Tribunal federal
{T 0/2}
5C.93/2005 /bie
Urteil vom 9. August 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
A.X.________, Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Buchmann,
gegen
B.X.________, Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser,
Gegenstand
Ehescheidung (Besuchsrecht),
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Luzern, II. Kammer als Appellationsinstanz
nach ZPO, vom 1. Februar 2005.
Sachverhalt:
A.
A.X.________ und B.X.________ heirateten im Juli 1999. Am 30. Januar 2000 wurde ihr gemeinsamer Sohn R.X.________ geboren.
Im Mai 2000 wurde A.X.________ in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 22. November 2002 wurde er der mehrfachen vollendeten und versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen vollendeten und versuchten sexuellen Nötigung sowie der schweren und einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit sieben Jahren Zuchthaus und zehn Jahren Landesverweisung bestraft. Zudem wurde eine ambulante psychotherapeutische Behandlung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
|
1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
B.
Mit Klage vom 31. Mai 2000 beantragte B.X.________ die Scheidung ihrer Ehe sowie die Regelung der Nebenfolgen. Mit Urteil vom 13. März 2003 schied das Amtsgericht Luzern-Stadt die Ehe der Parteien, stellte R.X.________ unter die elterliche Sorge der Mutter und gewährte A.X.________ ein monatliches Besuchsrecht von einer Stunde.
Gegen dieses Urteil gelangte B.X.________ an das Obergericht des Kantons Luzern unter anderem mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass A.X.________ kein Besuchsrecht für R.X.________ zustehe. Das Obergericht hiess mit Urteil vom 1. Februar 2005 die Appellation in diesem Punkt gut und sah von einem Besuchsrecht von A.X.________ gegenüber R.X.________ ab.
C.
A.X.________ erhebt eidgenössische Berufung beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils in Bezug auf das Besuchsrecht und verlangt die Bestätigung der amtsgerichtlichen Besuchsrechtsregelung. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache zur Erstellung eines Sachverständigen-Gutachtens. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung.
Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Strittig ist vorliegend das Besuchsrecht des Beklagten gegenüber seinem Sohn. Anordnungen über den persönlichen Verkehr unterliegen der Berufung an das Bundesgericht (Art. 44 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
2.
Der Beklagte rügt eine Verletzung von Art. 145
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
2.1 Gemäss Art. 145
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
noch keine Bundesrechtsverletzung, sofern der massgebliche Sachverhalt auf andere Weise abgeklärt werden kann.
2.2 Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass zwar kein kinderpsychiatrisches bzw. -psychologisches Gutachten vorliegt, indes von den kantonalen Instanzen durchaus Berichte von Fachpersonen eingeholt worden sind. So liegt ein Amtsbericht der Amtsvormundschaft Luzern vor, welcher die Situation von R.X.________ beschreibt und auch zu einem allfälligen Besuchsrecht des Beklagten Stellung nimmt. Weiter hat das Obergericht den Verzicht auf ein Besuchsrecht zu einem wesentlichen Teil mit der Persönlichkeit des Beklagten begründet (vgl. unten E. 4.2). Diesbezüglich hat es auf dessen Begutachtung im Rahmen des Strafverfahrens abgestellt, die im Strafurteil vom 22. November 2002 wiedergegeben ist. Zudem wurde der Beklagte im Hinblick auf eine mögliche Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln des Strafvollzuges zur Frage, ob evtl. eine Verwahrung auszusprechen sei, erneut psychiatrisch begutachtet. Auch dieses Gutachten vom 6. Oktober 2004 hat dem Obergericht vorgelegen. In diesem Zusammenhang hat es zudem dem konsultierten Gutachter zwei Ergänzungsfragen betreffend Besuchsrecht gestellt. Mit Schreiben vom 29. November 2004 hat der Gutachter zu diesen Fragen Stellung genommen.
2.3 Gegen das Schreiben vom 29. November 2004 bringt der Beklagte Vorbehalte vor. Er macht geltend, der Gutachter habe sich darin als nicht kompetent zur Beantwortung der Fragen erachtet und das Obergericht an einen Kinderpsychiater verwiesen.
