Tribunal federal
{T 0/2}
2A.100/2004
Urteil vom 9. Juni 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Ersatzrichter Locher,
Gerichtsschreiber Matter.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Recht und Gesetz, Münstergasse 3, 3011 Bern,
Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer pro 1995/96
(Zwischenveranlagung),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom
9. Dezember 2003.
Sachverhalt:
A.
X.________ nahm per 1. Januar 1995 eine selbständige Erwerbstätigkeit als Unternehmensberater auf. Hierzu reaktivierte er die bereits seit dem 12. März 1990 im Handelsregister eingetragene Einzelfirma mit dem Zweck der Unternehmens- und Investitionsberatung sowie der politischen Risikoanalyse etc. Per 31. Oktober 1996 gab er diese Tätigkeit wieder auf und nahm eine Stelle an.
Bezüglich der Veranlagung für die direkte Bundessteuer 1995 und 1996 stellte X.________ am 8. Dezember 2000 das Gesuch um Vornahme einer Zwischenveranlagung ab 1. Januar 1995, welches am 22. Januar 2001 abgewiesen wurde. Dagegen erhob X.________ erfolglos Einsprache und sodann Beschwerde an die Kantonale Steuerrekurskommission.
B.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2004 hat X.________ "Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern betr. Staatssteuer 1995/96" beim Bundesgericht eingereicht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid vom 9. Dezember 2003 aufzuheben, auf den 1. Januar 1995 eine Zwischenveranlagung vorzunehmen und für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Oktober 1996 auf Gegenwartsbemessung umzustellen. Nach Rückfrage des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 9. Februar 2004 hat X.________ am 15. Februar 2004 bestätigt, dass sich seine Eingabe nur auf die direkte Bundessteuer bezieht.
Die Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 III 225 E. 1 S. 227, mit Hinweis).
1.2 Die hier interessierende Steuerperiode liegt noch vor Ablauf der Frist zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14). Somit ist der angefochtene Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kantonal letztinstanzlich. Gegen den auf öffentliches Recht des Bundes bzw. auf ausführendes oder in engem Zusammenhang zum Bundesrecht stehendes kantonales Recht gestützten Entscheid steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (Art. 98 lit. f des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Bundesrechtspflege [OG; SR 173.110] sowie Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
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SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
2.
2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
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Artikel 42 und 96 [Zwischenveranlagung] des Beschlusses über die direkte Bundessteuer, ASA 54, 432 ff., insb. 438). Diese Praxis gilt auch unter Art. 45
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Allerdings soll die Dauer der Veränderung nicht ex post, sondern aufgrund einer Prognose beurteilt werden (Duss/Schär, a.a.O., N 33 zu Art. 45
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2.2 Der Beschwerdeführer nahm ab dem 1. Januar 1995 eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, die an sich auf Dauer vorgesehen war. Ausserordentliche Faktoren führten dazu, dass diese Tätigkeit per 31. Oktober 1996 wieder aufgegeben wurde. Effektiv war der Beschwerdeführer also nur während 22 Monaten selbständig erwerbend. Der Berufswechsel erweist sich somit nachträglich als nicht dauerhaft, weshalb eine Zwischenveranlagung nicht in Betracht kommt.
3.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: