Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_160/2008/sst

Urteil vom 9. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Künzler,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahrlässige ev. einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 3. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Untersuchungsamt Uznach erklärte Y.________ mit Strafbescheid vom 6. Dezember 2005 auf eine von X.________ erhobene Strafklage hin der Tätlichkeiten schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.--. Mit Verfügung vom selben Datum hob es das Strafverfahren wegen einfacher vorsätzlicher, eventl. fahrlässiger Körperverletzung, Raubversuches, mehrfacher Drohung und mehrfacher Nötigung auf. Eine gegen diese Verfügung vom Strafkläger geführte Beschwerde hiess die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. März 2006 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, hob die Aufhebungsverfügung teilweise auf und ordnete an, dass das Verfahren bezüglich des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Nötigung weiterzuführen sei. Die Verurteilung wegen Tätlichkeiten erwuchs in Rechtskraft.
A.b Am 20. Dezember 2006 erhob das Untersuchungsamt Uznach Anklage gegen Y.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung, eventuell einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und versuchter Nötigung und überwies die Angelegenheit an das Gericht. Das Kreisgericht Obertoggenburg-Neutoggenburg trat mit Urteil vom 16. Februar 2007 auf die Anklage wegen einfacher Körperverletzung nicht ein und stellte das Strafverfahren betreffend fahrlässige Körperverletzung definitiv ein. Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung sprach es Y.________ frei, erklärte ihn indes der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn im Zusatz zum Strafbescheid des Untersuchungsamtes Uznach vom 6. Dezember 2005 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 250.-, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zivilforderung von X.________ verwies es auf den Weg des Zivilprozesses.
A.c Eine gegen diesen Entscheid von X.________ geführte Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 3. Dezember 2007 ab. Es hob Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils auf und sprach Urs Keller von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne der Erwägungen frei. Im Übrigen blieb das angefochtene Urteil unverändert.

B.
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und Y.________ sei wegen fahrlässiger, eventuell einfacher Körperverletzung, sowie wegen mehrfacher Drohung schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Erstellung einer gehörigen Anklage und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragt er, es sei ihm ein Betrag von Fr. 111'148.05.-- als Schadenersatz sowie eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

C.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG). Sie ist unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) erhoben und hinreichend begründet worden (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 BGG.

1.2 Nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ist zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b; BGE 133 IV 121 E. 1.1).
-:-
Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist u.a. auch das Opfer, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes gilt jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
OHG), unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person (BGE 131 I 455 E. 1.2.2; 129 IV 95 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer ist als Opfer der angeklagten Körperverletzung in seiner körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden. Er hat durch seine Strafklage das Verfahren eingeleitet, hat die Aufhebungsverfügung sowie die erst- und zweitinstanzlichen Einstellungen bzw. Freisprüche angefochten und ist in rechtlich geschützten Persönlichkeitsinteressen betroffen. Er ist durch den Entscheid auch zweifellos in seinen zivilen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen betroffen (Art. 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
und 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR). Es kann daher in diesem Punkt auf seine Beschwerde eingetreten werden.
Zu Recht verneint hat die Vorinstanz demgegenüber die Opferstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeklagten Drohung. Die dem Beschwerdegegner vorgeworfene zweimalige telefonische Androhung eines gewaltsamen Vorgehens bei der Schuldeneintreibung rechtfertigt objektiv nicht die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Beschwerdeführers (BGE 120 Ia 157 E. 2 d/aa). Die Vorinstanz hat daher zu Recht dessen Legitimation zur Berufung verneint (angefochtenes Urteil S. 4). Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis (Beschwerde S. 7 f.). Die gegen ihn ausgestossene telefonische Drohung begründet keinen besonders schweren Fall, welcher die Annahme einer Opferstellung rechtfertigen würde, auch wenn er als Folge der Auseinandersetzung hospitalisiert und nach der Operation an der Achillessehne immobil war. Die Opferstellung wird hier von der Rechtsprechung lediglich in Fällen schwerwiegender psychischer Folgen eines für das Opfer traumatischen ausserordentlichen Ereignisses bejaht (BGE 120 Ia 157 E. 2 d/aa).

1.3 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es darf indessen nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

2.
Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Anklagesachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdegegner begab sich am 21. April 2005 zusammen mit zwei Begleitern an den damaligen Arbeitsort des Beschwerdeführers im Chesseltobel-Tunnel bei Krummenau, um bei diesem Schulden in der Höhe von ca. Fr. 600.- einzutreiben. Um die Ernsthaftigkeit seines Vorhabens zu bekunden, traf er Anstalten, den vom Beschwerdeführer auf der Baustelle installierten Generator mitzunehmen. Um dies zu verhindern stieg der Beschwerdeführer vom Arbeitsgerüst, wobei er zu Fall kam, einen Sturz aber verhindern konnte. In der Folge wurde er vom Beschwerdegegner mit den Händen im Kragenbereich gepackt. Beim anschliessenden Gerangel machte der Beschwerdeführer mit dem rechten Bein einen Ausfallschritt nach hinten und verspürte dabei einen "Chlapf" im rechten Fuss. Anschliessend wurde er vom Beschwerdegegner an die Tunnelwand gedrückt. Nachträglich stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Auseinandersetzung einen Riss der Achillessehne erlitten hatte, was einen Spitalaufenthalt notwendig machte.
Am 23. Mai 2005 rief der Beschwerdegegner sodann den Beschwerdeführer zweimal per Telefon an und drohte ihm sinngemäss ein gewaltsames Vorgehen bei der Schuldeneintreibung an (angefochtenes Urteil S. 2 f.; Anklageschrift S. 2 f.).

3.
3.1 Die Vorinstanz nimmt hinsichtlich des Anklagevorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung an, dem (rechtskräftigen) Schuldspruch wegen Tätlichkeiten und dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung liege durch die verbale und handgreifliche Auseinandersetzung zwar ein gemeinsames äusseres Rahmengeschehen, nicht aber ein und derselbe Lebensvorgang zugrunde, so dass über diesen Anklagepunkt noch nicht entschieden sei. Indes gelangt sie zum Schluss, die Anklageschrift sei in diesem Punkt ungenügend. Ausser der Schilderung des äusseren Ablaufs des Geschehens verweise diese lediglich auf Art. 18 Abs. 3 aStGB, ohne dass sie im Einzelnen dartue, wie die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung durch das Verhalten des Beschwerdegegners verursacht worden sei und worauf sich diese Annahme stütze, und ohne dass sie erläutere, inwiefern es der Beschwerdegegner an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt habe fehlen lassen, d.h. in welcher Form er pflichtwidrig gehandelt haben und weshalb der Eintritt der Verletzung für ihn vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein soll. Auch sei nicht geklärt, in welchem Stadium der Beschwerdeführer den Achillessehnenriss überhaupt erlitten habe (angefochtenes Urteil S. 5 f.).
Demgegenüber hatte die erste Instanz erkannt, es handle sich bei der Tätlichkeit und der fahrlässigen Körperverletzung um ein und denselben Handlungskomplex und damit um den gleichen Lebenssachverhalt. Da der Beschwerdegegner hiefür bereits rechtskräftig wegen Tätlichkeiten schuldig gesprochen worden sei, könne er nicht ein zweites Mal verurteilt werden (erstinstanzliches Urteil S. 6).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Untersuchungsrichter habe ursprünglich nicht nur eine fahrlässige Körperverletzung, sondern auch eine eventualvorsätzliche Körperverletzung angeklagt. Wenn er damit eine vorsätzliche Tatbegehung für möglich erachtet habe, könne für die Frage, ob die Anklage hinsichtlich des Fahrlässigkeitsdelikts den Anforderungen genüge, auf die Ausführungen zum Vorsatzdelikt verwiesen werden. Die Bemängelung der Anklageschrift sei daher formalistisch. Der Beschwerdegegner habe selber zugestanden, dass er in Wut geraten sei, ihn (den Beschwerdeführer) an der Gurgel gepackt und an die Tunnelwand gedrückt habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern bei einem derart klaren Sachverhalt noch Aspekte wie die gebotene Sorgfalt, Vorsicht, Pflichtwidrigkeit, Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit der Verletzung abgehandelt werden müssten. Bei einem derart krassen und geplanten Übergriff seien die Elemente der Fahrlässigkeit offensichtlich (Beschwerde S. 5). Selbst wenn man der Auffassung der Vorinstanz folgen wollte, sei unverständlich, weshalb diese das Verfahren nicht zur Anklageergänzung zurückgewiesen habe, sondern zu einem Freispruch gelangt sei (Beschwerde S. 6). Die Darstellung des Sachverhalts ergäbe genügend
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer fahrlässigen Körperverletzung, so dass das Bundesgericht in diesem Punkt in der Sache selbst entscheiden könne (Beschwerde S. 6 f.).

4.
4.1 Der aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleitete Anklagegrundsatz bestimmt das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können demnach nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Das Gericht ist an die Anklage gebunden. Die Anklageschrift muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Zum Anklagesachverhalt gehört nicht allein das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten als solches, sondern auch die tatsächliche Folge dieses Verhaltens (BGE 122 IV 71 E. 3b). Das Anklageprinzip bezweckt damit gleichzeitig den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdegegner wurde mit Strafbescheid des Untersuchungsrichteramt Uznach vom 6. Dezember 2005 der Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Grundlage für den Schuldspruch bildet folgender Sachverhalt:
"Um die Mittagszeit des 21. April 2005 [hat der Angeklagte] den Kläger an dessen Arbeitsort im 'Chesseltobel-Tunnel', Bereich Krummenau, mit den Händen gehalten resp. am Kragen gepackt und im Verlaufe des Gerangels gegen die dortige Tunnelwand gedrückt" (allgemeine Verfahrensakten act. 28).
Das Verfahren wegen Körperverletzung stellte das Untersuchungsrichteramts Uznach ein, weil nach seiner Auffassung keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Beschwerdegegner den eingetretenen Erfolg gewollt habe oder hätte voraussehen können (allgemeine Verfahrensakten act. 27 S. 2).
4.2.2 In der Anklageschrift vom 20. Dezember 2006 wird der Anklagesachverhalt folgendermassen geschildert:
Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er von seinem Arbeitsgerüst heruntergestiegen war und sich dem Beschwerdegegner entgegengestellt hatte, von diesem
"im Kragenbereich gepackt [...], was sich zu einem Gerangel entwickelte, in dessen Verlauf er gemäss eigenen Angaben mit dem rechten Bein einen Ausfallschritt nach hinten getätigt hat, wobei er einen 'Chlapf' gespürt und sofort Beschwerden am rechten Fuss gehabt habe. Anschliessend sei er vom Beschwerdegegner rückwärts an die dortige Tunnelwand gedrückt worden" (Anklageschrift S. 2).
Zum Rechtlichen führt die Anklageschrift aus:
"Der Beschwerdeführer zog sich beim Zwischenfall vom 21. April 2005 eine Achillessehnenverletzung zu, welche einen längeren Heilungsprozess benötigte. Offenbar erlitt er diese Blessur beim Gerangel mit dem Beschwerdegegner und demzufolge ist darüber zu befinden, ob diese Verletzung durch den Beschwerdegegner (eventual-)vorsätzlich im Sinne von Art. 123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB herbeigeführt oder unter Ausserachtlassen der pflichtgemässen Vorsicht - d.h. durch ein über den Tätlichkeitsvorsatz hinausgehendes ungestümes Angreifen - verursacht worden ist, wobei als weitere Komponenten des Fahrlässigkeitsbegriffs gemäss Art. 18 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
[a]StGB der eingetretene Erfolg als vorhersehbar und vermeidbar eingestuft werden müsste" (Anklageschrift S. 4).

4.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz genügt die Anklageschrift den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. Der Anklagesachverhalt ist klar umrissen und führt die wesentlichen Umstände auf, unter denen die dem Beschwerdegegner vorgeworfene strafbare Handlung begangen worden sein soll. Zwar trifft zu, dass bei Fahrlässigkeitstaten zu der in der Anklageschrift bezeichneten Tat die Aufführung sämtlicher Umstände gehört, aus denen sich Pflichtwidrigkeit, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit ergeben sollen (BGE 120 IV 348 E. 3c, S. 356; 116 Ia 455 E. 3a/cc). Wie der Beschwerdeführer indes zu Recht vorbringt, ergeben sich im zu beurteilenden Fall aus der Schilderung des Vorfalls und der rechtlichen Würdigung als (eventual-)vorsätzliche bzw. fahrlässige Körperverletzung zwanglos die einzelnen Elemente des Fahrlässigkeitsdelikts (Anklageschrift S. 2 und 4). Einer weiteren Darlegung etwa der Pflichtwidrigkeit der angeklagten Handlung oder der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit deren Folgen bedarf es bei dieser Konstellation nicht.

5.
5.1 Die Auffassung der Vorinstanz verletzt in diesem Punkt somit Bundesrecht. Doch führt dies bei einer rechtlichen Beurteilung des Streitgegenstandes von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde. Denn auch der Schluss der Vorinstanz, wonach es sich bei der zu beurteilenden verbalen und handgreiflichen Auseinandersetzung um zwei unterschiedliche Lebensvorgänge innerhalb eines gemeinsamen äusseren Rahmengeschehens handelt (angefochtenes Urteil S. 5), erweist sich als unzutreffend. In Übereinstimmung mit der ersten Instanz ist vielmehr von einem identischen Anklagesachverhalt auszugehen, der sowohl die bereits beurteilten Tätlichkeiten als auch die in Frage stehende fahrlässige Körperverletzung umfasst, so dass einer neuen Verfolgung der gleichen Tat prozessual die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft des Strafbescheids des Untersuchungsrichteramtes Uznach vom 6. Dezember 2005 bzw. der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen steht (BGE 122 I 257 E. 3; 119 Ib 311 E. 3a; 116 IV 262 E. 3a je mit Hinweisen).

