Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6S.115/2007/sst

Urteil vom 9. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecherin Ursula Padrutt,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (Vergewaltigung etc.),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
vom 18. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 3. April 2003 sprach das Bezirksgericht Zürich X.________ der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Drohung und weiterer Delikte schuldig und bestrafte ihn mit 3 ¾ Jahren Zuchthaus, als Zusatzstrafe zum Urteil des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 9. November 2001. Auf Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich dieses Urteil am 17. März 2005 im Schuldspruch (mit Ausnahme der Tätlichkeiten sowie der mehrfachen Tatbegehung bei der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der Drohung) und im Strafmass. Mit Beschluss vom 20. Juni 2006 hob das Kassationsgericht des Kantons Zürich das Berufungsurteil in Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ auf und wies die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück.

B.
Am 18. Dezember 2006 fällte das Obergericht im Schuldpunkt ein unverändertes Urteil und reduzierte die Strafe auf 2 ¾ Jahre Zuchthaus. Gegen dieses zweite Berufungsurteil erhob X.________ wiederum kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche vom Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 13. Februar 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, Ziff. 1, 3, 6 7 und 8 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2006 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei er bezüglich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer im Sinne von Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG freizusprechen. Im Übrigen sei das Strafverfahren einzustellen. Subeventuell sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 14 Monaten zu verurteilen (als Zusatzstrafe zum Urteil des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 9. November 2001).
Am 28. März 2007 hatte X.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 18. Dezember 2006 sei in Bezug auf die Strafzumessung aufzuheben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgerichtsgesetz (BGG) in Kraft getreten. Dieses ist auf Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht nur anwendbar, wenn auch der angefochtene Entscheid nach seinem Inkraftreten ergangen ist (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
Das angefochtene Urteil der Vorinstanz datiert vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes und ist daher übergangsrechtlich für sich genommen mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG e contrario), welche der Beschwerdeführer denn auch erhoben hat. Dies ist indessen nicht entscheidend. Massgebend ist, dass der Entscheid des Kassationsgerichts nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen ist, das Verfahren der Beschwerde gegen diesen Entscheid sich somit nach dem Bundesgerichtsgesetz richten würde und dieses in Art. 100 Abs. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG die Mitanfechtung des Obergerichtsurteils zulässt. Art. 100 Abs. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG ist mithin auch anwendbar, wenn der mit einem ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel angefochtene Entscheid des oberen kantonalen Gerichts vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen ist (Urteil 6B_23/2008 vom 23. Mai 2008, E. 1.2 mit Hinweisen).
Auf die Beschwerde vom 11. April 2008 kann somit eingetreten werden, wobei die frühere, als eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde eingereichte Eingabe vom 28. März 2007 als Bestandteil der Beschwerde in Strafsachen zu betrachten ist (Urteil 6B_23/2008 E. 1.3.3).

2.
2.1 Wie die frühere eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde dient die Beschwerde in Strafsachen der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides. Das Bundesgericht prüft namentlich, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 52). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei einzelnen Straftaten sei in der Zwischenzeit die Verjährung eingetreten, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2 Nachdem das vorinstanzliche Urteil am 18. Dezember 2006 ausgefällt wurde, ist der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches nicht anwendbar. Die Frage des milderen Rechts gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB stellt sich deshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Verletzung des Beschleunigungsgebotes bei der Strafzumessung falsch gewichtet, indem sie das Strafmass von 4 ¼ Jahren Zuchthaus (unter Berücksichtigung der Zusatzstrafe zum Urteil des Einzelrichteramts des Kantons Zug) lediglich um 12 Monate auf 3 ¼ Jahre reduzierte. Wegen der Schwere der Verletzung, welche zudem durch den Staat zu vertreten sei, erscheine mindestens eine Strafmilderung, wenn nicht sogar ein Verzicht auf eine Strafe oder das Nichteintreten auf die Anklage als angemessen.
3.1.1 Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe das zu beurteilende Hauptdelikt am 10. Dezember 2000 begangen. Seither seien somit rund 6 Jahre vergangen. Das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren seien zweifellos innert angemessener Frist mit Urteil des Bezirksgerichtes vom 3. April 2003 abgeschlossen worden. Eine erste Verzögerung habe sich anschliessend zunächst deshalb ergeben, weil die Berufungsinstanz am 26. Februar 2004 ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer angeordnet habe, weshalb das erste - unterdessen aufgehobene - zweitinstanzliche Urteil erst am 17. März 2005 habe gefällt werden können. Dennoch habe die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Strafmass bestätigt, weil sie das Tatverschulden hinsichtlich des Vorfalls vom 10. Dezember 2000 schwerer eingestuft habe. Seit Erlass dieses Urteils seien aber erneut rund 1 Jahr und 9 Monate verstrichen. Diese Verfahrensverzögerung habe nicht der Beschwerdeführer zu verantworten, vielmehr sei sie auf einen Verfahrensfehler der Untersuchung zurückzuführen, welche weder das Bezirksgericht noch die Rechtsmittelinstanz im ersten Berufungsverfahren erkannt hätten. Das Beschleunigungsgebot sei somit verletzt worden, was sich strafmindernd
auswirken müsse.
3.1.2 Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Von einer "äusserst schweren" Verletzung des Beschleunigungsgebotes kann keine Rede sein. Es ist zu beachten, dass den Behörden nicht eine Untätigkeit vorgeworfen wird. Die lange Dauer ist zum einen darauf zurückzuführen, dass die Berufungsinstanz am 26. Februar 2004 eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers anordnete, weshalb das Urteil erst rund ein Jahr später (am 17. März 2005) gefällt werden konnte. Das Verfahren verlängerte sich in der Folge, weil der Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeitsbeschwerde einreichte, welche vom Kassationsgericht am 20. Juni 2006 gutgeheissen wurde. Drei Monate später - am 18. Dezember 2006 - erging das heute angefochtene vorinstanzliche Urteil. Soweit dadurch das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, kann sich dies unter den gegebenen Umständen bei der Strafzumessung nicht erheblich auswirken. Auf jeden Fall hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Die Rüge der unangemessenen Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332) ist verfehlt.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe Art. 64 aStGB verletzt, indem sie nicht berücksichtigte, dass sowohl die einfache Körperverletzung als auch das Vergehen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer unmittelbar vor der Verjährung stünden. Die Vorfälle hätten zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils sechs Jahre zurückgelegen, was sich strafmildernd auswirken müsse.
Die vom Beschwerdeführer angeführten Straftaten sind im Vergleich zu den Hauptdelikten der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der Freiheitsberaubung von untergeordneter Bedeutung. Dies gilt namentlich auch für den Vorwurf der am 13. April 2001 begangenen einfachen Körperverletzung, für welche Tat die Vorinstanz die Strafe wegen des alkoholisierten Zustandes des Beschwerdeführers gemildert hat. Eine zusätzliche Strafmilderung im Sinne von Art. 64 zweitletzter Absatz aStGB (vgl. dazu BGE 132 IV 1) könnte sich demgemäss nur geringfügig auswirken, weshalb die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe immer noch angemessen und im Ergebnis nicht bundesrechtswidrig erscheint. Die Rüge ist deshalb unberechtigt.

3.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dem angefochtenen Urteil sei keine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 68 Ziff. 2 aStGB zu entnehmen. Diese Bestimmung wolle sicherstellen, dass der Täter durch die getrennte Beurteilung der Taten weder schlechter noch besser gestellt werde. Ob dies gewährleistet sei, lasse sich nur bei korrekter Zusatzstrafenbildung beurteilen. Weil diese Ausscheidung von Gesamt- und Zusatzstrafe fehle, sei die Strafzumessung im Einzelnen nicht nachvollziehbar.
3.3.1 Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt er nach Art. 68 Ziff. 2 aStGB die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Bei der Festsetzung der Zusatzstrafe zu einer ergangenen Grundstrafe hat sich der Richter vorerst zu fragen, welche Strafe er im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 aStGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst er anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe. Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilende Straftat auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe. Bei der retrospektiven Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8.3 S. 105 mit Hinweisen).
3.3.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht ausdrücklich erwähnt, von welcher hypothetischen Gesamtstrafe sie ausgeht. Sie hält fest, gestützt auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB sei eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 9. November 2001 auszufällen, wobei sie auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verweist. Die erste Instanz führt aus, bei der Bemessung der Zusatzstrafe bleibe der Entscheid des Einzelrichteramtes des Kantons Zug von 6 Monaten Gefängnis unangetastet und der Beschwerdeführer dürfe nicht schwerer bestraft werden, als wenn alle Taten miteinander beurteilt worden wären (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 45). Mit diesen Erwägungen ist offensichtlich, dass die Vorinstanz von einer hypothetischen Gesamtstrafe von 3 ¼ Jahren ausgeht und nach Abzug der Grundstrafe von 6 Monaten auf die ausgefällte Zusatzstrafe von 2 ¾ Jahren Zuchthaus gelangt. Wenngleich es entgegen der erwähnten Rechtsprechung an einer ausdrücklichen Bezifferung fehlt, kann über die quotenmässige Zusammensetzung kein Zweifel bestehen, weshalb die Begründung im vorinstanzlichen Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6S.115/2007
Date : 09. Juli 2008
Published : 24. Juli 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Strafzumessung (Vergewaltigung etc.)


Legislation register
ANAG: 23
BGG: 66  100  132
StGB: 2
BGE-register
129-IV-49 • 130-I-312 • 132-IV-1 • 132-IV-102
Weitere Urteile ab 2000
6B_23/2008 • 6S.115/2007
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • additional sanction • month • assessment of punishment • prohibition of summary proceedings • federal court • cumulative sentence • rape • hamlet • term of imprisonment • appeal concerning criminal matters • sexual coercion • simple bodily harm • coming into effect • sentencing • criminal act • cantonal remedies • tailor • question • decision
... Show all