2A.423/2001/leb
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
9. Oktober 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Merkli und
Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Michel Okongo Lomena, Rue de la Borde 5c, Lausanne,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern, Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
betreffend
Haftentlassungsgesuch,
Verlängerung der Ausschaffungshaft, hat sich ergeben:
A.-Nachdem er sich bereits früher illegal in der Schweiz aufgehalten hatte und am 9. April 1994 durch den Kanton Bern ausgeschafft worden war, wurde der algerische Staatsangehörige X.________ am 7. Februar 1997 von der Polizei aufgegriffen. Am 10. Februar 1997 stellte er ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 10. Juli 1997 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge fest, dass X.________ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle; es lehnte dessen Asylgesuch ab und wies ihn, unter Ansetzung einer Ausreisefrist, aus der Schweiz weg. Mit dem Wegweisungsvollzug wurde der Kanton Luzern beauftragt.
In der Folge war X.________ für die Behörden nicht mehr auffindbar, wobei er nach eigenen Angaben die Schweiz aber nicht verliess, sondern an verschiedenen Orten schwarz arbeitete. Am 17. Mai 2001 wurde er von der Kantonspolizei Freiburg aufgegriffen; dabei erklärte er, er wolle erneut um Asyl ersuchen. Bis zum 27. Mai 2001 verbüsste er eine unbedingte Gefängnisstrafe von 10 Tagen wegen illegalen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Am 28. Mai 2001 nahm das Amt für Migration des Kantons Luzern X.________ zur Sicherstellung der nie vollzogenen asylrechtlichen Wegweisung vom 10. Juli 1997 in Ausschaffungshaft.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, bestätigte mit Urteil vom 30. Mai 2001 die Haft bis 27. August 2001.
Das Bundesamt für Flüchtlinge trat am 25. Juni 2001 auf das neue Asylgesuch von X.________ nicht ein und wies ihn wiederum, mit sofortiger Wirkung und unter Androhung der Ausschaffung im Unterlassungsfall, aus der Schweiz weg.
Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Die Schweizerische Asylrekurskommission lehnte am 6. August 2001 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
Mit Schreiben vom 7. August 2001 stellte X.________ beim Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des Kantons Luzern ein Haftentlassungsgesuch (Postaufgabe am 9. August, Eingang beim Verwaltungsgericht am 13. August 2001), worin insbesondere auf seinen (psychischen) Gesundheitszustand hingewiesen wurde. Auf Anordnung des Verwaltungsgerichts hin liess das Amt für Migration X.________ am 17. August 2001 durch einen Psychiater untersuchen, welcher einen Bericht erstellte. Am 20. August 2001 verlängerte das Amt für Migration, nach Anhörung von X.________, die Ausschaffungshaft um drei Monate; es ersuchte das Verwaltungsgericht (nachfolgend: Haftgericht) um entsprechende Bestätigung und um Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. An der mündlichen Verhandlung vor dem Haftgericht am 22. August 2001 ersuchte X.________ um eine neues psychiatrisches Gutachten.
Mit Urteil vom 22. August 2001 wies das Haftgericht das Haftentlassungsgesuch zur Zeit ab und bewilligte die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 27. November 2001. Es lehnte zudem den Antrag auf ein psychiatrisches Obergutachten zur Zeit ab, wies aber die Vollzugsbehörde an, bei einer Verschlechterung des psychischen Zustandes des Inhaftierten unverzüglich eine erneute psychiatrische Begutachtung zu veranlassen; eine solche habe spätestens in einem Monat nach dem Haftverlängerungsurteil zu erfolgen, wobei der Bericht dem Gericht und dem Rechtsvertreter von X.________ von Amtes wegen zuzustellen sei. Die vollständige Ausfertigung des Urteils mit Begründung datiert vom 24. August 2001 und wurde vom Rechtsvertreter von X.________ am 27. August 2001 entgegengenommen.
B.-Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. September 2001 beantragt X.________, das Urteil des Haftgerichts sei aufzuheben, er sei aus gesundheitlichen Gründen unverzüglich freizulassen und es sei ihm die angemessene Pflege zukommen zu lassen, wobei er im Hinblick auf die Fortführung des am 17. Mai 2001 eingeleiteten Asylverfahrens vollumfänglich dem Bundesamt für Flüchtlinge zur Verfügung gestellt werden solle. Im Übrigen beantragt er, er sei vorläufig aufzunehmen und es sei zu veranlassen, dass er in den Genuss von denjenigen Massnahmen komme, welche das Gesetz für den Fall vorsehe, dass eine Wegweisung zur Zeit nicht zumutbar sei.
Das Amt für Migration beantragt vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; das Haftgericht stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
Innert der hierfür angesetzten Frist haben das Bundesamt für Ausländerfragen nicht Stellung genommen und der Beschwerdeführer sich nicht ergänzend geäussert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-Sowohl Anträge wie Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beziehen sich zu einem grossen Teil auf Fragen asylrechtlich relevanter Verfolgung und diesbezüglicher Rechtsfolgen. Für solche Belange ist die Zuständigkeit des Bundesgerichts nicht gegeben (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 4 OG; sodann Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 OG betreffend die vorläufige Aufnahme).
Vielmehr befinden darüber ausschliesslich und abschlies-send die gemäss Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142. 31) zuständigen Bundesbehörden (Bundesamt für Flüchtlinge, Schweizerische Asylrekurskommission, vgl. Art. 25
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 25 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist allein, ob die zur Sicherstellung der im Asylverfahren ergangenen zwei Wegweisungsverfügungen (vom 10. Juli 1997 und vom 25. Juni 2001) angeordnete bzw. aufrechterhaltene und verlängerte Ausschaffungshaft bundesrechtskonform ist.
Nur insofern kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden. Dabei hat das Bundesgericht selbst in Berücksichtigung von Art. 13c Abs. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
2.-a) Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, sofern die Voraussetzungen von Art. 13b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
Art. 13c Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
b) Die Ausschaffungshaft wurde vorerst zur Sicherstellung der im ersten Asylverfahren verfügten, rechtskräftigen Wegweisung angeordnet. Mittlerweile hat das Bundesamt für Flüchtlinge erneut die Wegweisung verfügt. Die mit dem angefochtenen Urteil verlängerte Ausschaffungshaft dient damit dem vom Gesetz vorgeschriebenen Zweck.
Die kantonalen Behörden stützen die Haft auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
Die für den Wegweisungsvollzug notwendigen Pa-piere waren zum Zeitpunkt des Haftverlängerungsentscheids noch nicht eingetroffen. Damit hat das Haftgericht zu Recht das Vorliegen eines besonderen Hindernisses im Sinne von Art. 13b Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289 |
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1 | Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289 |
2 | Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.290 |
3 | Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben: |
a | Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen; |
b | Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; |
c | Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten; |
d | weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind; |
e | Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt; |
f | die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten; |
g | Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981291 gilt sinngemäss.292 |
Tatsächliche Gründe, die den Wegweisungsvollzug als in absehbarer Zeit undurchführbar erscheinen lassen würden, sind nicht erkennbar. Entsprechende rechtliche Gründe, die das Bundesgericht berücksichtigen könnte (vgl. E. 1), sind nicht geltend gemacht worden.
Die Voraussetzungen für eine Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und auch für eine Haftverlängerung sind unter den erwähnten Gesichtspunkten erfüllt. Es ist nachfolgend noch zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung und Weiterführung der Haft sich auch unter dem Gesichtspunkt des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers rechtfertigt.
c/aa) Unmittelbar nach Eingang des Haftentlassungsgesuchs veranlasste das Haftgericht, dass der Beschwerdeführer psychiatrisch untersucht werde. Der beauftragte Psychiater stellte in seinem Bericht vom 17. August 2001 fest, dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel hafterstehungsfähig sei; insbesondere erscheine eine plakativ vorgetragene Ankündigung einer Suizidhandlung als derzeit wenig glaubhaft.
Bei dieser Ausgangslage hatte das Haftgericht zum Zeitpunkt, als es über das Haftentlassungsgesuch bzw. über die Haftverlängerung entschied, bloss fünf Tage später, keinen Anlass, die Haft aus gesundheitlichen Gründen zu beenden.
Seine diesbezüglichen Erwägungen sind schlüssig (E. 5 des angefochtenen Urteils). Immerhin nahm das Haftgericht die im Haftentlassungsgesuch geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sowie das Verhalten des Beschwerdeführers an der Verhandlung vom 22. August 2001 zum Anlass anzuordnen, dass im Fall einer Verschlechterung des psychischen Zustandes des Inhaftierten unverzüglich eine erneute psychiatrische Begutachtung zu veranlassen sei; eine solche habe in jedem Fall spätestens einen Monat nach dem Haftverlängerungsurteil zu erfolgen.
Gestützt auf diese Auflage beurteilte der Psychiater den Beschwerdeführer am 20. September 2001 erneut. In seinem Bericht vom 21. September 2001 hielt er fest, die Hafterstehungsfähigkeit scheine ihm im Moment schwierig zu beurteilen; Hinweise auf akute Suizidalität bestünden derzeit nicht; sicher sei das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit deutlichem Krankheitswert, sodass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erforderlich sei; der Beschwerdeführer sei in der Lage, in Gefangenschaft zu leben, wobei aber die Länge des "Strafvollzug" deren Sinn und Zweck verdecke; im Hinblick auf die Ausschaffung scheine eine depressive Verschlechterung möglich, die dann auch mit selbstaggressivem Verhalten einhergehen könnte.
bb) Mit dem ärztlichen Bericht vom 21. September 2001 wird der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dokumentiert, wie er sich am 20. September 2001 präsentierte.
Es handelt sich dabei um eine neue Tatsache, welche im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid einer richterlichen Vorinstanz grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (Art. 105 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289 |
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1 | Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289 |
2 | Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.290 |
3 | Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben: |
a | Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen; |
b | Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; |
c | Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten; |
d | weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind; |
e | Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt; |
f | die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten; |
g | Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981291 gilt sinngemäss.292 |
Besondere Gründe, es im vorliegenden Fall anders zu halten (vgl. BGE 125 II 217 E. 3b und 3c S. 222 ff.), liegen nicht vor: Einerseits lässt der neue ärztliche Bericht nicht darauf schliessen, dass die Haft des Beschwerdeführers wegen klarerweise fehlender Hafterstehungsfähigkeit zu beenden sei. Andererseits hat das Haftgericht dadurch, dass es eine neue Untersuchung und die Zustellung des entsprechenden Berichts anordnete, zu verstehen gegeben, dass es bereit ist, nötigenfalls einzugreifen. Es kann daher - dies im Unterschied zum vom Bundesgericht in BGE 125 II 217 behandelten Fall - davon ausgegangen werden, dass das Haftgericht auch vor Ablauf der Sperrfrist von zwei Monaten gemäss Art. 13c Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
cc) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit auch unter dem Gesichtspunkt der Hafterstehungsfähigkeit unbegründet.
Die für den Haftvollzug zuständigen kantonalen Behörden sind jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer jederzeit angemessene ärztliche Betreuung garantiert sein muss. Insbesondere werden sie darauf achten müssen, dass in genügend kurzen Abständen psychiatrische Untersuchung und allenfalls Behandlung gewährleistet ist. Konkret ist eine weitere psychiatrische Begutachtung, sofern eine solche nicht schon nach dem Scheitern des Ausschaffungsversuchs vom 4. Oktober 2001 veranlasst worden sein sollte, jedenfalls nach einem allfälligen Scheitern eines zweiten Versuchs zu organisieren. Eine solche Begutachtung muss aber ohnehin spätestens so frühzeitig erfolgen, dass der ärztliche Bericht zum Zeitpunkt, da ein Haftentlassungsgesuch unter Einhaltung der Sperrfrist gestellt werden könnte (22. Oktober 2001), schon vorliegt.
d) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in jeder Hinsicht unbegründet und abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. E. 1).
Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, welches mit Präsidialverfügung vom 26. September 2001 vorläufig abgewiesen worden ist, wird mit diesem Urteil gegenstandslos.
3.-Entsprechend dem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289 |
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1 | Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289 |
2 | Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.290 |
3 | Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben: |
a | Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen; |
b | Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; |
c | Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten; |
d | weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind; |
e | Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt; |
f | die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten; |
g | Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981291 gilt sinngemäss.292 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289 |
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1 | Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289 |
2 | Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.290 |
3 | Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben: |
a | Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen; |
b | Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; |
c | Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten; |
d | weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind; |
e | Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt; |
f | die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten; |
g | Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981291 gilt sinngemäss.292 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.-Es werden keine Kosten erhoben.
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 9. Oktober 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: