaufgabe können die Krankenversicherer aber nur wahrnehmen, wenn sie rechtzeitig vom anspruchsbegründenden Sachverhalt Kenntnis haben (BGE 107 V 103 mit Hinweisen; RKUV 1987 Nr. K 738 S. 253; vgl. auch Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Soziale Sicherheit, S. 206 Rz 374).
Dem Beschwerdeführer kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als festgestellt werden soll, dass eine Sanktion nur ausnahmsweise, bei einem Verhalten gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV), zulässig ist. Nach dem Gesagten ist vielmehr daran festzuhalten, dass die in den Statuten vorgesehene Verweigerung der Leistungen bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemässen Meldung bundesrechtskonform ist, sofern die Pflichtverletzung nach den Umständen nicht als entschuldbar erscheint und die Leistungsverweigerung nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstösst (BGE 104 V 10 Erw. 2). Dem Grundsatz von Treu und Glauben ist insofern Rechnung zu tragen, als dem Versicherten statutarische Vorschriften nur entgegengehalten werden können, wenn sie ihm vorgängig zur Kenntnis gebracht worden sind (RSKV 1969 Nr. 47 S. 85; vgl. betr. Statutenänderungen auch BGE 124 V 206 Erw. 4b, 120 V 35 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Ferner sind Kassenbestimmungen so auszulegen, wie sie der Versicherte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit verstehen durfte und musste; eine mangelnde Klarheit darf sich nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken (BGE 119 V 152 Erw. 4, 118 V 51 Erw. 3 und RKUV 1992 Nr. K 895 S. 134 Erw. 1b/bb; zur Anwendung auf die
Kollektivversicherung vgl. RSKV 1981 Nr. 457 S. 170 und EVGE 1967 S. 131).

4.- a) In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass sich der Beschwerdeführer am 3. Mai 1994 zu Dr. med. W.________ in Behandlung begeben hatte, welcher ihn ab 2. Mai 1994 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb. Das entsprechende Arztzeugnis vom 16. Mai 1994 war an den Arbeitgeber gerichtet und von diesem anscheinend nicht an die Versicherung weitergeleitet worden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm unter den gegebenen Umständen bewusst sein musste, dass seine Krankheit eine für den Taggeldanspruch relevante Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Er macht indessen geltend, von der Krankentaggeldversicherung bei der Agrisano nichts gewusst zu haben. Dem Arbeitsvertrag vom 31. März 1994 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu einem Bruttolohn von Fr. 1'275.- im Monat angestellt war, wobei laut Vertrag vom monatlichen Bruttolohn "die Arbeitnehmerbeiträge für AHV, IV, EO, ALV, UVG, BVG sowie der Arbeitnehmeranteil der Krankenkassenprämie" in Abzug zu bringen waren. Nach Ziff. 3 des Vertrags war das Arbeitsverhältnis durch die Bestimmungen des kantonalen Normalarbeitsvertrages geregelt und hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei der Anstellung ein Exemplar dieses Vertrages auszuhändigen.
Aus den Akten geht hervor, dass der Arbeitgeber dieser Pflicht nachgekommen ist und dem Arbeitsvertrag eine Kopie des Normalarbeitsvertrages über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft und in Freilandgärtnereien vom 8. Januar 1973 (Stand 1. Juli 1990) beigelegt hatte. Nach § 12 dieses Vertrages hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit (Abs. 1) und u.a. für ein Krankengeld in Höhe von 80 % des bei Versicherungsbeginn vereinbarten Bar- und Naturallohnes ab 31. Krankheitstag zu versichern (Abs. 2 lit. c). Der Beschwerdeführer hatte somit Kenntnis von der bestehenden Taggeldversicherung oder hätte bei hinreichender Aufmerksamkeit davon Kenntnis haben müssen. Fraglich ist, ob er auch Kenntnis von der Meldepflicht gemäss Reglement der Agrisano hatte.

b) Nach Auffassung der Vorinstanz kann die Frage, ob der Beschwerdeführer Kenntnis von der Meldepflicht hatte, offen bleiben, weil der Rechtsvertreter spätestens anlässlich der Verhandlung vor dem Friedensrichter am 23. Oktober 1997 erfahren habe, dass der Beschwerdeführer bei der Agrisano krankengeldversichert war, sich aber erst am 11. September 1998 beim Krankenversicherer mit einem Leistungsbegehren gemeldet habe. Massgebend für die sanktionsweise Leistungsverweigerung nach Art. 14 des Reglementes der Agrisano ist indessen nicht, wann der Rechtsvertreter von der Taggeldversicherung Kenntnis erhalten hat (das entsprechende Reglement wurde ihm auszugsweise mit der Verfügung vom 6. Oktober 1998 zugestellt), sondern ob der Beschwerdeführer die Meldepflicht schuldhaft verletzt hat, was voraussetzt, dass er von der Meldepflicht Kenntnis hatte. Wie es sich damit verhält, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Es geht daraus lediglich hervor, dass ihm der Normalarbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, welcher jedoch keine Bestimmungen über die Meldepflichten im Krankheitsfall enthielt. Dagegen ist nicht erstellt, ob ihm auch die Reglemente der Agrisano, insbesondere dasjenige über die Krankentaggeldversicherung, ausgehändigt
worden sind.
Nach dem Gesagten können statutarische und reglementarische Bestimmungen über die Meldepflichten dem Versicherten aber nur entgegengehalten werden, wenn er hierüber gebührend in Kenntnis gesetzt worden ist (RSKV 1969 Nr. 47 S. 85). Dies hat auch im Rahmen einer Kollektivversicherung zu gelten, soweit es sich um statutarische und reglementarische Meldepflichten handelt, die der Versicherte persönlich zu erfüllen hat. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Reglement der Agrisano noch aus dem Kollektivversicherungsvertrag. Es geht daraus namentlich nicht hervor, dass die Meldepflicht dem Arbeitgeber obliegt.
Nachdem die Vorinstanz den Sachverhalt in diesem Punkt nicht näher geprüft hat, rechtfertigt es sich, die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es die erforderlichen Abklärungen nachhole. Sollte es am rechtsgenügenden Nachweis einer ordnungsgemässen Bekanntgabe der Meldepflicht fehlen (vgl. hiezu BGE 120 V 33), fiele eine Leistungsverweigerung wegen verspäteter Meldung nur unter dem Gesichtspunkt einer Verwirkung des Leistungsanspruchs oder eines Leistungsverzichts in Betracht. Hiezu ist festzustellen, dass das KUVG (wie das KVG) keine ausdrückliche Verwirkungsbestimmung enthält. Während in der AHV und IV eine relative einjährige und eine absolute fünfjährige Verwirkungsfrist gilt (Art. 46 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 46 Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen - 1 Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG235.
1    Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG235.
2    Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
3    Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken oder ausschliessen.
und 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 46 Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen - 1 Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG235.
1    Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG235.
2    Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
3    Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken oder ausschliessen.
AHVG, Art. 48 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
IVG), kennen die obligatorische Unfallversicherung und die Militärversicherung lediglich eine absolute fünfjährige Frist (Art. 51
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
UVG, Art. 14
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
MVG; vgl. auch Art. 41 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 41 - 1 Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
1    Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
2    Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR138 sind anwendbar.
3    Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994139 angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
4    Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3.
5    Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird.
6    Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
7    Die Absätze 1-6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar.
8    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten.
BVG). Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041 ff.) sieht für sämtliche Sozialversicherungen, auf welche dieses Gesetz anwendbar ist, ausschliesslich eine fünfjährige Frist ab Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war, vor (Art. 24
Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
1    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2    Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
ATSG).
Diese Regelung wird gemäss ATSG Anhang Ziff. 7 und 8 auch in der AHV und Invalidenversicherung Geltung haben (BBl 2000 5069 und 5079). Bei dieser Rechtslage rechtfertigt es sich, analog auch in der Krankenversicherung eine fünfjährige Verwirkungsfrist als anwendbar zu erachten. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Mai 1994 Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt und den Leistungsanspruch am 11. September 1998 geltend gemacht, weshalb der Anspruch nicht verwirkt ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für einen Leistungsverzicht. Ein solcher wäre zudem nur rechtswirksam, wenn hiefür ein schutzwürdiges Interesse gegeben wäre (BGE 124 V 176 Erw. 3a mit Hinweisen). An einem solchen Interesse fehlt es aber, ist der Beschwerdeführer doch zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Ergänzungsleistungen angewiesen (vgl. AHI 2000 S. 181). Die Vorinstanz wird über den Taggeldanspruch daher materiell zu entscheiden haben, falls sich herausstellen sollte, dass eine schuldhafte Meldepflichtverletzung zu verneinen ist.

5.- a) Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat. Sie wird hierüber bzw. über den Anspruch auf Parteientschädigung entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses neu zu entscheiden haben.

b) Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren erweist sich als gegenstandslos. Zum einen sind in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 134
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
1    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2    Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
OG); zum andern hat die Krankenkasse Agrisano dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
1    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2    Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 25. April 2001 und der
Einspracheentscheid der Krankenkasse Agrisano vom 11. Januar 1999 aufgehoben werden und die Sache zur
Vornahme ergänzender Abklärungen und zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Krankenkasse Agrisano hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bzw.
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend

dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 9. Oktober 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : K 70/01
Datum : 09. Oktober 2001
Publiziert : 09. Oktober 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Krankenversicherung
Gegenstand : [AZA 7] K 70/01 Gr I. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella,
Einordnung : Präzisierung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
AHVG: 46
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 46 Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen - 1 Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG235.
1    Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG235.
2    Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
3    Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken oder ausschliessen.
ATSG: 24
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
1    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2    Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
BV: 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BVG: 41
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 41 - 1 Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
1    Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
2    Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR138 sind anwendbar.
3    Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994139 angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
4    Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3.
5    Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird.
6    Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
7    Die Absätze 1-6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar.
8    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten.
IVG: 48
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
KVG: 102 
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 102 Bestehende Versicherungsverhältnisse - 1 Führen anerkannte Krankenkassen nach bisherigem Recht bestehende Krankenpflege- und Krankengeldversicherungen nach neuem Recht fort, so gilt für diese Versicherungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht.
1    Führen anerkannte Krankenkassen nach bisherigem Recht bestehende Krankenpflege- und Krankengeldversicherungen nach neuem Recht fort, so gilt für diese Versicherungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht.
2    Bestimmungen der Krankenkassen über Leistungen bei Krankenpflege, die über den Leistungsumfang nach Artikel 34 Absatz 1 hinausgehen (statutarische Leistungen, Zusatzversicherungen), sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht anzupassen. Bis zur Anpassung richten sich Rechte und Pflichten der Versicherten nach dem bisherigen Recht. Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihren Versicherten Versicherungsverträge anzubieten, die mindestens den bisherigen Umfang des Versicherungsschutzes gewähren. Die unter dem früheren Recht zurückgelegten Versicherungszeiten sind bei der Festsetzung der Prämien anzurechnen.
3    Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverhältnisse bei Krankenkassen, die ihre Anerkennung verlieren und das Versicherungsgeschäft als Versicherungseinrichtung im Sinne des VAG336 fortführen (Art. 99), fallen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin. Die Versicherten können jedoch ihre Fortführung verlangen, wenn die Versicherungseinrichtung die entsprechende Versicherung weiterhin anbietet.
4    Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverträge mit anderen Versicherern als anerkannten Krankenkassen für Risiken, die nach diesem Gesetz aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gedeckt werden, fallen mit dessen Inkrafttreten dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus bezahlte Prämien werden zurückerstattet. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, sind jedoch nach den bisherigen Verträgen zu gewähren.
5    Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverträge mit anderen Versicherern als anerkannten Krankenkassen für Risiken, die nach diesem Gesetz aus der freiwilligen Taggeldversicherung gedeckt werden, können innert eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin dem neuen Recht angepasst werden, wenn der Versicherer die freiwillige Taggeldversicherung nach diesem Gesetz durchführt.
103
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 103 Versicherungsleistungen - 1 Versicherungsleistungen für Behandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
1    Versicherungsleistungen für Behandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
2    Beim Inkrafttreten laufende Krankengelder aus bestehenden Krankengeldversicherungen bei anerkannten Krankenkassen sind noch für längstens zwei Jahre nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts über die Leistungsdauer zu gewähren.
MVG: 14
OG: 134  159
UVG: 51
BGE Register
104-V-9 • 107-V-99 • 118-V-47 • 119-V-146 • 120-V-33 • 124-V-174 • 124-V-201
Weitere Urteile ab 2000
K_129/00 • K_70/01
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • aarau • aargau • angabe • angewiesener • arbeitgeber • arbeitnehmer • arbeitsunfähigkeit • arbeitsvertrag • arzt • arztzeugnis • berechnung • bruttolohn • bundesamt für sozialversicherungen • bundesgesetz über den allgemeinen teil des sozialversicherungsrechts • bundesgesetz über die krankenversicherung • eidgenössisches versicherungsgericht • einspracheentscheid • entscheid • eo • frage • friedensrichter • frist • gerichtskosten • kantonales verfahren • kenntnis • kollektivversicherung • kopie • krankenversicherer • krankheitsfall • landwirtschaftlicher arbeitnehmer • leistungsbezug • mehrwertsteuer • meldepflicht • meldepflichtverletzung • monat • naturallohn • normalarbeitsvertrag • obliegenheit • ordnungsvorschrift • prozessvertretung • rechtsanwalt • rechtsbegehren • rechtslage • rechtsvorschlag • richterliche behörde • sachverhalt • sanktion • sorgfalt • soziale sicherheit • sozialversicherung • stein • tag • taggeld • treu und glauben • unentgeltliche rechtspflege • verhalten • verhältnismässigkeit • versicherer • versicherungsgericht • versicherungsleistungsverweigerung • verwirkung • vorinstanz • weiler • zahlungsbefehl
BBl
2000/5041 • 2000/5069
AHI
2000 S.181