Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 136/2018

Urteil vom 9. April 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Chaix, Kneubühler.
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Zlatko Janev,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand
Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Präsident der Strafabteilung, vom 5. März 2018 (S 2018 10).

Sachverhalt:

A.
A.________ befand sich vom 14. September 2015 bis zum 22. Oktober 2015 in Untersuchungshaft. Am 6. Februar 2016 wurde er wegen des Verdachts neuer Delinquenz wieder verhaftet. Seither befindet er sich in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug.
Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte A.________ am 6. September 2016 wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten und ordnete eine ambulante Massnahme (Behandlung psychischer Störungen) an, ohne den Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Wegen mehrfacher Tätlichkeiten und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln wurde er zusätzlich zu einer Busse von Fr. 2'500.-- verurteilt. Zugleich versetzte das Strafgericht A.________ in Sicherheitshaft.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2016 wies das Obergericht des Kantons Zug die Berufung von A.________ ab und bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme. Gleichzeitig bestimmte das Obergericht, A.________ habe bis zum Antritt des ordentlichen Strafvollzugs in Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug zu verbleiben.
A.________ erhob am 24. Februar 2017 gegen das Urteil vom 22. Dezember 2016 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 6B 265/2017 vom 9. Februar 2018 teilweise gut. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache hinsichtlich des Tatvorwurfs der mehrfachen Gefährdung des Lebens zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Am 20. Februar 2018 stellte A.________ beim Obergericht des Kantons Zug ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Gesuchsabweisung. Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2018 wies der Präsident der Strafabteilung das Haftentlassungsgesuch ab. Weiter verfügte er, A.________ werde in Sicherheitshaft versetzt und verbleibe damit in Haft; ihm werde weiterhin der (seit dem 23. März 2017 laufende) vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 14. März 2018 beantragt A.________, die angefochtene Präsidialverfügung vom 5. März 2018 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien die zuständigen kantonalen Behörden anzuweisen, angemessene Auflagen mit der Haftentlassung zu verbinden.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hält an seinem Standpunkt und an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf sein Rechtsmittel ist einzutreten.

2.

2.1. Nach Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; Abs. 1 lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Abs. 2).
Die Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
StPO stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt anders als die besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
-c StPO nicht zwangsläufig noch zusätzlich den dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Deliktes (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 21; Marc Forster, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N. 16 zu Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
StPO).

2.2. Im zu beurteilenden Fall ist indes der dringende Tatverdacht durch das Urteil des Obergerichts vom 22. Dezember 2016 ohnehin grundsätzlich erstellt. Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht diesen Entscheid mit Urteil 6B 265/2017 vom 9. Februar 2018 formell aufgehoben hat. Aufgrund der Bindungswirkung eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids sind vorliegend die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln nicht mehr zu überprüfen. Insoweit wird der Beschwerdeführer wieder zu verurteilen sein. Der allgemeine Haftgrund ist somit gegeben.
Hinsichtlich des aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung vom Obergericht nochmals zu beurteilenden Tatbestands der mehrfachen Gefährdung des Lebens ist der dringende Tatverdacht hingegen zu verneinen, nachdem das Bundesgericht das eingeholte rechtsmedizinische Gutachten inhaltlich in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft bewertet hat. Ohne dem Urteil des Obergerichts vorzugreifen, ergibt sich in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz bei summarischer Würdigung, dass der Nachweis einer unmittelbaren Lebensgefahr allein gestützt auf die Aussagen des Opfers, d.h. ohne objektive Anhaltspunkte für eine kreislaufrelevante Halskompression, zwar nach wie vor möglich erscheint; ein Schuldspruch kann aber aufgrund der geschilderten Ausgangslage nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden.

2.3. Umstritten ist, ob Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
StPO besteht.

2.3.1. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten begangen werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f. mit Hinweisen). Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (vgl. zum Ganzen BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 21
f.).

2.3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, es sei schwierig zu beurteilen, wie ernst der Beschwerdeführer die Todesdrohungen, die er am 15. Januar 2016 gegen seine damalige Ehefrau ausgesprochen habe und welche zu seiner Verurteilung geführt hätten, gemeint habe. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau einige Monate vorher bereits zweimal gewürgt habe. Der psychiatrische Experte, Dr. med. B.________, habe in seinem Gutachten vom 9. Oktober 2015 festgestellt, der Beschwerdeführer leide an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (F60.2 gemäss ICD10) und weise zusätzlich den Problembereich eines Aggressionsfokus auf. In seinem Ergänzungsgutachten vom 16. April 2016 habe Dr. med. B.________ zur Frage der Ausführungsgefahr festgehalten, die Gefahr der Begehung eines schweren Gewalt- oder sogar Tötungsdelikts sei beim Beschwerdeführer im Vergleich zur durchschnittlichen Normalbevölkerung nach wie vor eindeutig als erhöht zu betrachten. Neu komme nach Auffassung des Gutachters erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz geltendem Kontaktverbot während laufender Strafuntersuchung - kurze Zeit nach der Entlassung und teilweise sogar in Anwesenheit von Zeugen - seiner damaligen Ehefrau
gegenüber gewalttätig geworden sei und gänzlich unbeeindruckt von den Ersatzmassnahmen weitere Drohungen ausgesprochen habe. Das Ausstossen der sehr konkreten Todesdrohung am 15. Januar 2016 sowie das Aufzeigen einer "Grabstelle" stellten gemäss Gutachter eine relevant ungünstige Progredienz des Drohverhaltens dar. Der psychiatrische Experte habe deshalb die Ausführungsgefahr im Vergleich zur Beurteilung vom 9. Oktober 2015 als erhöht und insgesamt als moderat bis deutlich eingeschätzt; ohne jegliche Veränderung bzw. ohne Therapie oder andere risikosenkende Massnahmen sei das Ausbleiben der angedrohten Delikte zwar durchaus möglich; die Gefahr sei aber als so relevant zu betrachten, dass namentlich Therapien klar indiziert seien. Vor diesem Hintergrund sei Dr. med. B.________ im Ergänzungsgutachten vom 16. April 2016 zum Schluss gekommen, eine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen könne derzeit nicht empfohlen werden, zumal die Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers sehr gering sei.
Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, es sei fraglich, ob sich an dieser Risikoeinschätzung mittlerweile etwas geändert habe. Inwieweit sich aus dem inzwischen abgeschlossenen Scheidungsverfahren (Urteil vom 31. Januar 2018) eine prognoserelevante Veränderung in Bezug auf die vorerwähnte Ausführungsgefahr ableiten lasse, müsse zuerst mit einem weiteren Ergänzungsgutachten abgeklärt werden. Zudem sei zu beachten, dass im Rahmen der vorzeitigen ambulanten Behandlung bisher keine vertiefte deliktspräventive bzw. deliktsorientierte Arbeit stattgefunden habe. Im Therapieverlaufsbericht vom 31. August 2017 werde die Therapiebedürftigkeit des Beschwerdeführers aus fachpsychologischer Sicht nach wie vor als gegeben erachtet. Zusammenfassend sei die Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
StPO weiterhin zu bejahen. Die Befürchtungen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen könnte, seine Todesdrohungen gegenüber seiner Exfrau zu verwirklichen, blieben mindestens so lange bestehen, als sie nicht durch ein weiteres Kurzgutachten über die derzeitige Risikoeinschätzung zerstreut seien.

2.3.3. Diese Ausführungen der Vorinstanz verletzen kein Bundesrecht. Sie werden vom Beschwerdeführer, der sich insoweit nicht mit der Entscheidbegründung auseinandersetzt, auch nicht substanziiert bestritten. Vielmehr behauptet er einzig pauschal, die Ausführungsgefahr sei lediglich theoretischer Natur (Beschwerde S. 21). Dieser Auffassung kann unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Diese hat den Haftgrund von Art. 221 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
StPO zu Recht bejaht.

2.4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine vertiefte Überprüfung weiterer Haftgründe. Die Vorinstanz hat indes auch den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
StPO zu Recht bejaht, was vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Übrigen auch nicht in Frage gestellt wird.
Der Beschwerdeführer ist wegen mehrfacher Drohung und versuchter Nötigung, zweimal wegen Vergehen gegen das Waffengesetz und viermal wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und damit wegen schwerer Vergehen vorbestraft. Im Urteil des Obergerichts vom 22. Dezember 2016, welches vom Bundesgericht mit Urteil vom 9. Februar 2018 insoweit bestätigt worden ist, wurde es als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau der Freiheit beraubt, sie genötigt und ihr schwere Gewaltanwendungen angedroht hat; zudem hat er schwerwiegende Strassenverkehrsdelikte begangen. Gesamthaft gesehen wiegen die dem Beschwerdeführer neu vorgeworfenen Taten schwerer als die Vorstrafen. Sie gefährdeten die Sicherheit anderer erheblich.
Sodann hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine (sehr) ungünstige Rückfallprognose gestellt. Er liess sich durch die einschlägigen Vorstrafen nicht beeindrucken. Auch nach der Entlassung aus der (ersten) Untersuchungshaft am 22. Oktober 2015 und während der laufenden Strafuntersuchung wurde er erneut straffällig. Gemäss Gutachten von Dr. med. B.________ vom 9. Oktober 2015 besteht beim Beschwerdeführer ein deutliches bis sehr hohes Rückfallrisiko für Gewaltdelikte (Tätlichkeiten) sowohl im häuslichen als auch im nicht häuslichen Bereich; die Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Drohungen und von Strassenverkehrsdelikten schätzt der Gutachter sogar als sehr hoch ein. Im Ergänzungsgutachten vom 16. April 2016 hielt er an dieser Beurteilung fest.

3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe Überhaft.

3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281; 132 I 21 E. 4 S. 27 f.; je mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, ziehe man bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer in Betracht, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens nach der Rückweisung durch das Bundesgericht möglicherweise entfalle, sei mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten zu rechnen (Freiheitsberaubung: vier Monate; Nötigung: zwei Monate; Drohungen: vier Monate; SVG-Delikte: vier Monate; Täterkomponente plus fünf Monate). Der Beschwerdeführer befinde sich indes seit bald 27 Monaten in Haft. Im Urteil des Obergerichts vom 22. Dezember 2016 seien 202 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 18. Juli 2016 auf die Freiheitsstrafe angerechnet worden. So betrachtet bestehe bereits Überhaft.
Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, auch wenn ein möglicher Wegfall des Schuldspruchs wegen (vollendeter) mehrfacher Gefährdung des Lebens nicht zwingend bedeutet, dass der Beschwerdeführer insoweit straflos bleibt, sondern eine abweichende rechtliche Würdigung in Betracht fällt (vgl. Art. 344
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung - Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
StPO).

4.
Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, es sei indes zu prüfen, ob nicht ernsthaft mit einer stationären Massnahme gerechnet werden müsse.

4.1. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführer die ihm zurzeit drohende Freiheitsstrafe bereits verbüsst hat. Vielmehr ist der Freiheitsentzug gleichwohl verhältnismässig, wenn der gesamte Vollzug der Massnahme deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (Urteil des Bundesgerichts 1B 25/2018 vom 7. Februar 2018 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 126 I 172 E. 5e S. 178).
Gemäss Art. 59 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB beträgt der mit einer stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
Aufgrund der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und des Problembereichs eines Aggressionsfokus ist gemäss Gutachten vom 9. Oktober 2015 und Ergänzungsgutachten vom 16. April 2016 mit einer Therapiedauer von mehr als drei Jahren zu rechnen. Der Vollzug einer stationären Massnahme könnte daher deutlich länger dauern als die bisher erstandene Haft.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt vorab, eine stationäre Massnahme komme bereits aus formellen Gründen nicht in Betracht, da einer solchen das Schlechterstellungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO entgegenstehe. Zudem würde die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme voraussetzen, dass zunächst die ambulante Massnahme von der Vollzugsbehörde wegen Aussichtslosigkeit förmlich aufgehoben werde.

4.3. Gemäss Art. 391 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Im zu beurteilenden Fall hatte einzig der Beschwerdeführer das Urteil des Obergerichts vom 22. Dezember 2016 beim Bundesgericht angefochten.
Die Frage, ob unter dem Aspekt der reformatio in peius im Rechtsmittelverfahren bzw. nach einer Rückweisung eine Massnahme durch eine stärker in die persönliche Freiheit eingreifende andere Massnahme ersetzt werden kann, ist in der Lehre umstritten (vgl. hierzu und zum Folgenden Marianne Heer, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N. 22 ff. zu Art. 56
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB).
Nach der publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts steht der Anordnung einer anderen als der ursprünglich als indiziert erachteten Massnahme durch die Rechtsmittelinstanz generell nichts entgegen (vgl. BGE 123 IV I E. 4c S. 8). Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren ist demnach als zulässig einzustufen. Dies ist damit zu begründen, dass ein solches Vorgehen im objektiven Interesse des Betroffenen liegt, mit seiner psychischen Störung umgehen zu können und nicht rückfällig zu werden (Heer, a.a.O., N. 28 zu Art. 56
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB; Hauser / Schweri / Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, S. 479 f.; a.M. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, S. 668 f.; Gilbert Kolly, Zum Verschlechterungsverbot im schweizerischen Strafprozess, ZStrR 113/1995 S. 313 f.). Zugleich kann damit das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gewährleistet werden. Nicht verkannt wird dabei, dass solche Behandlungen deutlich länger dauern können als eine schuldangemessene Strafe. Der Gesetzgeber hat aber klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Behandlung des Betroffenen möglichst Vorrang haben soll. Im Übrigen wäre es wenig effizient, dem
Gericht im Rechtsmittelverfahren eine Befugnis abzusprechen, die der Gesetzgeber ihm nach Rechtskraft des Urteils ohne Weiteres einräumt (vgl. Heer, a.a.O., N. 28 zu Art. 56
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB; eingehend zur Möglichkeit der nachträglichen Ersetzung einer ambulanten strafvollzugsbegleitenden Massnahme durch eine stationäre Massnahme gestützt auf Art. 63b Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63b - 1 Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen.
1    Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen.
2    Wird die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a Abs. 2 Bst. b), Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer (Art. 63a Abs. 2 Bst. c) oder Erfolglosigkeit (Art. 63a Abs. 3) aufgehoben, so ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen.
3    Erscheint die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für Dritte als gefährlich, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen und die ambulante Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe weitergeführt.
4    Das Gericht entscheidet darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so schiebt es den Vollzug auf.
5    An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59-61 anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.
StGB vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B 253/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.2.2; siehe auch Chris Lehner, Nachträgliche Anordnung stationärer therapeutischer Massnahmen, 2015, S. 103 ff.).
Nach dem Gesagten steht das Schlechterstellungsverbot der Aussprechung einer stationären Massnahme im Rechtsmittelverfahren bzw. nach einer Rückweisung nicht entgegen.

4.4. Mit seiner Argumentation, eine stationäre Massnahme könne erst angeordnet werden, wenn die ambulante Massnahme von der Vollzugsbehörde förmlich aufgehoben worden sei, verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich vorliegend nicht um ein Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme, sondern um ein Rechtsmittelverfahren handelt. Das Urteil des Bundesgerichts 6B 253/2015 vom 23. Juli 2015 E.2.2.2 ist daher nicht einschlägig. Die Aufhebung einer Massnahme und das Feststellen des Scheiterns durch die Vollzugsbehörde setzt die rechtskräftige Anordnung der Therapie voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B 955/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.3.2), was vorliegend nicht der Fall ist.

4.5. In der Sache bestreitet der Beschwerdeführer, dass er ernsthaft mit einer stationären Massnahme rechnen müsse. Im erstinstanzlichen Urteil vom 6. September 2016 sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet worden, was vom Obergericht wie auch vom Bundesgericht bestätigt worden sei. Dass nun plötzlich nach mutmasslichem Wegfall des schwersten Vorwurfs der Lebensgefährdung die Anordnung einer stationären Massnahme wieder verhältnismässig geworden sein könnte, erscheine geradezu absurd. Zudem seien das Gutachten und das Ergänzungsgutachten von Dr. med. B.________ vom 9. Oktober 2015 respektive vom 16. April 2016 veraltet und es bestünden Vorbehalte gegenüber der Person des Gutachters.

4.6. Die Vorinstanz hat zur Frage der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären Massnahme ausgeführt, die Staatsanwaltschaft habe im Hauptverfahren die Anordnung einer stationären Massnahme beantragt. Das Strafgericht habe im Urteil vom 6. September 2016 indessen bloss eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. In seiner Urteilsbegründung habe es unter anderem erwogen, die Voraussetzungen einer ambulanten wie auch einer stationären Massnahme seien grundsätzlich gegeben, wobei im Hinblick auf den Therapieerfolg ein Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme nicht in Betracht falle. Das Strafgericht habe darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gutachters Dr. med. B.________ im Ergänzungsgutachten vom 16. April 2016 die ermittelten Risiken ein Ausmass erreichen würden, welches unter Berücksichtigung der lediglich geringen Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers auch die Anordnung einer stationären Massnahme rechtfertigen würde. Sodann - so habe das Strafgericht weiter festgehalten - sei zu beachten, dass gestützt auf Art. 63b Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63b - 1 Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen.
1    Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen.
2    Wird die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a Abs. 2 Bst. b), Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer (Art. 63a Abs. 2 Bst. c) oder Erfolglosigkeit (Art. 63a Abs. 3) aufgehoben, so ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen.
3    Erscheint die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für Dritte als gefährlich, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen und die ambulante Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe weitergeführt.
4    Das Gericht entscheidet darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so schiebt es den Vollzug auf.
5    An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59-61 anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.
StGB die Möglichkeit bestehe, nachträglich eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung in eine stationäre therapeutische Massnahme umzuwandeln,
nachdem die ambulante Massnahme von der Vollzugsbehörde wegen Aussichtslosigkeit rechtskräftig aufgehoben worden sei (Urteil des Bundesgerichts 6B 253/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.1 ff.); die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme sei unter strengen Voraussetzungen selbst nach vollständiger Verbüssung der Strafe noch möglich (BGE 136 IV 156 E. 2 f. S. 157 ff.). Mit dieser Möglichkeit, nachträglich eine stationäre Massnahme anzuordnen, könne den Ausführungen von Dr. med. B.________ im Ergänzungsgutachten vom 16. April 2016, wonach es aktuell schwierig sei, die Therapieresultate einer vollzugsbegleitenden Massnahme zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug abzuschätzen, Rechnung getragen werden. Dies rechtfertige es - so habe das Strafgericht zusammenfassend gefolgert -, in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wenigstens vorerst auf die Anordnung einer stationären Massnahme zu verzichten und stattdessen eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen.
Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, mit der vom Strafgericht angeordneten ambulanten Massnahme habe erst im März 2017 begonnen werden können. Eine vertiefte deliktspräventive bzw. deliktsorientierte Behandlung sei bis heute kaum möglich gewesen, weil der Beschwerdeführer praktisch in allen Anklagepunkten nicht geständig gewesen sei. Die ermittelten Risiken hätten bis anhin nicht in entscheidender Weise gesenkt und es hätten auch noch keine massgebenden Therapieerfolge erzielt werden können. Angesichts dieses Behandlungsstands und der Tatsache, dass (mutmasslich) keine Strafdauer mehr verbleibe, erscheine es derzeit unwahrscheinlich, dass eine ambulante Behandlung, die nun in Freiheit zu erfolgen hätte, ausreiche, um der moderaten bis deutlichen Ausführungsgefahr zu begegnen. Eine stationäre Behandlung falle damit ernsthaft in Betracht, was mittels eines Ergänzungsgutachtens abzuklären sei.

4.7. Soweit der Beschwerdeführer das Gutachten vom 9. Oktober 2015 und das Ergänzungsgutachten vom 16. April 2016 als nicht mehr aktuell rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz diesem Umstand Rechnung getragen und bei Dr. med. B.________ ausdrücklich ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben hat. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, keine Ablehnung des Gutachters beantragt. Gegenteiliges wird von ihm auch nicht behauptet. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf seine Einwände gegen die Person des Gutachters. Im Übrigen wird ihm zum Ergänzungsgutachten, sobald dieses vorliegt, das rechtliche Gehör zu gewähren sein.

4.8. Die Staatsanwaltschaft beantragte im erstinstanzlichen Hauptverfahren die Anordnung einer stationären Massnahme. Dr. med. B.________ erachtete in seinem Ergänzungsgutachten vom 16. April 2016 eine stationäre Massnahme ebenfalls als gerechtfertigt, auch wenn er sich für eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme aussprach. Das Strafgericht als erste Instanz thematisierte die mögliche Anordnung einer stationären Massnahme in seiner Urteilsbegründung vom 6. September 2016 eingehend. Es ordnete schliesslich aber aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine ambulante Massnahme an, wobei es klarstellte, dass diese nur vollzugsbegleitend in Betracht komme. Diese Möglichkeit entfällt, wenn der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe bereits vollständig verbüsst hat.
Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, kommt vorliegend nach jetzigem Kenntnisstand - d.h. bis zum Vorliegen des in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachtens - angesichts der moderaten bis deutlichen Ausführungsgefahr eines Tötungsdelikts, der weiterhin bestehenden Therapiebedürftigkeit des Beschwerdeführers (dissoziale Persönlichkeitsstörung und Problembereich eines Aggressionsfokus) und dessen geringer Beeinflussbarkeit sowie der fehlenden Möglichkeit, die ambulante Behandlung vollzugsbegleitend weiterzuführen, eine stationäre Massnahme ernsthaft in Betracht. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bezüglich des schwersten Tatvorwurfs der mehrfachen Gefährdung des Lebens freigesprochen werden könnte, ändert weder an der bestehenden Ausführungsgefahr (Todesdrohung) noch an der Notwendigkeit der Behandlung der psychischen Störung des Beschwerdeführers etwas. Dessen Rüge erweist sich damit als nicht stichhaltig.

5.

5.1. Die Vorinstanz hat geschlossen, mit blossen Ersatzmassnahmen anstelle von Haft (Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO) könne der Ausführungs- und der Wiederholungsgefahr nicht ausreichend begegnet werden. Die deliktsorientierte Therapie stehe erst am Anfang, weshalb eine ambulante Behandlung in Freiheit zurzeit keine wirksame Ersatzmassnahme darstelle. Aufgrund des jetzigen Behandlungsstands erscheine auch ein Kontaktverbot verbunden mit einem Waffentragverbot (vgl. Vorstrafen wegen Vergehen gegen das Waffengesetz) zum Schutz der Exfrau des Beschwerdeführers nicht ausreichend. Vielmehr seien die Todesdrohungen des Beschwerdeführers aufgrund seiner mehrfach gezeigten Aggressivität nach wie vor ernst zu nehmen. Zumindest kurzfristig gebe es somit keine milderen Massnahmen als die Fortsetzung der Sicherheitshaft.
Nachdem der Beschwerdeführer mit dem Haftentlassungsgesuch seine Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug widerrufen habe, sei formell wieder Sicherheitshaft - zur Gewährleistung der Prüfung, ob eine stationäre Behandlung anzuordnen sei - anzuordnen, ohne dass aber das gegenwärtige Vollzugsregime zu ändern sei.

5.2. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach keine wirksamen Ersatzmassnahmen anstelle von Haft bestehen, ist zu folgen, zumal der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die vorinstanzlichen Ausführungen in Frage stellen würde.

6.
Die Beschwerde ist aus den genannten Erwägungen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Zlatko Janev wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Präsident der Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Stohner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_136/2018
Date : 09. April 2018
Published : 19. April 2018
Source : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-144-IV-113
Subject area : Strafprozess
Subject : Sicherheitshaft


Legislation register
BGG: 64  78  81
BV: 10  31  36
EMRK: 5
StGB: 56  59  63b
StPO: 212  221  237  344  391
BGE-register
126-I-172 • 132-I-21 • 133-I-168 • 136-IV-156 • 137-IV-122 • 139-IV-270 • 140-IV-19
Weitere Urteile ab 2000
1B_136/2018 • 1B_25/2018 • 6B_253/2015 • 6B_265/2017 • 6B_955/2017
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Sorted by frequency or alphabet
federal court • lower instance • month • term of imprisonment • criminal court • endangering of life • duration • ambulant treatment • question • sentencing • therapy • meadow • infringement of traffic regulations • reason of detention • remand • risk of repetition • appeal concerning criminal matters • convicted person • army • sanction
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ZStrR
1995 113 S.313