Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.89

Beschluss vom 9. Mai 2016 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt,

Gesuchsteller

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

2. Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht,

Vorinstanz

Gegenstand

Berichtigung / Wiedererwägung

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") seit 23. Juni 2011 eine Strafuntersuchung u. a. gegen A. führt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.1 vom 25. April 2016, lit. A.);

- A. in Monaco am 24. Mai 2012 aufgrund eines internationalen Haftbefehls vom 2. Mai 2012 festgenommen und am 28. August 2012 an die Schweiz ausgeliefert wurde; das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend "ZMG"), A. mit Verfügung vom 31. August 2012 in Untersuchungshaft versetzte; die Untersuchungshaft seitdem mehrfach verlängert und im Rechtsmittelzug bestätigt wurde (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.1 vom 25. April 2016, lit. B.);

- am 29. Februar 2016 die BA Anklage gegen den Obgenannten erhob, worauf das ZMG am 7. März 2016 die Sicherheitshaft gegen A. bis 4. September 2016 anordnete (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.1 vom 25. April 2016, lit. D.);

- A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, dagegen Beschwerde beim hiesigen Gericht erhob; im Rahmen dieses Verfahrens Rechtsanwalt Daniel U. Walder eine Honorarnote einreichte; die darin geltend gemachten Aufwendungen - mit Ausnahme des Postportos - alle vor dem angefochtenen Entscheid datierten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.1 vom 25. April 2016, E. 5);

- das hiesige Gericht mit Beschluss BH.2016.1 vom 25. April 2016 die Beschwerde von A. guthiess und seine sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft anordnete; A. eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen wurde;

- die von Rechtsanwalt Daniel U. Walder eingereichte Honorarnote für die Berechnung der Höhe der Parteientschädigung als ungeeignet eingestuft wurde und entsprechend unberücksichtigt blieb; aus diesem Grund die Höhe der Entschädigung nach dem Ermessen des hiesigen Gerichts festgesetzt wurde (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.1 vom 25. April 2016, E. 5);

- Rechtsanwalt Daniel U. Walder mit Schreiben vom 27. April 2016 an das hiesige Gericht gelangt; er sein Schreiben als „Wiedererwägungsgesuch/Be­richtigung betreffend Entschädigung“ betitelt und geltend macht, im Rahmen des Verfahrens BH.2016.1 eine falsche Honorarrechnung eingereicht zu haben; er eine Entschädigung für das obgenannte Verfahren von Fr. 10‘231.25 fordert (act. 1);

- die StPO keine Wiedererwägung kennt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.30 vom 18. Februar 2016; BB.2013.42 vom 25. April 2013, E. 1.1);

- eine Revision nach Art. 410 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe - 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
StPO mit Bezug auf den Beschluss BH.2016.1 vom 25. April 2016 von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (TPF 2011 115 E. 2.2 und 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.42 vom 25. April 2013, E. 1.1);

- mithin das vorliegende Gesuch einzig unter dem Titel „Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden“ (Art. 83
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden - 1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.
StPO) geprüft werden kann;

- Art. 83 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden - 1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.
StPO wie folgt lautet: „Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor“;

- der Gesuchsteller - wie oben dargelegt - eine inhaltliche Änderung des Beschlusses beantragt;

- mithin Art. 83
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden - 1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.
StPO in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung gelangen kann (vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.108 vom 7. Dezember 2015, E. 2.3);

- sich das Gesuch als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 390 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
StPO); auf das Gesuch somit ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
StPO im Umkehrschluss; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.108 vom 7. Dezember 2015, E. 2.3);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
StPO);

- diese auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und 8 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 10. Mai 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel U. Walder

- Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2016.89
Date : 09. Mai 2016
Published : 06. Juni 2016
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Berichtigung / Wiederewägung (Art. 83 StPO).


Legislation register
BGG: 103
BStKR: 5  8
StBOG: 73
StPO: 83  390  410  428
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