Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 909/2019

Urteil vom 9. Juni 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Reut.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
c/o A.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fäs,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Haftentschädigung, Haftanrechnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Juni 2019 (SBK.2018.45 / va).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte A.A.________ am 15. August 2013 im abgekürzten Verfahren unter anderem wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher falscher Anschuldigung sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren (nebst einer Geldstrafe und einer Busse) unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs von 213 Tagen. Das Strafende fiel auf den 13. Juli 2015.

B.
Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau gelangte am 8. Juli 2015 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und beantragte, die mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg ausgesprochene Freiheitsstrafe in eine stationäre Massnahme nach Art. 65 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 65 - 1 Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.67 Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben.
1    Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.67 Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben.
2    Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410-415 der Strafprozessordnung68) gelten.69 70
StGB umzuwandeln. Gleichzeitig stellte es den Antrag, es sei durch das zuständige Gericht Sicherheitshaft anzuordnen.
Am 11. Juli 2015 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau A.A.________ in Sicherheitshaft. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 3. August 2015 ab.
Das Bezirksgericht wies am 10. September 2015 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Änderung der Sanktion ab und ordnete die sofortige Haftentlassung von A.A.________ an. Die Genugtuung für die vom 14. Juli 2015 bis zum 10. September 2015 ausgestandene Haft setzte es auf Fr. 50.-- pro Tag fest. Dagegen meldete die Staatsanwaltschaft gleichentags Berufung an und stellte den Antrag auf Fortsetzung der Sicherheitshaft.
Die Verfahrensleitung des Obergerichts verfügte am 16. September 2015, A.A.________ sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eine dagegen von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 8. Oktober 2015 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück (6B 942/2015). Gleichzeitig schrieb das Bundesgericht das Verfahren betreffend die am 3. August 2015 durch das Obergericht bestätigte Sicherheitshaft als gegenstandslos geworden ab (6B 850/2015). In der Folge ordnete die Verfahrensleitung des Obergerichts am 13. Oktober 2015 Sicherheitshaft an.
Am 8. Dezember 2015 hob das Obergericht den Beschluss des Bezirksgerichts vom 10. September 2015 auf und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Das Bundesgericht kassierte am 13. Juni 2016 den Entscheid und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück (BGE 142 IV 307).
Am 5. Juli 2016 ordnete die Verfahrensleitung des Obergerichts die sofortige Haftentlassung an, welche gleichentags vollzogen wurde. Am 10. August 2016 wies das Obergericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 10. September 2015 ab. Betreffend die Genugtuung hob das Obergericht den erstinstanzlichen Beschluss auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.
Am 21. Dezember 2016 richtete das Bezirksgericht A.A.________ für die vom 14. Juli 2015 bis zum 10. September 2015 ausgestandene Sicherheitshaft eine Genugtuung von Fr. 11'800.-- aus (59 Tage zu Fr. 200.--). Die von A.A.________ dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher er nebst der Genugtuungssumme von Fr. 11'800.-- eine zusätzliche Genugtuung für die Dauer der Sicherheitshaft vom 11. September 2015 bis zum 5. Juli 2016 in Höhe von Fr. 59'800.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 14. Juli 2015 verlangte, wies das Obergericht am 20. April 2017 ab (SBK.2017.14).
In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde von A.A.________ hob das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts vom 20. April 2017am 22. Februar 2018 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens ST.2016.204 zurück (6B 632/2017). Dieses Verfahren umfasste weitere Delikte, die am 2. Dezember 2016 beim Bezirksgericht Lenzburg zur Anklage gebracht wurden. Das Obergericht sistierte daraufhin das neu unter SBK.2018.45 eingeschriebene Verfahren.
Am 27. April 2017 entschied das Bezirksgericht Lenzburg im Verfahren ST.2016.204, dass die im Verfahren SBK.2017.14 (bzw. neu SBK.2018.45) ausgestandene Sicherheitshaft von 299 Tagen A.A.________ auf die Freiheitsstrafe (1 Tag) und die Busse (30 Tage) angerechnet werden soll. Für die restlichen 268 Tage sprach es A.A.________ eine Genugtuung von Fr. 20'100.-- zu. Die dagegen von A.A.________ erhobene Berufung wurde am 6. November 2018 rechtskräftig erledigt, wobei das Obergericht (1. Strafkammer) die vom Bezirksgericht Lenzburg zuerkannte Genugtuung aufgrund Nichtigkeit von Amtes wegen aufhob.
Bereits zuvor am 31. Oktober 2018 wurde A.A.________ vom Bezirksgericht Aarau wegen erneuter Delinquenz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, ohne dass die noch offenen 268 Tage angerechnet worden wären (ST.2018.146). A.A.________ zog die dagegen beim Obergericht (Strafkammer) erhobene Berufung am 17. Mai 2019 zurück. Gleichentags beantragte er im noch sistierten Verfahren SBK.2018.45 (Beschwerdekammer), es sei die ausgestandene Sicherheitshaft (11. September 2015 bis 5. Juli 2016) auf die im Verfahren ST.2018.146 ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen.
Am 20. Juni 2019 trat das Obergericht nicht auf den Antrag von A.A.________ bzw. dessen Beschwerde im Verfahren SBK.2018.45 ein.

C.
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 20. Juni 2019 sei aufzuheben. Die im Verfahren SBK.2017.14 vom 11. September 2015 bis 5. Juli 2016 ausgestandene Sicherheitshaft sei auf die im Verfahren ST.2018.46 im Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 31. Oktober 2018 erlassene Freiheitsstrafe anzurechnen. Ein allfälliger Rest sei mit einer Summe von Fr. 200.-- pro Hafttag zuzüglich 5 % Zins ab 14. Juli 2015 zu entschädigen. A.A.________ ersucht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

D.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer befand sich ab 11. Juli 2015 bis zum 5. Juli 2016 in Sicherheitshaft. Das Strafende der im Jahre 2013 ausgefällten Freiheitsstrafe fiel auf den 13. Juli 2015. Die Haft diente der Sicherung des Massnahmevollzugs. Zu einer Änderung der Sanktion in Anwendung von Art. 65 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 65 - 1 Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.67 Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben.
1    Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.67 Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben.
2    Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410-415 der Strafprozessordnung68) gelten.69 70
StGB kam es nicht. Die Vorinstanz bestätigte am 10. August 2016 den Beschluss des Bezirksgerichts vom 10. September 2015, wonach die Sanktion aus dem Jahre 2013 nicht nachträglich in eine therapeutische Massnahme geändert wird. Alsdann steht fest, dass sich die Sicherheitshaft seit 14. Juli 2015 bis zum 5. Juli 2016 nachträglich als ungerechtfertigt und übermässig im Sinne von Art. 431 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO erwiesen hat. Für die zwischen dem 14. Juli 2015 und dem 10. September 2015 ausgestandene Sicherheitshaft ist dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 11'800.-- zugesprochen worden (Urteil 6B 632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 1 f.). Diese Erwägungen sind verbindlich (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Die zugesprochene Teilentschädigung bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids.

1.2. Zu beurteilen ist die Kompensation für die ungerechtfertigt ausgestandene Sicherheitshaft vom 11. September 2015 bis zum 5. Juli 2016. Von den insgesamt 299 Tagen sind in der Zwischenzeit im Verfahren ST.2016.204 durch das Bezirksgericht Lenzburg weitere 31 Tage angerechnet worden (angefochtenes Urteil E. 2.1). Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage. Die Vorinstanz hält im Zusammenhang mit den verbleibenden 268 Tagen fest, dass der Beschwerdeführer an seinem mit Beschwerde eingereichten und bislang streitgegenständlichen Begehren, ihm sei eine Genugtuung zuzusprechen, nicht mehr festhalte und nunmehr die Anrechnung der ungerechtfertigt ausgestandenen Sicherheitshaft an die mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 31. Oktober 2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe beantrage. Dies komme einem Rückzug des Begehrens gleich. Da das Urteil des Bezirksgerichts Aarau nicht Beschwerdeobjekt sei, sondern mit Berufung anzufechten wäre, müsse die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts für die Beurteilung der verlangten Anrechnung verneint werden. Zuständig dürften vielmehr die Strafvollzugsbehörden sein, weshalb mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde einzutreten sei (angefochtenes Urteil E. 3.2 f.).

1.3. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass es sich bei seinem Antrag auf Anrechnung nicht um einen Rechtsmittelrückzug handle. Gestützt auf die Rechtsprechung zu Art. 431 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO, welche für die Haftanrechnung weder Tat- noch Verfahrensidentität fordere und der Ausgleich von Haft in erster Linie als Realersatz und nur subsidiär in Form einer Entschädigung zu erfolgen habe, müssten im vorliegenden Verfahren die 268 Tage Überhaft an die rechtskräftige Strafe des Bezirksgerichts Aargau (abzüglich Untersuchungshaft von 91 Tagen) angerechnet werden. Die Anrechnung hätte auch ohne Antrag erfolgen müssen, denn die betroffene Person habe nicht die Wahl zwischen Realersatz (Anrechnung der Haft) und der Genugtuungssumme. Am Kern des Streitgegenstandes habe sich nichts geändert. Da es sich bei den Strafvollzugsbehörden weder um Strafbehörden im Sinne von Art. 431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO noch um richterliche Behörden im Sinne von Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB bzw. Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV handle, seien diese - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - für die Anrechnung nicht zuständig (Beschwerde S. 7 ff.).

2.

2.1. Art. 431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO gewährleistet Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2). Art. 431 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann, was im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB steht. Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen (BGE 141 IV 236 E. 3.3). Die beschuldigte Person hat kein Wahlrecht. Sie hat gegebenenfalls in Kauf zu nehmen, dass eine an sich mögliche Entschädigung wegen Anrechnung entfällt (Urteile 6B 1203/2017 vom 1. November 2017 E. 4.1.2; 1B 179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2). Die Anrechnung der Haft ist an keine Voraussetzungen geknüpft. Namentlich ist weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich (BGE 141 IV 236 E. 3.3; 135 IV 126 E. 1.3.9; TRECHSEL/PIETH, in: Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB). Die Anrechnung an Sanktionen, die in einem separaten Verfahren ausgefällt werden, ist zulässig (Urteil 6B 632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 1.7 mit Hinweis; YVAN JEANNERET, in: Commentaire Romand, Code pénal I, 2017, N. 9 zu Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB).

2.2. Vorliegend ist nicht entscheidend, ob das Urteil des Bezirksgerichts Aarau (ST.2018.146) Beschwerdeobjekt bildet, sondern ob die verbleibenden 268 Tage, die unbestrittenermassen entweder anzurechnen oder aber zu entschädigen sind, angerechnet werden können oder nicht. Davon ging die Vorinstanz dem Entscheid 6B 632/2017 zugrunde liegenden Verfahren aus, obschon sie im Widerspruch zu ihren Erwägungen einen abschlägigen Sachentscheid fällte. Dieser formelle Mangel führte zur Aufhebung jenes Urteils durch das Bundesgericht (vgl. a.a.O. E. 1.8). In der Zwischenzeit ist der Beschwerdeführer allerdings zwei weitere Male verurteilt worden. Die Urteile der Bezirksgerichte Lenzburg (ST.2016.204) und Aarau (ST.2018.146) sind aber in Rechtskraft erwachsen bevor die Vorinstanz das vorliegend angefochtene Urteil erlassen hat. Die Vorinstanz hat die beiden Verurteilungen in ihre Entscheidfindung einbezogen und ist insofern von zulässigen Noven ausgegangen (vgl. BGE 135 III 334 E. 2). Es war ihr daher grundsätzlich nicht verwehrt, die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid nicht ausdrücklich abgelehnt bzw. überhaupt nicht in Erwägung gezogen hatte.

2.3. Soweit die Vorinstanz gestützt auf die geänderte prozessuale Ausgangslage nicht auf die Beschwerde eintritt, verletzt sie Bundesrecht. Denn das geänderte Rechtsbegehren führte zwar zu einem Austausch des Beschwerdegrunds und aufgrund der veränderten tatsächlichen Ausgangslage zu einer potentiell neuen Rechtsfolge. Am Beschwerdeobjekt änderte sich indes nichts. Gegenstand des Verfahrens bildet nach wie vor die Kompensation der ungerechtfertigt ausgestandenen Sicherheitshaft. Wie erwähnt, verfügt der Beschwerdeführer diesbezüglich über kein Wahlrecht. Mit seinem geänderten Antrag trug er folgerichtig dem Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung Rechnung, da in der Zwischenzeit neue Strafen hinzugetreten sind. Nach dem Rückzug des Entschädigungsbegehrens lag es an der Vorinstanz, die Anrechnung von Amtes wegen vorzunehmen (Urteil 6B 1033/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 2.4; JEANNERET, a.a.O, N. 6 zu Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB; METTLER/SPICHTIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 30 zu Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB; je mit Hinweisen). Ob es sich bei der Strafvollzugsbehörde um eine Strafbehörde im Sinne von Art. 431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO handelt und ob diese - im Falle einer unterlassenen Anrechnung durch das Gericht - den Mangel überhaupt formlos beheben
kann, wie dies die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Literaturstelle anregt (so METTLER/SPICHTIN, a.a.O., N. 30 zu Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB), braucht hier nicht beantwortet zu werden, da die Anrechnung durch ein Gericht immer noch möglich ist.

2.4. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Die Entschädigung entfällt durch den über die Anrechnung zu erfolgenden Realausgleich. Vor Vorinstanz hat der Beschwerdeführer keine Entschädigung mehr verlangt. Sein Antrag, ein allfälliger Rest sei zu entschädigen, ist neu und daher unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Ohnehin weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hin, dass mit der Anrechnung kein Platz mehr für eine Genugtuung bestehe, weshalb er vor Vorinstanz ebensolche auch nicht mehr beantragt habe (Beschwerde S. 8). Damit erweist sich die Sache als spruchreif und kann endgültig zum Abschluss gebracht werden (vgl. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Die ungerechtfertigt ausgestandene Sicherheitshaft von 268 Tagen ist auf die mit Entscheid ST.2018.146 des Bezirksgerichts Aarau vom 31. Oktober 2018 ausgesprochenen Strafen anzurechnen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung erfolgt nur noch im Hinblick auf die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Urteil 6B 1031/2016 vom 23. März 2017 E. 9).

3.
Mit der Gutheissung ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. Gerichtskosten werden nicht erhoben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2019 aufgehoben.

2.
Die Sicherheitshaft von 268 Tagen wird auf die mit Entscheid ST.2018.146 des Bezirksgerichts Aarau vom 31. Oktober 2018 ausgesprochenen Strafen angerechnet. Im Übrigen wird die Sache an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Reut
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_909/2019
Date : 09. Juni 2020
Published : 25. Juni 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Haftentschädigung, Haftanrechnung


Legislation register
BGG: 66  68  99  107
BV: 29a
StGB: 51  65
StPO: 431
BGE-register
135-III-334 • 135-IV-126 • 141-IV-236 • 142-IV-307 • 143-IV-214
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