Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 603/2013
Urteil vom 9. April 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter,
Beschwerdeführer,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Bleicherweg 19, 8002 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (IV),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. Juni 2013.
Sachverhalt:
A.
H.________, geboren 1955, war ab 3. September 1984 bei der F.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Helvetia Unfall (hernach: Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft; heute: Allianz-Suisse Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 11. Mai 1989 in einen Verkehrsunfall verwickelt war. Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen, zuletzt eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % (vgl. die auf einem Vergleich beruhende Verfügung vom 15. Mai 1998). Mit Verfügung vom 14. März 2011, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 22. November 2011, hob die Allianz gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 25. Oktober 2010 die Invalidenrente infolge verbessertem Gesundheitszustand und Wiedererlangung einer vollen zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit per 31. Dezember 2010 auf.
H.________ bezog ab 1. Mai 1990 eine ganze und ab 1. Oktober 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 9. August 2011 hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die Invalidenrente per 30. September 2011 auf.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen die Rentenaufhebung erhobenen Beschwerden sowohl im Invaliden-wie im Unfallversicherungsverfahren am 26. Juni 2013 ab.
C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass er auch nach dem 31. Dezember 2010 Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % habe. Eventualiter sei ihm ab 22. November 2011 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz bzw. an die Allianz zurückzuweisen.
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 lässt H.________ Stellung zu den Ausführungen der Allianz nehmen und an seinen Anträgen festhalten.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
|
1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
|
1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
3.
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen ärztlichen Einschätzungen, namentlich das MEDAS-Gutachten vom 21. Juli 1994, das Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Q.________ vom 20. März 1997 sowie das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 25. Oktober 2010 und dessen Ergänzung vom 26. September 2011 zutreffend dargelegt. Darauf wird ebenfalls verwiesen.
4.
4.1. Der Versicherte bringt verschiedene formelle Einwände gegen das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 25. Oktober 2010 vor, welche jedoch bereits von der Vorinstanz mit überzeugender Begründung als unzutreffend bezeichnet wurden. Namentlich spricht der Umstand, dass es sich beim Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ noch um ein solches handelt, welches vor dem BGE 137 V 210 in Auftrag gegeben wurde, nicht gegen dessen Verwendbarkeit (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress S. 266); zwar genügen in dieser Situation bereits geringe Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, um es als nicht massgeblich zu bezeichnen (vgl. SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13 E. 1.4, 9C 148/2012), doch sind solche Zweifel im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Angesichts des den Experten zustehenden Ermessens bei der Wahl der Untersuchungsmethoden sowie dem Umstand, dass es weniger auf die Dauer der Untersuchung als vielmehr auf deren Inhalt ankommt (vgl. etwa Urteil 8C 768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen) sind sowohl der Einwand der je nur eine Stunde dauernden fachspezifischen Explorationen als auch jener der ungenügenden Abklärungen unbehelflich. Bezüglich des geltend gemachten Mangels der unterlassenen
neuropsychologischen Untersuchung ist festzuhalten, dass bereits die Abklärung der Neuropsychologischen Abteilung der Neurologischen Klinik am Spital Z.________ vom 29. Juli 1993 keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dieser Hinsicht ergab, im MEDAS-Gutachten vom 21. Juli 1994 der Neuropsychologe eine Einschränkung von 20 % festhielt, wobei nicht nur neuropsychologische Faktoren eine Rolle spielten, und im Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Q.________ vom 20. März 1997 eine aus rein neuropsychologischer Sicht höchstens leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurde, indes die festgestellten Befunde das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht erklären und die neuropsychologischen Defizite insgesamt überbewertet würden. Wenn die Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ angesichts dieser Vorakten und den von ihnen erhobenen Befunden im Rahmen ihres Auswahlermessens von einer neuropsychologischen Abklärung absahen, ist das nicht zu beanstanden. Weiter ist es nicht zwingend notwendig, dass der psychiatrische Gutachter fremdanamnestische Angaben einholt oder Zusatzuntersuchungen anordnet (vgl. etwa Urteil 9C 263/2013 vom 28. November 2013 E. 5.3 und Urteil 8C 768/2012 vom 24.
Januar 2013 E. 3, je mit Hinweis). Auch hat der Psychiater des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ in seinem Teilgutachten einlässlich dargelegt und überzeugend begründet, weshalb mangels Erfüllung der Diagnosekriterien nicht mehr die Folgen einer schweren Verarbeitungs-/Anpassungsstörung als einschränkend zu gelten haben, sondern eine (überwindbare) somatoforme Schmerzstörung vorliegt. Auch darf angesichts der erwiesenen fachärztlichen Kompetenzen der Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ erwartet werden, dass sie in der Lage sind, auch im Sommer belastungsabhängige Schmerzen zu beurteilen. Soweit der Versicherte geltend macht, die Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ seien gegenüber Schleudertrauma-Patienten voreingenommen, finden sich dazu im angerufenen Ergänzungsschreiben des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 26. September 2011 keinerlei Anhaltspunkte für eine unsachliche Beurteilung der medizinischen Lage. Der Einwand der geltend gemachten - aber in der Beschwerde nicht dargelegten - angeblich unzutreffenden Feststellungen der Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ bezüglich seines Tagesablaufs ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. So
bestehen zwischen dem im Rahmen der allgemeinen Anamnese vom leitenden Gutachter erfragten und festgehaltenen Tagesablauf und den diesbezüglich vom psychiatrischen Experten notierten Feststellungen keine Unvereinbarkeiten oder Auffälligkeiten.
Die formellen Einwände gegen das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 25. Oktober 2010 sind demnach unbehelflich.
4.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 25. Oktober 2010 und dessen Ergänzung vom 26. September 2011 einerseits sowie das MEDAS-Gutachten vom 21. Juli 1994 und das Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Q.________ vom 20. März 1997 andererseits festgestellt, dass infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, und einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
der fehlenden psychiatrischen Behandlung, der weitgehend fehlenden Schmerzmedikation trotz geltend gemachter starker Schmerzen sowie den fehlenden Anzeichen für schwere Konzentrationsstörungen (Ziff. 4.1.7). Weiter verneint er explizit eine zusätzliche psychische Störung (Ziff. 4.1.5) sowie eine Arbeitsunfähigkeit infolge der auffälligen Persönlichkeitszüge des Versicherten (Ziff. 4.1.8).
Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gutachter die doch stark mit dem geltend gemachten Leidensdruck kontrastierenden Umstände, wonach der Versicherte weder eine Schmerz- noch eine psychopharmakologische Medikation befolgt noch sich einer eigentlichen ärztlichen Behandlung unterzieht, beachten. Denn einerseits werden die notwendigen Medikamente und Behandlungen bei Nichtleistung durch Unfall- und Invalidenversicherung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernommen; andererseits ist es angesichts der massgeblichen psychischen Komponente beachtlich, wenn sich der Versicherte keiner psychiatrischen Behandlung unterzieht (die von der Hausärztin und Allgemeinmedizinerin durchgeführte sporadische Gesprächstherapie entspricht nicht einer fachärztlichen psychiatrischen resp. psychotherapeutischen Behandlung) und seine Hausärztin in der Zeit vom 13. Dezember 2007 bis 13. Februar 2010 lediglich für vier Konsultationen aufsucht (vgl. Bericht der Frau Dr. med. P.________ vom 13. Februar 2010).
Nach dem Gesagten kann nicht bloss von einer anderen Beurteilung eines im Wesentlichen gleichen Gesundheitszustandes ausgegangen werden und es liegt weder eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.
4.3. Wie der Versicherte vor Bundesgericht nunmehr selbst einräumt, kennt die Unfallversicherung keine Eingliederungsmassnahmen. Soweit er geltend macht, die Allianz hätte mit der Aufhebung der Rente mindestens bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung warten müssen, ist sein Einwand unbehelflich. Da im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft und angesichts der konkreten Umstände ausnahmsweise bejaht wurde (vgl. Urteil 8C 602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4), kann er nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang denn auch richtigerweise auf Art. 34 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 34 Revision der Invalidenrente - 1 Wird eine IV-Rente als Folge der Revision geändert, so erfolgt auch eine Revision der Rente oder Komplementärrente der Unfallversicherung. |
|
1 | Wird eine IV-Rente als Folge der Revision geändert, so erfolgt auch eine Revision der Rente oder Komplementärrente der Unfallversicherung. |
2 | Die Artikel 54-59 sind sinngemäss anwendbar. |
4.4. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen Einkommensvergleich im Sinne der frankenmässigen Ermittlung des hypothetischen Validen- und Invalideneinkommens vornahm, sondern im Rahmen eines auch in der Unfallversicherung zulässigen Prozentvergleichs (vgl. etwa Urteil 8C 891/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3 mit Hinweis) und unter der zutreffenden Prämisse, dass die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Vertreter wiederum vollständig zumutbar ist und sich im konkreten Fall auch kein Anlass zur Gewährung eines leidensbedingten Abzugs findet, zum Schluss gelangte, es sei kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
|
1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. |
4.5. Das Bundesgericht hat mit dem zur Amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil 8C 469/2013 vom 24. Februar 2014 präzisiert, es sei bei der Festlegung der zeitlichen Wirkung einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente sachgerecht, auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen, wenn bereits an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt seien. Somit ist der 14. März 2011 als Tag, an welchem die rentenaufhebende Verfügung erlassen wurde, der frühest mögliche Zeitpunkt der Rentenaufhebung. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind sämtliche Revisionsvoraussetzungen in diesem Zeitpunkt erfüllt. Der Versicherte hat demnach bis zum ersten Tag des Monats, welcher der Verfügung vom 14. März 2011 folgt, Anspruch auf die bisherige Rente.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Parteien haben die Gerichtskosten im Ausmass ihres Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2013 und der Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 22. November 2011 werden insoweit abgeändert, als die Aufhebung der bisherigen Rente per 31. März 2011 erfolgt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 700.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 100.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. April 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold