Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 202/2014

Urteil vom 9. Juli 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin,

SWICA Krankenversicherung AG,
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, psychisches Leiden),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1973, stürzte am 20. März 2010 beim Gleitschirmfliegen (Kite skiing/Speed flying mit einem Paragleiter) ab. Er zog sich dabei Kompressionsfrakturen (BWK 2, 6 und 7) sowie Lungen- und Nierenkontusionen zu. Er wurde zunächst bis zum 26. März 2010 im Spital B.________ konservativ versorgt und anschliessend im Spital C.________ betreut. Nachdem dort im Ambulatorium D.________ anfangs 2011 auch Konsultationen zur psychosomatischen Evaluation erfolgt waren, diagnostizierte Dr. med. E.________, Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie, eine posttraumatische Belastungsstörung und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 16. März 2012). Er überwies A.________ an Frau lic. phil. F.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, zur EMDR-Therapie, welche jedoch nach wenigen Sitzungen abgebrochen wurde (Berichte vom 30. Januar und 24. Februar 2012), sowie an Dr. med. G.________, Medizinisches Zentrum H.________, welcher eine nach dem Gleitschirmabsturz aufgetretene eindrückliche Leistungsintoleranz feststellte und ein gezieltes Aufbautraining unter physiotherapeutischer Assistenz empfahl, wozu sich A.________ jedoch nicht habe aufraffen können (Bericht vom 17. Januar 2012). Die Stelle als
Projektleiter bei der I.________ AG war dem Versicherten per 30. September 2010 gekündigt worden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher A.________ für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach der Abschlussuntersuchung vom 23. April 2012 erachtete ihr Kreisarzt Dr. med. J.________ einen ganztägigen Einsatz für administrative Tätigkeiten und leichte körperliche Aktivitäten aus somatischer Sicht als zumutbar. Gestützt darauf schloss die SUVA den Fall mit Verfügung vom 25. April 2012 und Einspracheentscheid vom 24. Juli 2012 per 1. Mai 2012 ab. Sie sprach dem Versicherten aufgrund der körperlichen Unfallfolgen eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu, lehnte indessen die Haftung für die psychischen beziehungsweise organisch objektiv nicht ausgewiesenen Unfallfolgen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem Absturz vom 20. März 2010 ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 29. Januar 2014 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die SWICA Krankenversicherung AG und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist letztinstanzlich allein, ob die SUVA für die psychischen Unfallfolgen einzustehen hat. Das kantonale Gericht hat die diesbezüglich massgeblichen Grundsätze (Art. 6
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG; BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f.; 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; 129 V 177 E. 3 S. 181 ff.; 115 V 133) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3.
Nach den vorinstanzlichen Erwägungen war der Gleitschirmabsturz im Rahmen der Adäquanzprüfung dem eigentlich mittleren Bereich der Unfallereignisse zuzuordnen (BGE 115 V 133 E. 6 und 7 S. 138 ff.; 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.). Das kantonale Gericht ging dabei in sachverhaltlicher Hinsicht davon aus, dass der Absturz aus acht bis zehn Metern, jedoch nicht in freiem Fall erfolgt sei, weil beim Paragleiter (lediglich) alle drei Seile vorne gerissen seien. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zur Anwendung gebracht, wonach Stürze aus einer gewissen Höhe als mittelschwer im engeren Sinne zu qualifizieren sind (RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448 E. 3a).

4.
Sofern die sachverhaltlichen Annahmen des kantonalen Gerichts zutreffen sollten, wäre sein Entscheid nicht zu beanstanden.

4.1. Das Bundesgericht hat Stürze aus einer Höhe von einigen Metern regelmässig dem eigentlich mittleren Bereich zugeordnet (vgl. zuletzt etwa Urteile 8C 811/2012 vom 4. März 2013 E. 7.2; 8C 742/2009 vom 13. September 2010 E. 5.1; 8C 855/2009 vom 21. April 2010 E. 8.2; 8C 115/2009 vom 28. Juli 2009 E. 6.2; 8C 584/2007 vom 9. September 2008 E. 4.1; 8C 396/2007 vom 30. Mai 2008 E. 3.3; U 239/06 vom 12. April 2007 E. 4.3.2).

Nicht dazugezählt hat das Bundesgericht namentlich etwa den Sturz von einem Baugerüst über 5,4 bis acht Meter (was nicht weiter geklärt wurde; Urteil U 392/05 vom 16. Dezember 2005 E. 2.1), den Sturz vom obersten Balkon im dritten Stock eines sich im Bau befindlichen Mehrfamilienhauses aus einer Höhe von etwa sieben bis acht Metern (Urteil U 168/04 vom 8. Oktober 2004 E. 5.2), den Sturz über sechs bis acht Meter beim Fensterreinigen im ersten Stock (Urteil U 167/99 vom 8. Februar 2000 E. 3b), den Sturz aus einer Höhe von fünf Metern auf einen Asphaltboden (RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448, U 169/97 E. 3b) oder den Sturz bei der Arbeit aus einer Höhe von rund acht Metern in einen Kaminschacht (Urteil U 231/94 vom 10. Mai 1995 E. 3c, zitiert in: RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322, U 458/04 E. 3.4.1). Diese Fälle wurden jeweils als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen qualifiziert. Den schweren Unfällen zugeordnet hat das Bundesgericht den Absturz eines Kranführers mit einem an der Decke eines Bahntunnels montierten Kran über wenigstens acht Meter (Urteil U 83/97 vom 23. Dezember 1997 E. 2c, zitiert in: RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448, U 169/97 E. 3a) sowie einen Gleitschirmabsturz (BGE 120 V 352 E. 5b/cc S. 356).

4.2. Eine grössere Höhe rechtfertigte keine andere Qualifikation und es genügte umgekehrt auch eine geringere Höhe für die Zuordnung zum eigentlich mittleren Bereich, wenn besondere Umstände zu berücksichtigen waren. Zu erwähnen sind die Leiterstürze über lediglich drei Meter, aber in bewusstlosem Zustand nach einem Stromschlag (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C 584/2010 E. 4.2.4), und über insgesamt etwa fünf bis sieben Meter, jedoch abgebremst durch einen Zwischenboden (Urteil U 417/06 vom 19. Juni 2007 E. 4.2.1).

5.
Der vorliegende Fall lässt sich aus den folgenden Gründen nicht zuverlässig beurteilen.

5.1. Es ist ungeklärt geblieben, aus welcher Höhe der Versicherte abgestürzt ist. Gemäss den ärztlichen Stellungnahmen, namentlich dem Bericht des Spitals B.________, wo die notfallmässige Versorgung erfolgte, handelte es sich um acht bis zehn Meter, wobei damals erwähnt wurde, dass die Anamnese zufolge massiver Analgesie durch den Erstversorger (der Versicherte wurde luftgebunden auf die Notfallstation verbracht) erschwert gewesen sei. Weitere diesbezügliche Abklärungen sind nicht erfolgt. Erst in einer Besprechung vom 4. November 2011, somit mehr als anderthalb Jahre nach dem Unfall, wurde die Frage aufgegriffen. Der Versicherte konnte sich dazu nicht äussern. Beim Abflug habe er sich auf einer Höhe von rund 200 Metern über dem Boden befunden. Wie der Pistenchef gemäss einem Zeitungsartikel mitgeteilt habe, sei er ganz normal eine Kurve geflogen und dann ins Trudeln geraten. Der Versicherte erachtete daher eine Absturzhöhe von acht bis zehn Metern als unmöglich, konnte sich auch nicht erklären, woher diese Angaben stammten. Er selber habe den Ärzten gegenüber eine Absturzhöhe von 30 bis 50 Metern erwähnt. Der einzige Zeuge, der genannte Pistenchef, gehe von einer Höhe von 20 Metern aus.

5.2. Es findet sich in den Akten keine Dokumentation, um was für einen Paragleiter es sich gehandelt hat und wo die gerissenen Seile angebracht gewesen waren. Damit bleibt auch offen, wie sich dieser Defekt ausgewirkt hat, ob beziehungsweise inwieweit der mit den verbleibenden Seilen befestigte Gleitschirm seine Funktion noch erfüllen konnte. Es lässt sich daher nur mutmassen, dass der Beschwerdeführer nicht in freiem Fall gestürzt, sondern dabei abgebremst worden sei.

5.3. Die erläuterten Umstände sind entscheidwesentlich, und es dürfen von weiteren Abklärungen dazu noch neue Erkenntnisse erwartet werden. Die Sache ist daher an die SUVA zurückzuweisen, damit sie über ihre Leistungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Folgen des Gleitschirmabsturzes vom 20. März 2010 neu verfüge.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG); des Weiteren hat sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2014 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 24. Juli 2012 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die SUVA zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der SWICA Krankenversicherung AG, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juli 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_202/2014
Date : 09. Juli 2014
Published : 27. Juli 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, psychisches Leiden)


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