Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6S.14/2004 /kra

Urteil vom 9. Juni 2004
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. September 2003.

Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Uster sprach X.________ mit Urteil vom 30. April 2003 von der Anklage des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB in Verbindung mit Art. 171 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 171 - 1 Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist.
1    Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist.
2    ...221
StGB sowie von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB frei.

In Gutheissung einer Berufung der Staatsanwaltschaft erklärte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ demgegenüber mit Urteil vom 29. September 2003 des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs schuldig und verurteilte ihn zu drei Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 46 Tagen Untersuchungshaft sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. Hinsichtlich des Freispruchs von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. Die vom Beurteilten erhobenen Zivilforderungen wies es ab.
B.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.
Das Obergericht hat auf Stellungnahme verzichtet. Eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde nicht eingeholt.
D.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 29. März 2004 eine in derselben Sache eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht folgenden, für den Kassationshof verbindlichen Sachverhalt fest (Art. 277bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP):

Beim Beschwerdeführer wurde am 20. März 1997 die Pfändung vollzogen. Dabei erklärte er gegenüber dem Betreibungsbeamten unter anderem, er sei bei seiner Arbeitgeberfirma auf Provisionsbasis angestellt. Der Beamte setzte in der Folge das betreibungsrechtliche Existenzminimum auf Fr. 1'652.-- monatlich fest und verfügte für den darüber hinausgehenden Einkommensbetrag die Lohnpfändung. Auf Pfändungsanzeige vom 21. Mai 1997 hin bestätigte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 23. August 1997, dass der Beschwerdeführer als freier Mitarbeiter auf Provisionsbasis tätig sei und grössere Projekte bearbeite. Bisher habe indes noch keines dieser Projekte realisiert werden können. Man werde sich mit dem Betreibungsamt in Verbindung setzen, wenn es zu einem Abschluss komme. Dieses Schreiben wurde nicht vom als Verwaltungsrat zeichnungsberechtigten Beschwerdeführer unterzeichnet, sondern von dessen Sekretärin. Trotz Lohnpfändung wurden dem Beschwerdeführer am 30. Mai 1997 sowie am 27. Juni 1997 Zahlungen in der Höhe von Fr. 7'000.-- ausgerichtet. Vom Eingang dieser Zahlungen machte der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt weder Mitteilung noch lieferte er die Beträge ab. Am 30. Juli 1997 erlangte der Beschwerdeführer die provisorische
Nachlassstundung. Ein anschliessend vorgeschlagener Nachlassvertrag wurde am 27. Januar 1999 angenommen und am 17. März 1999 bestätigt.

In rechtlicher Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Tatbestand des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges gemäss Art. 163 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB sei unabhängig davon erfüllt, ob es sich bei den dem Beschwerdeführer ausgerichteten Zahlungen um Lohnzahlungen oder, wie von jenem geltend gemacht, um Darlehen handelte. Die Gelder seien in jedem Fall pfändbar gewesen, und der Beschwerdeführer hätte sie dem Betreibungsamt melden müssen. Indem er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe er im Sinne von Art. 163 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB Vermögenswerte verheimlicht.
2.
Gemäss Art. 163 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB macht sich der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseite schafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet, gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist oder ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist (Art. 171 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 171 - 1 Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist.
1    Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist.
2    ...221
StGB), des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges schuldig. Die Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten wird nach der Rechtsprechung durch blosses Schweigen nur erfüllt, wenn dieses betrügerischen Charakter hat, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen (BGE 102 IV 172 E. 2a S. 173).

Der Beschwerdeführer wendet grundsätzlich zu Recht ein, die Tathandlung des Verheimlichens liege nicht schon darin, dass der Schuldner die ihm nach erfolgter Pfändung zugeflossenen Zahlungen nicht von sich aus dem Betreibungsamt meldet. Indessen beschränkt sich das dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Verhalten nicht auf die unterlassene Mitteilung der ihm ausbezahlten Beträge. Der Beschwerdeführer hat beim Pfändungsvollzug dem Betreibungsbeamten zwar zutreffend die Auskunft erteilt, er beziehe für seine Tätigkeiten Provisionen. Er hat aber verschwiegen, dass er monatlich regelmässig den Betrag von Fr. 7'000.-- überwiesen erhielt. Wohl nimmt die Vorinstanz diesbezüglich an, es könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er gegenüber dem Betreibungsbeamten etwas arglistig verschwiegen habe. Und hinsichtlich des Schreibens der Arbeitgeberin an das Betreibungsamt hält sie überdies fest, es könne dahinstehen, ob der Beschwerdeführer dieses Schreiben persönlich diktiert oder inwieweit er von den darin gemachten Angaben Kenntnis gehabt habe.

Wenn der Beschwerdeführer nun aber annahm, bei den ihm regelmässig zufliessenden Zahlungen von Fr. 7'000.-- monatlich handle es sich nicht um Lohnansprüche, so hat er mit der Angabe, er beziehe Provisionen, und dem gleichzeitigen Verschweigen der von ihm nicht als solche, sondern als Darlehen betrachteten Zahlungen bewusst unvollständige Angaben gemacht, zumal er in der Folge diese Bezüge tätigte, ohne dem Betreibungsamt davon Mitteilung zu machen. Es liegt nicht blosses Schweigen vor, wie die Vorinstanz annimmt, sondern ein bewusstes Verschleiern einer Einkommensquelle. Wer nämlich teilweise Angaben zu seiner Einkommenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben, erfüllt die Tathandlung des Verheimlichens (BGE 102 IV 172 E. 2a S. 174). Damit verletzt der Schuldspruch im Ergebnis Bundesrecht nicht.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
3.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 171 - 1 Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist.
1    Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist.
2    ...221
BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6S.14/2004
Date : 09. Juni 2004
Published : 13. Juli 2004
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6S.14/2004 /kra Urteil vom 9. Juni


Legislation register
BStP: 277bis  278
StGB: 158  163  171
BGE-register
102-IV-172
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6S.14/2004
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