Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 694/2013

Urteil vom 9. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. Mai 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2012 vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln frei. Eine Entschädigung wurde nicht zugesprochen.

Nach einer Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht (vgl. Urteil 6B 726/2012 vom 5. Februar 2013) sprach das Obergericht dem Vertreter des Beschwerdeführers, einem juristischen Laien, am 30. Mai 2013 eine Entschädigung von Fr. 493.20 zu.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, das Urteil vom 30. Mai 2013 sei aufzuheben. Ihm sei die verlangte Entschädigung (von Fr. 7'575.--) zu zahlen.

2.

In Anwendung von Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 2-7 E. 2-6). Was an diesem willkürlich sein oder gegen das Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich.

Die Vorinstanz geht bei der Frage des Stundenansatzes davon aus, dass es sich beim Vertreter des Beschwerdeführers nicht um einen Rechtsanwalt handelte (Urteil S. 6). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass der Verteter sehr wohl eine juristische Ausbildung genossen habe (vgl. Beschwerde S. 3/4 Ziff. 1). Indessen behauptet er selber nicht, dieser habe das Studium abgeschlossen oder sei gar Rechtsanwalt. Folglich ist von vornherein unerheblich, dass er an der Universität Zürich Vorlesungen besuchte. Der Hinweis auf das Reglement über die Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) geht an der Sache vorbei, da es im Verfahren vor der Vorinstanz nicht anwendbar war. Inwieweit ein Stundenansatz von Fr. 60.-- unangemessen tief oder sonst rechtswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich.

Die Vorinstanz erachtet den vom Beschwerdeführer für die Vorbereitung der Hauptverhandlung geltend gemachten Zeitaufwand von fünf Stunden plus einen Nachtzuschlag von 50 % für ungerechtfertigt (Urteil S. 4). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer auf sechs eng beschriebenen Seiten (vgl. Beschwerde S. 4-10 Ziff. 2-8). Den weitschweifigen Ausführungen ist indessen nicht zu entnehmen, dass die Erwägungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder bundesrechtswidrig wären.

Für die Autofahrt zum Bezirksgericht und zurück ersetzt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von insgesamt 70 Minuten (Urteil S. 5). Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwieweit die zeitliche Annahme der Vorinstanz willkürlich sein könnte (vgl. Beschwerde S. 10/11 Ziff. 9). Der Beschwerdeführer legt sich nicht fest, ob die Fahrt, wie die Vorinstanz annimmt, mit dem Auto durchgeführt wurde, oder ob er mit seinem Vertreter die öffentlichen Verkehrsmittel benutzte. Seine für beide Varianten aufgestellten theoretischen Berechnungen können nicht gehört werden. Im Übrigen will er im vorliegenden Zusammenhang auch den Aufwand für eine Diskussion mit dem Richter und die Vorbereitung der Verhandlung entschädigt haben, was mit der Reisezeit nichts zu tun hat.

In einem Punkt wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe seine fehlerhafte Kostennote nicht von Amtes wegen korrigiert (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 10). Indessen hat er den von ihm begangenen Fehler bei der Zusammenstellung seines zeitlichen Aufwands selber zu vertreten.

Die Vorinstanz stellt fest, der Aufwand für das Studium von Lehre und Rechtsprechung könne auch von Laien nicht geltend gemacht werden (Urteil S. 5). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang über den Unterschied zwischen amtlicher und Wahlverteidigung vorbringt (vgl. Beschwerde S. 11/12 Ziff. 11), geht an der Sache vorbei. Im Übrigen stellt er selber fest, dass etwas anderes nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen gelten kann (ebenso der von der Vorinstanz zitierte Beschluss VB930090). Bei den von ihm aufgeführten Beispielen ("Beweislastumkehr durch das Statthalteramt, Verstoss gegen die in der EMRK und Verfassung genannten Verfahrensgarantien in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich, Anschein der Befangenheit des Bezirksrichters, unvermutete Änderung der Argumentation im Urteil des Bezirksgerichts") stellen sich indessen nur gewöhnliche Rechtsfragen.

Die Vorinstanz erachtet für die Berufungserklärung einen Aufwand von drei Stunden als gerechtfertigt (Urteil S. 6). Die Rüge, sie habe es unterlassen, "andere Laien als Referenz" heranzuziehen (vgl. Beschwerde S. 12 Ziff. 12), ist abwegig.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist diese im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_694/2013
Datum : 09. September 2013
Publiziert : 27. September 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Entschädigung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
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