Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5P.142/2003 /min

Urteil vom 9. Juli 2003
II. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
F.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn, Mellingerstrasse 1, Postfach 2078, 5402 Baden,

gegen

G.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Zwald, Niederlenzerstrasse 27, Geschäftshaus Malaga, Postfach, 5600 Lenzburg 2,
Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens; Unterhalt),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, vom 24. Februar 2003.

Sachverhalt:
A.
G.________, Jahrgang 1975, stammt aus der Ukraine und arbeitete als Cabaret-Tänzerin und Serviceangestellte in der Schweiz, als sie im Jahre 1999 F.________, Jahrgang 1956, kennen lernte. Die beiden heirateten am 22. März 2002. Am 15. Juli 2002 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein und stellte ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens. Am 11. Februar 2003 hat die Ehefrau ein Mädchen geboren. Der Ehemann hat seine Vaterschaft gerichtlich angefochten.
B.
Während das Gerichtspräsidium Lenzburg im Rahmen vorsorglicher Massnahmen keine Unterhaltsbeiträge zusprach, verpflichtete das Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau den Ehemann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an seine Ehefrau von Fr. 1'436.-- für die Zeit vom September 2002 bis März 2003 und von Fr. 1'756.-- ab April 2003. Es verpflichtete die Ehefrau, dem Ehemann aus allfälligen rückwirkenden Lohnzahlungen oder Versicherungsleistungen von August 2002 bis Januar 2003 die Hälfte des Fr. 695.-- übersteigenden Betrags, für Februar bis März 2003 die Hälfte des Fr. 1'005.-- übersteigenden Betrags und ab April 2003 die Hälfte des Fr. 685.-- übersteigenden Betrags zu bezahlen (Urteil vom 24. Februar 2003).
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt der Ehemann dem Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Der Ehemann hat die im Vaterschaftsprozess erhobene DNA-Analyse vom 25. April 2003 nachgereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der kantonal letztinstanzliche Entscheid über vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens kann mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (BGE 100 Ia 12 E. 1 S. 14 und die seitherige Rechtsprechung). Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, namentlich bei Willkürbeschwerden, gilt ein grundsätzliches Novenverbot, von dem die Rechtsprechung nur wenige Ausnahmen zulässt (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57; 128 I 354 E. 6c S. 357). Von vornherein ausgeschlossen sind sogenannte echte Noven, d.h. die ausnahmsweise zulässigen neuen Vorbringen dürfen sich in jedem Fall nur auf Tatsachen und Beweismittel bzw. Rechtsnormen beziehen, die bereits im Zeitpunkt des letzten kantonalen Entscheids vorhanden waren bzw. in Kraft standen (Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2.A. Bern 1994, S. 370 bei/in Anm. 156; Messmer/ Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 227 Anm. 18). Nicht berücksichtigt werden kann deshalb die DNA-Analyse, die erst im April 2003 und damit nach Ausfällung des angefochtenen Urteils erstellt worden ist. Im Übrigen kann auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, es sei rechtsmissbräuchlich, dass die Beschwerdegegnerin Unterhaltsforderungen stelle. Er beruft sich dabei nicht mehr auf ein Konkubinat, sondern auf eine Scheinehe: Sei die Beschwerdegegnerin die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen eingegangen, könne sie aus der rechtsmissbräuchlich erschlichenen Ehe keine Unterhaltsansprüche ableiten.
2.1 Nach Art. 125 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB kann der Unterhaltsbeitrag ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre. In den Ziffern 1-3 werden drei Gründe genannt, die es insbesondere rechtfertigen können, den Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise zu verweigern. Die Kann-Vorschrift steht vor dem Hintergrund des Verbots offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB) und schliesst mit ihrer Formulierung ("insbesondere") andere als die ausdrücklich genannten Gründe nicht aus (BGE 127 III 65 Nr. 10). Der erhobene Rechtsmissbrauchsvorwurf ist im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens zu prüfen, andernfalls eine kantonale Instanz in Willkür verfällt (BGE 118 II 225 Nr. 44, betreffend Konkubinat). Das Obergericht ist auf die Einwände des Beschwerdeführers denn auch eingetreten (E. 3 S. 7 ff.).
2.2 Ein Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn eine Ehe eingegangen wird, um dadurch ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen, namentlich eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Diesfalls wird die Ehe zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151). Trotzdem ist die Scheinehe eine gültige Ehe mit allen gesetzlichen Rechtswirkungen, die - mangels Eheungültigkeitsgrundes - nur auf dem Wege der Scheidung wieder aufgelöst werden kann (BGE 121 III 149 E. 2b S. 150; 126 I 165 E. 3a S. 166; vgl. zum geltenden Scheidungsrecht: BGE 127 IIII 342 Nr. 57 und 347 Nr. 58).

Liegt eine gültige Ehe vor, kann ein Ehegatte unter den gesetzlichen Voraussetzungen Unterhalt beanspruchen. Auf die Motive, aus denen er die Ehe geschlossen hat, kommt es dabei grundsätzlich nicht an (BGE 97 II 7 E. 3 S. 9; 95 II 209 E. 6 S. 215). Zu den Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs gehört, dass dessen Geltendmachung nicht als rechtsmissbräuchlich erscheint (E. 2.1 hiervor). Ein Rechtsmissbrauch in Form des widersprüchlichen Verhaltens kann - allgemein gesagt - darin bestehen, dass sich ein Ehegatte auf Vorteile aus der Ehe beruft, obwohl er seine Ehe im Sinne einer echten Lebens- und Schicksalsgemeinschaft gar nie gewollt hat und auch nicht will oder geradezu ablehnt. Insoweit könnte sich die Geltendmachung von Unterhalt als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn der ansprechende Ehegatte nur eine Scheinehe führen wollte (z.B. GVP-SG 2001 Nr. 34 S. 111 unter Hinweis auf Wacke, Münchener Kommentar, 2000, N. 4 zu § 1361 BGB; vgl. auch Staudinger/Hübner/Voppel, Kommentar zum BGB, 2000, N. 11 ff. zu § 1361 BGB).
Die obergerichtliche Begründung greift nach dem Gesagten zu kurz: Die Scheinehe ist zwar eine gültige Ehe mit allen Rechtswirkungen. Daraus folgt jedoch nicht, dass diese Wirkungen der Ehe unbesehen des Verbots offenbaren Rechtsmissbrauchs eintreten. Der Rechtsmissbrauch, der in der zweckwidrigen Verwendung des Instituts der Ehe besteht, ist vielmehr vom Rechtsmissbrauch zu unterscheiden, der damit begründet wird, dass sich kein Ehegatte auf Rechtswirkungen einer gütigen Ehe soll berufen können, die er selber von Beginn an nicht und auch später nie gewollt hat. Das Obergericht hat die rechtsmissbräuchliche Erhebung von Unterhaltsansprüchen somit nicht einfach mit der Begründung verneinen dürfen, der Beschwerdeführer habe die Konsequenzen aus der Eheschliessung zu tragen, auch wenn die Ehe nur zur Beschaffung des Aufenthaltsrechts der Beschwerdegegnerin oder aus einem andern Grund eingegangen und faktisch nie gelebt worden wäre (E. 3d S. 8).
2.3 Die Rüge des Beschwerdeführers ist aus den dargelegten Gründen an sich berechtigt. Indessen hebt das Bundesgericht einen Entscheid im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur auf, wenn er sich im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als verfassungswidrig erweist. Es ist immer auch zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid allenfalls unter Substituierung der Motive halten lässt (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211). Da die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf Willkür beschränkt ist, genügt eine willkürfreie Ersatzbegründung, die vom Obergericht allerdings nicht ausdrücklich verworfen worden sein darf (BGE 128 III 4 E. 4c/aa S. 7). Letzteres ist hier nicht der Fall.
2.3.1 Bereits vor Bezirksgericht hatte der Beschwerdeführer eine Scheinehe behauptet und der Beschwerdegegnerin Ehewidrigkeiten vorgeworfen. Das Gerichtspräsidium nahm an, das angebliche Fehlverhalten, das sich die Ehegatten gegenseitig vorhielten (Fremdbeziehungen, Cabaret-Besuche u.ä.), könne ein Absehen von Unterhaltsbeiträgen nicht rechtfertigen. Auch liege in der Geltendmachung eines Unterhaltsbeitrags kein Rechtsmissbrauch. Das bisherige Verhalten der Beschwerdegegnerin lasse zwar Zweifel daran aufkommen, ob sie das Institut der Ehe nicht missbraucht habe. Insbesondere sei nicht zu verkennen, dass sich die aus der Ukraine stammende Beschwerdegegnerin nur durch die Heirat mit dem Beschwerdeführer ein dauerndes Aufenthaltsrecht in der Schweiz habe sichern können. Diese Möglichkeit allein genüge hingegen noch nicht, um einen offenbaren Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB anzunehmen. Die Ehegatten würden sich seit 1997 (recte: 1999) kennen. Es sei denkbar, dass sie sich in dieser Zeit auch lieben gelernt hätten (E. 3c S. 6). Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer seinen Rechtsmissbrauchsvorwurf mit derselben Begründung wiederholt (S. 6 f. der Beschwerdeantwort: Arbeit in Cabarets, tage- und nächtelange Abwesenheit,
Verweigerung von Intimitäten, ausserehelicher Geschlechtsverkehr mit Folgen u.ä.). In seiner Eingabe an das Bundesgericht beharrt der Beschwerdeführer darauf, die Beschwerdegegnerin habe nur eine Scheinehe eingehen wollen, was durch ihr Verhalten während der nur wenige Monate dauernden Ehe belegt werde (S. 11 ff.).
2.3.2 Dass die Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss auf Grund von Indizien feststellbar, die in äusseren Gegebenheiten bestehen, aber auch innere psychische Vorgänge (Ehewille) betreffen können. Die daherigen Tatsachenfeststellungen müssen in rechtlicher Hinsicht den Schluss gestatten, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152). Der Nachweis einer Scheinehe ist schwierig zu erbringen (Götz, Berner Kommentar, 1964, N. 14 zu aArt. 107
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 107 - Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärt wird, wenn er:
1  bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht urteilsfähig war;
2  sich aus Irrtum hat trauen lassen, sei es, dass er die Ehe selbst oder die Trauung mit der betreffenden Person nicht gewollt hat;
3  die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht worden ist;
4  ...
und N. 21 zu aArt. 120
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
ZGB; Knapp, Die Bürgerrechtsehe, ZZW 1984 S. 277 ff., S. 280 f.). Es stellt sich die Frage, ob das Bestehen des Ehewillens im Massnahmenverfahren überhaupt geklärt werden kann, in dem nur die rasch greifbaren Beweismittel abgenommen werden (z.B. Leuenberger, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 55 zu Art. 137
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
ZGB); zur vergleichbaren Beurteilung der Scheidungsschuld ist das Massnahmengericht nämlich regelmässig ausserstande (BGE 118 II 225 E. 2c/aa S. 226). Auf der Grundlage der Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint es
jedenfalls nicht als willkürlich, das Bestehen einer blossen Scheinehe zu verneinen. An Indizien steht lediglich fest, dass die Ehe zwar nur kurz gedauert hat, die Ehegatten sich jedoch bereits Jahre vor der Heirat gekannt haben, und dass die Beschwerdegegnerin zwar eine aussereheliche sexuelle Beziehung hatte, alle anderen Ehewidrigkeiten, namentlich eine gefühlsmässige Abwendung vom Beschwerdeführer, jedoch nur auf dessen - zudem bestrittenen - Behauptungen beruhen. Die Beweiswürdigung, eine Scheinehe und eine rechtsmissbräuchliche Erhebung von Unterhaltsansprüchen sei nicht glaubhaft, kann unter diesen Umständen nicht als willkürlich betrachtet werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9).
2.3.3 Unterhaltsbeiträge ganz oder teilweise zu verweigern, rechtfertigt sich nicht schon wegen bloss ehewidrigem Verhalten. Dazu genügt auch sexuelle Untreue nicht (BGE 127 III 65 E. 2b S. 67; Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 2002, N. 37 zu Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB), selbst wenn ein Kind aus der ausserehelichen Beziehung hervorgegangen ist (Schwenzer, im zit. Praxiskommentar, N. 98 zu Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB). Mit Blick darauf hält die Rechtsanwendung der Willkürprüfung stand (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182 und 273 E. 2.1 S. 275).
3.
Willkür erblickt der Beschwerdeführer ferner darin, dass das Obergericht eine Arbeitspflicht der Beschwerdegegnerin verneint habe. Diese hätte während der Schwangerschaft wie auch nach der Geburt ihrer Tochter sofort - nach Ablauf des Beschäftigungsverbots - eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können und müssen.
3.1 Der Beschwerdeführer und das Obergericht (E. 2 S. 6 f.) gehen einig, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist und die Parteien unausweichlich die Scheidung ihrer Ehe anstreben. Unter diesen Umständen sind für die Beantwortung der Frage, ob eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder auszudehnen ist, die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB) mit einzubeziehen (BGE 128 III 65 Nr. 12, für Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziffer 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5P.189/2002 vom 17. Juli 2002, E. 2, zusammengefasst in: FamPra.ch 2002 S. 836, für vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 137
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
ZGB).
3.2 Das Obergericht hat festgestellt, der Beschwerdegegnerin sei von ihrem Arbeitgeber am 23. Juli 2002 fristlos gekündigt worden. Seit dem 1. September 2002 beziehe sie Sozialhilfe. Es sei damit erstellt, dass die Beschwerdegegnerin zur Zeit über kein Erwerbseinkommen verfüge. Ein hypothetisches Einkommen müsse verneint werden, zumal es der Beschwerdegegnerin zur Zeit auf Grund ihrer Schwangerschaft unmöglich sein dürfte, im Gastgewerbe eine neue Anstellung zu finden (E. 4b S. 9 f.). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers geht es nicht darum, dass während der Schwangerschaft gearbeitet werden kann und dass im Gastgewerbe ein grosser Bedarf an Arbeitskräften besteht, sondern um die Frage, ob es der im dritten Monat schwangeren Beschwerdegegnerin nach der Kündigung tatsächlich möglich gewesen wäre, im Gastgewerbe eine neue Anstellung zu finden (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5). Die Frage durfte unter Willkürgesichtspunkten verneint werden. Zum einen ist die Arbeit im Service körperlich anstrengend, so dass die Durchführung des Arbeitsvertrags mit einer Schwangeren unmöglich sein kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 1983, in: JAR 1984 S. 95 f.). Zum anderen bedeutet der arbeitsrechtliche Schutz bei
Schwangerschaft - z.B. Lohnfortzahlungspflicht (Art. 324a Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
OR), Kündigungsverbot (Art. 336c Abs. 1 lit. c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336c - 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
1    Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a  während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf201 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b  während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c  während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
cbis  vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2;
cquater  solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt;
cquinquies  während des Urlaubs nach Artikel 329gbis;
cter  zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c;
d  während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2    Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3    Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
OR) und Einschränkungen in der Beschäftigung (Art. 35 ff. des Arbeitsgesetzes, SR 822.11) - eine finanzielle Belastung des Arbeitgebers, die eine Anstellung bei bestehender Schwangerschaft erfahrungsgemäss erschwert (vgl. etwa die Botschaft zum Gleichstellungsgesetz, BBl. 1993 I 1248, S. 1296).
3.3 Die Betreuung ihres Kindes dürfte die Beschwerdegegnerin zumindest in der ersten Zeit nach der Geburt an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hindern (vgl. BGE 115 II 6 E. 3c S. 10; 128 III 65 E. 4a S. 68). Der Beschwerdeführer anerkennt dies dem Grundsatze nach, macht aber geltend, die verminderte Leistungsfähigkeit sei hier unbeachtlich, weil es sich um ein aussereheliches Kind handle. Das Obergericht hat gegenteilig entschieden und ist damit nicht in Willkür verfallen. Beitragsleistungen des Beschwerdeführers an das angeblich aussereheliche Kind der Beschwerdegegnerin stehen hier nicht zur Diskussion. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob der Beschwerdeführer indirekt die - durch die Geburt des Kindes eingetretene - Beeinträchtigung der Beschwerdegegnerin in ihrer Leistungsfähigkeit auszugleichen hat. Die Antwort ist in der Lehre umstritten, wie der Beschwerdeführer durch seinen Hinweis belegt, doch hat das Bundesgericht eine indirekte Beistandspflicht bejaht, die in Ausnahmefällen auch zur Folge haben kann, dass der Ehegatte des untreuen Ehepartners eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit ausdehnen muss (BGE 127 III 68 E. 3 S. 71 ff.). Unter Hinweis darauf hat das Bundesgericht mit - zur
Veröffentlichung bestimmtem - Urteil vom 22. Mai 2003 (5P.470/2002) in einem Eheschutzverfahren entschieden, es sei nicht willkürlich, den Ehemann für eine gewisse Übergangszeit zu Unterhaltsleistungen an die Ehefrau zu verpflichten, die durch die Geburt eines ausserehelich gezeugten Kindes an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert werde (E. 2.2). Im beurteilten Fall war eine Übergangsfrist von vier Monaten unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dasselbe kann auch vorliegend gelten, wo es um die Unterhaltspflicht für die nur kurze Dauer des Scheidungsverfahrens gegangen ist. Da sich das Obergericht an die bundesgerichtliche Rechtsprechung gehalten hat, kann von Willkür keine Rede sein (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 118 Ia 8 E. 2c S. 13; 119 II 426 E. 2b S. 429).
4.
Eventualiter erhebt der Beschwerdeführer auch Rügen gegen die Berücksichtigung allfälliger Ansprüche, die der Beschwerdegegnerin aus der Kündigung des Arbeitsvertrags zustehen sollen. Das Obergericht hat diesbezüglich ein bedingtes Leistungsurteil gefällt und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, allfällige Lohnzahlungen oder Versicherungsleistungen teilweise an den Beschwerdeführer zu bezahlen (E. 4f S. 11 f.). Vorweg ist festzuhalten, dass das Obergericht nicht angenommen hat, wie der Beschwerdeführer behauptet, derartige Ansprüche würden die Beschwerdegegnerin von einer eigenen Erwerbstätigkeit befreien. Das Obergericht hat aus anderen Gründen dafürgehalten, die Beschwerdegegnerin müsse sich zur Zeit kein Einkommen anrechnen lassen (E. 3 hiervor).

Der Beschwerdeführer rügt die obergerichtliche Feststellung als aktenwidrig, dass zum heutigen Zeitpunkt völlig unbekannt sei, ob die Beschwerdegegnerin von ihrem vormaligen Arbeitgeber einen Anspruch aus Arbeitsvertrag habe und wie hoch dieser sei (E. 4b S. 10). Die vom Beschwerdeführer angegebenen Stellen belegen indessen nichts Abweichendes. In der Klageantwort heisst es dazu lediglich, dass die fristlose Kündigung ungerechtfertigt sei und entsprechende Schritte eingeleitet worden seien (S. 7), und aus der Beschwerdeschrift an das Obergericht ergibt sich kein Zugeständnis der Beschwerdegegnerin, dass ihr Ersatzanspruch Fr. 40'000.-- betrage, sondern lediglich, dass sie eine Forderung etwa in dieser Höhe im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend machen wolle (S. 4). Die Aktenwidrigkeitsrüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

Ob arbeitsvertragliche Ansprüche jemals zuerkannt werden und ob es zu einer Ausgleichszahlung an den Beschwerdeführer kommen mag, ist unter den gegebenen Umständen offen. Die obergerichtliche Anordnung einer in diesem Punkt bedingten Zahlungspflicht der Beschwerdegegnerin erscheint deshalb nicht als willkürlich. Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus der Subsidiarität der Sozialhilfeleistungen gegenüber seiner eherechtlichen Unterhaltspflicht ableiten will. Die obergerichtliche Anordnung trägt auch der Eventualität Rechnung, dass sich die Sozialhilfebehörden aus allfälligen Lohn- oder Entschädigungsansprüchen für ihre Hilfeleistungen vorweg bezahlt machen sollten.
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde bleibt aus den dargelegten Gründen ohne Erfolg. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden (Art. 152
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, und Rechtsanwalt Martin Kuhn, Mellingerstrasse 1, Postfach 2078, 5402 Baden, wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Rechtsanwalt Martin Kuhn, Mellingerstrasse 1, Postfach 2078, 5402 Baden, wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5P.142/2003
Datum : 09. Juli 2003
Publiziert : 06. August 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5P.142/2003 /min Urteil vom 9. Juli


Gesetzesregister
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG: 152  156
OR: 324a 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
336c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336c - 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
1    Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a  während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf201 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b  während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c  während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
cbis  vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2;
cquater  solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt;
cquinquies  während des Urlaubs nach Artikel 329gbis;
cter  zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c;
d  während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2    Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3    Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
107 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 107 - Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärt wird, wenn er:
1  bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht urteilsfähig war;
2  sich aus Irrtum hat trauen lassen, sei es, dass er die Ehe selbst oder die Trauung mit der betreffenden Person nicht gewollt hat;
3  die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht worden ist;
4  ...
120 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
125 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
137  176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
BGE Register
100-IA-12 • 115-II-6 • 118-IA-8 • 118-II-225 • 119-II-426 • 121-III-149 • 124-I-208 • 126-I-165 • 127-III-65 • 127-III-68 • 128-I-177 • 128-I-354 • 128-II-145 • 128-III-4 • 128-III-65 • 129-I-49 • 129-I-8 • 95-II-209 • 97-II-7
Weitere Urteile ab 2000
5P.142/2003 • 5P.189/2002 • 5P.470/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehe • bundesgericht • ehegatte • staatsrechtliche beschwerde • vorsorgliche massnahme • schwangerschaft • rechtsmissbrauch • frage • aargau • monat • verhalten • postfach • arbeitsvertrag • unentgeltliche rechtspflege • wille • rechtsanwalt • arbeitgeber • unterhaltspflicht • nova • beweismittel
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BBl
1993/I/1248
FamPra
2002 S.836