5.2 Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass ein Beschuldigter nicht wegen der selben Tat mehrmals verfolgt und bestraft werden darf (vgl. Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
des Protokolles Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 [SR 0.101.07]; Art. 14 Abs. 7 IPBPR [SR 0.103.2]; BGE 128 II 355 E 5; 125 II 402 E. 1b; 120 IV 10 E. 2b; 116 IV 262 E. 3a; vgl. auch Art. 65 Abs. 1 StP/SG). Voraussetzung für diese Sperrwirkung ist die Identität von Täter und Tat (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. Basel 2005, § 84 N 16 ff.; zur Identität der Tat vgl. im Einzelnen Jürg-Beat Ackermann/Stefan Ebensperger, Der EMRK-Grundsatz "ne bis in idem" - Identität der Tat oder Identität der Strafnorm?, in: AJP 1999 823 S. 833 ff; Jürg-Beat Ackermann, Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls; insb. die Garantie ne bis in idem, in: Daniel Thürer [Hrsg.], EMRK: Neuere Entwicklungen, Zürich 2005, S. 42 ff.). Die Anwendung des Prinzips setzt mithin voraus, dass sich das Verfahren gegen die gleiche Person richtet und dass die ihr vorgeworfene strafbare Handlung bereits Gegenstand des ersten Verfahrens gebildet hat. Das Verbot der Doppelbestrafung greift nur ein, wenn dem Richter im ersten Prozess die rechtliche Möglichkeit zugestanden hat, den
Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Gesichtspunkten zu würdigen (BGE 122 I 257 E. 3; 119 Ib 311 E. 3c mit Hinweisen).

5.3 Die Voraussetzungen für die Sperrwirkung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Insbesondere konnte der Untersuchungsrichter den Sachverhalt uneingeschränkt prüfen. Gegeben ist auch die Identität der Norm. Diese ergibt sich hier aus der tatbestandlichen Handlungseinheit. Der Beschwerdegegner hat nicht in grösseren Abständen aufgrund eines jeweils neuen Entschlusses auf den Beschwerdeführer eingeschlagen. Der Vorfall beruht auf einem einzigen Tatentschluss und bildet eine einheitliche Handlung. Die Rechtsprechung nimmt rechtlich eine Einheit mehrerer Handlungen an, wenn die Mehrheit der Einzelakte kraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Betrachtung als ein einheitliches Tun erscheinen und auf demselben Willensentschluss beruhen (BGE 118 IV 91 E. 4a; 111 IV 144 E. 3b). Hierunter fällt auch die Fallgruppe der iterativen Tatbegehung, wie sie etwa bei der Tötung durch mehrere Messerstiche oder bei einer Tracht Prügel gegeben ist. Bei dieser Konstellation liegt nur eine Verletzung des Tatbestandes vor (Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB N 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 68 N 3; Claus
Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, München 2003, § 33 N 32). Der hier zugrunde liegende Vorfall lässt sich somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht in eine vorsätzliche körperliche Attacke ohne Verletzungsfolgen und eine fahrlässige erhebliche Verletzung des Beschwerdeführers aufspalten. Er umfasst mithin nicht nur das "am Kragen packen" und "an die Tunnelwand drücken", sondern die gesamte Attacke des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer. Das Verfahren hinsichtlich des Anklagepunktes der fahrlässigen Körperverletzung hätte daher wegen des Verbots der Doppelverfolgung eingestellt werden müssen (erstinstanzliches Urteil S. 6; vgl. Art. 189 lit. d StP/SG).

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, da der Beschwerdeführer mit seinen Begehren nicht durchdringt, im Ergebnis als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt er die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens. Da die Vorinstanz mit ihrer rechtsfehlerhaften Begründung indes Anlass zur Beschwerdeerhebung gegeben hat, rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_160/2008
Date : 09. Juli 2008
Published : 29. Juli 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Fahrlässige ev. einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung


Legislation register
BGG: 42  66  78  80  81  90  95  96  100  106  107
BV: 29  32
EMRK: 4  6
OHG: 2
OR: 45  47
StGB: 18  49  123
BGE-register
111-IV-144 • 116-IA-455 • 116-IV-262 • 118-IV-91 • 119-IB-311 • 120-IA-157 • 120-IV-10 • 120-IV-348 • 122-I-257 • 122-IV-71 • 125-II-402 • 126-I-19 • 128-II-355 • 129-IV-95 • 131-I-455 • 133-IV-121
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6B_160/2008
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