Dieser Vorwurf ist unbegründet. Zwar hat der Gutachter in seinem Schreiben vom 29. November 2004 festgehalten, keine abschliessende Fragenbeantwortung vornehmen zu können, da hierzu auch die Mutter und das Kind persönlich gesehen werden müssten. Unter Beachtung dieser Einschränkung ist es indes nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht seine Erwägungen auch auf diese Beurteilung gestützt hat. Namentlich soweit der Gutachter in den Persönlichkeitsstörungen des Beklagten ein Hindernis für ein Besuchsrecht sieht, hängen die Ausführungen nicht von einer Begutachtung des Kindes ab.
2.4 Mit Blick auf die dem Obergericht vorgelegenen Berichte und Gutachten ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse die zusätzliche Erstellung eines kinderpsychiatrischen bzw. -psychologischen Gutachtens hätte bringen können, zumal es sich bei R.X.________ gemäss Feststellungen im angefochtenen Urteil um ein gesundes, nicht auffälliges Kind handelt. Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten entscheidet das Gericht über die Ausgestaltung des Besuchsrechts und nicht ein Gutachter. Da folglich das Obergericht den massgeblichen Sachverhalt ausreichend festgestellt hat, liegt im Verzicht auf die zusätzliche Erstellung eines kinderpsychiatrischen bzw. -psychologischen Gutachtens keine Bundesrechtsverletzung. Die Berufung ist insoweit abzuweisen.
3.
Der Beklagte macht weiter geltend, das Obergericht habe den Sachverhalt auch in Bezug auf seinen Verbleib in einer Strafanstalt ungenügend abgeklärt und damit Art. 145
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
Diese Rüge ist - soweit damit nicht ohnehin unzulässige Noven (Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
Das Obergericht hat also die mögliche Umwandlung der ambulanten Massnahme - soweit im Urteilszeitpunkt voraussehbar - mit in seine Beurteilung einbezogen. Es verletzt Bundesrecht nicht, wenn es den Ausgang des Verfahrens vor Kriminalgericht nicht abgewartet hat. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
4.
Schliesslich kritisiert der Beklagte die vollständige Verweigerung eines Besuchsrechts für seinen Sohn. Die Voraussetzungen für einen Entzug würden nicht vorliegen. Er bringt vor, das vom Amtsgericht erstinstanzlich angeordnete beschränkte Besuchsrecht diene dem Kindeswohl. Dieses würde genügen, um das innere Bild, welches das Kind von seinem Vater habe, mit der Realität zu vergleichen. Andernfalls könnte im konkreten Fall eine Dämonisierung des abwesenden Elternteils in Frage kommen. Könnte das Kind seinen Vater auch nur beschränkte Zeit sehen, würde es möglicherweise das Bild eines Mannes erhalten, der ihm freundlich gesinnt sei. Andernfalls würde sich das verschwommene Bild eines Verbrechers festigen.
4.1 Eltern, denen die persönliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
|
1 | Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. |
3 | Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334 |
|
1 | Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334 |
2 | Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden. |
3 | Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird. |
geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet die "ultima ratio" und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 233; 122 III 404 E. 3b S. 407).
4.2 Das Obergericht hat sich bei seinem Entscheid von diesen Grundsätzen leiten lassen: Namentlich hat es erkannt, dass für die Entwicklung von R.X.________ die Kenntnis und die persönliche Erfahrung seines Vaters wichtig sei und dass R.X.________ von seiner Mutter ein Negativbild des Beklagten gezeichnet erhalte. Als für sich allein genommen nicht ausreichend für eine Verweigerung des Besuchsrechts hat das Obergericht zudem die bisher fehlende Beziehung zwischen Vater und Kind sowie den Aufenthalt des Beklagten in einer Strafanstalt angesehen.
Indes hat es den Sinn einer monatlichen Begegnung von einer Stunde für R.X.________ in Zweifel gezogen. Es hat festgehalten, insbesondere könne dem wichtigen Anliegen der Realitätskontrolle damit nicht Genüge getan werden, denn dies setze eine gewisse unbeschwerte, aber auch vertiefte Auseinandersetzung des Kindes mit seinem Vater in einer adäquaten Umgebung voraus. Die Amtsvormundschaft erachte denn auch ein begleitetes Besuchsrecht höchstens im Kinderheim, in welchem R.X.________ wohne, als anzeigt, was indes nicht in Frage komme. Aus der Sicht des Kindeswohls würde sich bei einer stündlichen Begegnung im Monatsrhythmus für R.X.________ eine Zäsur in seinem Lebensalltag ergeben, die er nicht verstehen und die zudem mit der (zumindest unbewusst) wahrnehmbaren Angst und Abscheu seiner Mutter einhergehen würde. Von einem tauglichen Beziehungsaufbau könne unter diesen Vorzeichen keine Rede sein. Dafür sei R.X.________ eindeutig zu jung.
Weiter hat das Obergericht für die Frage des Besuchsrechts die Persönlichkeit des Beklagen als Besuchsberechtigter für bedeutsam gehalten. Diesbezüglich hat es erwogen, seine Persönlichkeit lasse sich zusammenfassend als narzisstisch, auf sich selbst bezogen und mit geringer Empathiefähigkeit beschreiben. Der Gutachter erachte die Persönlichkeit des Beklagten als Hindernis für die Beziehungsaufnahme mit seinem Sohn. Er dürfte auf Grund seiner gestörten Beziehungsfähigkeit kaum in der Lage sein, die Kontakte mit seinem Sohn mit der nötigen und gebotenen Zurückhaltung zu gestalten. Eine Instrumentalisierung des Kindes im Konflikt mit dessen Mutter wäre denkbar. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass R.X.________ bei einer möglichen Besuchsrechtsausübung primär den Interessen des Beklagten zu dienen hätte und dieser aus den Begegnungen für sich den maximalen eigenen Nutzen ziehen würde. Das Wohl des Kindes würde nicht ernsthaft berücksichtigt und es wäre ein Spielball der Interessen des Beklagten.
Zusammenfassend ist das Obergericht damit zum Schluss gelangt, die mangelnde Empathiefähigkeit des Beklagten und seine rücksichtslose Befriedigung eigener Interessen, die seiner Persönlichkeit eigen seien, würden klar gegen ein Besuchsrecht sprechen. Der Gefährdung des Kindeswohls könnte auch durch eine besondere Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs im Sinne einer Besuchsbegleitung in der Strafanstalt nicht wirksam begegnet werden.
4.3 Aus diesen Erwägungen wird ersichtlich, dass das Obergericht eine umfassende Würdigung der entscheidwesentlichen Elemente vorgenommen hat. Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Inhaftierung des Beklagten ein Besuchsrecht zwar nicht von vornherein ausschliesst, diese indes bereits für sich alleine für das Kindeswohl eine Belastung darstellt. Dazu ist zu bemerken, dass R.X.________ mit fünf Jahren noch im Kleinkindalter ist und bisher keine Beziehung zu seinem Vater aufbauen konnte. Dieser Beziehungsaufbau müsste im Rahmen der monatlichen Besuche in der Strafanstalt erfolgen, was erhöhte Anforderungen insbesondere an den besuchsberechtigten Beklagten stellt. Auf Grund der festgestellten Persönlichkeitsstörungen und namentlich der dadurch bedingten gestörten Beziehungsfähigkeit und fehlenden Empathiefähigkeit erfüllt der Beklagte diese Voraussetzung indes nicht. Vielmehr besteht die konkrete Gefahr einer Gefährdung des Kindeswohls. Die vom Obergericht angeordnete Verweigerung des Besuchsrechts erweist sich daher gesamthaft betrachtet als angemessen und ist folglich von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. Die Berufung ist insoweit abzuweisen.
5.
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beklagte grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334 |
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1 | Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334 |
2 | Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden. |
3 | Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334 |
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1 | Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334 |
2 | Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden. |
3 | Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beklagten wird gutgeheissen, und Rechtsanwalt Pius Buchmann wird ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Rechtsanwalt Pius Buchmann wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer als Appellationsinstanz nach ZPO, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. August 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: